Außensteuerrecht
2025
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II. Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht: Einwirkungsformen auf § 50d Abs. 3 EStG
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Allgemeines. Die Art und Weise, wie Unionsrecht auf die (deutsche) nationale Rechtsordnung bzw. einzelne nationale Rechtsnormen wie § 50d Abs. 3 EStG einwirkt, kann unterschiedlich ausfallen. Dabei gelten für alle Rechtsquellen des Uni S. 6 onsrechts (Primärrecht, Sekundärrecht) im Ausgangspunkt dieselben Einwirkungsgrundsätze. Das Unionsrecht kann dabei die konkrete Auslegung bzw. Anwendung (vgl. Rz. 4) oder aber schon die Anwendbarkeit (vgl. Rz. 5 f.) des § 50d Abs. 3 EStG beeinflussen.
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Unionsrecht als Prüfungsmaßstab für § 50d Abs. 3 EStG. Primäres und sekundäres Unionsrecht gilt nach Art. 23 GG in der deutschen Rechtsordnung unmittelbar, d.h. es bedarf keiner gesonderten nationalen Umsetzungsmaßnahme, damit Normen des Unionsrechts innerstaatlich zum geltenden Recht (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) gehören (sog. unmittelbare Geltung des Unionsrechts; davon strikt zu trennen ist hingegen die Frage einer unmittelbaren Anwendbarkeit der betreffenden Unionsrechtsnorm, s. dazu Rz. 5). Daraus ergibt sich, dass das Unionsrecht von allen staatlichen Stellen bei der Erfüllung ...