Steuerrecht für die Praxis
8. Aufl. 2025
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S. 737Kapitel 20
Finanzstrafrecht - Finanzstrafverfahren
1. Finanzstrafverfahren im Überblick
1159
Zweck und Bestimmungen für Finanzstrafverfahren
Zweck des Finanzstrafverfahrens ist es, in einem förmlichen, rechtsstaatlichen Strafverfahren (i) den Sachverhalt zu ermitteln, der den Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllen könnte (ii) über das Vorliegen einer strafbaren Handlung und deren Bestrafung zu entscheiden und (iii) und diese entsprechend durchzusetzen.
Das finanzverwaltungsbehördliche Strafverfahren richtet sich nach dem Finanzstrafgesetz. Sonstige verwaltungsbehördliche Strafverfahren betreffend Abgaben (landesgesetzliche Abgaben oder Kommunalsteuer) sind nach dem Verwaltungsstrafgesetz durchzuführen. Gerichtliche Finanzstrafverfahren sind grundsätzlich nach der Strafprozessordnung durchzuführen, allerdings bestehen aufgrund der speziellen Materie besondere Bestimmungen (§ 195).
1160
Zuständigkeit und Beteiligte
Zuständig sind für die Ahndung von Finanzvergehen:
die Finanzstrafbehörden im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren,
und bei schweren Finanzvergehen das Landesgericht im gerichtlichen Finanzstrafverfahren.
Beteiligte sind:
Verdächtige und diese als Beschuldigte ab Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens oder der ersten Vernehmung, und
Nebenbeteiligte mit Rechten an verfallsbedrohten Sachen und Haftende.
1161
Einleitung und Ermittlung des Sachverhalts
Für Anzeigen von Finanzvergehen ist grundsätzlich die Finanzstrafbehörde zuständig. Diese entscheidet, ob ein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Strafverfahren durchzuführen ist.
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erfolgt die Einleitung durch Verständigung des nunmehr Beschuldigten durch die Finanzstrafbehörde. Stattdessen kann bei ausreichend geklärtem Sachverhalt im vereinfachten Verfahren eine Strafverfügung ergehen, wogegen der Beschuldigte Einspruch erheben kann. Im Untersuchungsverfahren ist durch die Finanzstrafbehörde der für die Erledigung der Strafsache maßgebliche Sachverhalt festzustellen.
S. 738Das gerichtliche Finanzstrafverfahren beginnt, sobald Finanzstrafbehörde oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts nach den Bestimmungen der StPO ermitteln. Der Beschuldigte ist darüber zu informieren. Die Finanzstrafbehörde wird im Dienste der Strafrechtspflege anstelle der Kriminalpolizei tätig. Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Sachverhalts und hat, wenn eine Verurteilung naheliegt, Anklage vor Gericht zu erheben.
1162
Entscheidung über die Strafe
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erfolgt die Entscheidung grundsätzlich durch einen Spruchsenat oder, in weniger bedeutenden Fällen, durch einen Einzelbeamten. Das gefällte Erkenntnis wird mündlich verkündet und schriftlich zugestellt. Rechtsmittel ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und in weiterer Folge die Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren erfolgt nach Anklage durch die Staatsanwaltschaft das Urteil in der Hauptverhandlung des Landesgerichts als Schöffengericht. Rechtsmittel sind (i) die Berufung an das Oberlandesgericht oder (ii) die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.
1163
Vollzug der Entscheidung
Nach rechtskräftiger Entscheidung sind Geldstrafen, Geldbußen und Freiheitsstrafen nach der Strafvollzugsordnung zu vollziehen, mit Besonderheiten im finanzstrafbehördlichen Verfahren.
1164
Überblick: Verfahrensvergleich BAO, AVG, FinStrG und StPO
Abbildung 56: Verfahrensvergleich BAO, AVG, FinStrG und StPO
S. 7392. Verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Finanzstrafverfahren
1165
Zuständigkeit
Zuständig für Finanzvergehen können sein:
Gerichte im gerichtlichen Finanzstrafverfahren,
Finanzstrafbehörden im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren,
Verwaltungsbehörden im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren.
Gerichte sind zur Ahndung von vorsätzlichen Finanzvergehen zuständig:
wenn der maßgebliche Wertbetrag bei Abgabenhinterziehung EUR 150.000 und
bei Schmuggel, Hinterziehung von Zollabgaben und damit in Zusammenhang stehender Abgabenhehlerei EUR 75.000 übersteigt.
Abgabenbetrug (§ 39) und Umsatzsteuerbetrug (§ 40) sind immer, Finanzordnungswidrigkeiten nie von Gerichten zu ahnden (§ 53).
Die Finanzstrafbehörden sind für sonstige Finanzvergehen des Finanzstrafgesetzes zuständig (§ 53 Abs 6). Die Verwaltungsstrafbehörden sind für alle übrigen Finanzvergehen zuständig.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Wertbetrags sind Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen zusammenzuzählen, wenn für diese sachlich dieselbe Finanzstrafbehörde zuständig wäre und über diese noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Zuständigkeit des Gerichts für ein Finanzvergehen begründet auch die Zuständigkeit für mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen bei gleicher sachlicher Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde. Die Zuständigkeit des Gerichts für ein Finanzvergehen begründet auch die Zuständigkeit für sonst verwaltungsbehördlich zu ahnende Finanzvergehen der anderen vorsätzlich Beteiligten; die nur deswegen erfolgte gerichtliche Verurteilung ist nicht mit den Folgen einer gerichtlichen Verurteilung verbunden (daher maximal 3 Monate Freiheitsstrafe, keine bedingte Nachsicht, nur Finanzstrafregister- statt Strafregistereintrag; § 53).
1166
Vertiefung: Änderung der Zuständigkeit und Konsequenzen
Stellt sich nach der Einleitung des verwaltungsrechtlichen Strafverfahrens die gerichtliche Zuständigkeit heraus, kommt es zur (§ 54):
Fortsetzung nach der StPO unter Berücksichtigung finanzstrafrechtlicher Besonderheiten,
Verständigung des Beschuldigten und Nebenbeteiligten,
Übergabe von Personen in Verwahrung oder Untersuchungshaft an das Gericht,
vorläufigen Einstellung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens (§ 54 Abs 4; § 30 Abs 2 VStG).
Bei gerichtlicher Einleitung, aber nachfolgender Unzuständigkeit durch Einstellung oder Entscheidung, erfolgt die Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (§ 54 Abs 5). Bei sonstiger rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen S. 740Verfahrens hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen, § 54 Abs 6).
1167
Strafverfahren: Gemeinsame Grundsätze für die Ausgestaltung des Verfahren
Das Finanzstrafverfahren ist auf der Grundlage von rechtsstaatlichen Prinzipien für ein Strafverfahren zu führen. Besondere Anforderungen ergeben sich an die Ausgestaltung (§ 57; §§ 2 bis 17 StPO).
Die Strafbehörde (Finanzstrafbehörde, Staatsanwaltschaft) hat Finanzvergehen von Amts wegen zu verfolgen (Amtswegigkeitsgrundsatz, § 2 StPO). Eine Entscheidung über Strafen, ein Verfall oder eine Haftung darf nur aufgrund eines nach dem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffen werden (Legalitätsprinzip und Sicherung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, § 56 Abs 1). Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld gilt der eines Finanzvergehens Verdächtige als unschuldig (Unschuldsvermutung; § 8 StPO). Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren besteht eine strikte Trennung zwischen der Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft, Finanzstrafbehörde) und dem Gericht, das die Anklage durch Entscheidung zu erledigen hat (Anklagegrundsatz, § 4 StPO). Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren besteht lediglich eine Trennung zwischen dem Amtsbeauftragten als Vertreter der Finanzstrafbehörde und dem Spruchsenat als eigenes, aber weisungsfreies Organ der Finanzstrafbehörde. Im Verfahren sind darüber hinaus die Prinzipien der Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit grundsätzlich verwirklicht. Verhandlungen sind mündlich und öffentlich. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sind Beweise unmittelbar in der Hauptverhandlung anzunehmen, aufgrund derer die Entscheidung gefällt wird (§ 12 und § 13 StPO); in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit jedoch nicht zwingend.
1168
Strafverfahren: Gemeinsame Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse
Besondere Anforderungen ergeben sich auch an den Ablauf des Verfahrens und der Ausübung der Befugnisse (§ 57; §§ 2 bis 17 StPO).
Die Strafbehörde und ihre Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln (Objektivitätsgrundsatz, § 3 StPO). Die Strafbehörde darf bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, § 5 StPO). Das Finanzstrafverfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen und innerhalb angemessener Frist zu beenden (Beschleunigungsgebot; § 9 StPO). Die Beweisaufnahme kann bereits im Untersuchungsverfahren erfolgen, weil Untersuchungsverfahren und die Entscheidung demselben Organ unterliegen. Es gilt der Grundsatz der freien S. 741Beweiswürdigung. Bleiben Zweifel bestehen, so darf die zu beweisende Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden (§ 98 Abs 3; § 14 StPO). Vorfragen sind selbständig zu beurteilen, außer es wird mit der Entscheidung in absehbarer Zeit gerechnet (§ 123; § 15 StPO). Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nur zugunsten des Beschuldigten dürfen nicht zu einer Schlechterstellung des Beschuldigten führen (Verbot der Verschlechterung, § 16 StPO). Nach rechtswirksamer Beendigung eines Finanzstrafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig (Verbot der erneuten Strafverfolgung; § 17 StPO).
1169
Strafverfahren: Allgemeine Rechte des Beschuldigten
Zur Erreichung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens mit drohenden Eingriffen in Grundrechte des Beschuldigten stehen diesem besondere Rechte zu (§ 57; § 49 StPO).
Beschuldigte haben umfassende allgemeine strafverfahrensrechtlich relevante Rechte.
Information über die Vorwürfe und Rechtsbelehrung (§ 57 Abs 3; §§ 6 Abs 2, 50 StPO), Rechtliches Gehör (§ 84; § 115; § 6 StPO), Recht auf Verteidigung (§ 77; § 7 StPO), Recht auf Akteneinsicht (§ 79; § 51 bis § 53 StPO), Recht auf Verweigerung der Aussage mit Beweisverwertungsverbot (§ 84; § 98 Abs 4; § 164 StPO), Recht auf Antrag auf Beweisaufnahme (§ 114 Abs 2; § 55 StPO), Ablehnung von befangenen Organen oder Enthebung von Sachverständigen (§ 73; § 44 StPO), Antrag auf Einstellung des Vorverfahrens oder Fristsetzung (§ 124 Abs 1; § 108 StPO), Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen.
1170
Überblick: Finanzstrafverfahren
Abbildung 57: Finanzstrafverfahren
S. 7423. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren
3.1. Zuständigkeit und Beteiligte
1171
Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde
Zuständig als Finanzstrafbehörden für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens ist entsprechend der betroffenen Abgabe entweder das Zollamt Österreich oder in allen anderen Fällen das Amt für Betrugsbekämpfung (§ 58).
Organ der Finanzstrafbehörde ist grundsätzlich ein Spruchsenat oder in geringfügigen Fällen ein Einzelbeamter. Diese dürfen nicht befangen sein. Ein Spruchsenat ist zuständig, wenn zu Beginn des Verfahrens zu erwarten ist, dass (§ 58 Abs 2):
bei Schmuggel, Hinterziehung von Zollabgaben und damit in Zusammenhang stehender Abgabenhehlerei der Wertbetrag EUR 10.000 übersteigen wird;
bei allen übrigen Finanzvergehen der Wertbetrag EUR 33.000 übersteigen wird;
oder auf Antrag des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten.
Eine Bestrafung auf der Grundlage höherer als die oben genannten Wertbeträge darf nur durch einen Spruchsenat erfolgen. Der Spruchsenat soll bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren einen höheren Rechtschutz durch ein kontradiktorisches Verfahren gewährleisten, bei dem ein eigener Amtsbeauftragter die Finanzstrafbehörde vertritt (§ 124 Abs 2). Der Spruchsenat selbst besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus einem Richter, einem Finanzbeamten und einem Laienbeisitzer, der je nach der Tätigkeit des Beschuldigten entweder von der gesetzlichen Berufsvertretung der selbständigen oder der unselbständigen Berufe kommt. Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei und es besteht eine feste Geschäftsverteilung (§§ 66, 68). Die Unzuständigkeit des Spruchsenats ist mit Bescheid auszusprechen, gegen den eine Beschwerde möglich ist (§ 125).
Im Verfahren vor dem Einzelbeamten entscheidet dieser alleine über den Verfahrensablauf und die Bestrafung entweder im Wege einer Strafverfügung aufgrund eines vereinfachten Verfahrens oder in nichtöffentlicher Verhandlung.
1172
Beschuldigter und Nebenbeteiligte
Verdächtiger ist die im Verdacht eines Finanzvergehens stehende Person. Beschuldigter ist ein Verdächtigter vom Zeitpunkt der Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens oder der ersten Vernehmung an bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (§ 57). Dazu zählt auch ein belangter Verband (§ 56 Abs 5).
Neben Beschuldigten kommt eine Verfahrensstellung auch Nebenbeteiligten (§ 76) zu. Sie haben entsprechend ihrer Stellung teilweise dieselben Verfahrensrechte wie ein Beschuldigter. Diese sind:
Verfallsbeteiligte (mit Rechten an verfallsbedrohten Sachen), oder
S. 743Haftungsbeteiligte (als haftende Vertretende oder Dienstgeber für Geldstrafen oder Wertersatz).
Verteidiger können neben Rechtsanwälten und Strafprofessoren auch Steuerberater sein (im gerichtlichen Strafverfahren können diese nur unterstützend beigezogen werden).
3.2. Ermittlung des Sachverhalts - Einleitung, Untersuchungsverfahren, Einstellung
1173
Einleitung des Strafverfahrens
Die Finanzstrafbehörde hat die Einleitung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu verfügen (Einleitungsverfügung), wenn genügend Verdachtsgründe bestehen und keine Gerichtszuständigkeit gegeben ist (§ 82).
Die Einleitung ist dem Verdächtigen unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich mitzuteilen und aktenkundig zu machen (§ 83). Die Mitteilung über die Einleitung kann auch bei der ersten Vernehmung als Beschuldigter erfolgen. Der Beschuldigte ist dabei auf seine Rechte hinzuweisen, insbesondere über das Aussageverweigerungsrecht und das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers (§ 84).
Dabei kommen unterschiedliche Informationsquellen für die Einleitung eines Strafverfahrens in Betracht (§§ 81 und 82).
Pflicht zur Verständigung durch Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung. Die Anzeigepflicht entfällt bei geringfügigem Verschulden des Täters, sofern die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (§ 25 Abs 2).
Ermächtigung zur Übermittlung der Ergebnisse von Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch Abgabenbehörden (Kontrollmitteilungen).
Pflicht zur Verständigung durch Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, Gebietskrankenkassen und AMS.
Kenntniserlangung der Finanzstrafbehörde aus eigener Wahrnehmung.
Die Finanzstrafbehörde hat die Verständigung und Mitteilung dahingehend zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind (Vorerhebungen, § 82). Es sind die Mittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts anzuwenden. Zu den Vorerhebungen zählen Vorhalt und Vernehmung von Verdächtigen, Auskunftseinholung, Prüfung und Nachschau nach Abgabenvorschriften und Zeugeneinvernahme. Sofern relevante Gründe gegen eine Einleitung sprechen, ist dies in einem Aktenvermerk festzuhalten und zu begründen (§ 82 Abs 3).
Relevante Gründe gegen die Einleitung: Die Tat kann mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden, die Tat bildet kein Finanzvergehen, der VerS. 744dächtige hat die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen oder Umstände liegen vor, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben oder Umstände, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder die Tat im Ausland begangen wurde und der Täter dafür schon im Ausland bestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde (§ 82 Abs 3).
Genügend Verdachtsmomente: Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens infrage kommt. Ein Verdacht - der mehr als eine bloße Vermutung ist - besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Es muss jedoch nicht feststehen, ob der Täter die Tat auch begangen hat. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Außenprüfungsberichte: Berichte über Außenprüfungen können bereits im Einzelfall ausreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Strafverfahrens beinhalten, auf den sich daher die Einleitung stützen kann, wenn der Verdacht darin oder in weiteren Ermittlungen ausreichend belegt wird.
Selbstanzeige: Eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung einwandfrei feststeht, hindert die Einleitung eines Strafverfahrens. Fehlen hingegen unter Umständen Elemente, wie die Rechtzeitigkeit oder die Entrichtung der Abgabe, dann steht eine Selbstanzeige einer Einleitung eines Strafverfahrens nicht im Weg.
1174
Untersuchungsverfahren: Befugnisse der Finanzstrafbehörde
Die Finanzstrafbehörde hat im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist dabei jeweils Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Der Finanzstrafbehörde stehen dafür besondere Befugnisse zur Ermittlung des Sachverhalts zu.
Vorladung und Vernehmung des Beschuldigten (§§ 116 bis 118), Recht gegenüber jedermann auf wahrheitsgemäße Auskunft, Urkundenvorlage oder Urkundeneinsicht (§ 99 Abs 1), Nachschau und Prüfungen im Sinne der Abgabenvorschriften (§ 99 Abs 2), Auskunft von Telekommunikations- und Postdiensten (§ 99 Abs 3, 3a, 3b, 4), Identitätsfeststellung von Personen (§ 99 Abs 5), Auskunft von Kredit- oder Finanzinstituten (§ 99 Abs 6, § 38 BWG), Inanspruchnahme von Amtshilfe (§ 120 Abs 1, 2 und 4), Einsicht in Datenverarbeitung und elektronische Register (§ 120 Abs 3), Verhängung von Zwangs- und Ordnungsstrafen (§ 56 Abs 1).
1175
Vertiefung: Finanzstrafbehörde und Grundrechtseingriff
Die Finanzstrafbehörde hat bereits vor Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Befugnisse zur Sicherung von Beweisen oder der Durchführung des Finanzstrafverfahrens:
S. 745Festnahme, Vorführung, vorläufige Verwahrung und Untersuchungshaft,
Beschlagnahme verfallsbedrohter und zum Beweis dienender Gegenstände,
Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung.
Diese Befugnisse greifen in Grundrechte der Beteiligten ein und unterliegen daher gesetzlichen Einschränkungen unter Berücksichtigung von Beweisverwertungsverboten und dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Diese Eingriffe können daher, von Ausnahmen abgesehen, nur aufgrund eines vorangegangenen Bescheids vorgenommen werden.
1176
Untersuchungsverfahren: Beweisaufnahme
Im Finanzstrafverfahren sind zur Feststellung des Sachverhalts alle Beweise aufzunehmen, die die Finanzstrafbehörde zur Erforschung der Wahrheit für erforderlich hält. Beschuldigte und Nebenbeteiligte haben ein Beweisantragsrecht und grundsätzlich auch ein Teilnahmerecht an Beweisaufnahmen, das eingeschränkt sein kann.
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht zwingend, sodass die Beweisaufnahme bereits im Untersuchungsverfahren erfolgen kann und nur in bestimmten Fällen in der mündlichen Verhandlung wiederholt werden muss.
Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Vorfragen können selbständig beantwortet werden. Eine Bindung besteht grundsätzlich nur an Entscheidungen durch das Strafgericht aufgrund des Amtswegigkeitsgrundsatzes (§ 123). Es besteht daher keine Bindung an das Abgabenverfahren.
1177
Untersuchungsverfahren: Beweismittel, Verwertungsverbote
Als Beweismittel kommt, mit Ausnahme von Beweisverwertungsverboten, alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
Urkunden: Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden im Gegensatz zu privaten Urkunden ist erhöht (entsprechend der ZPO).
Zeugen: Zeugen sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, mit Ausnahme bestimmter Personen, für die ein absolutes Zeugenverbot gilt (§ 103) oder zumindest ein Aussageverweigerungsrecht besteht (§ 104).
Sachverständige: Als Sachverständige sind grundsätzlich öffentlich bestellte Sachverständige beizuziehen (§§ 109 bis 112).
S. 746Augenschein: Zur Aufklärung der Sache kann von der Finanzstrafbehörde ein Augenschein vorgenommen werden. Beschuldigte und Nebenbeteiligte haben ein Teilnahmerecht (§ 113).
Beweisverwertungsverbote zugunsten des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten bestehen für:
Zwangsweise erlangte Antworten, Tatgegenstände und Beweismittel von Beschuldigten und Nebenbeteiligten und zwangsweise erlangte Antworten von Zeugen, wobei hier die Anwendung von Zwangsmitteln erlaubt ist.
Beschlagnahmte Beweismittel, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht oder des Geheimnisschutzes unterliegen (Unterlagen zur Verteidigung, Bankgeheimnis, Briefgeheimnis).
Zeugenvernehmungsergebnisse von Geistlichen unter der geistlichen Amtsverschwiegenheit, zur Wahrnehmung oder Mitteilung über die Wahrnehmung Unfähige und öffentliche Organe, sofern diese von ihrer Amtsverschwiegenheit nicht entbunden wurden.
In einer Niederschrift ist das Ergebnis der Beweisaufnahme festzuhalten. Die Niederschrift gilt als Beweis über den Gegenstand und den Verlauf der Amtshandlung, sofern dagegen keine Einwendungen erhoben werden (§ 88 BAO).
1178
Einstellung und Fristsetzung
Das Strafverfahren ist durch Bescheid einzustellen, wenn die Feststellungen im Untersuchungsverfahren dazu führen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder sonstige Gründe gegen die Fortführung des Strafverfahrens sprechen. Der Bescheid ist dem Beschuldigten und den zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen. Dagegen ist ein Rechtsmittel unzulässig (§ 124 Abs 1).
Aufgrund des Rechts auf ein schnelles Verfahren hat der Beschuldigte nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des Strafverfahrens oder der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag das Recht zum (neuerlichen) Antrag auf Einstellung des Untersuchungsverfahrens. Die Abweisung hat mit Bescheid zu erfolgen und ist mit Beschwerde anfechtbar. Ist das Untersuchungsverfahren bereits abgeschlossen, sind unerledigte Anträge oder Beschwerden gegenstandslos (§ 124 Abs 1). Der Beschuldigte hat ein Antragsrecht an das BMF auf Fristsetzung wegen Nichterledigung einer Verfahrenshandlung. Ausgenommen davon sind Verfahrenshandlungen des Spruchsenats und dessen Vorsitzenden (§ 57 Abs 6).
3.3. Entscheidung über die Strafe - Strafverfügung oder Erkenntnis
1179
Vereinfachtes Verfahren
Ein vereinfachtes Verfahren (§ 143) ohne mündliche Verhandlung und Erkenntnis mittels Strafverfügung ist auch ohne Einleitung eines Strafverfahrens möglich.
S. 747Das vereinfachte Verfahren ist möglich, wenn:
im abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren, im Vorverfahren oder spätestens im Untersuchungsverfahren,
bei Zuständigkeit des Einzelbeamten und nicht des Spruchsenats,
der Sachverhalt ausreichend geklärt ist,
der Täter oder Beschuldigte zum Ergebnis Stellung nehmen konnte, und
kein besonderes Verfahren vorliegt (gegen Personen unbekannten Aufenthalts oder selbständiges Verfallsverfahren).
Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten können gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch bei der Finanzstrafbehörde erheben. Auf einen Einspruch kann verzichtet werden.
Bei erfolgreichem Einspruch tritt die Strafverfügung außer Kraft und das Verfahren wird mit dem Untersuchungsverfahren bzw dem Entscheidungsverfahren fortgesetzt.
Bei Unzulässigkeit oder Verspätung hat die Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses.
Im finanzstrafrechtlichen Zollverfahren besteht ein besonderes vereinfachtes Verfahren mit Strafverfügung bei geringfügigen Finanzvergehen mit Einverständnis des Beschuldigten (§ 146).
1180
Mündliche Verhandlung
Über das Finanzstrafverfahren hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten sowie der Amtsbeauftragte darauf verzichten oder bei Einstellung des Verfahrens (§ 125). Die mündliche Verhandlung kann auch ohne Beisein des Beschuldigten und der Nebenbeteiligten erfolgen, wenn diese geladen wurden, aber ohne begründetes Hindernis nicht erschienen sind (§ 126). Die mündliche Verhandlung und die Verkündung des Erkenntnisses vor dem Spruchsenat sind öffentlich, vor dem Einzelbeamten nichtöffentlich. Bei Zuständigkeit des Spruchsenats kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, entweder, wenn dies der Beschuldigten und die Nebenbeteiligten einstimmig beantragen, oder bei möglicher Verletzung der Geheimnispflicht nach § 48a BAO amtswegig oder auf Antrag und auch im Interesse von jugendlichen Beschuldigten (§§ 127, 134).
Der Verhandlungsleiter hat den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens darzustellen, den Beschuldigten zu vernehmen und die Beweisaufnahme durchzuführen. Der Beschuldigte hat ein Fragerecht und kann die Wiederholung der bereits erfolgten Beweisaufnahme im Untersuchungsverfahren, bei der er nicht anwesend war, beantragen. Zur Gewährleistung des kontradiktorischen Spruchsenatsverfahrens vertritt der Amtsbeauftragte die Finanzstrafbehörde, stellt Beweisanträge, hat ein Fragerecht und das Antragsrecht auf Bestrafung.
1181
Erkenntnis
Am Ende der mündlichen Verhandlung ergeht das Erkenntnis. Es enthält die Einstellung des Verfahrens oder die Entscheidung über Schuld und Strafe.
S. 748Das Erkenntnis des Spruchsenats ist mündlich zu verkünden, hat die wesentlichen Entscheidungsgründe zu beinhalten und ist in der Folge schriftlich auszufertigen. Der Einzelbeamte kann das Erkenntnis der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Für die schriftliche Ausfertigung bestehen inhaltliche Mindestanforderungen (§§ 137 bis 140). Die schriftliche Ausfertigung ist dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten zuzustellen (§ 141). Über die Verhandlung wird eine Niederschrift erstellt. Eine Abschrift davon ist dem Beschuldigten oder einem Nebenbeteiligten auf Verlangen auszufolgen (§ 135). Die schriftliche Ausfertigung und die Niederschrift können in vereinfachter Form erfolgen, wenn alle Beschwerdeberechtigten bei der mündlichen Verkündung anwesend oder vertreten waren und innerhalb von einer Woche keine Anmeldung eines Rechtsmittels erfolgte (§ 141 Abs 3).
3.4. Entscheidung über die Strafe - Beschwerde, Änderung, Rechtsbehelfe
1182
Beschwerde beim Bundesfinanzgericht
Eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ist zulässig:
gegen ein Erkenntnis des Spruchsenats oder des Einzelbeamten,
gegen einen gesondert anfechtbaren Bescheid im Finanzstrafverfahren,
gegen unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt,
bei Verletzung der Entscheidungspflicht.
1183
Beschwerdefrist
Die Beschwerde gegen einen Bescheid im Finanzstrafverfahren ist
bei mündlicher Verkündung innerhalb einer Woche schriftlich oder mündlich anzumelden (§ 150 Abs 4). Die notwendige Anmeldung gilt nicht für Beschwerdeberechtigte, die bei mündlicher Verkündung nicht anwesend oder vertreten waren (§ 150 Abs 4), und
in jedem Fall binnen einem Monat ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einzubringen (§ 150 Abs 2).
Das Erkenntnis hat darüber eine Rechtsmittelbelehrung zu erhalten (§ 140).
Die Beschwerde gegen unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ist binnen einem Monat ab Kenntnis vom rechtswidrigen Verwaltungsakt einzubringen (§ 152 Abs 1). Der Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nur auf Antrag aufgrund eines nicht wiedergutzumachenden Schadens und die sofortige Vollziehung nicht aus öffentlichen Gründen geboten ist (§ 152 Abs 2).
Die Beschwerde gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) dient der Beschleunigung des Verfahrens. Sie ist für Anträge im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bei überwiegendem Verschulden der Finanzstrafbehörde zulässig, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlagen erledigt wurden. Dies führt zur Fristsetzung durch das BFG, womit entweder innerhalb der Frist die Entscheidung der Behörde nachgeholt wird oder die Zuständigkeit auf das BFG übergeht (§ 153 Abs 3).
S. 749
1184
Beschwerde gegen Erkenntnisse: Berechtigung und Inhalt
Beschwerdeberechtigt sind der Beschuldigte (außer bei Einstellung), der Amtsbeauftragte und vom Spruch betroffene Nebenbeteiligte. Auf die Beschwerde kann verzichtet (§ 154) oder sie kann zurückgenommen werden (§ 155).
Die Beschwerde hat Mindestangaben zu enthalten (§ 153). Darin können auch Anträge gestellt werden, und zwar auf Senatsentscheidung oder auf mündliche Verhandlung.
1185
Beschwerde gegen Erkenntnisse: Verfahren
Die Beschwerde ist durch die Finanzstrafbehörde oder später durch das BFG zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist, nicht oder verspätet angemeldet oder verspätet eingebracht wurde. Sie gilt als zurückgenommen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen wird. Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen ein Erkenntnis hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (nicht dagegen eine Beschwerde gegen einen Bescheid).
Die Beschwerde ist samt einem Vorlagebericht dem BFG vorzulegen. Zuständig ist bei angefochtenen Erkenntnissen des Spruchsenats oder auf Antrag des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten ein Senat, sonst ein Einzelrichter (§ 62). Die Bestimmungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens sind auch im Beschwerdeverfahren anwendbar. Die Entscheidung erfolgt grundsätzlich aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Sofern Ausnahmen davon bestehen, kann sie durch einen Antrag der Parteien in der Beschwerde erzwungen werden. Die Öffentlichkeit kann bei Einstimmigkeit von Beschuldigten und Nebenbeteiligten oder zur Wahrung der Geheimnispflicht nach § 48a BAO ausgeschlossen werden (§ 160).
Das BFG entscheidet entweder in der Sache selbst oder verweist die Sache mit Beschluss zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Finanzstrafbehörde zurück. Es gilt das Verschlechterungsverbot, sodass eine Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Das BFG kann das Erkenntnis abändern, aufheben oder die Beschwerde als unbegründet abweisen (§ 161).
1186
Sonstige Änderungen von Entscheidungen und Wiedereinsetzung
Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen wiederaufgenommen werden, wenn die Kenntnis dieser Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erkenntnisses zu einem anderen Spruch geführt hätte. Dabei handelt es sich um die Änderung von Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht (neue Beweismittel, Änderung von Vorfragen, etc). Dies ist amtswegig oder auf Antrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis möglich (Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 165 und 166).
Bei Versäumung einer Frist oder mündlicher Verhandlung kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (§§ 167 und 168).
Gegen die Entscheidung kann binnen sechs Wochen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (Art 133 B-VG). Dies ist sowohl durch den BeschulS. 750digten oder Nebenbeteiligten als auch durch den Amtsbeauftragten möglich. Darüber hinaus ist ebenfalls binnen sechs Wochen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich. Zur vorzeitigen Klaglosstellung können im Falle einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof die Senate oder ein Richter des BFG eine von ihnen erlassende Entscheidung innerhalb von einem Jahr nach Rechtskraft ändern oder aufheben, wenn ein Beschwerdegrund vorliegt (§ 170 Abs 3; § 289 BAO).
Die Behörde selbst kann bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit offenbar auf Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten, wie Schreib- und Rechenfehler, berichtigen (§ 169). Entscheidungen der Einzelbeamten können von der Oberbehörde innerhalb von einem Jahr nach Rechtskraft aufgehoben werden, wenn ein Beschwerdegrund vorliegt (§ 170 Abs 2; § 289 BAO).
3.5. Vollzug der Entscheidung
1187
Vollzug
Das Erkenntnis ist durch die Finanzstrafbehörde zu vollziehen (§ 172). Freiheitsstrafen sind in gerichtlichen Gefangenenhäusern und in Strafvollzugsanstalten zu vollziehen (§ 175).
Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren besteht für das Bundesgebiet ein Finanzstrafregister beim Amt für Betrugsbekämpfung. Daten sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Einstellung, Eintritt der Tilgung oder Tod der Person zu löschen.
Betroffene haben ein Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz und ein Recht auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger, unrichtig gewordener oder unzulässig aufgenommener Daten. Auskünfte für finanzstrafrechtliche Zwecke an Finanzstrafbehörden, Strafgerichte und Staatsanwaltschaften, dem BFG und das BMF sind auch über Bestrafungen nach deren Tilgung zu erteilen. Sonstige Auskünfte anderer inländischer Stellen können nur über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen erteilt werden. Auskünfte an ausländische Stellen dürfen nur unter den Voraussetzungen der Amtshilfe erteilt werden (§§ 194a bis 194e).
Für im Ausland ergangene Entscheidungen gilt ein Auslieferungs- und Vollstreckungsverbot: Niemand darf wegen eines Finanzvergehens an einen fremden Staat ausgeliefert werden, und eine von einer ausländischen Behörde wegen eines solchen Vergehens verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, dass in zwischenstaatlichen Verträgen oder in Bundesgesetzen anderes vorgesehen ist (§ 5 Abs 3).
1188
Kosten
Der Bestrafte und in bestimmten Fällen die Nebenbeteiligten haben Kostenersatz zu leisten (§ 185). Dieser ist mit dem Erkenntnis festzusetzen und wird innerhalb von einem Monat fällig.
S. 751Pauschale Kosten für das Finanzstrafverfahren: 10 % der Geldstrafe, bei Freiheitsstrafe EUR 5 pro Tag; maximal jedoch EUR 500;
Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen; und
Kosten des Strafvollzugs.
4. Gerichtliches Finanzstrafverfahren
4.1. Zuständigkeit und Beteiligte
1189
Ermittlungs- und Anklagebehörde
Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren werden die Finanzstrafbehörden im Dienste der Strafrechtspflege tätig. Sie übernehmen die Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei (§ 196).
Abweichend vom allgemeinen Strafprozess ist die Finanzstrafbehörde in das Strafverfahren eingebunden und hat die Stellung eines Privatbeteiligten mit zusätzlichen Antrags-, Mitteilungs- und Mitwirkungsrechten. Ihr kommt gleichzeitig die Rolle ähnlich eines Zweitanklägers neben der Staatsanwaltschaft zu, weil sie Rechtsmittel und Rechtsbehelfe erheben und als Subsidiarankläger die Anklage aufrechterhalten kann (§ 200). Die Zuständigkeit richtet sich nach der Zuständigkeit im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren.
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Sachverhalts und hat, wenn eine Verurteilung naheliegt, Anklage vor Gericht zu erheben.
1190
Verdächtiger, Beschuldigter, Angeklagter
Je nach Verfahrensstadium unterscheidet man Verdächtige, Beschuldigte und Angeklagte. In der Hauptverhandlung ist die Vertretung durch einen Verteidiger Pflicht. Ein belangter Verband hat die Rechte eines Beschuldigten (§ 13 VbVG).
Verdächtiger ist eine Person, gegen die aufgrund eines Anfangsverdachts ermittelt wird. Beschuldigter ist ein Verdächtigter, sobald er aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und nach der StPO Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden. Angeklagter ist jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist.
Ein Verteidiger ist ein Rechtsanwalt, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person, wie insbesondere eine Person mit universitärer Lehrbefugnis im Strafrecht (§ 48 Abs 1 Z 5). Neben dem Verteidiger kann in Finanzstrafsachen unterstützend ein Steuerberater beigezogen werden (§ 199). Der Beschuldigte kann entweder seinen Verteidiger frei wählen (§ 58 StPO) oder einen Verfahrenshilfeverteidiger beantragen (§ 61 und § 62).
S. 752Haftungsbeteiligte sind Personen, die vermögensrechtlich für Geldstrafen, Geldbußen, Wertersätze oder Kosten des Verfahrens haften oder vom Verfall oder der Einziehung einer Sache bedroht sind. Soweit es um diesbezügliche Entscheidungen geht, haben diese die Rechte eines Angeklagten (§ 64).
1191
Gericht
Zuständig für Finanzvergehen ist im Hauptverfahren das Landesgericht als Schöffengericht (§ 196a).
Das Schöffengericht besteht aus einem Richter und zwei Schöffen, wenn jedoch bei Finanzvergehen der angelastete strafbestimmende Wertbetrag EUR 1 Mio übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt, dann aus zwei Richtern und zwei Schöffen (§ 32 Abs 1 und Abs 1a).
4.2. Ermittlung des Sachverhalts - Ermittlungsverfahren
1192
Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Einer Anzeige der Finanzstrafbehörde folgt das Ermittlungsverfahren, das von der Staatsanwaltschaft mit Unterstützung der Finanzstrafbehörde geleitet wird (§ 101 StPO).
Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird (§ 91 StPO).
Das gerichtliche Finanzstrafverfahren beginnt, sobald Finanzstrafbehörde oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts nach den Bestimmungen der StPO ermitteln. Der Beschuldigte ist darüber zu informieren.
Der Beschuldigte ist über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat zu informieren (§ 50 StPO). Die Information über die Ermittlung kann auch bei der ersten Vernehmung als Beschuldigter erfolgen. Der Beschuldigte ist dabei auf seine Rechte hinzuweisen, insbesondere über das Aussageverweigerungsrecht und das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers (§ 164 Abs 1 StPO). Die Rechtsbelehrung ist schriftlich festzuhalten (§ 50 StPO).
1193
Ermittlungsverfahren: Befugnisse der Strafbehörde
Die Strafbehörde hat im Ermittlungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen.
Nach der StPO und dem FinStrG hat die Strafbehörde umfangreiche, für das Finanzstrafverfahren relevante Befugnisse.
Befugnisse nach der StPO: Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (§§ 109 bis 115e StPO), Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwertung von Datenträgern und Daten (§§ 115f bis 115l StPO), Auskunft aus dem Kontenregister und über Bankkonten und Bankgeschäfte (§ 116 StPO), Identitätsfeststellungen, Durchsuchung von Orten, Gegenständen, Personen (§§ 117 bis 124 StPO), Bestellung von Sachverständigen und Dolmetschern (§§ 125 bis 127 StPO), Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft (§§ 129 bis 133 StPO), Überwachung der Kommunikation (§§ 134 bis 140 StPO), Automationsunterstützer Datenabgleich (§§ 141 bis 143 StPO), Augenschein und Tatrekonstruktion (§§ 149 bis 150 StPO), Erkundungen und Vernehmungen (§§ 151 bis 166 StPO), Inanspruchnahme von Amtshilfe (§ 120 Abs 1, 2 und 4), Eigenständige Vorfragenbeurteilung (§ 123), Verhängung von Zwangs- und Ordnungsstrafen (§ 56 Abs 1), Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft (§§ 167 bis 181a StPO), Beschlagnahme verfallsbedrohter und zum Beweis dienender Gegenstände (§ 115 StPO), Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung (§§ 117 bis 124 StPO).
Befugnisse nach dem FinStrG (§ 196 Abs 4): Umfassendes Auskunftsrecht (§ 99 Abs 1), Nachschauen und Prüfungen iSd Abgabenverfahrens (§ 99 Abs 2), Auskunft von Telekommunikations- und Postdiensten (§ 99 Abs 3, 3a, 3b, 4), Einsicht in öffentliche Bücher und Register (§ 120 Abs 3).
Greifen Befugnisse in Grundrechte der Beteiligten ein, unterliegen diese gesetzlichen Einschränkungen. Diese Eingriffe können daher, von Ausnahmen abgesehen, nur aufgrund einer vorangegangenen Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft oder Bewilligung durch das Gericht vorgenommen werden.
1194
Beweise und Verwertungsverbote
Der Beschuldigte ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Im Antrag sind Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen. Die Beweisaufnahme kann der Hauptverhandlung vorbehalten werden, außer wenn das Ergebnis geeignet ist, den Tatverdacht unmittelbar zu beseitigen oder die Gefahr des Verlustes des Beweises besteht (§ 55 StPO). Als Beweismittel kommt mit Ausnahme von Beweisverwertungsverboten alles in Betracht, was rechtskonform erlangt wurde. Beweismittel im Finanzstrafverfahren sind vorrangig Aussagen aus Vernehmungen und Urkunden.
Sachverständige sind zu bestellen, wenn für Ermittlungen oder für Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die Strafverfolgungsbehörden nicht verfügt. Als Sachverständige sind grundsätzlich öffentlich bestellte Sachverständige beizuziehen (§ 126 StPO).
Die Aufnahme von Beweisen ist in einem Protokoll zu dokumentieren (§ 96 StPO). Das Protokoll ist der vernommenen Person zur Durchsicht vorzulegen. Diese kann Ergänzungen oder Berichtigungen verlangen. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen. Sofern dies abgelehnt wird, hat die vernommene Person das Recht, dem Protokoll eine Stellungnahme beizufügen (§ 96 StPO).
1195
Vertiefung: Vernehmung
Die zu vernehmende Person ist schriftlich vorzuladen. Jedermann ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann bei vorangegangener Androhung auch vorgeführt S. 754werden. Beschuldigte können ohne Androhung sofort vorgeführt werden. Beschuldigte sind über den Grund der Vernehmung und ihre Rechte aufzuklären. Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht (kein Zwang zur Selbstbezichtigung) und können einen Verteidiger beiziehen (§ 164 StPO).
Zeugen sind zur vollständigen und richtigen Aussage verpflichtet (§ 154 StPO); die Geheimhaltungspflicht steht dem nicht entgegen (§ 208). Einschränkungen der Aussagepflicht:
absolutes Zeugenverbot, wie insbesondere für Beamte, soweit sie von einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung nicht entbunden wurden (§ 155 StPO),
Aussagebefreiung, insbesondere für Angehörige von Beschuldigten (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO), oder
Aussageverweigerungsrecht für Personen, die sich der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden oder für Berufsvertretern (RA, StB, WP, Notare) über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist (§ 157 StPO). Das Aussageverweigerungsrecht für Berufsvertreter darf nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder Berufsanwärter. Dies gilt ebenso für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten vom Berufsvertreter oder vom Beschuldigten erstellt wurden (§ 157 Abs 2 StPO).
Einzelne Fragen können von Personen verweigert werden, die sich oder einen Angehörigen der Schande oder der Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würden, außer die Aussage ist wegen der besonderen Bedeutung unerlässlich (§ 158 StPO).
Verwertung von erlangten Aussagen: Auf die Aussagebefreiung muss ausdrücklich verzichtet werden, ansonsten ist die gesamte Aussage nichtig. Eine Aussage eines Berufsvertreters mit Aussageverweigerungsrecht ist nichtig, soweit dieser über sein Recht nicht informiert wurde. Das Protokoll ist in diesen Fällen zu vernichten (§ 159 Abs 3 StPO). Beweisverwertungsverbote zugunsten des Beschuldigten bestehen für Beweismittel, die durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist (§ 166 StPO). Im Falle der Verlesung einer nichtigen Erkundung oder eines Protokolls im Hauptverfahren ist zur Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes Widerspruch dagegen zu erheben (Rügeobliegenheit).
1196
Einspruch und Beschwerde
Ein Einspruch an das Gericht wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft steht binnen sechs Wochen zu. Eine subjektive Rechtsverletzung liegt vor, wenn die Rechtsausübung nach der StPO verweigert wurde oder Maßnahmen rechtswidrig angeordnet oder durchgeführt wurden. Vor Entscheidung des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft dem Einspruch entsprechen (§§ 106 und 107 StPO).
S. 755Gerichtliche Beschlüsse können durch eine Beschwerde binnen 14 Tagen angefochten werden. Das Rechtsmittelgericht entscheidet mit Beschluss (§§ 87 und 88 StPO). Die Beschwerde ist zurückzuweisen, hat den Beschluss des Erstgerichts wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben oder die Beschwerde abzuweisen. Ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung steht nicht zu (§ 89 StPO).
4.3. Ermittlung des Sachverhalts - Einstellung oder Anklage
1197
Einstellung und Fortführung
Das Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft nicht einzuleiten oder einzustellen oder vom Gericht aus bestimmten Gründen einzustellen, kann jedoch auch wieder fortgeführt werden (§§ 190 bis 197c StPO).
Das Ermittlungsverfahren ist nicht einzuleiten (§ 197a StPO) oder einzustellen, wenn der Bestrafung rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen (§ 190 StPO). Eine Einstellung kann auch unter weiteren Voraussetzungen und unter Abwägung von Schuld, Folgen und Verhalten des Beschuldigten nach der Tat wegen Geringfügigkeit erfolgen (§ 191 StPO). Bei mehreren Straftaten kann das Verfahren wegen einzelnen Straftaten unter weiteren Voraussetzungen endgültig oder unter Vorbehalt vorläufig eingestellt werden (§ 192 StPO). Die Einstellung durch Staatsanwaltschaft kann im gerichtlichen Finanzstrafverfahren auch erfolgen, wenn gerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist (§ 202).
Das Ermittlungsverfahren kann fortgeführt werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden und die Gründe für die Einstellung nicht mehr gegeben sind oder sofern sich die Staatsanwaltschaft die Einstellung wegen mehrerer Straftaten vorbehalten hat (§ 193 StPO). Keine Fortführung ist möglich, wenn die Strafbarkeit der Tat verjährt ist oder der Beschuldigte bereits vernommen oder Zwang gegen ihn ausgeübt wurde. Bei Nichteinleitung oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann die Finanzstrafbehörde die Verfolgung oder die Fortführung des Ermittlungsverfahrens beim Gericht beantragen (§ 205; §§ 195, 196 und 197c StPO).
Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren ist kein Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) möglich mit Ausnahme von Jugendstrafsachen (§§ 198 bis 209 StPO und § 19 VbVG; §§ 24 und 203).
1198
Antrag auf Einstellung, Einstellung aufgrund der Verfahrensdauer
Der Beschuldigte kann einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch das Gericht stellen wegen fehlender gerichtlicher Strafbarkeit oder wenn die Fortführung unverhältnismäßig und nicht erfolgsversprechend wäre (§ 108 StPO). Im zweiten Fall kann der Antrag frühestens nach sechs Monaten ab ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht der Finanzstrafbehörde oder Kriminalpolizei gestellt werden (§ 201). Das Ermittlungsverfahren darf grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre dauern. Die Staatsanwaltschaft hat eine längere Dauer gegenüber dem Gericht zu begründen, worauf dieses die Dauer um bis zu zwei Jahre verlängern kann, sofern das Verfahren nicht aus den Gründen der Einstellung auf Antrag einzustellen ist (§ 108 StPO).
S. 756
1199
Anklage und Einspruch
Wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung naheliegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft beim Gericht Anklage einzubringen (§ 210 Abs 1 StPO).
Dies erfolgt im Wege einer Anklageschrift, die die Anträge für das Hauptverfahren und die Beweise, die aufzunehmen sind, zu enthalten hat (§ 211 StPO). Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird zur Beteiligten des Verfahrens (§ 210 Abs 2 StPO). Der Angeklagte kann gegen eine rechtswidrige Anklageschrift Einspruch bei Gericht innerhalb von 14 Tagen erheben (§ 212 StPO). Im Finanzstrafverfahren ist damit auch möglich, die gerichtliche Unzuständigkeit für die Finanzstraftat geltend zu machen (§ 210). Das OLG als Rechtsmittelgericht kann den Einspruch zurückweisen, das Verfahren einstellen, die Anklageschrift zurückzuweisen und das Ermittlungsverfahren wiedereröffnen (§ 215 StPO). Gegen die Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 StPO).
4.4. Entscheidung über die Strafe - Hauptverhandlung und Urteil
1200
Wesen und Vorbereitung der Hauptverhandlung
Das Strafverfahren ist auf die Hauptverhandlung konzentriert. Das Ermittlungsverfahren dient lediglich der Frage, ob eine Anklage zu erheben ist und zur Vorbereitung für die Hauptverhandlung.
Zur Hauptverhandlung sind alle Beteiligten zu laden. Der Angeklagte hat die Pflicht, in der gesamten Hauptverhandlung anwesend zu sein (§ 6 Abs 1 StPO). Der Termin ist so zu bestimmen, dass dem Angeklagten und dem Verteidiger eine Frist von zumindest acht Tagen, bei erwartbar längerer Verfahrensdauer von vierzehn Tagen bleibt (Mindestvorbereitungszeit, § 221 StPO). Anträge auf Beweisaufnahmen sind rechtzeitig einzubringen, sodass diese noch im Termin der Hauptverhandlung vorgenommen werden können (§ 222 StPO). Der Termin kann aus bestimmten Gründen auf Antrag oder amtswegig vertagt werden (§ 226 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann bis zur Hauptverhandlung von der Anklage zurücktreten. In diesem Fall ist das Verfahren einzustellen (§ 227 StPO). Über die fehlende gerichtliche Zuständigkeit für ein Finanzvergehen entscheidet ausschließlich das Gericht; ein Rücktritt wegen Unzuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft steht nicht zu (§ 212).
1201
Vertiefung: Ablauf der Hauptverhandlung
Die mündliche und öffentliche Hauptverhandlung wird durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts geleitet, die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache, es folgt die Vernehmung des Angeklagten, das Beweisverfahren, die Vorträge der Parteien und das Urteil des Gerichts.
Die Öffentlichkeit ist von der Hauptverhandlung im Finanzstrafverfahren insbesondere auszuschließen, wenn es der Angeklagte und die Nebenbeteiligten übereinstimmend S. 757verlangen, sowie amtswegig oder auf Antrag, um die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO zu wahren (§ 213). Der Vorsitzende entscheidet über Anträge selbst, wenn er ihnen jedoch nicht Folge zu geben gedenkt, das Schöffengericht mit Beschluss; ein selbständiges Rechtsmittel steht dagegen nicht zu (§ 238 StPO).
Beweisaufnahmen haben aufgrund des Grundsatzes der Unmittelbarkeit stets in der Hauptverhandlung zu erfolgen. Ausnahmen davon bestehen nur in gesetzlich aufgezählten Gründen. Schriftstücke über Aussagen von Personen dürfen nur in eingeschränkten Fällen vorgelesen oder vom Vorsitzenden inhaltlich zusammengefasst werden (§ 252 StPO). Zeugen haben die Pflicht, einer Ladung Folge zu leisten. Nicht erschienene Zeugen können vorgeführt werden und mit einer Geldstrafe bestraft werden (§ 242 StPO). Beteiligte Personen haben ein Fragerecht an vernommene Personen; der Vorsitzende kann unzulässige Fragen zurückweisen, unangemessene Fragen können untersagt werden (§ 249).
Nach Schluss des Beweisverfahrens stellt der Ankläger seine Anträge. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht das Recht auf eine Antwort und eine Schlussrede zu (§§ 255 und 256 StPO). Danach schließt der Vorsitzende die Verhandlung (§ 257 StPO).
1202
Urteil des Schöffengerichts
Das Urteil des Schöffengerichts hat den Angeklagten (im Zweifel) frei oder schuldig zu sprechen.
Grundlage des Urteils ist einzig, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Unmittelbarkeitsgrundsatz). Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie in der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen worden sind (§ 258 StPO). Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht aufgrund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden (freie Beweiswürdigung); im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen (§ 14 StPO). Vorfragen sind im Strafverfahren selbständig zu beurteilen. Entscheidungen zuständiger Behörden können jedoch abgewartet werden, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. An rechtsgestaltende Wirkungen von Entscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden sind die Strafgerichte gebunden (§ 15 StPO).
Das Urteil ist mündlich zu verkünden, hat die wesentlichen Gründe und eine Rechtsmittelbelehrung zu beinhalten und ist binnen vier Wochen schriftlich auszufertigen (§§ 268 und 270 StPO). Die Verkündung ist nicht öffentlich, wenn auch das Hauptverfahren aufgrund der besonderen Gründe des Finanzstrafverfahrens nicht öffentlich war (§ 214). Für die schriftliche Ausfertigung bestehen inhaltliche Mindestanforderungen (§ 270 StPO). Über die Hauptverhandlung wird ein Protokoll erstellt (§ 271 StPO). Die schriftliche Ausfertigung und das Protokoll können in vereinfachter Form erfolgen, wenn kein Rechtsmittel angemeldet wird oder darauf verzichtet wird (§§ 270 Abs 4 und 271 Abs 1a StPO).
S. 7584.5. Entscheidung über die Strafe - Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Rechtsbehelfe
1203
Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung
Gegen ein Urteil des Schöffengerichts stehen das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH wegen Nichtigkeit und der Berufung an das OLG über die Strafe zu.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist aus folgenden Gründen (Nichtigkeitsgründe, § 281 StPO) möglich, die zur Nichtigkeit des Urteils führen: Besetzungsrüge (Z 1), fehlende Verteidigeranwesenheit (Z 1a), nichtiger Akt des Ermittlungsverfahrens (Z 2), nichtiger Akt der Hauptverhandlung (Z 3), prozessleitende Verfügung gegen Antrag oder Widerspruch (Z 4), Mängelrüge (Z 5), Tatsachenrüge (Z 5a), Unzuständigkeit (Z 6), Nichterledigung oder Überschreiten der Anklage (Z 7 und Z 8), Rechtsrüge (Z 9), Subsumtionsrüge (Z 10), Diversionsrüge (Z 10a) und Sanktionsrüge (Z 11).
Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sind jeweils binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden. Die Anmeldung hat aufschiebende Wirkung (§§ 284 und 294 StPO). Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung oder nach der späteren Zustellung der Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Bei extremem Umfang des Verfahrens kann die Frist auf Antrag des Beschwerdeführers innerhalb der Rechtsmittelfrist verlängert werden. Der Gegner hat ebenso eine (verlängerbare) vierwöchige Frist für eine Gegenausführung (§§ 285 und 294 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zurückzuweisen, zu verwerfen oder führt, sofern sie begründet ist, zur Aufhebung des Urteils (§ 288 StPO). Über die Berufung entscheidet grundsätzlich das OLG (§ 295 StPO); dies gilt auch bei Zurückweisung einer gleichzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285i StPO). Sofern jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen wird oder begründet ist, entscheidet der OGH auch über die Berufung (§ 296 StPO). Die Berufung ist zurückzuweisen, ihr Folge oder nicht Folge zu geben.
1204
Sonstige Rechtsbehelfe
Neben den Rechtsmitteln stehen Rechtsbehelfe der Wiederaufnahme des Verfahrens, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Erneuerung des Strafverfahrens und der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu.
Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann unter bestimmten Bedingungen wieder aufgenommen werden (Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 352 bis 363 StPO; §§ 220 bis 226).
Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den im Gesetz aufgezählten Gründen zu bewilligen (§ 364 StPO).
S. 759Wird in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der Menschenrechte durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung einen für den hiervon Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte (Erneuerung des Strafverfahrens, §§ 363a bis 363c StPO).
Die Generalprokuratur kann von Amts wegen oder im Auftrag des Bundesministers für Justiz gegen Urteile der Strafgerichte, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluss oder Vorgang eines Strafgerichts Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, und zwar auch nach Rechtskraft der Entscheidung sowie dann, wenn die berechtigten Personen in der gesetzlichen Frist von einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht haben (§ 23 Abs 1 StPO).
4.6. Vollzug der Entscheidung
1205
Vollzug
Das Urteil ist aufgrund der Anordnung des Vorsitzenden des Schöffengerichts zu vollziehen (§ 397 StPO). Der Vollzug erfolgt nach dem Strafvollzugsgesetz. Freiheitsstrafen sind in gerichtlichen Gefangenenhäusern und in Strafvollzugsanstalten zu vollziehen (§ 8 StVG).
Gerichtliche Verurteilungen über Finanzvergehen sind zur Evidenthaltung für zukünftige Strafverfahren in das bundesweite Strafregister aufzunehmen (§§ 1 und 2 StRegG). Daten sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Tilgung zu löschen (§ 12 StRegG). Die Tilgungsfrist bestimmt sich nach der Höhe der Verurteilung und beträgt mindestens fünf Jahre (mit Ausnahme von Jugendstraftaten, in diesem Fall drei Jahre). Sie verlängert sich bei einer weiteren Verurteilung innerhalb der Tilgungsfrist. Sie beginnt grundsätzlich mit dem vollständigen Vollzug der Strafe (§ 2 bis § 6 Tilgungsgesetz).
Betroffene haben ein Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz und ein Recht auf Feststellung der Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit der Aufnahme oder auf Feststellung der bereits erfolgten Tilgung (§ 9 StRegG). Strafregisterauskünfte sind allen inländischen Gerichten und Behörden zu erteilen (§ 9 StRegG). Beschränkungen der Auskunft noch innerhalb der Tilgungsfrist bestehen unter gewissen Bedingungen; dies gilt insbesondere bei einer verhängten, höchstens dreimonatigen Freiheitsstrafe. In diesem Fall haben nur Finanzstrafbehörden wegen eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens oder Gerichte oder Staatsanwaltschaften wegen eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens ein Auskunftsrecht (§ 6 Tilgungsgesetz).
Für im Ausland ergangene Entscheidungen gilt auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren das Auslieferungs- und Vollstreckungsverbot (§ 5 Abs 3).
1206
Kosten
Der Angeklagte hat im Falle des Schuldspruchs für das gesamte Verfahren Kostenersatz zu leisten (§§ 381 und 389 StPO). Die Eintreibung unterbleibt bei Gefährdung des Unterhalts oder Schadensgutmachung (§ 391 StPO).
S. 760Pauschalkostenbeitrag für das Finanzstrafverfahren zwischen EUR 250 und EUR 5.000;
Gebühren, Kosten und sonstige Vergütungen des Verfahrens; und
Kosten des Strafvollzuges.
Bei Nichteinleitung, Einstellung oder Freispruch gebührt dem Angeklagten Ersatz für den Verteidiger (§§ 196a, 393a StPO, § 228a).
5. Verwaltungsstrafverfahren in sonstigen Abgabensachen
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Das Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz ist auch auf sonstige Abgabenangelegenheiten anwendbar, wenn die Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. Für landesgesetzliche und kommunalsteuerliche Abgaben sind die Regeln des Verwaltungsstrafgesetzes anzuwenden, wobei die Selbstanzeige nach § 29 sinngemäß gilt (§ 254; § 15 Abs 4 KommStG).
Für Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 15 Kommunalsteuergesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden bzw Landesverwaltungsbehörden zuständig, die das Verfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz zu führen haben. Eine Beschwerde gegen die Verwaltungsstrafe geht an das Bundesfinanzgericht.