Steuerrecht für die Praxis
8. Aufl. 2025
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S. 127Kapitel 4
Einkommensteuer - Betriebsvermögensvergleich, Zu- und Abflussprinzip
1. Einkünfteermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
1.1. Allgemeine Ermittlungsgrundsätze des Betriebsvermögensvergleichs
194
Beim Betriebsvermögensvergleich ermittelt sich der Gewinn durch doppelte Buchführung aufgrund des ermittelnden Unterschiedsbetrags zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
Jede Änderung des Betriebsvermögens führt daher auch zu einer Änderung des Gewinns. Einlagen und Entnahmen haben auf den Gewinn keine Auswirkung und sind steuerneutral (§ 4 Abs 1). Die Einkünfteermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich folgt dem Grundsatz, dass:
Einnahmen in der Periode der wirtschaftlichen Realisation als Ertrag und
Ausgaben in der Periode der wirtschaftlichen Veranlassung als Aufwand zu
berücksichtigen sind.
195
Allgemeine Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Die Ermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB, § 4 Abs 2). Dabei sind nach dem formellen Grundsatze die Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, rechtzeitig und geordnet zu erfassen (§ 190 Abs 3 UGB, § 131 Abs 2 Z 2 lit a BAO). Die materiellen Grundsätze bestimmen den inhaltlichen Ansatz und die Bewertung der Geschäftsfälle:
Periodenprinzip: Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen (§ 201 Abs 2 Z 5 UGB).
Stichtagsprinzip: Abgrenzung der Perioden durch den Bilanzstichtag, wobei werterhellende Umstände im Gegensatz zu wertbeeinflussenden Umständen zu berücksichtigen sind (§ 201 Abs 2 Z 3 und Z 4 lit b)
Bewertungsstetigkeit: Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr sind beizubehalten (§ 201 Abs 2 Z 1 UGB).
Bilanzkontinuität: Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz des Vorjahres müssen übereinstimmen (§ 201 Abs 2 Z 6 UGB).
S. 128Unternehmensfortführung, Going Concern): Fortführung des Unternehmens ist zu unterstellen (§ 201 Abs 2 Z 2 UGB).
Einzelbewertungsgrundsatz: Wirtschaftsgüter, Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind einzeln zu bewerten (§ 201 Abs 2 Z 3 UGB).
Realisationsprinzip: Gewinne sind erst bei Realisation auszuweisen (§ 201 Abs 2 Z 4 lit a UGB).
196
Überblick: Ertragsteuerlicher Betriebsvermögensvergleich
Abbildung 16: Ertragsteuerlicher Betriebsvermögensvergleich
197
Zeitliche Berücksichtigung von Einnahmen
Einnahmen sind als Ertrag im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Entstehung des Anspruchs, also dessen wirtschaftlicher Realisation, zu erfassen. Auf den Zuflusszeitpunkt der Einnahmen kommt es nicht an.
Der wirtschaftliche Realisationszeitpunkt ist jener Zeitpunkt, zu dem ein dem Betrieb zuzurechnender, vermögenswerthaltiger Anspruch wirtschaftlich entsteht. Zukünftig entstehende Ansprüche führen noch nicht zur Realisation einer Einnahme. Buchhalterisch ist ein entstandener Anspruch als Ertrag in die Gewinn- und Verlustrechnung einzubuchen und erhöht das Betriebsvermögen.
Bei der entgeltlichen Erbringung von Leistungen entsteht der Anspruch, wenn die Leistung abgeschlossen wurde, also bei Erbringung der Tätigkeit, zB nach Abschluss der werkvertragsmäßigen Sanierung des Gebäudes, bei Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, zB bei Veräußerung eines Grundstücks mit vertragskonformer Übergabe, bei Nutzungsüberlassung im Zeitraum der Überlassung, zB bei Vermietung eines Gebäudes über den Zeitraum der Vermietung oder bei Verzicht auf ein Recht im Zeitpunkt oder im Zeitraum des Verzichts, zB Verzicht auf das Nutzungsrecht ab dem nächsten Jahr oder für drei Monate.
S. 129Zukünftige Ansprüche: Der Vertragsabschluss über zu erbringende Leistungen führt noch nicht zu Einnahmen. Auch die noch unrealisierten Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens führen erst im Zeitpunkt der Realisation durch Übertragung des Wirtschaftsguts zum Anspruch.
Fließen Einnahmen bereits vor der Realisierung zu, sind diese grundsätzlich erst in der Periode der Realisation zu berücksichtigen. Buchungstechnisch werden die Einnahmen im Wege eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens oder einer Verbindlichkeit im Jahr der Vereinnahmung neutralisiert und in der Periode der Realisation als Ertrag berücksichtigt.
Fließen Einnahmen erst nach der Realisierung zu, dann sind diese bereits im Zeitpunkt der Realisierung als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen und gleichzeitig eine Forderung in der Bilanz als Wirtschaftsgut anzusetzen.
198
Überblick: Ertragsteuerlicher Einnahmenzeitpunkt
Abbildung 17: Ertragsteuerlicher Einnahmenzeitpunkt
199
Zeitliche Berücksichtigung von Ausgaben
Ausgaben sind als Aufwand im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung zu erfassen. Auf den Abflusszeitpunkt der Ausgaben kommt es nicht an.
Die wirtschaftliche Veranlassung einer Ausgabe liegt in der Periode vor, in der die Ausgabe für den Betrieb einen Nutzen bewirkt. Ein zukünftiger Nutzen für den Betrieb führt daher noch nicht zur Veranlassung einer Ausgabe. Dieser Nutzen ist buchhalterisch als Aufwand in die Gewinn- und Verlustrechnung einzubuchen und vermindert das Betriebsvermögen.
Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern sind durch die Nutzung und Verwertungsmöglichkeit des Wirtschaftsguts im Betrieb veranlasst.
S. 130Ausgaben für Material, Dienstleistungen und Personal sind in der Periode zu berücksichtigen, in der dem Betrieb ein Nutzen durch Erzielung von Umsätzen oder sonstigen Vorteilen aus dem Einsatz entsteht.
Ausgaben für Versicherungsleistungen oder Nutzungsüberlassungen sind in der Periode als Aufwand zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden und daher dem Betrieb ein Nutzen daraus entsteht.
Fließen Ausgaben bereits vor der Veranlassung ab, sind diese grundsätzlich erst in der Periode der Veranlassung zu berücksichtigen. Buchungstechnisch werden die Ausgaben im Wege der Aktivierung eines Wirtschaftsguts oder des Ausweises eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens im Jahr der Verausgabung neutralisiert und in der Periode oder über die Perioden der Veranlassung als Aufwand berücksichtigt.
Fließen Ausgaben erst nach der Veranlassung ab, dann sind diese bereits im Zeitpunkt der Veranlassung als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen und gleichzeitig eine Verbindlichkeit, eine Rückstellung in der Bilanz, als Wirtschaftsgut anzusetzen.
Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern sind nicht im Zeitpunkt ihrer Ausgabe, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt oder im Zeitpunkt einer Wertminderung abzusetzen. Buchungstechnisch sind diese daher im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung als Wirtschaftsgut zu aktivieren und in zukünftigen Perioden entsprechend der Absetzung für Abnutzung, der Wertminderung oder spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen als Aufwand abzusetzen.
Ausgaben für bereits erhaltenes Material, Dienstleistungen und Personal sind, sofern sie in zu aktivierenden Waren als Wirtschaftsgüter eingehen, bereits im Zeitpunkt der Veräußerung der Waren abzusetzen. Buchungstechnisch ist die zukünftige Ausgabe im Zeitpunkt der Veräußerung der Waren als Aufwand abzusetzen und gleichzeitig eine Verbindlichkeit für die später zu leistende Ausgabe in die Bilanz einzustellen.
Ausgaben für zukünftige Versicherungsleistungen oder Nutzungsüberlassungen sind im Zeitpunkt der Ausgabe als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und erst in der Periode als Aufwand abzusetzen, in der die Versicherung besteht oder das Wirtschaftsgut genutzt werden kann.
200
Überblick: Ertragsteuerlicher Ausgabezeitpunkt
Abbildung 18: Ertragsteuerlicher Ausgabezeitpunkt
S. 131
201
Richtige Periodenabgrenzung durch doppelte Buchführung
Die richtige Periodenabgrenzung von Einnahmen als Erträge und Ausgaben als Aufwand und damit auch des Gewinns erfolgt durch die doppelte Buchführung.
Die doppelte Buchführung erfolgt durch eine Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung. Während die Bilanz eine jährliche, statische Momentaufnahme des Betriebsvermögens zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres darstellt, dient die Gewinn- und Verlustrechnung der dynamischen Ermittlung des Gewinns einer einzigen Periode.
Der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Realisation und der wirtschaftlichen Veranlassung von Einnahmen und Ausgaben ergibt sich daher indirekt aus den einzelnen Vorschriften über:
den Ansatz und die Bewertung von Wirtschaftsgütern,
den Ansatz und die Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen,
der Zuordnung laufender Einnahmen und Ausgaben.
Die Gewinn- und Verlustrechnung enthält alle Erträge und Aufwendungen der Periode, also jene Einnahmen und Ausgaben, die der Periode zuzuordnen sind. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird am Ende des Wirtschaftsjahres gegen die Bilanz aufgelöst und für die folgende Periode neu erstellt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | |||
Material und Herstellung | 400 | Umsatzerlöse | 600 | |
Personal | 100 | Bestandsveränderung, Eigenleistung | 300 | |
Absetzung, Wertminderung | 50 | Sonstige Erträge | 100 | |
Sonstiger Aufwand | 150 | |||
Gewinn / Verlust | 300 | |||
Die Bilanz dient der Übersicht über das Betriebsvermögen, also Wirtschaftsgüter, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, aber auch über das Eigenkapital des Betriebs. Darüber hinaus beinhaltet die Bilanz Posten zur richtigen Periodenabgrenzung von Einnahmen und Ausgaben, die Ertrag und Aufwand in einer zukünftigen Periode darstellen und als Rechnungsabgrenzungsposten bezeichnet werden. Die Bilanz am Ende einer Periode gilt gleichzeitig als Eröffnungsbilanz des folgenden Wirtschaftsjahrs.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | |||
Wirtschaftsgüter | 2.500 | Eigenkapital | 1.200 | |
Gewinn / Verlust | 300 | |||
Verbindlichkeiten | 1.000 | |||
Rückstellungen | 100 | |||
Rechnungsabgrenzungsposten | 200 | Rechnungsabgrenzungsposten | 300 | |
S. 1321.2. Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs 1 EStG
202
Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1
Die Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 hat als Ausgangsgrundlage die unternehmensrechtliche Gewinnermittlung aufgrund der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.
Soweit diese nicht mit zwingenden Vorschriften des Steuerrechts übereinstimmt, sind nach unternehmensrechtlicher Gewinnermittlung die Unterschiede im Wege einer Mehr-Weniger-Rechnung an die steuerlichen Vorschriften anzupassen.
Vorsichtsprinzip (§ 201 Abs 2 Z 4 UGB): Unrealisierte Verluste aus Wertminderungen, erkennbaren Risiken oder drohenden Verlusten sind bereits auszuweisen, während Gewinne erst bei Realisation auszuweisen sind (imparitätisches Realisationsprinzip).
Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs 1): Die Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz führt dazu, dass Ansätze und die Bewertung von Wirtschaftsgütern, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten auch für die steuerliche Gewinnermittlung zu übernehmen sind, sofern sie steuerlich zulässig sind. Bestehen steuerliche Wahlrechte, dann ist bereits die Unternehmensbilanz so zu erstellen, dass diese Wahlrechte bereits in der Unternehmensbilanz ihren Niederschlag finden. Eine Anpassung an steuerliche Vorschriften ist nur bei zwingenden steuerlichen Vorschriften vorzunehmen.
203
Korrekturen durch eine Mehr-Weniger-Rechnung
Korrekturen und Ergänzungen zu Anpassung an zwingende steuerrechtliche Vorschriften sind im Wege einer steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung in folgenden Fällen notwendig:
Abschreibungen aufgrund unterschiedlicher Methoden und Dauer, ganz oder teilweise unzulässiger steuerlicher Abschreibungen.
Kosten für Kraftfahrzeuge aufgrund abweichender Nutzungsdauer, Privatnutzung, Luxustangente und Leasingaktivposten.
Ausgaben für Miete, Pacht und Leasing zur Berücksichtigung einer Privatnutzung.
Ausgaben für Werbung, Repräsentation, Spenden und Trinkgelder aufgrund der teilweisen steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit.
Rückstellungsbildung und Bewertung aufgrund abweichender steuerlicher Regelungen.
Entgelte für Arbeits- und Werkleistungen über EUR 500.000 sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Geldbeschaffungskosten sind steuerlich zwingend zu aktivieren und über die Laufzeit der Fremdfinanzierung aufwandswirksam aufzulösen (§ 6 Z 3); unternehmensrechtlich jedoch anders als das Disagio (Damnum) sofort abzusetzen (vgl § 198 Abs 7 UGB).
Abschreibungen: Für steuerliche Zwecke bestehen fixe Abschreibungssätze für Gebäude, die von den unternehmensrechtlichen Sätzen abweichen können (§ 8). Darüber hinaus dürfen Forderungen ohne Erfahrungswerte nicht pauschal abgeschrieben werden (§ 6 Z 2 lit a).
Kraftfahrzeuge sind steuerlich zwingend über acht Jahre abzusetzen und auf Anschaffungskosten von EUR 40.000 (Luxustangente) beschränkt. Bei Leasingfahrzeugen bestehen S. 133entsprechende Einschränkungen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit b und VO über die Angemessenheit von PKW-Aufwendungen, § 8 Abs 6).
Besondere Ausgaben sind nur beschränkt abzugsfähig, wie Repräsentationsausgaben (§ 20 Abs 1 Z 3).
Rückstellungen dürfen für steuerliche Zwecke nur als Rückstellungen für Drohverluste und konkrete Verbindlichkeiten gegenüber Dritten gebildet werden, daher keine Aufwandsrückstellung, keine Pauschalrückstellung (sofern diese nicht auf Erfahrungswerten beruhen). Darüber hinaus sind sie steuerlich der Höhe nach begrenzt (§§ 9, 14).
1.3. Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG
204
Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1
Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 erfolgt bereits ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften. Eine Anpassung wie bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 an steuerliche Vorschriften ist hier daher nicht notwendig.
Die Ermittlung nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 Abs 1 unterscheidet sich von der Ermittlung nach allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs 1 durch unterschiedliche Vorschriften über Ansatz und Bewertung von Wirtschaftsgütern, Verbindlichkeiten und Rückstellung und die Zuordnung laufender Einnahmen und Ausgaben. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 gilt anders als nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ein Wahlrecht auf Umsetzung des Vorsichtsprinzips unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit. Daraus ergeben sich folgende Unterschiede bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 und nach § 4 Abs 1:
gewillkürtes Betriebsvermögen ist nur bei § 5 Abs 1 durch Aufnahme in die Bilanz möglich,
Rückstellungen können wahlweise gebildet werden,
Teilwertabschreibungen können wahlweise vorgenommen werden,
Rechnungsabgrenzungsposten können wahlweise gebildet werden, und
ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist steuerlich nicht zulässig (außer bei Land- und Forstwirten).
205
Überblick: Unternehmensbilanzrechtliche und steuerliche Bewertungsunterschiede
Abbildung 19: Unternehmensbilanzrechtliche und steuerliche Bewertungsunterschiede
S. 134
206
Einzelheiten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1
Der laufende Gewinn wird entsprechend der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 doppelt ermittelt, und zwar in der Gewinn- und Verlustrechnung durch die Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen einer Periode, und in der Bilanz durch die Änderung des Eigenkapitals gegenüber der Bilanz des vergangenen Wirtschaftsjahrs.
Für die jährliche Bilanzerstellung hat der Steuerpflichtige für seinen Betrieb am Ende eines Wirtschaftsjahrs eine Inventur durchzuführen, wobei er alle Wirtschaftsgüter, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten nach den Vorschriften des Betriebsvermögensvergleichs in der Bilanz ausweist und bewertet. Der Posten des Eigenkapitals ist dabei eine Restgröße und setzt sich aus den Aktiva abzüglich sonstiger Passiva zusammen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | |||
Wirtschaftsgüter | 2.000 | Eigenkapital | 1.000 | |
Verbindlichkeiten | 1.200 | |||
Rückstellungen | 200 | |||
Rechnungsabgrenzungsposten | 500 | Rechnungsabgrenzungsposten | 100 | |
Geschäftsfälle werden durch laufende Buchungen gleichzeitig in den Konten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Durch diese Buchungen ändern sich einerseits die Posten der Bilanz und gleichzeitig werden Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahrs in der Gewinn- und Verlustrechnung verzeichnet. Am Ende des Jahrs hat wieder eine Inventur stattzufinden. Abschlussbuchungen zur Anpassung der Bilanz an die Inventur stellen sicher, dass bisher noch nicht erfasste Geschäftsvorfälle Eingang in die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung finden. Der ermittelte Gewinn aus der Gewinn- und Verlustrechnung wird in die Bilanz umgebucht und erhöht dabei das Eigenkapital gegenüber dem Vorjahr.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||||
Wirtschaftsgüter | Eigenkapital | 1.200 | |||
Anlagevermögen | 800 | Gewinn/Verlust | 300 | ||
Umlaufvermögen | 1.700 | Verbindlichkeiten | 1.000 | ||
Rückstellungen | 100 | ||||
Rechnungsabgrenzungsposten | 300 | Rechnungsabgrenzungsposten | 200 | ||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | ||||
Material und Herstellung | 400 | Umsatzerlöse | 600 | ||
Personal | 100 | Bestandsveränderung, Eigenleistung | 300 | ||
Absetzung, Wertminderung | 50 | Sonstige Erträge | 100 | ||
Sonstiger Aufwand | 150 | ||||
Gewinn /Verlust | 300 | ||||
S. 135
207
Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1: Steuerlicher Gewinn
Der dadurch ermittelte Gewinn entspricht den steuerlichen Gewinnvorschriften. Die steuerliche Gewinnermittlung beruht auf den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, den steuerlichen Vorschriften über den Ansatz und die Bewertung von Wirtschaftsgütern und die steuerlich richtige zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben.
Steuerpflichtige Erträge und Einnahmen ergeben sich aus Waren- und Leistungserlösen und der Entnahme von Umlaufvermögen, Anlagenerträgen und Entnahmewerten des Anlagevermögens, aktivierten Eigenleistungen, Bestandsveränderungen, übrigen Erträgen und Einnahmen, wie Finanzerträge, Gewinnanteile aus stillen Gesellschaften.
Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben ergeben sich aus Waren, Rohstoffen und Hilfsstoffen, Fremdpersonal und Fremdleistungen, Personalaufwand, Abschreibungen auf das Anlagevermögen, Abschreibungen auf das Umlaufvermögen, Instandhaltungen für Gebäude, Reise- und Fahrtspesen inkl Kilometergeld und Diäten, tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten ohne Absetzung, Leasing und Kilometergeld, Miete, Pacht und Leasing, Provisionen an Dritte und Lizenzgebühren, Werbe- und Repräsentationsaufwendungen, Buchwerten abgegangener Anlagen, Zinsen und ähnlichen Aufwendungen, Gewinnanteilen an echte stille Gesellschafter, Sozialversicherungsbeiträgen des Unternehmers, betrieblichen Spenden, sonstige Aufwendungen und Ausgaben.
1.4. Ansatz und Bewertung von Wirtschaftsgütern
208
Einteilung der Wirtschaftsgüter und deren Absetzung
Wirtschaftsgüter sind hinsichtlich Ansatz und Bewertung zu unterteilen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.
Zum Anlagevermögen zählen Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, längerfristig, jedoch zumindest über ein Jahr, dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche, die einer zeitlichen oder substantiellen Abnutzung unterliegen. Nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche, die keiner zeitlichen oder substantiellen Abnutzung unterliegen.
Zum Umlaufvermögen zählen Wirtschaftsgüter, die nicht dazu bestimmt sind, längerfristig dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 ist dem Betrieb neben dem notwendigen Betriebsvermögen auch gewillkürtes Betriebsvermögen zuzuordnen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 ist dagegen kein gewillkürtes Betriebsvermögen möglich und dieses daher nicht Teil des steuerlichen Betriebsvermögens.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Gebäude, Maschinen und Fahrzeuge, die der dauerhaft der Verwaltung, der Produktion oder dem Verkauf im Betrieb dienen.
Nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Grund und Boden, der nicht zur Veräußerung steht, sondern dem Betrieb längerfristig dient.
S. 136Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind Forderungen oder in nächster Zeit zu veräußernde Wirtschaftsgüter, wie Handelswaren oder kurzfristig gehaltene Wertpapiere, Rohstoffe, unfertige Erzeugnisse, geleistete Anzahlungen.
Wirtschaftsgüter: Darstellung in der Bilanz
Tabelle in neuem Fenster öffnenAktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | |||
Anlagevermögen | 1.000 | |||
Umlaufvermögen | 2.000 | |||
209
Aktivierung von Wirtschaftsgütern
Wird ein Wirtschaftsgut erworben, dann sind Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts nicht bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abzusetzen, sondern vorerst ertragsneutral zu erfassen.
Dies ergibt sich aus dem Periodenprinzip, wonach Ausgaben über den Zeitraum der wirtschaftlichen Veranlassung zu berücksichtigen sind.
Bilanztechnisch wird das Wirtschaftsgut in Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf der Aktivseite aktiviert und auf der Passivseite werden entweder die Barmittel reduziert oder die Kosten als Verbindlichkeit erhöht. Die Aktivierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten hält den Vorgang ertragsneutral.
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung als Ausgabe steuerwirksam abgesetzt werden. Ein geringwertiges Wirtschaftsgut liegt vor, wenn die Kosten für ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens EUR 1.000 (ab 2023, davor EUR 800) nicht übersteigen und wenn dieses nicht zur entgeltlichen Überlassung bestimmt ist (§ 13).
Ausgaben für selbst hergestellte unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind sofort in dem Jahr abzusetzen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter sind dagegen mit den Anschaffungskosten zu aktivieren.
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind in der Periode zu berücksichtigen, in der dem Betrieb aus dem Einsatz ein Nutzen durch Erzielung von Umsätzen oder sonstigen Vorteilen entsteht.
Unkörperliche Wirtschaftsgüter sind Lizenzen oder ein Firmenwert.
Aktivierung: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.
Tabelle in neuem Fenster öffnenAktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | |||
Anlagevermögen | 1.000 | Gewinn/Verlust | 0 | |
Umlaufvermögen | 0 | Verbindlichkeiten | 1.000 | |
S. 137Sofortige Absetzung: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnenAktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | |||
Anlagevermögen | 0 | Gewinn/Verlust | -1.000 | |
Umlaufvermögen | 0 | Verbindlichkeiten | 1.000 | |
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | |||
Absetzung | 1.000 | |||
Verlust | -1.000 | |||
210
Anschaffungs- und Herstellungskosten
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und dieses in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch Nebenkosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen (§ 203 Abs 2 UGB).
Anschaffungskosten sind der Kaufpreis und die Kosten für die Herstellung des betriebsbereiten Zustands wie Montagekosten und Schulungskosten.
Anschaffungsnebenkosten sind unmittelbar beim Erwerbsvorgang anfallende Kosten, die an Dritte zu leisten sind wie GrESt bei Grundstücken, Vermittlungsprovisionen, Beratungskosten bei Erwerb und Vertragserrichtungskosten an Rechtsanwälte.
Vorsteuer: Die Umsatzsteuer auf Anschaffungen zählt dann nicht zu den Anschaffungskosten, wenn sie als Vorsteuer abgezogen werden kann. Steht ein Vorsteuerabzug nicht zu, dann zählt die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten (§ 6 Z 11).
Zinsen zur Fremdfinanzierung der Anschaffung stehen nur mittelbar mit der Anschaffung in Zusammenhang und zählen daher nicht zu den Anschaffungskosten. Steht der Anschaffung eine unverzinsliche und niedrig verzinsliche Verbindlichkeit mit Kreditcharakter gegenüber, dann gilt als Anschaffungskosten und Höhe der Verbindlichkeit der abgezinste Betrag (Ratenkauf, Leasingkauf).
Vorweggenommene Anschaffungskosten sind Kosten für Leistungen, die zur endgültigen Entscheidungsfindung über die Anschaffung eines bereits bestimmten Wirtschaftsguts beitragen sollen (zB Grundstück, Beteiligung oder Unternehmen). Sie sind bereits Teil der Anschaffungskosten bei einem späteren Erwerb. Dazu zählen insbesondere Beratungskosten, Schätzungsgutachten und Due-Diligence-Prüfungen. Dagegen sind allgemeine Kosten, die noch vor der Auswahl eines bestimmten Wirtschaftsguts zur möglichen Anschaffung entstehen, mangels Zuordnung zu einem bestimmten Wirtschaftsgut, sofort abzugsfähig (zB Marktstudien, Informationserhebung über mögliche Kaufobjekte).
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Wirtschaftsguts, seiner Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (§ 203 Abs 3 UGB).
Herstellungskosten sind Material- und Personalaufwand. Zu den Herstellungskosten des Umlaufvermögens gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten, nicht dagegen Vertriebs- und Verwaltungskosten.
S. 138Abbruchkosten und Restbuchwert bei Altgebäuden zählen nur dann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Grund und Bodens, wenn das Altgebäude abbruchreif und nicht mehr verwendbar ist und daher kein eigenständiges Wirtschaftsgut vorliegt (eingeschränkte Opfertheorie). Sonst sind Abbruchkosten und Restbuchwert sofort absetzbar.
Vorsteuer: Die Umsatzsteuer auf Anschaffungen zählt dann nicht zu den Anschaffungskosten, wenn sie als Vorsteuer abgezogen werden kann. Steht ein Vorsteuerabzug nicht zu, dann zählt die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten (§ 6 Z 11).
211
Bewertung von Anschaffungs- und Herstellungskosten
Wird ein Wirtschaftsgut entgeltlich erworben oder hergestellt, dann sind die tatsächlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten heranzuziehen. Im Fall einer unentgeltlichen Einlage sind grundsätzlich die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, sofern nicht eine Buchwertfortführung erfolgt.
Bei Anschaffung gegen eine Rente ist als Anschaffungskosten der Rentenbarwert anzusetzen.
Bei Tausch gilt der Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts als Anschaffungskosten. Dies gilt auch bei Einlagen von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft (zu den Körperschaften → 501), (§ 6 Z 14).
Einlagen von Wirtschaftsgütern sind mit dem Einlagewert anzusetzen (§ 6 Z 5).
Bei Überführung von Wirtschaftsgütern von einem ausländischen Betrieb ins inländische Betriebsvermögen ist der Wert des Wirtschaftsguts bei Überführung anzusetzen (§ 6 Z 6 lit c).
Bei unentgeltlichem Erwerb von Betrieben, Teilbetrieben oder MU-Anteilen ist der Buchwert des Rechtsvorgängers anzusetzen (§ 6 Z 9 lit a).
Bei Anwendung des UmgrStG ist ebenfalls der Buchwert des Rechtsvorgängers anzusetzen, sofern nicht der Teilwert anzusetzen ist.
Bei Inanspruchnahme der Übertragung stiller Reserven nach § 12 (dazu unten) sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der zu übertragenden stillen Reserven anzusetzen.
212
Nachträgliche Änderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten
Auch nach Anschaffung und Herstellung kann es nachträglich zu Erhöhungen oder Minderungen der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten kommen. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Ansatz des Wirtschaftsguts. Minderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kürzen den Ansatz für das Wirtschaftsgut.
Nachträgliche Anschaffungskosten sind Kaufpreiserhöhungen (zB aufgrund einer Earn-out-Klausel) und zusätzliche Einlagen aufgrund einer Beteiligung an einer Körperschaft.
Minderung der Anschaffungskosten sind Anschaffungspreisminderungen wie zum Beispiel Gewährleistung und Rückzahlungen von Einlagen aufgrund der Beteiligung an einer Körperschaft.
S. 139Vorsteuerberichtigung: Wird die Umsatzsteuer auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten berichtigt und daher der Vorsteuerbetrag geändert, dann sind auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend anzupassen. Erfolgt hingegen eine Vorsteuerberichtigung aufgrund der Änderung der Verwendung des Wirtschaftsguts (§ 12 Abs 10 und 11 UStG), dann sind positive Vorsteuerberichtigungen als Einnahmen und negative Vorsteuerberichtigungen als Ausgaben zu erfassen (§ 6 Z 12).
Von der Änderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die Minderungen des in der Bilanz auszuweisenden Wirtschaftsguts durch Absetzung für Abnutzung, Teilwertabschreibungen und Erhöhungen durch Teilwertzuschreibungen zu unterscheiden. Diese Änderungen führen zur Anpassung des in der Bilanz ausgewiesenen Buchwerts des Wirtschaftsguts.
In der Bilanz sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens und Umlaufvermögens anzusetzen und entsprechend einer vorgenommenen Absetzung für Abnutzung für abnutzbares Anlagevermögen, Teilwertabschreibungen und Teilwertzuschreibungen fortzuschreiben. Der in der Steuerbilanz ausgewiesene Wert stellt den steuerlich bisher noch nicht berücksichtigten Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Restbuchwert dar.
213
Wirtschaftliche Veranlassung
Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern sind durch die Nutzung und Verwertung des Wirtschaftsguts im Betrieb veranlasst. Sie sind daher durch Nutzung und Verwertung als Aufwand zu berücksichtigen.
Sie sind aufgrund der zukünftigen Nutzung und Verwertungsmöglichkeit des Wirtschaftsguts nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Ausgabe, sondern aufgrund:
der Abnutzbarkeit über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer durch Absetzung für Abnutzung zu verteilen oder vorzeitig bei außergewöhnlicher Abnutzung zu berücksichtigen;
der eingeschränkten Verwertungsmöglichkeit im Zeitpunkt einer Wertminderung durch Teilwertabschreibung abzusetzen; oder spätestens
am Ende der Nutzung oder der Verwertung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen durch Abgang als Aufwand abzusetzen.
Absetzung: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | |||
Anlagevermögen | 800 | Gewinn / Verlust | -200 | |
(Absetzung von 200) | Verbindlichkeiten | 1.000 | ||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | |||
Absetzung des AV | 200 | |||
Verlust | -200 | |||
S. 140
214
Absetzung für Abnutzung von abnutzbarem Anlagevermögen
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß über mehr als ein Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Wege der Absetzung für Abnutzung abzusetzen. Anschaffungs- und Herstellungskosten von nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern sind dagegen mangels Abnutzbarkeit nicht im Wege einer Absetzung für Abnutzung abzusetzen.
Die Ermittlung des Betrags, der von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen ist, erfolgt aufgrund der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der im Betrieb zu erwartenden Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Gebäude: ohne sonstigen Nachweis der Nutzungsdauer beträgt die Absetzung bis zu 2,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (entspricht einer Nutzungsdauer von 40 Jahren). Bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden beträgt die Absetzung bis zu 1,5 % (66,6 Jahre). Bei denkmalgeschützten Betriebsgebäuden können Kosten unter bestimmten Umständen auch auf 10 Jahre verteilt werden (§ 8 Abs 1 und 2).
Firmenwert: bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben: auf 15 Jahre abzusetzen (§ 8 Abs 3); der Praxiswert bei freien Berufen ist auf 5 Jahre abzusetzen.
Substanzverringerung bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben entsprechend der Substanzverringerung (§ 8 Abs 5).
PKW und Kombinationskraftwagen sind grundsätzlich über eine Nutzungsdauer von 8 Jahren abzusetzen, mit Ausnahme von Fahrschulkraftfahrzeugen und gewerblichen Personenbeförderungsfahrzeugen; dies kann auch nicht durch Miete eines Kraftfahrzeuges umgangen werden (§ 8 Abs 6). Für LKW ca 5 bis 8 Jahre.
Instandsetzungsaufwendungen für zum Anlagevermögen gehörende Gebäude, die für Wohnzwecke entgeltlich an nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer überlassen werden, zählen nicht zu den Herstellungskosten. Sie sind allerdings gleichmäßig verteilt auf 15 Jahre abzusetzen (§ 4 Abs 7).
Mietereinbauten maximal über die Mietvertragsdauer, sofern beschränkt.
Rechte sind über den Zeitraum abzusetzen, über den sie bestehen, Mietrechte über 5 Jahre, daher Absetzung über 5 Jahre, Markenrecht über 15 Jahre.
Computer und Laptop: ca 3 Jahre.
Maschinen: ca 5 bis 8 Jahre.
Die Absetzung beginnt mit der tatsächlichen Nutzung des Wirtschaftsguts im Betrieb, also grundsätzlich mit der Inbetriebnahme. Bei witterungsbedingt eingesetzten Wirtschaftsgütern beginnt die Absetzung mit Anschaffung oder Fertigstellung (Gebäude oder im Freien stehende Maschine). Wird das Wirtschaftsgut im ersten Jahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrags.
S. 141
215
Degressive, beschleunigte und außergewöhnliche Absetzung und Absetzung
Eine degressive Absetzung (in fallenden Jahresbeträgen) ist für bestimmte neu erworbene Wirtschaftsgüter (dazu sogleich) möglich, wonach die Absetzung in Höhe eines unveränderlichen Prozentsatzes bis höchstens 30 % vom fortgeschriebenen Buchwert (Restbuchwert) abgeschrieben werden können (§ 7 Abs 1a, ab ; Vornahme bereits im UGB-Jahresabschluss aufgrund der Maßgeblichkeit, ausgesetzt jedoch bis 2022, § 124b Z 356). Der Übergang von der degressiven zur linearen Absetzung für Abnutzung ist mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. Dabei wird der Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer verteilt (§ 7 Abs 1a Z 2).
Bei Gebäuden kann in den ersten zwei Jahren eine beschleunigte lineare Absetzung vorgenommen werden. Im ersten Jahr beträgt die Absetzung maximal das Dreifache (7,5 % bzw 4,5 %), im zweiten Jahr maximal das Zweifache des Jahresbetrags (5 % bzw 3 %, immer volle Jahres-AfA auch bei Anschaffung im zweiten Halbjahr) (§ 8 Abs 1a, ab ).
Sofern ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens über die Absetzung für Abnutzung hinaus aufgrund eines Ereignisses einer erhöhten Abnutzung unterliegt, ist eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung in diesem Jahr zulässig (§ 8 Abs 4). Dadurch können die Anschaffungs- und Herstellungskosten früher als Aufwand abgesetzt werden.
Degressive Absetzung: Eine neue Maschine wird Anfang des Jahres um EUR 10.000 erworben (Nutzungsdauer 5 Jahre). Bei einem Prozentsatz von 30 % (Maximalsatz, im ersten Jahr festzulegen) beträgt die Absetzung EUR 3.000. Im zweiten Jahr beträgt die Absetzung EUR 2.100 (RBW EUR 7.000 × 30 %). Anfang des dritten Jahres wird zur linearen Absetzung gewechselt, wobei der RBW von EUR 4.900 auf die Restnutzungsdauer von 3 Jahren zu verteilen ist (jährlich EUR 1.633).
Ausschluss von der degressiven Absetzung: Keine degressive Absetzung ist möglich bei Wirtschaftsgütern mit einer Sonderform der Absetzung (§ 8, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer), unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind (ausgenommen bleiben jedoch jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden), gebrauchte Wirtschaftsgüter und Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (§ 7 Abs 1a Z 1).
Beschleunigte lineare Absetzung: Bei Anschaffung eines Bürogebäudes im November um EUR 1 Mio kann im ersten Jahr 7,5 % (EUR 75.000), im zweiten Jahr 5 % (EUR 50.000) und ab dem dritten Jahr der Normalsatz (2,5 %, EUR 25.000) angewendet werden.
Technische Abnutzung: Die Maschine wird durch ein Unwetter teilweise zerstört, sodass sich die Nutzungsdauer der Maschine um die Hälfte verkürzt.
Wirtschaftliche Abnutzung: Aufgrund einer Produktinnovation der Konkurrenz wird die Maschine voraussichtlich bereits im Folgejahr aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
Abbruchwert: Ein Restbuchwert ist bei einem abbruchreifen oder nicht verwendbaren Gebäude sofort im Wege einer außergewöhnlichen Abnutzung abzusetzen.
S. 142
216
Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert
Sofern es bei einem Wirtschaftsgut zu einer Wertminderung kommt, können für die dadurch verminderte Verwertungsmöglichkeit im Zeitpunkt einer Wertminderung Teilwertabschreibungen vorzunehmen sein. Sie führen zur aufwandswirksamen Absetzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgrund von unrealisierten Wertminderungen.
Eine Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert eines Wirtschaftsguts unter den aktuellen Buchwert nach Berücksichtigung von Absetzungen fällt. Maßgeblich ist die Einzelbewertung aufgrund konkreter Umstände, sodass eine Pauschalbewertung nach Erfahrungssätzen nur eingeschränkt bei Forderungen zulässig ist. Wird eine Teilwertabschreibung vorgenommen, dann kürzt diese den steuerlichen Buchwert des Wirtschaftsguts. Der verbleibende Betrag gilt als fortgeführter steuerlicher Buchwert.
Eingeschränkter Nutzen und Wertminderung durch Überdimensionierung des Wirtschaftsguts, Fehlinvestition, geringere Rentabilität, Minderung des Marktwerts, Gefährdung oder Nichteinbringlichkeit einer Forderung.
Eine pauschale Teilwertabschreibung von Forderungen ist nur bei Vorliegen statistisch ermittelbarer Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten zulässig (§ 6 Abs 2 lit a iVm § 201 Abs 2 Z 7 UGB; ab 2021, auch rückwirkend für davor entstandene Forderungen möglich, mit Betragsverteilung über die folgenden vier Jahre, § 124b Z 372).
Abbruchkosten: Ein Restbuchwert kann bei einem abbruchreifen oder nicht verwendbaren Gebäude im Wege einer Teilwertabschreibung berücksichtig werden.
Teilwertabschreibungen können aufgrund von Wertsteigerungen im Wege von Teilwertzuschreibungen wieder rückgängig gemacht werden. Zuschreibungen führen im Jahr der Vornahme zu einem Ertrag.
Eine Wertsteigerung liegt vor, wenn der Teilwert eines Wirtschaftsguts über den aktuellen Buchwert nach Berücksichtigung von Absetzungen steigt. Wird eine Teilwertzuschreibung vorgenommen, dann erhöht diese den Buchwert des Wirtschaftsguts. Die Teilwertzuschreibung ist in ihrer Höhe regelmäßig auf die bisher vorgenommene Teilwertabschreibung begrenzt, weil ein Wert über den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich Absetzung für Abnutzung zur Berücksichtigung eines unrealisierten Ertrags führen würde.
Zuschreibung: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | |||
Anlagevermögen | 900 | Gewinn / Verlust | 100 | |
(Zuschreibung von 100) | Verbindlichkeiten | 1.000 | ||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | |||
Zuschreibung | 100 | |||
Gewinn | 100 | |||
S. 143
217
Teilwertabschreibung bei Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1
Teilwertabschreibungen sind zwingend nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 zu berücksichtigen, weil sie Ausfluss des Vorsichtsprinzips sind. Sofern eine Wertminderung vorliegt:
ist bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Teilwertabschreibung vorzunehmen, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt (§ 204 Abs 2 UGB).
kann bei Finanzanlagen eine Teilwertabschreibung auch bereits dann erfolgen, wenn die Wertminderung nicht von Dauer ist (§ 204 Abs 2 UGB letzter Satz).
ist bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eine Teilwertabschreibung immer vorzunehmen (§ 207 UGB).
Sofern die Gründe für eine Wertminderung in späteren Jahren wegfallen, muss eine Zuschreibung vorgenommen werden, die maximal bis zu den Anschaffungskosten erfolgen kann (§ 6 Z 13 mit Sonderregel für Wertaufholungen nach Umgründungen; § 208 Abs 1 UGB).
218
Teilwertabschreibung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 besteht dagegen ein Wahlrecht zur Vornahme einer Teilwertabschreibung. Sofern eine Wertminderung vorliegt:
kann bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, wenn es sich um eine dauernde Wertminderung handelt.
kann bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eine Teilwertabschreibung bei jeder Wertminderung vorgenommen werden.
Sofern die Gründe für eine Wertminderung in späteren Jahren wegfallen, dann:
ist eine Zuschreibung bei abnutzbarem Anlagevermögen in Höhe der Wertsteigerung nicht zulässig;
kann eine Zuschreibung bei nichtabnutzbarem Anlagevermögen und Umlaufvermögen maximal bis zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgen.
Eine Zuschreibung unabhängig von einer Teilwertabschreibung kann bei Tieren und Pflanzen als Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch über den Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt werden.
219
Absetzung des Restbuchwerts bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen
Am Ende der Nutzung oder im Zeitpunkt der Verwertung und des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen ist ein noch vorhandener Restbuchwert des Wirtschaftsguts durch den Abgang als Aufwand abzusetzen. Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich bisher vorgenommener Absetzungen für Abnutzung und Teilwertabschreibungen, zuzüglich bisher vorgenommener Zuschreibungen.
Abbruch eines Altgebäudes: Ist ein Altgebäude noch verwendbar und stellt es daher ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, sind sowohl Abbruchkosten als auch Restbuchwert bei Abbruch als laufender Aufwand abzusetzen.
Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums: Im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut ist der Restbuchwert des Wirtschaftsguts als Abgang aufwandswirksam auszubuchen.
Ausscheiden: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnenAktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | |||
Anlagevermögen | 0 | Gewinn / Verlust | -900 | |
(Absetzung von 900) | Verbindlichkeiten | 1.000 | ||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | |||
Absetzung des AV | 900 | |||
Verlust | -900 | |||
220
Überblick: Ertragsteuerlicher Ansatz und Bewertung von Vermögen
Abbildung 20: Ertragsteuerlicher Ansatz und Bewertung von Vermögen
1.5. Ansatz und Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
221
Ansatz und Bewertung von Verbindlichkeiten
Beträge, die aufgrund einer Rückzahlungsverpflichtung steuerliches Fremdkapital darstellen, sind in der Bilanz unter den Verbindlichkeiten auszuweisen.
S. 145Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Geldbeschaffungskosten oder Unterschiedsbeträge zwischen Rückzahlungsbetrag und aufgenommenem Betrag sind nicht sofort als Aufwand zu berücksichtigen, sondern im Jahr der Aufnahme der Verbindlichkeit als Aktivposten anzusetzen und zwingend über die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen. Rückzahlungen vermindern den Buchwert der Verbindlichkeit. Unverzinsliche oder zu niedrig verzinsliche Verbindlichkeiten sind entsprechend abzuzinsen, sofern im Rückzahlungsbetrag aufgrund des Vorliegens eines wirtschaftlichen Kreditgeschäfts (Kreditkauf, Ratenkauf, Leasingkauf) eine Zinskomponente enthalten ist. Werden Verbindlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt aus betrieblichen Gründen erlassen, dann führt dies zu einem Ertrag beim Schuldner.
Rentenverpflichtungen sind zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen und jährlich neu zu bewerten. Jährliche Rentenzahlungen sind Aufwand und jährliche Änderungen des Barwerts sind erfolgswirksam, führen also bei einer Minderung zu Ertrag und bei einer Erhöhung zu einem Aufwand.
Verbindlichkeit (5 Jahre, Damnum EUR 100): Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | |||
Damnum | 80 | |||
(Minderung um 20) | Gewinn / Verlust | -20 | ||
Umlaufvermögen | 900 | Verbindlichkeiten | 1.000 | |
(Erhöhung um 900) | ||||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | |||
Auflösung Damnum Jahr 1 | 20 | |||
Verlust | -20 | |||
222
Ansatz von Rückstellungen
Bereits wirtschaftlich veranlasster Aufwand, der am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich der Höhe oder des Zeitpunkts des Eintritts unbestimmt ist, ist im Wege einer Rückstellung zu berücksichtigen.
Rückstellungen führen zu gewinnminderndem Aufwand im Zeitpunkt der Bildung, ohne dass bereits ein tatsächlicher Vermögensabfluss vorliegt. Sie können daher zur Steuerplanung eingesetzt werden. Die steuerliche Bildung einer Rückstellung unterliegt daher einer Vielzahl an Beschränkungen (§§ 9 und 14). Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlusts) ernsthaft zu rechnen ist.
Zulässig sind Anwartschaften auf Abfertigungen, Pensionsleistungen, Kulanzleistungen, Gewährleistungen, Produkthaftungsrisiken, Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, Jubiläumsgelder, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rückstellungen in aufsichtsrechtlich notwendiger Höhe (§ 15 KStG) und Rückstellungen bei Pensionskassen (§ 16 KStG).
Nicht zulässig sind Rückstellungen für Firmenjubiläen, sonstige Aufwandsrückstellungen, die keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten begründen.
Pauschalrückstellungen sind nur zulässig, sofern sie auf statistisch ermittelbaren Erfahrungswerten aus gleich gelagerten Sachverhalten beruhen (§ 9 Abs 3 iVm § 201 Abs 2 Z 7 UGB; ab 2021, auch rückwirkend für davor entstandene Pauschalrückstellungen möglich, mit Betragsverteilung über die folgenden vier Jahre, § 124b Z 372). Die kann zB Gewährleistungs- oder Produkthaftungsrückstellungen betreffen, wenn entsprechende Daten vorliegen.
Drohende Inanspruchnahme: Schriftliche Inanspruchnahme aus Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtungen, behördliche Anordnung zur Beseitigung eines Umweltschadens, Mitteilung an Kunden, dass eine Rückholaktion eines Produkts wegen eines möglichen Defekts stattfindet.
Rückstellungen stellen ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste dar und sind auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Rückstellungen sind:
beim unternehmensrechtlichen Betriebsvermögensvergleich zwingend,
beim steuerlichen Betriebsvermögensvergleich wahlweise zu bilden.
Bildung einer Rückstellung: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
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Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Gewinn / Verlust | -1.000 | ||
Rückstellung | 1.000 | ||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | ||
Bildung einer Rückstellung | 1.000 | ||
Verlust | -1.000 | ||
223
Bewertung von Rückstellungen
Die Bewertung der Rückstellung erfolgt grundsätzlich mit dem Teilwert. Sofern die Laufzeit der Rückstellung mehr als 12 Monate beträgt, ist der Teilwert mit einem Zinssatz von jährlich 3,5 % abzuzinsen (§ 9 Abs 5). Besondere Bewertungsgrundsätze bestehen für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder (§ 14), versicherungstechnische Rückstellungen (§ 15 KStG), Pensionskassen (§ 16 KStG) und Prämienrückerstattungen (§ 17 Abs 2 KStG).
Abfertigungsrückstellungen sind in Höhe von 45 % der fiktiven Abfertigungsansprüche (60 % für Arbeitnehmer nach dem 50. Lebensjahr) zu bilden. Bei erstmaliger Bildung ist der Betrag auf fünf Jahre zu verteilen. Pensionsrückstellungen sind nach den Regeln der Versicherungsmathematik mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % zu bilden. Die Rückstellung ist über den Zeitraum der Zusage und dem voraussichtlichen Pensionsantritt aufzubauen. Pensionsrückstellungen müssen in Höhe von 50 % durch bestimmte S. 147Wertpapiere gedeckt werden (Wertpapierdeckung), damit sie steuerlich anerkannt werden.
Am Ende jedes Wirtschaftsjahres ist festzustellen, ob bisher gebildete Rückstellungen zu Recht noch bestehen, weiter zu erhöhen, teilweise oder ganz aufzulösen sind:
Tritt die Verbindlichkeit oder der Verlust tatsächlich ein, so ist die Rückstellung erfolgsneutral aufzulösen; eine gewinnmindernde Berücksichtigung des Aufwands ist bereits im Zeitpunkt der Rückstellungsbildung erfolgt.
Steht fest, dass die Verbindlichkeit oder der Verlust nicht mehr eintreten wird, dann ist die Rückstellung erfolgserhöhend aufzulösen; die gewinnmindernde Berücksichtigung eines Aufwands im Zeitpunkt der Rückstellungsbildung wird durch die gewinnerhöhende Auflösung wieder neutralisiert.
Erfolgsneutrale Auflösung: Darstellung in der Bilanz
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Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | |||
Gewinn / Verlust | 0 | |||
Verbindlichkeiten | 1.000 | |||
(Auflösung Rückstellung) | ||||
Erfolgswirksame Auflösung: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | |||
Gewinn / Verlust | 1.000 | |||
(Auflösung Rückstellung) | 0 | |||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | |||
Auflösung Rückstellung | 1.000 | |||
Gewinn | 1.000 | |||
1.6. Berücksichtigung von Einnahmen
224
Einnahmen sind im Zeitpunkt der Realisierung als Ertrag zu berücksichtigen.
Der Bauunternehmer erbringt die Leistung in diesem Jahr und erhält gleichzeitig das Entgelt dafür. Die Leistung wurde erbracht. Die Einnahme wurde realisiert.
Realisierung: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Bank | 1.000 | Gewinn / Verlust | 1.000 |
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | ||
Ertrag Gebäudeerrichtung | 1.000 | ||
Gewinn | 1.000 | ||
S. 148
225
Einnahmen vor Realisierung
Fließen Einnahmen bereits vor der Realisierung zu, sind diese grundsätzlich erst in der Periode der Realisation zu berücksichtigen. Buchungstechnisch werden die Einnahmen berücksichtigt durch:
Passivierung einer erhaltenen Anzahlung als Verbindlichkeit oder einen
passiven Rechnungsabgrenzungsposten, sofern die zeitliche Zuordnung bereits feststeht,
Die Einnahmen werden dadurch im Jahr des Zuflusses neutralisiert und erst im Jahr der Realisierung steuerlich berücksichtigt.
Der Bauunternehmer erhält für das zukünftig zu errichtende Gebäude eine Anzahlung. Mangels zeitlicher Zuordenbarkeit hat er eine Verbindlichkeit erhaltene Anzahlung auszuweisen. Erst in der Periode der Fertigstellung und Übergabe sind die Verbindlichkeit aufzulösen und der Ertrag zu realisieren.
Verbindlichkeit: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Bank | 1.000 | Gewinn / Verlust | 0 |
(Erhöhung um Anzahlung) | 1.000 | Erhaltene Anzahlung | 1.000 |
Realisierung: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | |||
Gewinn / Verlust | 1.000 | |||
Erhaltene Anzahlung | 0 | |||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | |||
Ertrag Gebäudeerrichtung | 1.000 | |||
Gewinn | 1.000 | |||
Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 sind passive Rechnungsabgrenzungsposten zwingend zu bilden. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 sind passive Rechnungsabgrenzungsposten nicht zwingend zu bilden. Es besteht allerdings ein Wahlrecht auf Bildung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit.
Eine zwingende Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten wäre grundsätzlich auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 notwendig, da Rechnungsabgrenzungsposten die periodenrichtige Gewinnermittlung gewährleisten und daher dem allgemein gültigen Periodenprinzip entspringen. Der VwGH und die Finanzverwaltung vertreten dagegen, dass Rechnungsabgrenzungsposten zwingend nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 zu bilden sind. Diese Ansicht beruht auf der statischen Bilanzauffassung, die die richtige Vermögensdarstellung in den Vordergrund stellt und folglich nur Vermögen und Schulden in der Bilanz auszuweisen sind. Dagegen steht bei der dynamischen Bilanzauffassung die richtige Periodenabgrenzung im Vordergrund, nach der auch Rechnungsabgrenzungsposten als bloße Hilfsposten in der Bilanz auszuweisen sind.
Der Vermieter erhält vom Mieter die Miete für das nächste und das übernächste Jahr im Voraus. Aufgrund der zeitlichen Zuordenbarkeit wäre grundsätzlich eine Berücksichtigung durch passive Rechnungsabgrenzung bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 erforderlich, wonach die Einnahme erst als Ertrag im nächsten und übernächsten Jahr zu berücksichtigen ist. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 besteht dagegen ein Wahlrecht, die Einnahme sofort als Ertrag zu berücksichtigen oder ebenso einen Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Rechnungsabgrenzung: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Bank | 1.000 | Gewinn / Verlust | 0 |
(Erhöhung um Miete) | 1.000 | Passive Rechnungsabgrenzung | 1.000 |
Realisierung (in Jahr 1): Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | |||
Gewinn / Verlust | 500 | |||
Passive Rechnungsabgrenzung | 500 | |||
(Minderung für Jahr 1) | 500 | |||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | |||
Ertrag Miete Jahr 1 | 500 | |||
Gewinn | 500 | |||
226
Einnahmen nach Realisierung
Fließen Einnahmen erst nach der Realisierung zu, dann sind diese bereits im Zeitpunkt der Realisierung als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen und gleichzeitig eine Forderung in der Bilanz als Wirtschaftsgut anzusetzen. Nach Forderungseingang ist diese ertragsneutral auszubuchen.
Das vom Bauunternehmer fertiggestellte Gebäude wird dem Auftraggeber übergeben. Der Bauunternehmer hat zu diesem Zeitpunkt seine Leistung erbracht und der Anspruch auf das Entgelt entsteht. Der Ertrag ist daher in dieser Periode realisiert und der Anspruch gegen den Auftraggeber als Forderung auszuweisen.
Der Vermieter überlässt dem Mieter die Räumlichkeiten, wobei der Entgeltanspruch erst im nächsten Jahr fällig wird. Der Vermieter erzielt für die Nutzung in diesem Jahr einen Ertrag und der Anspruch ist als Forderung auszuweisen.
Realisierung: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnenAktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Forderung | 1.000 | Gewinn / Verlust | 1.000 |
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | ||
Ertrag | 1.000 | ||
Gewinn | 1.000 | ||
Forderungseingang: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnenAktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Bank | 1.000 | Gewinn / Verlust | 0 |
(Minderung Forderung) | 1.000 | ||
S. 1501.7. Berücksichtigung von sonstigen Ausgaben
227
Ausgaben sind im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung als Aufwand zu berücksichtigen.
Der Unternehmer zahlt die Miete für das aktuelle Jahr. Die Miete ist in diesem Jahr wirtschaftlich veranlasst und ist daher als Aufwand zu berücksichtigen. Gleichzeitig vermindert sich das Bankguthaben als Wirtschaftsgut.
Mietaufwand: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Bank | 0 | Gewinn / Verlust | -1.000 |
(Minderung Bank) | 1.000 | ||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | ||
Mietaufwand | 1.000 | ||
Verlust | 1.000 | ||
228
Ausgaben nach Veranlassung
Fließen Ausgaben erst nach der Veranlassung ab, dann sind diese bereits im Zeitpunkt der Veranlassung als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen und gleichzeitig eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung in der Bilanz anzusetzen. Die spätere Zahlung reduziert das Bankkonto als Wirtschaftsgut und gleichzeitig auch die Verbindlichkeit entsprechend.
Der Vermieter überlässt dem Mieter die Räumlichkeiten, wobei der Entgeltanspruch erst im nächsten Jahr fällig wird. Der Mieter verwendet die Räumlichkeiten bereits jetzt, sodass die Miete einen Aufwand für diese Periode darstellt. Der Aufwand ist daher bereits in dieser Periode zu berücksichtigen und die zukünftig zu bezahlende Miete durch eine Verbindlichkeit zu berücksichtigen.
Der Unternehmer erhält Beratungsleistungen von einem Anwalt, wobei der Anwalt die Rechnung erst Anfang des nächsten Wirtschaftsjahres übersendet. Der Unternehmer muss den Aufwand aus der Beratungsleistung bereits in der aktuellen Periode berücksichtigen und für die zukünftige Ausgabe eine Verbindlichkeit passivieren.
Gestundete Miete: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnenAktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Gewinn / Verlust | -1.000 | ||
Verbindlichkeit Miete | 1.000 | ||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | ||
Aufwand für Miete | 1.000 | ||
Verlust | 1.000 | ||
Zahlung der Verbindlichkeit: Darstellung in der Bilanz
Tabelle in neuem Fenster öffnenAktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Bank | 0 | Gewinn / Verlust | 0 |
(Minderung Bank) | 1.000 | Verbindlichkeit Miete | 0 |
(Minderung Verbindlichkeit) | 1.000 | ||
S. 151
229
Ausgaben vor Veranlassung
Fließen Ausgaben bereits vor der Veranlassung ab, sind diese grundsätzlich erst in der Periode der Veranlassung zu berücksichtigen. Buchungstechnisch werden die Ausgaben im Wege:
eines aktivierten Wirtschaftsguts (→ 209),
oder vorab durch Aktivierung einer geleisteten Anzahlung als Wirtschaftsgut, oder
eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens, sofern die zeitliche Zuordnung bereits feststeht,
im Jahr der Verausgabung neutralisiert und in der Periode oder über die Perioden der Veranlassung als Aufwand berücksichtigt.
Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 sind aktive Rechnungsabgrenzungsposten zwingend zu bilden. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 sind aktive Rechnungsabgrenzungsposten nicht zwingend zu bilden. Es besteht allerdings ein Wahlrecht auf Bildung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit. Allerdings müssen Vorauszahlungen für Kosten für Beratung, Bürgschaft, Fremdmittel, Garantie, Miete, Treuhand, Vermittlung, Vertrieb und Verwaltung gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr (§ 4 Abs 6).
Der Unternehmer leistet eine Anzahlung für die zukünftige Beratungsleistung eines Anwalts. Die Anzahlung ist als geleistete Anzahlung und als Wirtschaftsgut auszuweisen. Der Aufwand ist im Jahr des Erhalts der Beratungsleistung veranlasst und als Aufwand zu berücksichtigen und gleichzeitig ist das Wirtschaftsgut geleistete Anzahlung aufzulösen.
Der Vermieter erhält vom Mieter die Miete für das nächste und das übernächste Jahr im Voraus. Aufgrund der zeitlichen Zuordenbarkeit müsste der Mieter grundsätzlich die Berücksichtigung durch eine passive Rechnungsabgrenzung bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 vornehmen, wonach die Ausgabe erst als Aufwand im nächsten und übernächsten Jahr zu berücksichtigen ist. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 kann entweder ebenso ein Rechnungsabgrenzungsposten als Wahlrecht gebildet werden oder die Vorauszahlung für die Miete für das nächste Jahr sofort und für das übernächste Jahr im übernächsten Jahr berücksichtigt werden.
Rechnungsabgrenzung: Darstellung in der Bilanz
Tabelle in neuem Fenster öffnenAktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Bank | 0 | Gewinn / Verlust | 0 |
(Minderung um Mietzahlung) | 1.000 | ||
Aktive Rechnungsabgrenzung | 1.000 | ||
Aufwand (in Jahr 1): Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnenAktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Aktive Rechnungsabgrenzung | 500 | Gewinn / Verlust | -500 |
(Minderung für Jahr 1) | 500 | ||
(Minderung für Jahr 1 | 500) | ||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | ||
Aufwand Miete Jahr 1 | 500 | ||
Verlust | 500 | ||
S. 1521.8. Gemeinsame Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben
230
Verkauf von Wirtschaftsgütern
Werden Wirtschaftsgüter verkauft, dann ergibt sich daraus:
einerseits ein Aufwand für die Ausbuchung des Wirtschaftsguts und sonstiger Ausgaben für den Verkauf und
andererseits ein Ertrag aus dem Umsatzerlös für den Verkauf.
Die Gegenüberstellung von Aufwand und Ertrag bildet einen Gewinn oder Verlust.
Der Unternehmer verkauft Waren um EUR 1.000. Die Waren stehen mit einem Buchwert von EUR 400 in der Bilanz (Anschaffungskosten minus Abschreibungen plus Zuschreibungen). Es lagen bis dahin stille Reserven von EUR 600 vor, die nunmehr im Zuge des Verkaufs aufgedeckt werden. Zusätzlich werden Verkaufskosten von EUR 300 für den Transport und die Versicherung fällig.
Warenverkauf: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Waren | 0 | Gewinn / Verlust | 300 |
(Minderung Waren) | 400 | ||
Bank oder Forderung | 700 | ||
(Erhöhung durch Erlös) | 1.000 | ||
(Minderung durch Kosten) | 300 | ||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | ||
Aufwand für Verkauf | 300 | Ertrag aus dem Verkauf | 1.000 |
Abgang Buchwert | 400 | ||
Gewinn | 300 | ||
231
Erbringung von Leistungen
Werden Leistungen erbracht, dann ergibt sich daraus:
einerseits ein Aufwand für die Leistungserstellung und
andererseits ein Ertrag aus dem Umsatzerlös für die Leistung.
Die Gegenüberstellung von Aufwand und Ertrag bildet einen Gewinn oder Verlust.
Der Unternehmer erbringt Reparaturleistungen um EUR 1.000. Die Personalkosten betragen EUR 800, Materialkosten EUR 400. Es ergibt sich ein Verlust für den Fall des Mangels an Barmitteln zum Ausweis einer Verbindlichkeit gegenüber der kreditgewährenden Bank.
Leistungserbringung: Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 153Aktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Bank | 0 | Verlust | -200 |
(Erhöhung durch Erlös | 1.000 | Verbindlichkeit Bank | 200 |
(Minderung durch Kosten | 1.200 | ||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | ||
Personalaufwand | 800 | Ertrag aus der Leistung | 1.000 |
Materialaufwand | 400 | ||
Verlust | -200 | ||
Besteht zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung ein Bilanzstichtag, dann könnte bei der § 5 Abs 1 Ermittlung eine Rückstellung zu bilden sein, die zu einem Aufwand vor der Leistungserbringung in Höhe des Verlustes bereits im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung führt und zwar im Fall des Verlustes aufgrund einer falschen Kalkulation (Verlust aus schwebendem Geschäft) oder aufgrund eines Gewährleistungsanspruchs (ungewisse Verbindlichkeit).
1.9. Ansatz und Bewertung des Eigenkapitals
232
Ausweis von Eigenkapital
Beträge, die steuerliches Eigenkapital darstellen, sind in die Bilanz unter dem Eigenkapital auszuweisen.
Eigenkapital entsteht durch Einlagen des Steuerpflichtigen oder bei Körperschaften und Personengesellschaften durch die Gesellschafter oder Mitglieder in den Betrieb. Die Einlage kann in der Form von Wirtschaftsgütern oder durch Umwandlung oder Verzicht auf Verbindlichkeiten erfolgen. Eigenkapital wird reduziert durch Verluste, Entnahmen oder Gewinnausschüttungen.
Bei Personengesellschaften wird das Eigenkapital in Form von Kapitalkonten für die jeweiligen Gesellschafter ausgewiesen. Dabei ist zwischen fixen Kapitalkonten zu unterscheiden, die durch Einlagen, Gewinne, Verluste und Entnahmen nicht verändert werden, und variablen Kapitalkonten, auf denen Einlagen, Gewinne, Verluste und Entnahmen verbucht werden.
Bei Kapitalgesellschaften wird das unternehmerische Eigenkapital unterteilt in Nennkapital (Stammkapital bei der GmbH bzw FlexCo, Grundkapital bei der AG), Kapitalrücklagen (gebunden und ungebunden), Gewinnrücklagen und den Bilanzgewinn (Bilanzverlust) samt Gewinnvortrag (Verlustvortrag). Der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) ist dabei nicht mit dem steuerlichen Gewinn gleichzusetzen, sondern stellt den ausschüttbaren Gewinn dar, der sich aus dem Jahresergebnis nach Steuern, den Änderungen bei den Rücklagen und dem Gewinnvortrag (Verlustvortrag) ergibt (zu den Körperschaften → 504).
Eigenkapital bei Personengesellschaften: Darstellung in der Bilanz
Tabelle in neuem Fenster öffnenAktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Kapitalkonto A (fix) | 100 | ||
Kapitalkonto A (variabel) | -20 | ||
Kapitalkonto B (fix) | 200 | ||
Kapitalkonto B (variabel) | -40 | ||
Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften (GmbH): Darstellung in der Bilanz
Tabelle in neuem Fenster öffnenAktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Nennkapital (Stammkapital) | 35.000 | ||
Kapitalrücklage (ungebunden) | 10.000 | ||
Gewinnrücklagen | 5.000 | ||
Bilanzgewinn | 3.000 | ||
233
Einlagen und Entnahmen
Einlagen erhöhen das Eigenkapital, Entnahmen verringern das Eigenkapital. Änderungen des Eigenkapitals werden bei natürlichen Personen über ein Privatkonto verbucht, das am Ende des Jahres gegen das Eigenkapitalkonto gebucht wird.
Einlage eines Wirtschaftsguts in den Betrieb zum Wert von EUR 400. Die Erhöhung des Vermögens ist aufgrund der Einlage durch Erhöhung des Eigenkapitals ertragsneutral.
Einlage eines Wirtschaftsguts: Darstellung in der Bilanz
Tabelle in neuem Fenster öffnenAktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Wirtschaftsgut | 400 | Eigenkapital | 400 |
Entnahmen des Wirtschaftsguts mit einem Entnahmewert von EUR 1.000 aufgrund einer Wertsteigerung zwischen Einlage und Entnahme. Die Verringerung des Vermögens in Höhe des Buchwerts von EUR 400 ist aufgrund der Entnahme erfolgsneutral zu halten. Die Wertsteigerung im Betrieb ist als Ertrag zu berücksichtigen und führt insgesamt zu einem Gewinn.
Entnahme eines Wirtschaftsguts: Darstellung in der Bilanz und der GuV
Tabelle in neuem Fenster öffnenAktiva (in EUR) | Passiva (in EUR) | ||
Wirtschaftsgut | 0 | Eigenkapital | 0 |
(Abgang Wirtschaftsgut | 400) | (Minderung durch Entnahme | 400) |
(Gewinnentnahme | 600) | ||
Aufwand (in EUR) | Ertrag (in EUR) | ||
Abgang Buchwert | 400 | Ertrag aus der Entnahme | 1.000 |
Gewinn | 600 | ||
S. 1552. Einkünfteermittlung aufgrund des Zu- und Abflussprinzips
2.1. Zu- und Abflussprinzip (§ 19 EStG)
234
Bei der Einkünfteermittlung nach dem Zu- und Abflussprinzip sind die Einkünfte einer Einkunftsquelle durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben der Einkunftsquelle zu ermitteln
Dabei wird unterschieden zwischen:
der betrieblichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 und
der außerbetrieblichen Überschussermittlung nach §§ 15 und 16.
Die zeitliche Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt in beiden Fällen grundsätzlich nach dem Zu- und Abflussprinzip (§ 19):
Einnahmen gelten in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem sie zugeflossen sind.
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden.
235
Überblick: Ertragsteuerliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Abbildung 21: Ertragsteuerliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
236
Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3
Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 erfolgt durch die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Steuerpflichtige Erträge und Einnahmen ergeben sich aus Waren- und Leistungserlösen und Entnahmewerten von Grundstücken, Edelmetallen, Anlagenerträgen und Entnahmewerten des Anlagevermögens, übrigen Einnahmen, wie Finanzerträge, Gewinnanteile aus stillen Gesellschaften.
S. 156Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben ergeben sich aus Waren, Rohstoffen und Hilfsstoffen, Fremdpersonal und Fremdleistungen, Personalaufwand, Abschreibungen auf das Anlagevermögen, Instandhaltungen für Gebäude, Reise- und Fahrtspesen inkl Kilometergeld und Diäten, tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten ohne Absetzung, Leasing und Kilometergeld, Miete, Pacht und Leasing, Provisionen an Dritte und Lizenzgebühren, Werbe- und Repräsentationsaufwendungen, Buchwerten abgegangener Anlagen, Zinsen und ähnliche Aufwendungen, Gewinnanteilen an echte stille Gesellschafter, Sozialversicherungsbeiträgen des Unternehmers, betrieblichen Spenden, sonstigen Aufwendungen und Ausgaben.
Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind während des Wirtschaftsjahres aufzuzeichnen und am Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen. Über die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Verzeichnis als Anlagekartei mit den wesentlichen Daten jedes einzelnen Wirtschaftsguts zu führen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlagekartei | ||||
Wirtschaftsgut: | Anschaffungstag | Anschaffungs- und Herstellungskosten | ||
Name/Anschrift des Lieferanten | Voraussichtliche Nutzungsdauer | |||
Betrag der jährlichen Absetzung | ||||
Restbuchwert | ||||
Betriebseinnahmen (in EUR) | Betriebsausgaben (in EUR) | |||
Umsatzerlöse | 1.000 | Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe | 300 | |
Erlös Anlagenveräußerung | 300 | Personal | 300 | |
Sonstige Erträge | 100 | Abschreibungen | 100 | |
Abgang Buchwert Anlagen | 200 | |||
Gewinn / Verlust | 500 | |||
237
Zeitpunkt des Zuflusses
Der Zuflusszeitpunkt ist jener Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige über das Geld oder den geldwerten Vorteil verfügen kann. Der Zufluss bewirkt wirtschaftlich eine Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen.
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums: Im Allgemeinen gilt der Zufluss mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums als bewirkt; der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums (zB Grundbuchseintragung) ist nicht erforderlich.
Barzahlung und körperliche Übergabe von Wirtschaftsgütern: Der Zufluss gilt im Fall der Barzahlung oder der körperlichen Übergabe von anderen Wirtschaftsgütern als bewirkt.
Zufluss bei Naheverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften ist der Zufluss mit Gutschrift auf einem VerrechS. 157nungskonto verwirklicht. Bei Geschäftsführern, die gleichzeitig beherrschende Gesellschafter sind, ist der Zufluss jedoch bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit anzunehmen, sofern die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Beide Zuflusszeitpunkte setzen die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft voraus. Diese Grundsätze sind auch auf andere Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, wie zB Pachtverträge, auszudehnen.
Kontoüberweisung: Im Fall der Kontoüberweisung gelten Einnahmen als zugeflossen, wenn der Betrag am Konto des Empfängers gutgeschrieben wird.
Vorausverfügung: Im Falle einer Vorausverfügung über einen Anspruch gilt der Betrag als im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs als zugeflossen. Wird die Auszahlung eines fälligen Betrags auf Wunsch des Empfängers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist, dann verfügt der Empfänger damit über den Betrag. Dieser Betrag ist daher bereits in diesem Zeitpunkt und nicht erst mit der späteren Auszahlung zugeflossen.
Bei der Gewährung von Mitarbeiteroptionen oder Mitarbeiterbeteiligungen ist zu prüfen, ob ein geldwerter Vorteil bereits durch die Gewährung oder zu einem späteren Zeitpunkt zufließt. Ist der endgültige Anspruch auf eine Option oder Beteiligung nur durch die Weiterbeschäftigung bedingt, dann ist ein steuerlicher Vorteil noch nicht entstanden und kann auch noch nicht zugeflossen sein. Zu einem geldwerten Vorteil werden Optionen erst dann, wenn sie übertragbar werden oder ausgeübt werden können. Bei der Gewährung von Mitarbeiteroptionen liegt ein Zufluss erst dann vor, wenn sie zu einem geldwerten Vorteil werden; dies ist grundsätzlich bei Ausübung der Fall.
Versicherungsleistungen: Ansprüche aus Versicherungen, die ein Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abschließt, wobei der Arbeitnehmer unter Widerrufsvorbehalt als Begünstigter gilt, führen noch nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Erst im Zeitpunkt, in dem ein unwiderruflicher und unbedingter Anspruch zusteht, kommt es zum Zufluss an den Arbeitnehmer.
238
Zeitpunkt des Abflusses
Der Abflusszeitpunkt ist jener Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige das Geld oder den geldwerten Vorteil leistet und daher die Verfügungsmacht darüber überträgt.
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums: Im Allgemeinen gilt der Abfluss als mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bewirkt.
Barzahlung und körperliche Übergabe von Wirtschaftsgütern: Der Abfluss gilt im Fall der Barzahlung oder der körperlichen Übergabe von anderen Wirtschaftsgütern als bewirkt.
Kontoüberweisung: Im Fall der Kontoüberweisung gelten Ausgaben als abgeflossen, wenn der Betrag das Konto des Empfängers belastet.
2.2. Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip
239
Um der willkürlichen Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben zu begegnen, bestehen folgende Ausnahmen, die zur Berücksichtigung nach der wirtschaftlichen Realisation bzw Veranlassung führen.
S. 158Danach sind:
Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die über mehr als ein Jahr zur Einkünfteerzielung verwendet werden, auf die Nutzungsdauer zu verteilen oder erst im Zeitpunkt der Übertragung zu berücksichtigen,
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen oder abfließen, in dem sie wirtschaftlich realisiert oder veranlasst wurden, dem Jahr der Realisierung und Veranlassung zugehörig, und
Vorauszahlungen von Ausgaben für Beratung, Bürgschaften, Fremdmittel, Garantien, Mieten, Treuhand, Vermittlung, Vertrieb und Verwaltung gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
240
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern: Ausnahme vom Abflussprinzip
Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zur Einkünfteerzielung verwendet werden, sind grundsätzlich nicht sofort abzusetzen. Bei Abnutzbarkeit sind sie über den Zeitraum der Verwendung im Wege der Absetzung für Abnutzung abzusetzen. Bei Nichtabnutzbarkeit können sie grundsätzlich nur im Falle einer Übertragung berücksichtigt werden.
Bei der betrieblichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erfasst. Geringwertige abnutzbare Wirtschaftsgüter können bei Anschaffungskosten bis EUR 1.000 (ab 2023, davor EUR 800) bereits im Jahr der Verausgabung abgesetzt werden. Nicht sofort abzusetzen sind aufgrund einer Sonderbestimmung auch Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, und zwar für Grundstücke und zusätzlich für Edelmetalle, wie Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind danach grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen, daher entsprechend den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs, zu ermitteln. Für Einlagen ist daher der Einlagenwert maßgeblich.
Bei der außerbetrieblichen Überschussermittlung sind Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zur Einkünfteerzielung verwendet werden, ebenso nicht bereits bei Verausgabung abzusetzen. Geringwertige abnutzbare Wirtschaftsgüter können bei Anschaffungskosten bis EUR 1.000 (ab 2023, davor EUR 800) ebenso bereits im Jahr der Verausgabung abgesetzt werden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen entsprechend den Ausführungen zum Betriebsvermögensvergleich. Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, dann sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers zu übernehmen. Die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers ist fortzusetzen. Grundstücke, die zum nicht hinsichtlich der Wertänderungen steuerpflichtig waren, sind im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen.
Anschaffungskosten für Grundstücke nicht sofort abzusetzen, unabhängig davon, ob sie im betrieblichen Bereich als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen oder im außerbetrieblichen Bereich zu einem späteren Zeitpunkt veräußert werden.
Anschaffungskosten für Arbeitsmittel, wie Werkzeug und Berufskleidung, sind dann nicht sofort abzusetzen, sofern die Nutzungsdauer länger als ein Jahr beträgt (§ 16 Abs 1 Z 7).
241
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern: Absetzung
Nicht sofort absetzbare Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern sind entweder im Wege der gewöhnlichen oder der außergewöhnlichen Absetzung für Abnutzung oder spätestens im Zeitpunkt der Übertragung abzusetzen.
Bei der betrieblichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 sind:
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Wege der Absetzung für Abnutzung oder spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen entsprechend dem Betriebsvermögensvergleich abzusetzen. In einer Anlagekartei sind unter anderem die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, der Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und der noch absetzbare Betrag (steuerlicher Restbuchwert) anzuführen (§ 7 Abs 3).
Nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, Grundstücke und Edelmetalle, wie Gold, Silber, Platin und Palladium, sind als Umlaufvermögen erst im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen abzusetzen (§ 4 Abs 3 letzter Satz).
Einnahmen aufgrund des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen können im Zeitpunkt des Zuflusses zur Aufdeckung stiller Reserven führen. Nach Maßgabe der Steuerbegünstigung des § 12 können aufgedeckte stille Reserven anstelle einer Übertragungsrücklage vorläufig steuerfrei belassen und innerhalb der Frist auf eine Ersatzbeschaffung übertragen werden.
Bei der außerbetrieblichen Überschussermittlung sind Ausgaben für den Erwerb oder die Wertminderung von Wirtschaftsgütern nur eingeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig:
Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zur Einkünfteerzielung verwendet werden, sind im Wege der gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Absetzung für Abnutzung entsprechend dem Betriebsvermögensvergleich zu berücksichtigen. Für Gebäude, die der Erzielung von Vermietung und Verpachtung dienen, sind ohne Nachweis der Nutzungsdauer 1,5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzung für Abnutzung absetzbar.
Anschaffungs- und Herstellungskosten können in sonstigen Fällen nur im Zeitpunkt der Veräußerung des Kapitalvermögens, des Grundstücks oder der sonstigen Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden.
242
Kurze-Zeit-Regel bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen oder abfließen, in dem S. 160sie wirtschaftlich realisiert oder veranlasst wurden, sind dem Jahr der Realisierung und Veranlassung zugehörig (Kurze-Zeit-Regel, § 19 Abs 1 zweiter Satz und § 19 Abs 2 zweiter Satz).
Ein Zeitraum von 15 Tagen wird grundsätzlich als kurze Zeit betrachtet, sodass Einnahmen und Ausgaben vom 15.12. des Vorjahres bis 15.1. des nachfolgenden Jahres auf ihre periodengerechte Zuordnung zu überprüfen sind. Damit sollen Gestaltungen hintangehalten werden, die durch bloß kurzfristige Verlegung des Zahlungszeitpunkts abweichend von der Fälligkeit zu einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil führen.
Besondere Vorschriften gelten auch für Nachzahlungen von Einnahmen aus Löhnen des Vorjahres bis 15.2. des Folgejahres (§ 79 Abs 2). Sie gelten bereits als im Vorjahr zugeflossen. Die Regelung soll die in der Praxis übliche nachträgliche Lohnabrechnung für das Vorjahr berücksichtigen (EB zu § 19 Abs 1).
Mietzahlung im Jänner: Die Miete für Dezember (Fälligkeit 1.12.) wird verspätet am 10.1. des Folgejahres überwiesen. Die Miete ist beim Mieter mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bereits im Dezember abzugsfähig und beim Vermieter mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bereits im Dezember als Einnahme zu berücksichtigen.
Einmalige Beratungskosten: Der Steuerberater legt seine Rechnung für einmalige Beratungsleistungen aus dem Vorjahr erst am 10.1. und erhält das Honorar am 14.1. Es liegen einmalige und nicht wiederkehrende Zahlungen vor, sodass im Falle der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Steuerberater die Einnahme erst bei tatsächlichem Zufluss zu berücksichtigen hat und der Auftraggeber die Ausgabe erst im Zeitpunkt es Abflusses abziehen kann.
Nachzahlung von Löhnen: Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für das vergangene Jahr Löhne am 20.1. aus. Die Löhne gelten bereits im vergangenen Jahr als zugeflossen, sodass sie bereits in diesem Jahr zu versteuern sind.
243
Vorauszahlungen von Ausgaben und Nachzahlungen von Einnahmen
Vorauszahlungen von Ausgaben für Beratung, Bürgschaften, Fremdmittel, Garantien, Mieten, Treuhand, Vermittlung, Vertrieb und Verwaltung müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr (§ 19 Abs 3). Mit dieser Regelung sollen sonst abzugsfähige Vorauszahlungen verhindert werden, um später veranlasste Ausgaben nicht bereits vorzeitig zu berücksichtigen.
Besondere Vorschriften bestehen für kumulierte Nachzahlungen von Einnahmen. Danach gelten Nachzahlungen von Einnahmen aus bescheidmäßig abgesprochenen Pensionen, bestimmte Einnahmenersatzleistungen (und deren Rückzahlung als abgeflossen, Abs 2 ), aus Ansprüchen im Insolvenzverfahren und aus Förderungen und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht oder für das sie getätigt werden (§ 19 Abs 1 Z 2). Mit dieser Regel soll die negative Progressionswirkung im Falle einer Zusammenballung von Zahlungen berücksichtigt werden, auf deren Zahlungszeitpunkt der Steuerpflichtige keinen Einfluss hat (EB zu § 19 Abs 1).
Mietvorauszahlung: Der Mieter mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zahlt die Miete im November für das nächste und das übernächste Jahr voraus. Die Miete für das nächste Jahr kann sofort abgesetzt werden (die Kurze-Zeit-Regel ist nicht anzuwenden). Die Miete für das übernächste Jahr kann erst im übernächsten Jahr abgezogen werden. Der Vermieter hätte bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hingegen die Miete bereits bei Zufluss zu berücksichtigen, weil für Einnahmen aus Vorauszahlungen die Verteilungspflicht nicht gilt.
Nachzahlung von Einnahmen aus dem Insolvenzverfahren: Der Arbeitnehmer erhält aufgrund eines Insolvenzverfahrens nachträglich Einnahmen für die letzten zwei Jahre ausbezahlt. Diese Einnahmen gelten nicht erst im Zeitpunkt des Zuflusses, sondern entsprechend dem Zeitraum, für den sie geleistet werden, als zugeflossen.
2.3. Zufluss und Abfluss bei sonstigen Einnahmen und Ausgaben
244
Zeitliche Berücksichtigung sonstiger Einnahmen
Sonstige Einnahmen gelten nach dem allgemeinen Zuflussprinzip als in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zufließen (§ 19 Abs 1).
Sofern die Einnahmen weder unter die Kurze-Zeit-Regel, noch unter die besondere Vorschrift über die Nachzahlung von Einnahmen fallen, sind sie daher im Zeitpunkt des Zuflusses zu berücksichtigen.
Verkauf von Waren eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners: Einnahmen aus dem Verkauf von Waren sind im Zeitpunkt des Zuflusses zu berücksichtigen.
Mietzahlung im Jänner: Die Miete für Dezember wird am 10.1. des Folgejahres überwiesen. Die Miete ist beim Mieter mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bereits im Dezember abzugsfähig und beim Vermieter mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bereits im Dezember als Einnahme zu berücksichtigen.
Einmalige Beratungskosten: Der Steuerberater legt seine Rechnung für einmalige Beratungsleistungen aus dem Vorjahr erst am 10.1. und erhält das Honorar am 14.1. Es liegen einmalige und nicht wiederkehrende Zahlungen vor, sodass im Falle der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Steuerberater die Einnahme erst bei tatsächlichem Zufluss zu berücksichtigen hat und der Auftraggeber die Ausgabe erst im Zeitpunkt es Abflusses abziehen kann.
Nachzahlung von Löhnen: Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für das vergangene Jahr Löhne im März des Folgejahres aus. Die Löhne sind erst im Zuflussjahr zu berücksichtigen.
Nachlass einer Verbindlichkeit aus betrieblichen Gründen: Verzichtet der Gläubiger auf Rückzahlung einer Verbindlichkeit, dann ist im Zeitpunkt des Verzichts die Einnahme zugeflossen.
Erhaltene Anzahlungen sind im Zeitpunkt des Zuflusses Einnahmen.
245
Zeitliche Berücksichtigung sonstiger Ausgaben
Sonstige Ausgaben gelten nach dem allgemeinen Abflussprinzip in jenem Kalenderjahr als abzugsfähig, in dem sie abfließen (§ 19 Abs 1).
Sofern die Ausgaben weder als Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern einer besonderen Abzugsregel unterliegen, noch unter die Kurze-Zeit-Regel oder S. 162die verteilungspflichtigen Vorauszahlungen fallen, sind sie daher im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen.
Anschaffung und Herstellung von Waren eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners sind, sofern sie nicht Grundstücke oder Edelmetalle sind, im Zeitpunkt des Abflusses der Ausgaben zu berücksichtigen. Werden Waren in das Betriebsvermögen eingelegt, dann ist im Zeitpunkt der Einlage die Ware mit dem Einlagewert abzusetzen.
Mietzahlung im Jänner: Die Miete für Dezember wird am 30.1. des Folgejahres überwiesen. Die Miete ist beim Mieter mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Abflusszeitpunkt abzugsfähig, weil weder die Kurze-Zeit-Regel zur Anwendung kommt noch eine Verteilung nach der Vorauszahlungsregel zu erfolgen hat.
Einmalige Beratungskosten: Der Steuerberater legt seine Rechnung für einmalige Beratungsleistungen aus dem Vorjahr erst am 10.1. und der Auftraggeber überweist das Honorar am 14.1. Es liegen einmalige und nicht wiederkehrende Zahlungen vor, sodass im Falle der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Auftraggeber die Ausgabe erst im Zeitpunkt des Abflusses abziehen kann.
Nachlass einer Forderung aus betrieblichen Gründen: Verzichtet der Steuerpflichtige gegenüber dem Schuldner auf Rückzahlung, dann führt dies im Zeitpunkt des Verzichts zum Abfluss einer Ausgabe.
Geleistete Anzahlungen sind, sofern nicht eine Ausnahme vorliegt, im Zeitpunkt des Abflusses abzugsfähig.
Abfertigungszahlungen sind im Zeitpunkt der Zahlung anzusetzen. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können allerdings einen Freibetrag für zukünftige Abfertigungsverpflichtungen bilden (§ 14 Abs 5).
3. Änderungen und Berichtigungen in nachfolgenden Perioden
246
Ändern sich in einer Periode nachträglich die Umstände einer vergangenen Periode, die zu steuerpflichtigen Einnahmen oder abzugsfähigen Ausgaben geführt hat, dann ist diese Änderung in der Periode vorzunehmen, in der sich die Umstände geändert haben.
Wurde Ausgaben steuerlich in der vergangenen Periode als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt (Berücksichtigung eines Vermögensabflusses) und wird die Ausgabe nunmehr als Aufwandsersatz ersetzt, dann führt der nunmehrige Vermögenszufluss zu einer Einnahme (nachträglicher Aufwandsersatz). Ist umgekehrt eine steuerpflichtige Einnahme in einer vorangegangenen Periode berücksichtigt worden und muss diese nunmehr zurückbezahlt werden, dann handelt es sich auch grundsätzlich um eine abzugsfähige Ausgabe (Rückzahlung von Einnahmen).
Dasselbe gilt für die nachträgliche Änderung von Umständen betreffend Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Abschreibungsdauer.
Aufwandsersatz: Der Arbeitnehmer absolviert für berufliche Zwecke am Ende des Jahres ein Seminar. Der Arbeitgeber entscheidet sich dafür, dem Arbeitnehmer die Kosten zu ersetzen. Sofern der Ersatz im selben Kalenderjahr stattfindet, bleibt der Vorgang beim Arbeitnehmer steuerneutral. Erfolgt der Ersatz jedoch erst im nächsten Jahr, dann kann der Arbeitnehmer die Kosten im aktuellen Jahr als Ausgabe absetzen, muss allerdings bei Ersatz im nächsten Jahr eine Einnahme ausweisen.
S. 163Einnahmenrückzahlung: Der Steuerpflichtige erhält eine Einnahme, die sich im Folgejahr als zu hoch herausstellt. Der Steuerpflichtige zahlt daher die zu hohe Einnahme zurück. Die zu hohe Einnahme ist im ersten Jahr als Einnahme zu berücksichtigen. Im Folgejahr ist eine Ausgabe anzusetzen.
247
Änderung beim Betriebsvermögensvergleich
Ändern sich die Umstände nicht nachträglich, sondern soll lediglich die vergangene Periode aufgrund zustehender Wahlrechte angepasst werden, dann liegt eine Bilanzänderung vor (§ 4 Abs 2 Z 1).
Bilanzänderungen sind vor Einreichung der Vermögensübersicht jederzeit möglich. Nach Einreichung der Vermögensübersicht ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Finanzamts möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung wirtschaftlich und nicht nur steuerlich begründet ist.
Änderung eines Bilanzpostens, bei dem ein Wahlrecht besteht, wie Teilwertabschreibung, Rückstellung oder Rechnungsabgrenzungsposten bei § 4 Abs 1, sofern nicht der Grundsatz der Bilanzstetigkeit eine Pflicht zur Bildung oder Unterlassung vorsieht.
248
Berichtigung beim Betriebsvermögensvergleich
Ist eine Bilanz fehlerhaft, dann ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). Eine Bilanz (Jahresabschluss) ist fehlerhaft, wenn diese nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden steuerlichen Vorschriften entspricht (§ 4 Abs 2 Z 2).
Bilanzberichtigung aufgrund unterlassener oder vorgenommener Aktivierung, unrichtige Absetzung von Aufwand, Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Wirtschaftsgütern oder Verbindlichkeiten.
Die Bilanzberichtigung hat zeitlich in der fehlerhaften Bilanz zu erfolgen. Sofern die fehlerhafte Bilanz in einen Zeitraum fällt, in dem aufgrund der verfahrensrechtlichen Verjährung keine steuerwirksame Berichtigung möglich ist, ist der Fehler, wenn er auch Auswirkungen auf noch nicht verjährte Perioden hat, durch Zu- und Abschläge steuerwirksam zu berichtigen (zur Berücksichtigung des Gesamtgewinns, der über mehrere Perioden entsteht, periodenübergreifender Gesamtgewinn). Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre und beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entsteht (dazu → 1052). Die Fehlerberichtigung hat dann im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum zu erfolgen. Zur verfahrensrechtlichen Bescheidänderung nach § 293b BAO → 1057.
Ein Herstellungsaufwand von EUR 100.000 wurde im Jahr 1 sofort abgesetzt, anstelle der Verteilung über 10 Jahre (EUR 10.000 pro Jahr). Der Fehler wird im Jahr 3 entdeckt und kann, weil noch keine Verjährung eingetreten ist, steuerwirksam rückwirkend in den S. 164Vorbilanzen berücksichtigt werden. Wird der Fehler erst im Jahr 7 entdeckt, dann ist das Jahr 1 bereits verjährt (Annahme Verjährung mit Ende Jahr 6). Im ersten noch nicht verjährten Jahr 2 würde der Restbuchwert bei korrekter Behandlung zu Beginn EUR 90.000 betragen, dieser Betrag ist anzusetzen und im Jahr 2 und den folgenden Jahren entsprechend abzusetzen. Für dieses Jahr 2 ist für die Vergangenheit zum Ausgleich gleichzeitig ein Gewinnzuschlag von EUR 90.000 anzusetzen (Fehlerkorrektur des verjährten Jahres).
Eine Rückstellung wäre in einem bereits verjährten Jahr zu bilden, sofern der Grund für die Rückstellung aktuell noch besteht. Im ersten noch nicht verjährten Jahr ist die Rückstellung einzustellen und gleichzeitig ein Verlustabschlag in Höhe des Rückstellungsbetrags vorzunehmen.
Keine Änderung bei verjährten Perioden ohne Auswirkung auf nicht verjährte Perioden: Eine Betriebsausgabe wurde in einem bereits verjährten Jahr vollständig abgezogen, obwohl ein Abzugsverbot bestand. Eine Änderung hat nicht zu erfolgen, weil der Fehler keine Auswirkungen auf noch nicht verjährte Jahre hat.
249
Berichtigungen beim Zu- und Abflussprinzip
Bei § 4 Abs 3 Ermittlern und Überschussrechnern ist bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels Bilanz keine Bilanzänderung oder Bilanzberichtigung vorzunehmen. Die Berichtigung erfolgt in der fehlerhaften Steuererklärung. Sofern die Berichtigung in einem verjährten Veranlagungsjahr vorzunehmen wäre, ist die Berichtigung durch steuerwirksame Zu- und Abschläge durchzuführen, sofern der Fehler nicht in verjährte Jahre reicht (§§ 4 Abs 3, 28 Abs 7).
Fehler hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung können durch Zu- und Abschläge auch bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.