Außensteuerrecht
2025
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H. Würdigung des § 50d Abs. 3 EStG
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Reiner Wortlaut unionsrechtswidrig, aber Möglichkeit unionsrechtskonformer Auslegung. Betrachtet man den reinen Wortlaut des § 50d Abs. 3 EStG, so wird dieser in vielerlei Hinsicht den oben dargestellten unionsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. In vielen Fällen wird man diesen gesetzgeberischen Fehler aber im Rahmen unionsrechtskonformer Auslegung richten können. Insoweit wird es Aufgabe der Behörden und letztlich der Gerichte sein, § 50d Abs. 3 EStG auf seinen unionsrechtskonformen Kern „zurückzuschneiden“. Die Methoden dafür wurden oben Rz. 2 ff., Rz. 17 ff. dargelegt. Die Vereinbarkeit der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 50d Abs. 3 EStG wird auch bei der Kommentierung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale ausführlich erörtert, s. für einen Überblick Rz. 123. Überprüft man § 50d Abs. 3 EStG an den oben dargestellten unionsrechtlichen Anforderungen, so ergeben sich im Wesentlichen folgende Erkenntnisse:
§ 50d Abs. 3 EStG widerspricht bereits seiner Konzeption - so wie sie sich seinem Wortlaut nach darstellt - den unionsrechtlichen Anforderungen (dazu Rz. 41 ff.). Zum einen ist fraglich, ob die Missbrauchsvermutung des Satzes 1 tatsächlich einen hinr...