Steuerrecht für die Praxis
8. Aufl. 2025
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S. 443Kapitel 12
Umsatzsteuer - Überblick, Subjekt, Objekt
1. Überblick
661
Der Umsatzsteuer unterliegen nur steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, weil der ausführende Unternehmer zwar Steuerschuldner ist, aber nicht gleichzeitig mit der Steuer auch wirtschaftlich belastet wird.
662
Der Unternehmer als Steuersubjekt
Steuersubjekt der Umsatzsteuer sind Unternehmer. Unternehmer ist, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit, sei es gewerblich oder sonst beruflich, selbständig ausübt.
663
Steuerobjekt: Im Inland gegen Entgelt ausgeführter Umsatz
Steuerobjekt der Umsatzsteuer sind grundsätzlich inländische unternehmerische Umsätze, also Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland ausführt. Ausländische Umsätze sind in Österreich nicht steuerbar.
Die Umsatzsteuer wird nicht nur auf Leistungen an Verbraucher erhoben, sondern bereits in der Liefer- und Leistungskette zwischen Unternehmern davor. Damit leistungsempfangende Unternehmer nicht endgültig mit Umsatzsteuer belastet werden, können sie sich die Umsatzsteuer auf Vorleistungen grundsätzlich als Vorsteuer vom Finanzamt rückerstatten lassen.
Bestimmte Leistungen von Unternehmern sind aus unterschiedlichen Gründen von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbefreiung dieser Leistungen führt daher zur Abgrenzung des umsatzsteuerpflichtigen Unternehmensbereichs vom umsatzsteuerbefreiten Unternehmensbereich. Während für Vorleistungen an den umsatzsteuerpflichtigen Unternehmensbereich der Vorsteuerabzug zusteht, kann die Vorsteuer auf Vorleistungen für den umsatzsteuerbefreiten Unternehmensbereich nicht geltend gemacht werden. Man spricht daher auch von unechten Umsatzsteuerbefreiungen. Bestimmte Umsätze sind generell von der Umsatzsteuer befreit, mit Vorsteuerabzug auf Vorleistungen. Diese Umsätze werden daher als echte Steuerbefreiungen bezeichnet. Darunter fallen insbesondere internationale Beförderungsleistungen und Leistungen an internationale Organisationen und völkerrechtliche Vertretungen.
S. 444
664
Ermittlung der Steuer
Die Umsatzsteuer ermittelt sich grundsätzlich aus dem Entgelt des Umsatzes und dem anwendbaren Steuersatz (10 %, 13 % oder 20 %).
Für umsatzsteuerpflichtige Leistungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, den Eigenverbrauch und die Einfuhr ist die jeweilige Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer festzustellen.
Auf die für den steuerpflichtigen Umsatz ermittelte Bemessungsgrundlage ist der maßgebliche Steuersatz anzuwenden. Dieser beträgt in Österreich grundsätzlich 20 %. Bestimmte Lieferungen und Leistungen unterliegen begünstigten Steuersätzen von 13 % oder 10 %.
Unternehmer können grundsätzlich die an sie in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer aus inländischen Lieferungen als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
665
Erhebung der Umsatzsteuer: Voranmeldung und Veranlagung
Die Erhebung der Umsatzsteuer erfolgt im Wege der Selbsterklärung durch Voranmeldungen und Vorauszahlungen in monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungszeiträumen eines Kalenderjahres.
Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird die Umsatzsteuer im Wege der jährlichen Veranlagung durch Umsatzsteuererklärungen und Festsetzung von offenen Schulden oder Gutschriften durch Bescheid nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt.
2. Steuersubjekt - Unternehmer (§ 2 UStG)
666
Steuersubjekt ist der Unternehmer. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs 1). Nur Umsätze von Unternehmern unterliegen daher grundsätzlich der Umsatzsteuer (§ 1 Abs 1).
Die Unternehmereigenschaft beginnt bereits mit Vorbereitungshandlungen und endet mit den letzten Abwicklungshandlungen des Unternehmens. Ein Unternehmer liegt dabei nur vor, wenn dieser nach außen hin in Erscheinung tritt. Somit gilt für die Unternehmereigenschaft die Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses.
Als Unternehmer kommen alle natürlichen und juristischen Personen und sonstige Personenvereinigungen in Betracht, welche die Unternehmereigenschaft erfüllen. Das sind sowohl rechtsfähige Personengesellschaften, wie die OG, KG, EWIV aber auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften wie eine GesbR oder eine Miteigentumsgemeinschaft. Eine Unternehmereigenschaft allein aufgrund der Rechtsform besteht nicht. Unternehmereigenschaft liegt auch unabhängig davon vor, ob es sich um einen inländischen Unternehmer, also mit österreichischer Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder S. 445Sitz im Inland, oder um einen ausländischen Unternehmer handelt bzw ob der Unternehmer im Inland eine inländische Betriebsstätte unterhält.
Eine Ausnahme gilt für Lieferungen neuer Fahrzeuge innerhalb der EU nach Österreich, wonach auch Nichtunternehmer, also insbesondere private Personen, als Unternehmer behandelt werden, um neue Fahrzeuge mit der inländischen Umsatzsteuer zu belasten (Art 2).
667
Überblick: Steuersubjekt in der Umsatzsteuer
Abbildung 30: Steuersubjekt in der Umsatzsteuer
668
Vertiefung: Wirtschaftliche Tätigkeit
Als erstes Element der Unternehmereigenschaft gilt die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die auch als gewerblich oder beruflich definiert wird. Eine derartige Tätigkeit ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs 1).
Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt unabhängig davon vor, ob die Leistungen am Markt oder nur einem beschränkten Personenkreis angeboten werden. Auch Leistungen einer S. 446Personenvereinigung ausschließlich gegenüber ihren Mitgliedern begründen bereits eine wirtschaftliche Tätigkeit. Nachhaltigkeit liegt bei Wiederholungsabsicht vor, bei tatsächlicher Wiederholung einer Tätigkeit oder bei Ausübung einer Tätigkeit auf längere Dauer. Einnahmenerzielung liegt auch bei bloßer Kostendeckung vor. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist anders als im Ertragsteuerrecht nicht notwendig.
Das bloße Halten oder Verwalten von Vermögen begründet mangels wirtschaftlicher Tätigkeit keine Unternehmereigenschaft, wie insbesondere die Tätigkeit eines Gesellschafters, also auch einer passiven Holdinggesellschaft. Auch ein bloßer Treuhänder übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus.
Aktive Beteiligungsgesellschaften: Übt eine Holdinggesellschaft die Geschäftsführung anderer Gesellschaften aus, erbringt sie sonstige Konzernleistungen an diese oder wird das Kapitalvermögen sonst unmittelbar für eine sonstige ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers gehalten (zB Wertpapierhandel), dann stellt dies eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.
Die Vermietung einer Eigentumswohnung kann bereits Unternehmereigenschaft begründen, sofern die Vermietung fremdüblich erfolgt und daher eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Der gelegentliche Verkauf von Privatvermögen stellt keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dar und führt nicht zur Unternehmereigenschaft.
669
Vertiefung: Wirtschaftliche Tätigkeit in Abgrenzung zur Liebhaberei
Nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten gelten private und gemeinnützige Tätigkeiten, die auf einer persönlichen Neigung oder der Gemeinnützigkeit beruhen, auch wenn sie gelegentlich zu Einnahmen führen. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob die Tätigkeit auf Einnahmenerzielung ausgerichtet ist oder nicht. Ohne nachhaltige Einnahmenerzielungsabsicht liegt auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vor (umsatzsteuerliche Liebhaberei, § 2 Abs 5 Z 2).
Umsatzsteuerliche Liebhaberei begründen Tätigkeiten, die der privaten Lebensführung nahestehen und auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lassen und daher nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzuordnen sind (Tätigkeiten aufgrund der Liebhabereivermutung, § 2 Abs 5 Z 2; § 6 L-VO). Mangels wirtschaftlicher Tätigkeit sind die Leistungen der Liebhaberei nicht umsatzsteuerbar.
Umsatzsteuerliche Liebhaberei: Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich in besonderem Maße für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen, also Wirtschaftsgüter zur Ausübung von Sport und Freizeit und Luxuswirtschaftsgüter, typischen Hobbytätigkeiten, oder Bewirtschaftung von Wohnräumen, wie Eigenheime, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücke mit qualifizierten Nutzungsrechten (§ 1 Abs 2 L-VO).
Die Vermietung einer Eigentumswohnung stellt dann Liebhaberei dar, wenn die Vermietung nicht unter marktkonformen Bedingungen erfolgt und daher eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht vorliegt.
S. 447Gemeinnützige Vereine können Unternehmer sein, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Ein Sportverein kann durch die Erzielung von Einnahmen aufgrund von Ablösezahlungen für Fußballspieler bereits eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sofern zumindest Wiederholungsabsicht besteht.
Bei von vornherein unentgeltlichen Tätigkeiten fehlt es an der Einnahmenerzielungsabsicht.
670
Vertiefung: Wirtschaftliche Tätigkeit und Hoheitsverwaltung
Keine wirtschaftliche Tätigkeit ist die Hoheitsverwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs 3) oder die Tätigkeit von Funktionären in ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion (§ 2 Abs 5 Z 1). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Nur Umsätze aus diesen Betrieben können der Umsatzsteuer unterliegen.
Versorgungsbetriebe von Bund, Ländern und Gemeinden können Unternehmereigenschaft begründen, wie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften kann ebenso umsatzsteuerlich Unternehmereigenschaft begründen (§ 2 Abs 3).
Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände und sonstige soziale Einrichtungen gelten ebenso als wirtschaftlich tätig und begründen Unternehmereigenschaft, auch wenn die Leistungen vorwiegend umsatzsteuerbefreit sind.
Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Duldung der Benützung oder der Übertragung der Eisenbahninfrastruktur besteht, gilt als wirtschaftliche Tätigkeit (§ 2 Abs 4).
671
Vertiefung: Selbständige Ausübung
Als zweites Element der Unternehmereigenschaft muss die wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeübt werden. Mangels Selbständigkeit fehlt die Unternehmereigenschaft insbesondere dann, wenn bei natürlichen Personen die Tätigkeit lediglich aufgrund eines Dienstverhältnisses erbracht wird oder juristische Personen lediglich untergeordnete Organgesellschaften sind (§ 2 Abs 2).
Umsatzsteuerliche Konsequenz der Unselbständigkeit ist, dass Leistungen zwischen einem Unternehmer und der natürlichen Person aufgrund eines Dienstverhältnisses oder ihm untergeordnete Organgesellschaften umsatzsteuerneutral sind, weil sie innerhalb eines Unternehmens erfolgen. Inländische Leistungen zwischen den einzelnen Rechtssubjekten innerhalb einer Unternehmenseinheit unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. Bei grenzüberschreitenden Leistungen und Warenbewegungen können dennoch umsatzsteuerbare Vorgänge vorliegen, weil es dabei zu einem Wechsel des Umsatzsteuersystems kommt.
Natürliche Personen üben eine Tätigkeit nicht selbständig aus, wenn diese einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers aufgrund eines Dienstverhältnisses zu folgen verpflichtet sind S. 448(§ 2 Abs 2 Z 1). Hierbei ist das Fehlen eines Unternehmerrisikos von Bedeutung, insbesondere hinsichtlich des Vergütungsrisikos bei Nichterbringung der Leistung.
Ein Dienstnehmer, der gegenüber einem Unternehmer seine Arbeitsleistung erbringt, ist selbst mangels Selbständigkeit nicht Unternehmer. Daher ist diese Arbeitsleistung auch nicht umsatzsteuerbar.
Freie Dienstverträge und Werkverträge begründen mangels Weisungsunterworfenheit und Eingliederung in ein Unternehmen Unternehmereigenschaft.
Der Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person oder Personenvereinigung ist grundsätzlich im Wege eines Dienstverhältnisses angestellt und daher nichtselbständig tätig. Dies gilt auch, wenn er tatsächlich aufgrund einer wesentlichen Beteiligung oder sonstiger Umstände seine Funktion als Alleingesellschafter ohne Weisung ausüben kann. In diesen Fällen nimmt die Finanzverwaltung unter Berufung auf ältere VwGH-Entscheidungen Unternehmereigenschaft an.
672
Vertiefung: Selbständige Ausübung und Organschaft
Juristische Personen gelten als selbständig, sofern sie eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausüben. Keine Selbständigkeit kommt Organgesellschaften zu, die dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet sind, dass sie keinen eigenen Willen haben (§ 2 Abs 2 Z 2). Dies ist dann der Fall, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse:
finanziell, also bei kapitalmäßiger und stimmenmäßiger Beherrschung von grundsätzlich mehr als 75 %,
wirtschaftlich, durch betriebswirtschaftlich aufeinander abgestimmte Tätigkeiten, und
organisatorisch, durch personelle Besetzung oder Übernahme organisatorischer Aufgaben, in ein Unternehmen eingegliedert sind.
Die Organschaft ist auf Innenleistungen zwischen im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Die inländischen Unternehmensteile sind als Unternehmen zu behandeln. Sofern der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland hat, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer (§ 2 Abs 2).
Eine Muttergesellschaft ist Produktionsunternehmen und hält 100 % an der Tochtergesellschaft, die für den Vertrieb zuständig ist. Die Muttergesellschaft entsendet ihren Geschäftsführer in die Tochtergesellschaft, der die Geschäftsführung dort übernimmt. Innenumsätze zwischen der inländischen Muttergesellschaft und der inländischen Tochtergesellschaft, die gemeinsam eine Organschaft begründen, sind nicht umsatzsteuerbar, weil die Lieferung innerhalb desselben Unternehmens erbracht wird.
Grenzüberschreitende Leistungen zwischen ausländischer Muttergesellschaft und inländischer Organgesellschaft sind umsatzsteuerbar, weil sich die Wirkung der Organschaft nur auf Leistungen innerhalb der inländischen Unternehmensteile bezieht.
S. 449Eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte ist mangels Rechtsfähigkeit und Selbständigkeit nicht selbst Unternehmer, sondern Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung.
Betriebe gewerblicher Art sind rechtlich zwar unselbständige Teile der Körperschaft öffentlichen Rechts, aber für umsatzsteuerliche Zwecke als selbständige Unternehmen anzusehen (§ 2 Abs 3).
673
Vertiefung: UID-Nummer (Art 28 BMR)
Unternehmer mit inländischen Umsätzen und Vorsteuerabzug erhalten vom Finanzamt von Amts wegen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) zugeteilt (Art 28 Abs 1). Dies gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken oder die Sonderregelung gemäß § 25b oder Art 25a in Anspruch nehmen. Unternehmer, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind oder bei denen die Besteuerung im Wege der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung erfolgt, und nichtunternehmerische juristische Personen erhalten auf Antrag eine UID-Nummer zugeteilt, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder sonstige innergemeinschaftliche Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht, benötigen.
Für jedes Mitgliedsland ist eine eigene Nummer vorgesehen. Für Österreich setzt sich diese aus folgenden Bestandteilen zusammen: ATU 12345678. Ein Unternehmer erhält nur eine UID-Nummer für sein Unternehmen, auch wenn dieses mehrere Betriebe unterhält. Auf Antrag wird auch bei Organschaften für jede juristische Person eine UID-Nummer ausgestellt. Eine Änderung der Umstände im Hinblick auf die Erteilung einer UID-Nummer hat der Unternehmer dem Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Die UID-Nummer dient der Identifizierung eines Unternehmers innerhalb der EU. Der ausführende Unternehmer hat dabei eine vom Vertragspartner an ihn übermittelte UID-Nummer zu überprüfen, um festzustellen, ob er die Leistung auch als an einen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt behandeln kann.
Die Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer ist vom leistungserbringenden Unternehmer in zwei unterschiedlichen Bestätigungsstufen zu prüfen (Art 28 Abs 2):
Stufe 1 bestätigt lediglich die Existenz der UID-Nummer, also ob die UID-Nummer gültig oder ungültig ist.
Stufe 2 bestätigt auch den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die insbesondere bei Erstkontakt, in Zweifelsfällen, bei Gelegenheitskunden und in Abholfällen zu prüfen wäre.
Mit der Verwendung oder Prüfung der UID-Nummer sind Rechtsfolgen verbunden.
Bei Verwendung der UID-Nummer gilt die Leistung als für das Unternehmen des Empfängers ausgeführt (→ 714).
Die Prüfung der UID-Nummer des Empfängers ist notwendig, um eine Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu deklarieren (→ 739).
Durch Verwendung der UID-Nummer durch den Empfänger verzichtet dieser auf die Ausnahme vom Bestimmungslandprinzip für Schwellenerwerber (→ 745).
S. 450Der Vorsteuerabzug erfordert den Ausweis der UID-Nummer des leistenden Unternehmers und in bestimmten Fällen auch des empfangenden Unternehmers auf der Rechnung (→ 777).
3. Steuerobjekt - Das Umsatzsteuersystem und dessen Funktionsweise
3.1. Grundprinzipien der Umsatzsteuer
674
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer auf inländische Umsätze, also entgeltliche Leistungen, die im Inland von Unternehmern im Rahmen des Unternehmens erbracht werden (§ 1 Abs 1 Z 1).
Die Umsatzsteuer zielt darauf ab, endgültigen Verbrauch der Leistung zu belasten. Sie wird allerdings nicht nur bei inländischen Leistungen an Verbraucher erhoben, sondern bereits in der gesamten Leistungskette bis zur Erbringung der endgültigen Leistung gegenüber dem Verbraucher. Daher unterliegen auch inländische Umsätze zwischen Unternehmern innerhalb deren Unternehmen der Umsatzsteuer. Deswegen ist allerdings eine Entlastung innerhalb der Unternehmerkette notwendig.
Die Entlastung auf Unternehmerebene erfolgt durch Abzug der Umsatzsteuer auf Vorleistungen als Vorsteuer durch den empfangenden Unternehmer.
Die Umsatzsteuer auf Leistungen und der Vorsteuerabzug auf Vorleistungen bilden daher die wesentlichen Teile des Umsatzsteuersystems. Die vorübergehende Belastung mit Umsatzsteuer, die Entlastung durch den Vorsteuerabzug innerhalb der Unternehmerkette und die endgültige Belastung des Verbrauchers mit Umsatzsteuer erfolgt daher in folgenden Schritten:
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Umsätze mit anderen Unternehmern
Schritt 1: Ein Unternehmer erbringt im Inland eine Leistung gegen Entgelt an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen. Der inländische Umsatz unterliegt der Umsatzsteuer (§ 1 Abs 1 Z 1) und der ausführende Unternehmer hat darüber eine umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (§ 11).
Unternehmer L leistet an Unternehmer U um EUR 50 netto, die der Umsatzsteuer in Höhe von 20 % unterliegen. Unternehmer L hat daher eine Rechnung an Unternehmer U auszustellen, in der er den Nettobetrag von EUR 50 + EUR 10 (20 % Umsatzsteuer), daher EUR 60 als Bruttobetrag ausweist. Unternehmer U begleicht die Rechnung in Höhe von EUR 60 gegenüber Unternehmer L.
Schritt 2: Der ausführende Unternehmer führt die auf den Umsatz entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Der empfangende Unternehmer kann sich diese Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer rückerstatten lassen, weil er die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat (§ 12).
Unternehmer L hat gegenüber dem Finanzamt eine Umsatzsteuerschuld in Höhe der Umsatzsteuer von EUR 10. Unternehmer U kann sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von EUR 10 als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen und hat daher eine Umsatzsteuerforderung gegenüber dem Finanzamt. Die geleistete Umsatzsteuer an den Unternehmer L ist daher bei ihm kein Kostenfaktor.
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Umsätze mit Verbrauchern
Schritt 3: Der empfangende Unternehmer erbringt einen inländischen Umsatz an einen Verbraucher. Der inländische Umsatz unterliegt der Umsatzsteuer (§ 1 Abs 1 Z 1) und der Unternehmer hat darüber eine umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (§ 11).
Der Unternehmer U erbringt eine Leistung an einen Verbraucher um EUR 100 netto, die der Umsatzsteuer in Höhe von 20 % unterliegt. Unternehmer U hat daher eine Rechnung an den Verbraucher auszustellen, in der er den Nettobetrag von EUR 100 + EUR 20 (20 % Umsatzsteuer), daher EUR 120 als Bruttobetrag ausweist. Der Verbraucher begleicht die Rechnung in Höhe von EUR 120 gegenüber Unternehmer U.
Schritt 4: Der Unternehmer führt die auf den Umsatz entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Der empfangende Verbraucher kann die Umsatzsteuer vom Finanzamt mangels Unternehmereigenschaft nicht als Vorsteuer rückerstatten lassen, weil er die Leistung nicht für sein Unternehmen bezogen hat (§ 12). Er bleibt damit im Ergebnis mit der Umsatzsteuer belastet.
Unternehmer U hat gegenüber dem Finanzamt eine Umsatzsteuerschuld in Höhe der Umsatzsteuer von EUR 20. Der Verbraucher kann sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mangels Unternehmereigenschaft nicht vom Finanzamt zurückholen. Der Verbraucher bleibt daher mit der Umsatzsteuer endgültig belastet.
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Voranmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuer
Schritt 5: Der Unternehmer hat regelmäßig seine Umsatzsteuerforderungen aus erhaltenen Vorleistungen und seine Umsatzsteuerschulden aus ausgeführten Umsätzen für jede Periode zu ermitteln und gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Den Unterschiedsbetrag hat der Unternehmer entweder im Fall einer verbleibenden Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt abzuführen oder im Fall eines Vorsteuerüberhangs gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen (Steuergutschrift). Der Unterschiedsbetrag entspricht dabei grundsätzlich dem vom Unternehmen geschaffenen Mehrwert innerhalb einer Periode, daher auch Mehrwertsteuer.
Der Unternehmer U hat in der abgelaufenen Periode einen Vorsteueranspruch gegenüber dem Finanzamt von EUR 10 aus der empfangenen Vorleistung vom Unternehmer L und gleichzeitig eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von EUR 20 gegenüber dem Finanzamt. Dies ist dem Finanzamt im Weg einer Voranmeldung offenzulegen. Der Unternehmer U ermittelt eine verbleibende Umsatzsteuerschuld nach Saldierung der Ansprüche in Höhe von EUR 10 und führt diesen Betrag an das Finanzamt ab. Dies entspricht grundsätzlich dem Umsatzsteuerbetrag auf S. 452seinen geschaffenen Mehrwert innerhalb dieser Periode, der sich zusammensetzt aus Kosten der Vorleistung von EUR 50 und Veräußerungserlös von EUR 100, somit einem geschaffenen Mehrwert von EUR 50.
678
Überblick: Umsatzsteuersystem
Abbildung 31: Umsatzsteuersystem
3.2. Umsatzsteuer und Vorsteuer als Teile des Umsatzsteuersystems
679
Allgemeine Elemente des steuerbaren Umsatzes (§ 1 UStG)
Der Umsatzsteuer unterliegen nur steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs 1 Z 1).
Die Elemente sind daher im Einzelnen:
Entgeltlichkeit: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen müssen gegen Entgelt ausgeführt werden. Unentgeltliche Leistungen sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar.
Im Rahmen seines Unternehmens: Die Leistung muss durch den Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt werden. Leistungen aus dem nichtunternehmerischen Bereich sind generell nicht umsatzsteuerbar. Die Abgrenzung führt zur Unterscheidung zwischen nichtunternehmerischen Bereich und zum unternehmerischen Bereich eines Unternehmers.
Im Inland ausgeführt: Die Leistung muss im Inland ausgeführt werden; Auslandsleistungen, also Leistungen mit ausländischem Leistungsort, unterliegen daher nicht der inländischen Umsatzsteuer.
Sind diese vorgenannten Elemente erfüllt, dann liegt eine umsatzsteuerbare Leistung vor. Über umsatzsteuerbare Leistungen hat der ausführende Unternehmer grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (§ 11).
S. 453Steuerpflichtiger Umsatz: Unterliegt darüber hinaus auch die umsatzsteuerbare Leistung keiner Befreiung (§ 6), dann liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor und es fällt Umsatzsteuer an. Bestimmte umsatzsteuerbare Umsätze unterliegen Befreiungen, sodass in diesen Fällen keine Umsatzsteuer anfällt.
680
Vertiefung: Besondere Elemente des steuerbaren Umsatzes
Zusätzlich können auch folgende Ersatztatbestände aus systematischen Gründen Umsatzsteuer auslösen:
Eigenverbrauch (§ 1 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 2, § 3a Abs 1a): Leistungen aus dem Unternehmen an den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers unterliegen als einer entgeltlichen Leistung gleichgestellte Leistungen grundsätzlich ebenso der Umsatzsteuer. Damit sollen auch Leistungen aus dem Unternehmen der Umsatzsteuer unterworfen werden, bei denen der Unternehmer oder seine Arbeitnehmer selbst als Verbraucher auftreten.
Wechsel des Umsatzsteuersystems: Kommt es aufgrund von grenzüberschreitenden Warenbewegungen zum Wechsel des Umsatzsteuersystems, kann dies zu einer Entlastung der Umsatzsteuer im Ursprungsland (§ 7, Art 7) und zu einer Belastung mit Umsatzsteuer des Bestimmungslands führen, wodurch auch ohne inländischen Umsatz ein umsatzsteuerbarer Vorgang vorliegen kann (Einfuhrumsatzsteuer, § 1 Abs 1 Z 3, steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb, Art 1).
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Vertiefung: Umgründungen
Leistungen im Zusammenhang mit begünstigten Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes gelten nicht als umsatzsteuerbar, auch wenn sie als durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens im Inland ausgeführt gelten. Die Leistungen unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.
Unter die Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes können Leistungen im Zusammenhang mit Verschmelzungen (§ 6 Abs 4 UmgrStG), Umwandlungen (§ 11 Abs 3 UmgrStG), Einbringungen (§ 22 Abs 3 UmgrStG), Zusammenschlüssen (§ 26 Abs 1 Z 2 UmgrStG), Realteilungen (§ 31 Abs 1 Z 2 UmgrStG) und Spaltungen (§ 38 Abs 3 UmgrStG) fallen.
Einbringung eines Betriebs: Ein Unternehmer bringt seinen inländischen Betrieb in eine unternehmerisch tätige GmbH gegen Anteile an dieser ein. Aus der Sicht des einbringenden Unternehmers liegt ein umsatzsteuerbarer und grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Sofern jedoch das UmgrStG zur Anwendung kommt, gilt die entgeltliche Übertragung des Betriebs von Gesetz wegen nicht als umsatzsteuerbarer Vorgang.
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Allgemeine Elemente des Vorsteuerabzugs (§ 12 UStG)
Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen als Vorleistungen für ihr Unternehmen zugunsten des umsatzsteuerpflichtigen Unternehmensbereichs beziehen, können die Umsatzsteuer auf diese Leistungen als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen (§ 12).
S. 454Umsatzsteuerpflichtiger Umsatz: Die empfangene Leistung muss der inländischen Umsatzsteuer unterliegen. Ausländische Umsätze, die einer ausländischen Umsatzsteuer unterliegen, können im Inland nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Für sein Unternehmen: Die Leistung muss durch den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt werden. Leistungen, die an den Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich ausgeführt werden, schließen den Vorsteuerabzug aus.
An den umsatzsteuerpflichtigen Unternehmensbereich: Die Leistung muss zugunsten des umsatzsteuerpflichtigen Unternehmensbereichs des Unternehmers ausgeführt werden. Leistungen an den umsatzsteuerbefreiten Unternehmensbereich rechtfertigen grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug (unechte Steuerbefreiungen, § 12 Abs 3 Z 1 und 2). Für steuerbefreite Leistungen, die dem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmensbereich zuzuordnen sind, steht jedoch der Vorsteuerabzug zu (echte Steuerbefreiungen, § 12 Abs 3 lit a).
683
Vertiefung: Besondere Elemente des Vorsteuerabzugs
Sofern die allgemeinen Elemente erfüllt werden, steht grundsätzlich ein Vorsteuerabzug zu. Folgende Besonderheiten sind hinsichtlich des Vorsteuerabzugs jedoch zu beachten:
Rechnung als Voraussetzung für umsatzsteuerpflichtige Leistungen: Ein Vorsteuerabzug steht nur dann zu, wenn eine umsatzsteuerliche Rechnung vorliegt, in der der Ausweis der Umsatzsteuer korrekt erfolgt (§ 12 Abs 1 Z 1).
Vorsteuerabzug bei Wechsel des Umsatzsteuersystems: Sofern eine Umsatzsteuer auf grenzüberschreitende Warenbewegungen aufgrund des Wechsels des Umsatzsteuersystems anfällt (Einfuhrumsatzsteuer, § 12 Abs 1 Z 2, steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb, Art 12), kann diese Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern die oben genannten Elemente erfüllt werden.
Vorsteuerberichtigung: Kommt es zu einer Änderung der Verwendung einer bezogenen Leistung, dann kann dies eine vollständige oder teilweise Vorsteuerberichtigung zugunsten oder zulasten des Unternehmers nach sich ziehen (§ 12 Abs 10 bis 13).
Kein Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuerbetrug: Kein Vorsteuerabzug steht zu, wenn der Umsatz an den Unternehmer Teil eines Umsatzsteuerbetrugs ist. Der Unternehmer hat daher bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten, um den Vorsteuerabzug zu erhalten (§ 12 Abs 14).
4. Steuerobjekt - Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt (§ 1 UStG)
4.1. Leistungsaustausch
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Entgeltlichkeit erfordert Leistungsaustausch
Grundsätzlich sind nur entgeltliche Leistungen umsatzsteuerbar (§ 1 Abs 1 Z 1). Die Leistung muss daher im Austausch mit einer Gegenleistung stehen (Leistungsaustausch).
S. 455Dies setzt zumindest zwei Beteiligte und eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Die Höhe der Gegenleistung ist ohne Bedeutung, solange nicht gänzliche Unentgeltlichkeit vorliegt. Leistungen, die nicht im Austausch mit einer Gegenleistung stehen, sind nicht umsatzsteuerbar.
Leistungen unterliegen nur dann der Umsatzsteuer, wenn diese gegen Entgelt von Unternehmern erbracht werden. Leistungen ohne Gegenleistung unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Nur von Unternehmern im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführte Umsätze unterliegen daher der Umsatzsteuer (§ 1 Abs 1 Z 1). Außerhalb eines Unternehmens erbrachte Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Werden unternehmerische Vorleistungen für das Unternehmen oder unternehmerische Leistungen in der Folge für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, dann löst auch dieser Eigenverbrauch (§§ 3 Abs 2, 3a Abs 1a) grundsätzlich Umsatzsteuer aus.
Leistungen werden dabei in Lieferungen, bei denen die Verfügungsmacht über einen Gegenstand auf den Empfänger übergeht (§ 3), und in sonstige Leistungen (§ 3a), die in anderen Leistungen, wie insbesondere Dienstleistungen oder Überlassungsleistungen bestehen, unterteilt. Beide Leistungsarten unterliegen unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Bestimmungen, sodass die Ermittlung, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, wesentlich ist. Enthält eine Leistung sowohl Elemente einer Lieferung als auch Elemente einer sonstigen Leistung, dann ist die Leistung einheitlich entweder als Lieferung oder als sonstige Leistung zu behandeln, abhängig von der überwiegenden wirtschaftlichen Bedeutung.
Auf welcher rechtlichen Grundlage der Leistungsaustausch erfolgt ist nicht entscheidend. Auch ein Leistungsaustausch, der aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt, kann Umsatzsteuer auslösen (§ 1 Abs 1 Z 1). Dazu zählen öffentliche Versteigerungen im Wege eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Exekutionsverfahrens und Enteignungsentschädigungen. Auch ein Leistungsaustausch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, Sacheinlage, Abfindung bei Ausscheiden) kann umsatzsteuerbar sein. Ein Leistungsaustausch liegt auch dann vor, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nichtig oder anfechtbar ist, solange die beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis (den Leistungsaustausch) eintreten und bestehen lassen (§ 23 Abs 3 BAO).
Unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie Schenkung, Leihe und Erbschaft beinhalten keinen Leistungsaustausch. Sie können daher nur Umsatzsteuer auslösen, wenn sie den Tatbestand eines Eigenverbrauchs erfüllen, also wenn Leistungen des Unternehmens für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden.
Schadenersatz: Im Umsatzsteuerrecht wird zwischen echtem Schadenersatz, also Leistung zum Ausgleich eines verursachten Schadens, und unechtem Schadenersatz, als Leistung aufgrund einer erhaltenen Gegenleistung, unterschieden. Ersatzleistungen, welche als echter Schadenersatz zu qualifizieren sind, stellen kein Entgelt für eine Leistung dar und führen demnach auch nicht zu einem Leistungsaustausch. Bei unechtem Schadenersatz liegt hingegen ein Leistungsaustausch vor.
Zum echten Schadenersatz zählen Vertragsstrafen (auch für Schwarzfahren, Schwarzparken), Reuegelder, Stornogebühren und Ersatzleistungen von Versicherungen sowie S. 456der Prozesskostenersatz. Zum unechten Schaden zählt die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung eines Grundstücks und dessen dadurch ausgelöste Wertminderung.
Mitgliedsbeiträge: Echte Mitgliedsbeiträge dienen der Erfüllung des Gemeinschaftszwecks und stehen nicht in einem direkten Leistungsaustausch. Unechte Mitgliedsbeiträge führen zu einem direkten Gegenleistungsanspruch und sind daher umsatzsteuerbar.
Subventionen stellen als echte Subventionen keinen Leistungsaustausch dar, sofern sie nicht für die Erbringung einer direkten Gegenleistung gezahlt werden (unechte Subventionen).
Der Erwerb von Gutscheinen, wie zum Beispiel Geschenkgutscheine für Warenleistungen, stellt noch keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch dar.
Vergleich: Ein Vergleich ist entsprechend der darin vereinbarten Leistungen zu untersuchen. Es kann daher ein Leistungsaustausch, eine Änderung eines bestehenden Rechtsgeschäfts oder ein echter Schadenersatz vereinbart werden.
Vertragsaufhebung: Wird bei einem Dauerschuldverhältnis, wie zB einen Mietvertrag, von der einen Seite ein Entgelt für die sofortige Beendigung bezahlt, dann ist von einem Verzicht auf die Rechte gegen Entgelt auszugehen.
Einlagen gegen Anteilsgewährung: Auf Seiten des Gesellschafters stellen Bareinlagen gegen Anteilsgewährung keinen Leistungsaustausch dar. Sacheinlagen gegen Anteilsgewährung sind grundsätzlich steuerbar. Auf Seiten der Gesellschaft ist die Gewährung neuer Anteile kein Leistungsaustausch und daher nicht umsatzsteuerbar. Vermögensübertragungen bei Umgründungen iSd UmgrStG sind dagegen nicht steuerbar.
Übertragung und Rückübertragung von Anteilen: Auf Seiten des Übertragenden ist die Übertragung und Rückübertragung von Anteilen gegen Entgelt oder Abfindung grundsätzlich umsatzsteuerbar. In aller Regel kommt allerdings die unechte Steuerbefreiung für Umsätze mit Wertpapieren oder Gesellschaftsanteilen zur Anwendung. Erfolgt das Entgelt oder die Abfindung in Sachwerten, dann stellt dies auf Seiten des Erwerbers oder Abfindenden einen umsatzsteuerbaren Vorgang dar.
Sacheinlagen eines Unternehmers gegen Gesellschaftsanteile sind grundsätzlich umsatzsteuerbar. Umwandlungen können ebenso einen umsatzsteuerbaren Vorgang auslösen.
Vorteile für Dienstnehmer: Bei Vorteilszuwendungen an Dienstnehmer handelt es sich aufgrund des Dienstverhältnisses um einen nicht umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch, wenn der Vorteil im unmittelbaren Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung anzusehen ist (tauschähnlicher Vorgang). Wendet dagegen der Unternehmer dem Dienstnehmer etwas außerhalb dieses Leistungsaustausches zu, dann kann ein umsatzsteuerbarer Eigenverbrauch vorliegen (zum Bedarf des Personals, unentgeltliche Zuwendung (→ 704). Bei Leistungen im Interesse des Arbeitgebers ohne verbrauchsfähigen Nutzen für den Dienstnehmer liegt weder ein Leistungsaustausch noch eine Vorteilszuwendung (Eigenverbrauch) vor.
4.2. Abgrenzung der Lieferung von einer sonstigen Leistung (§ 3, § 3a UStG)
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Lieferung
Für Zwecke der Umsatzsteuer werden Leistungen in Lieferungen (§ 3) und sonstige Leistungen (§ 3a) unterteilt. Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer einen Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs 1).
S. 457Dazu zählen Veräußerungsgeschäfte und Tauschgeschäfte (§ 3 Abs 10). Die Verfügungsmacht kann vom Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag von einem Dritten verschafft werden (§ 3 Abs 1). Die Unterscheidung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist bedeutsam für die Frage, ob die Leistung im Inland ausgeführt wurde, eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommt oder welcher Steuersatz anwendbar ist.
Lieferbare Gegenstände sind sowohl körperliche als auch unkörperliche Gegenstände, die wie körperliche Gegenstände behandelt werden. Dazu gehören die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wasser, Wärme, Kälte, Dampf, Wasserkraft oder Tiere. Nicht als Lieferung zu beurteilen sind - mit Ausnahme der erwähnten - alle Übertragungen sonstiger unkörperlicher Gegenstände und Werte (zu Kundenstock, Firmenwert und Verträgen als sonstige Leistungen → 686). Verschaffung der Verfügungsmacht bedeutet den Übergang der tatsächlichen Herrschaft über den Gegenstand aufgrund eines übereinstimmenden Willensentschlusses des Liefernden und des Empfängers.
Finanzierungsleasing: Zielt das Rechtsgeschäft auf den Übergang der Verfügungsmacht ab, dann liegt eine Lieferung vor, auch wenn das zivilrechtliche Eigentum erst später übergeht.
Zuschlag bei Zwangsversteigerung: Mit dem Zuschlag geht die Verfügungsmacht über, sodass eine Lieferung vorliegt.
Kauf unter Eigentumsvorbehalt: Dabei geht bereits die Verfügungsmacht über und eine Leistung liegt vor. Der spätere Übergang des zivilrechtlichen Eigentums hat keine Bedeutung.
Kauf auf Probe: Ein Kauf auf Probe ist mit der Genehmigung bedingt, sodass die Verfügungsmacht erst mit der Genehmigung übergeht und dann eine Lieferung vorliegt.
Sicherungsübereignung: Bei der Sicherungsübereignung soll nur das zivilrechtliche Eigentum, nicht aber die Verfügungsmacht übergehen, sodass keine Lieferung vorliegt.
Verkaufskommission: Werden Waren zum Weiterverkauf bereitgestellt, dann findet die Lieferung des Kommittenten erst mit Lieferung des Kommissionärs statt (§ 3 Abs 3 → 688).
686
Sonstige Leistung (§ 3a UStG)
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen (§ 3a Abs 1 erster Satz).
Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen (§ 3a Abs 1 letzter Satz). Sonstige Leistungen sind insbesondere Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen. Als sonstige Leistungen gelten die Überlassung von Wirtschaftsgütern und Rechten, der Verzicht auf ein Recht, Vermittlung von Leistungen und Besorgung von Leistungen, Beförderungsleistungen, Dienstleistungen, Datenverarbeitung, Telekommunikationsleistungen, elektronische Leistungen, Geld- und Finanzdienstleistungen, Beherbergungsleistungen, Bauleistungen, Werkleistungen, Personaldienstleistungen, Beratungsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen. Besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, dann liegt eine tauschähnliche sonstige Leistung vor (§ 3a Abs 2).
Der Verkauf von E-Books stellt eine elektronische Dienstleistung dar.
Nutzungsüberlassungen (Miete, Pacht, Dienstbarkeit) sind sonstige Leistungen.
Der Verzicht auf Ansprüche und Rechte gegen Entgelt, wie insbesondere auf vertraglich eingeräumte Rechte, Vorkaufsrechte, Nachbarrechte, Durchführung eines Projekts, Belastungs- und Veräußerungsverbot oder Unterlassung einer Besitzstörungsklage sind grundsätzlich entgeltliche Leistungen.
Die Einräumung eines Darlehens ist als Überlassung des Darlehensbetrags eine Duldungsleistung und daher eine sonstige Leistung.
Ablösezahlungen für Spieler bei Sportvereinen stellen einen Verzicht zugunsten des neuen Vereins und daher eine sonstige Leistung dar.
Kundenstock, Firmenwert, Vertragsverhältnisse: Mangels Einräumung der Verfügungsmacht an einem körperlichen Gegenstand zählen ein Kundenstock, ein Firmenwert und die Übertragung von Verträgen nicht zu lieferbaren Gegenständen - teilweise entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung und der älteren Rechtsprechung; es liegt bei Übertragung eine sonstige Leistung vor.
687
Einheitlichkeit der Leistung
Besteht eine wirtschaftlich einheitliche Leistung sowohl aus Elementen einer Lieferung als auch einer sonstigen Leistung, dann ist die Leistung entweder einheitlich als Lieferung oder als sonstige Leistung zu beurteilen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung).
Sie darf nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden. Es kommt dabei darauf an, ob die Leistung nach ihrer überwiegenden wirtschaftlichen Bedeutung als Erwerb eines Gegenstands (dann Lieferung) oder als ein Tun, Dulden oder Unterlassen (dann sonstige Leistung) anzusehen ist. Dies ist nach der Verkehrsauffassung und nach der Absicht der Parteien zu ermitteln.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung besteht bei Geschäftsveräußerungen im Ganzen, bei denen die einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen aus umsatzsteuerlicher Sicht selbständig zu beurteilen sind (§ 4 Abs 7).
Leasing: Beim Finanzierungsleasing liegt eine Lieferung, beim Operating Leasing liegt eine sonstige Leistung in Form einer Nutzungsüberlassung vor.
Ein Restaurantumsatz ist als sonstige Leistung zu behandeln.
Eine Lehrtätigkeit mit Bereitstellung von Skripten ist insgesamt eine sonstige Leistung.
Werklieferung: Eine Werklieferung liegt bei Bearbeitung und Verarbeitung von vom Auftraggeber beigestellten Gegenständen vor, wenn der Leistende zumindest einen Hauptstoff selbst beibringt (§ 3 Abs 4).
S. 459Eine Werkleistung liegt vor, wenn die beigestellten Gegenstände gegenüber der Dienstleistung in den Hintergrund treten (§ 3a Abs 3).
Unselbständige Nebenleistungen wie Transport, Verpackung oder Versicherung, teilen die umsatzsteuerliche Behandlung der Hauptleistung. Sie sind von untergeordneter Bedeutung und haben den Zweck, die Hauptleistung zu ergänzen, zu erleichtern, zu ermöglichen oder abzurunden. Sie haben gegenüber der Hauptleistung eine dienende Funktion.
Zeitschriftenabos inklusive Vignette sind als zwei selbständige Hauptleistungen anzusehen.
4.3. Zurechnung von Leistungen
688
Zurechnung von Leistungen
Leistungserbringer ist jener Unternehmer, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird. Als Leistungsempfänger gilt derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet ist. Dies ist grundsätzlich der Auftraggeber, auch wenn ein Dritter dadurch begünstigt wird.
Entscheidend ist daher das Auftreten nach außen (Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses). Somit ist bei der Vertretung die tatsächliche Offenlegung gegenüber dem Leistungsempfänger maßgeblich.
Auftreten im eigenen Namen: Wird der Unternehmer im eigenen Namen tätig, weil eine Vertretung nicht besteht oder weil er die Vertretung nicht offenlegt (verdeckte Stellvertretung), dann gilt er selbst für umsatzsteuerliche Zwecke als Leistender oder Empfänger.
Auftreten im fremden Namen als Vertreter: Wird eine Person im fremden Namen als Vertreter tätig, wenn sie also ihre Vertretung offenlegt (offene Stellvertretung), dann ist der Vertretene direkt Leistender oder Empfänger. Beispiel: Der Vertreter gibt im Verkaufsgespräch bekannt, dass er die Ware für ein bestimmtes Unternehmen, für welches er arbeitet, verkauft. Die Lieferung kommt zwischen dem Kunden und diesem Unternehmen zustande.
Umgehungsgeschäft (Scheingeschäfte): Wird ein Rechtsgeschäft nur deswegen abgeschlossen, um ein anderes Rechtsgeschäft ausschließlich zur Erlangung eines Steuervorteils zu verdecken (missbräuchliche Praxis), dann ist die Leistung entsprechend dem verdeckten Rechtsgeschäft zuzurechnen. Wird daher ein Unternehmer mit Vorsteuerabzug anstelle eines Unternehmers ohne Vorsteuerabzug bloß zivilrechtlich als Leistungsempfänger vorgeschoben, nur um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist die Leistung direkt dem Unternehmer ohne Vorsteuerabzug zuzurechnen.
Dabei ist weiters zu unterscheiden, ob die Leistung im eigenen Namen erbracht wird oder bloß vermittelt wird. Die Leistung wird im eigenen Namen erbracht beim Kommissionsgeschäft (Lieferkommission, Leistungskommission) und beim Reihengeschäft, wobei jeweils besondere umsatzsteuerliche Regelungen gelten. Beim Vermittlungsgeschäft tritt ein Dritter auf, der die Hauptleistung zwischen den Vertragspartner als zusätzliche sonstige Leistung vermittelt.
S. 460Kommissionsgeschäft (Lieferkommission, § 3 Abs 3): Kommissionär ist, wer es übernimmt, Waren oder Wertpapiere auf Rechnung eines anderen (Kommittent) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Beim Kommissionsgeschäft liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Leistung vor, zwischen dem Kommissionär und dem Abnehmer eine zweite Leistung. Bei der Verkaufskommission gilt die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt.
Besorgungsleistung (Leistungskommission, § 3a Abs 4): Eine Besorgung liegt vor, wenn ein Unternehmer auf Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt oder wenn ein Unternehmer auf Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt. Das wirtschaftliche Risiko der besorgten Leistung liegt nicht beim Besorgenden (daher auf fremde Rechnung). Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, dann sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden (Steuerbefreiung, Umsatzort, Steuersatz).
Reihengeschäft (§ 3 Abs 15): Beim Reihengeschäft schließen mehrere Unternehmer über ein und denselben Gegenstand ein Lieferungsgeschäft ab. Die physische Lieferung der Ware erfolgt allerdings nicht entlang der Unternehmerkette, sondern auf verkürztem Weg (zB erster Unternehmer liefert direkt an Letztabnehmer, zweiter Unternehmer holt Waren vom ersten Unternehmer ab und liefert an Letztabnehmer). Es liegen zeitlich hintereinander mehrere Lieferungen vor, die jeweils im eigenen Namen erbracht werden. Maßgeblich ist dies für die Bestimmung des Lieferorts, wobei bewegte und ruhende Lieferungen zu unterscheiden sind (→ 712).
Vermittlungsgeschäft (vgl § 3a Abs 8): Eine Vermittlung liegt vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeiführt. Der Vermittler wird im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig. Vermittelt ein Unternehmer ein Geschäft, dann ist diese Vermittlung als sonstige Leistung anzusehen. Die Vermittlungsleistung wird grundsätzlich an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Kommissionsgeschäft: Der Fahrradhersteller bietet einem Fahrradgeschäft Fahrräder an, die auf Kommission zu verkaufen sind. Erst wenn das Fahrradgeschäft tatsächlich Fahrräder verkauft, liegen zwei Lieferungen vor, und zwar die Lieferung vom Hersteller an den Händler und vom Händler an den Kunden.
Besorgungsleistung: Der Fahrradhändler übernimmt die Wartung des Fahrrades im eigenen Namen, beauftragt allerdings eine Reparaturwerkstätte mit der Ausführung zum selben Preis. Es liegen zwei Leistungen vor, und zwar die Besorgungsleistung durch den Fahrradhändler an den Kunden und die besorgte Leistung der Wartung von der Werkstätte an den Fahrradhändler. Die Besorgungsleistung ist entsprechend der Besteuerung der besorgten Leistung zu versteuern.
Vermittlungsleistung: Verkauft das Fahrradgeschäft offenkundig im Namen des Herstellers Ausstellungsstücke, dann liegt nur eine Lieferung zwischen Hersteller und Kunde vor (Vermittlungsgeschäft).
S. 461Besonderheiten bestehen bei Drittstaaten-E-Commerce-Lieferungen (§ 3 Abs 3a): Bestimmte Lieferungen mit Drittstaatsbezug, die durch Unternehmer elektronisch unterstützt werden (Art 5b E-Commerce-DVO), werden abweichend von den allgemeinen Grundsätzen einem unterstützenden Unternehmer zugerechnet (obwohl dieser die Lieferung nicht im eigenen Namen erbringt).
Die Lieferung erfolgt an den unterstützenden Unternehmer und dieser liefert an den Empfänger (zur Sicherung des Steueranspruchs und Verwaltungsvereinfachung). Voraussetzung ist die Unterstützung im Wege des E-Commerce über eine elektronische Schnittstelle (Marktplatz, Plattform, Portal oder Ähnlichem). Die trifft einerseits (Z 1) auf den Einfuhr-Versandhandel (dazu → 727) bei Warenwert von nicht mehr als EUR 150 zu (darüber hat eine vollständige Zollanmeldung zu erfolgen), andererseits (Z 2) auf Lieferungen durch Drittstaats-Unternehmer ohne innergemeinschaftliche Betriebsstätte innerhalb der EU an Nichtunternehmer (echt steuerfreie Lieferung durch Drittstaats-Unternehmer, Art 6 Abs 4).
Ein chinesischer Händler verkauft Waren über einen Onlinemarktplatz an einen inländischen Nichtunternehmer entweder (Z 1) im Wert von EUR 90 im Inland oder (Z 2) die Ware wird zuvor vom chinesischen Händler in Deutschland eingekauft, zwischengelagert und danach ins Inland verbracht. Es besteht jeweils eine Lieferung an den Betreiber des Onlinemarktplatzes (steuerfrei im Fall Z 2) und danach von diesem an den Nichtunternehmer.
689
Überblick: Umsatzsteuerliche Leistung gegen Entgelt
Abbildung 32: Umsatzsteuerliche Leistung gegen Entgelt
S. 4625. Steuerobjekt - Leistung im Rahmen des Unternehmens (§ 1 UStG)
5.1. Unternehmensbegriff
690
Im Rahmen des Unternehmens
Erhaltene Umsätze müssen für das Unternehmen des Unternehmers erbracht werden, damit dieser grundsätzlich einen Vorsteuerabzug geltend machen kann (§ 12 Abs 1 Z 1).
Erbrachte Umsätze müssen ebenso im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt werden, damit ein umsatzsteuerbarer Umsatz vorliegt (§ 1 Abs 1 Z 1).
Dies dient der Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich. Leistungen, die nicht für den unternehmerischen Bereich ausgeführt werden, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Leistungen, die aus dem nichtunternehmerischen Bereich stammen, sind nicht umsatzsteuerbar.
691
Umfang des Unternehmens (§ 2 UStG)
Als Unternehmen ist die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eines Unternehmers zu verstehen (§ 2 Abs 1 zweiter Satz).
Mehrere Tätigkeiten sind daher im Unternehmen zusammengefasst, sodass die Verwendung von Gegenständen und Leistungen von einer Tätigkeit für eine andere Tätigkeit keine umsatzsteuerbare Leistung darstellt. Die umsatzsteuerbaren Leistungen eines Unternehmers umfassen sowohl Grundgeschäfte, Hilfsgeschäfte, Nebengeschäfte als auch die Geschäftsveräußerung oder Abwicklung.
Grundgeschäfte sind jene Geschäfte, die im Rahmen der eigentlichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit entstehen. Grundgeschäfte sind grundsätzlich steuerbar und nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteuern.
Der Handelsunternehmer verkauft Waren, der Architekt plant ein Gebäude, der Rechtsanwalt berät einen Klienten in rechtlichen Fragen.
Nebengeschäfte gehören einem anderen Berufsbild oder Tätigkeitszweig als die Grundgeschäfte an, kommen aber im Randbereich derselben vor, ohne einen notwendigen Zusammenhang mit ihnen aufzuweisen. Nebengeschäfte sind grundsätzlich steuerbar und nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteuern.
Ein Rechtsanwalt vermittelt gelegentlich Büroeinheiten für seine Klienten, die Schätzungstätigkeit eines Kunsthändlers.
S. 463Hilfsgeschäfte sind jene Geschäfte, die zwar im Rahmen des Unternehmens, aber nicht im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit anfallen und daher keine Grundgeschäfte oder Nebengeschäfte sind. Hilfsgeschäfte sind grundsätzlich steuerbar. Sie teilen nicht das umsatzsteuerliche Schicksal des Grundgeschäfts. Bei der Berechnung von Umsatzgrenzen sind diese häufig nicht zu berücksichtigen (vgl §§ 6 Abs 1 Z 27; 12 Abs 1 Z 1 lit a).
Ein Reiseunternehmer verkauft einen Bus, ein Rechtsanwalt veräußert eine Büroeinrichtung, ein Notar veräußert einen Teil seines Kundenstocks.
Eine Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs 7) als besondere Form der Hilfsgeschäfte liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen veräußert wird. Bei einer Geschäftsveräußerung werden die einzelnen Leistungen als Einzelleistungen und nicht als einheitliche Leistung besteuert. Die Besteuerung erfolgt zwingend im Wege der Sollbesteuerung (→ 754).
Ein Unternehmer verkauft einen Betrieb. Eine Kapitalgesellschaft mit Betrieb wird in eine Personengesellschaft umgewandelt.
5.2. Zuordnung zum Unternehmen
692
Bezüglich4 der Gegenstände und sonstigen Leistungen, die nur teilweise unternehmensrechtlichen Zwecken dienen, hat eine Zuordnung zum unternehmerischen oder zum nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers zu erfolgen.
Die Lieferung oder Einfuhr (→ 725) von Gegenständen und sonstigen Leistungen gelten zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen. Der Unternehmer kann in diesem Fall eine andere Zuordnung vornehmen und entweder nur den tatsächlich für unternehmerische Zwecke genutzten Teil oder den Gegenstand bzw die sonstige Leistung zur Gänze dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (§ 12 Abs 2 Z 1). Das Wahlrecht muss im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Gegenstands oder der sonstigen Leistung erfolgen und kann später nicht mehr zugunsten des unternehmerischen Bereichs erweitert werden (wohl aber zugunsten des nichtunternehmerischen Bereichs).
Dient ein Gegenstand oder die sonstige Leistung nicht zumindest zu 10 % unternehmerischen Zwecken, dann erfolgt eine Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich.
Von Bedeutung ist die Zuordnung insbesondere für einen möglichen Vorsteuerabzug (§ 12) und eine spätere Umsatzsteuerpflicht (sofern diese dem USt-pflichtigen Unternehmensbereich anteilig zuzuordnen sind). Soweit der Gegenstand für Zwecke des nichtunternehmerischen Bereichs verwendet wird, findet in diesem Umfang ein Verwendungseigenverbrauch (§ 3a Abs 1a) statt, der einen möglichen Vorteil aus dem erhöhten Vorsteuerabzug ausgleicht (→ 706).
Gegenstände dienen zu 60 % dem Unternehmen: Zuordnung zu 100 % dem Unternehmen oder auf Antrag zu 60 % dem Unternehmen.
Gegenstände dienen nur zu 5 % dem Unternehmen: Zuordnung zu 100 % dem nichtunternehmerischen Bereich.
693
Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke
Bestimmte Ausgaben gelten, auch wenn sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, von Gesetz wegen als dem nichtunternehmerischen Bereich zugehörig (§ 12 Abs 2 Z 2).
Konsequenz der Zuordnung derartiger Ausgaben zum nichtunternehmerischen Bereich ist, dass der Vorsteuerabzug für derartige Ausgaben insoweit nicht zusteht und eine spätere Veräußerung (Eigenverbrauch) dieser Gegenstände nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Stellt sich die Verwendung der Ausgaben anteilig oder erst nachträglich als dem nichtunternehmerischen Bereich zuordenbar heraus, liegt ein Eigenverbrauch vor.
Ausgaben für Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben für Ertragsteuerzwecke darstellen, gelten als nicht dem unternehmerischen Bereich zugehörig (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a).
Ausgaben in Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder den Betrieb von PKW, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern sind zwar unternehmerisch, wenn sie für unternehmerische Zwecke verwendet werden. Es steht jedoch ausschließlich für Zwecke des Vorsteuerabzuges als nicht für das Unternehmen als angeschafft (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b → 784).
Privat veranlasste oder mitveranlasste Ausgaben für den Haushalt des Unternehmers oder seiner Familienangehörigen sowie Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie der unternehmerischen Stellung des Unternehmers und der Förderung des Unternehmens dienen.
Unangemessen hohe unternehmerisch veranlasste Ausgaben, die auch die Lebensführung des Unternehmers berühren, soweit sie nicht überwiegend angemessen sind, sowie unangemessen hohe Reisekosten.
Ausgaben für ein Arbeitszimmer, sofern nicht nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt.
Repräsentationsausgaben, sofern nicht der Werbezweck und die unternehmerische Veranlassung überwiegen (Bewirtung von Geschäftsfreunden).
Sonstige nichtabzugsfähige Aufwendungen: Illegale Geld- und Sachzuwendungen, bei Körperschaften zusätzlich Ausgaben für die vorgegebene Erfüllung von Zwecken der Körperschaft und Spendenausgaben.
S. 465
694
Überblick: Unternehmensbereich im Umsatzsteuerrecht
Abbildung 33: Unternehmensbereich im Umsatzsteuerrecht
695
Vertiefung: Besonderheiten bei Grundstücken
Grundstücke gelten bei gemischter Nutzung grundsätzlich ebenso als zur Gänze zum Unternehmen gehörig.
Der Unternehmer hat jedoch wie bei anderen Leistungen auch hier die Wahl, das Grundstück nur anteilig im Ausmaß der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung als unternehmerisch zu beurteilen (§ 12 Abs 2 Z 1).
Für die Bestimmung der Nutzungsverhältnisse von Grundstücken ist jeweils für die einzelnen Gebäudeteile und Räume zu ermitteln, ob deren Nutzung überwiegend unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Zwecken dient.
Die Zuordnung von Grundstücken zum Unternehmen hat auf den Vorsteuerabzug weniger Einfluss, da die anteilige nichtunternehmerische Nutzung nicht erst durch spätere Berücksichtigung eines Verwendungseigenverbrauchs, sondern bereits durch das Unterbleiben des Vorsteuerabzugs berücksichtigt wird (§§ 12 Abs 3 Z 4, 3a Abs 1a Z 1). Bei einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse ist eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen (§ 12 Abs 10 bis 13). Eine nachträgliche Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmensanteils kann allerdings nur soweit vorgenommen werden, als das Grundstück von Beginn an dem Unternehmen zugeordnet wurde. Der Teil, der von Beginn an nicht dem Unternehmen zugeordnet wurde, bleibt auch für die Zukunft umsatzsteuerlich irrelevant.
S. 466Bei einer unternehmerischen Nutzung unter 10 % ist zumindest der tatsächlich unternehmerisch genutzte Teil dem Unternehmen zuzuordnen.
Nach EU-Recht sollte die 10-%-Grenze für Grundstücke insgesamt nicht anwendbar sein und auch hier das Grundstück vollständig dem Unternehmen zuzuordnen sein. Auch hier würde dem Unternehmer aber auch das Wahlrecht auf Zuordnung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen zustehen. Eine spätere Änderung der Nutzung zugunsten des Unternehmensanteils sollte aber auch positive Vorsteuerberichtigungen nicht ausschließen. Dabei müsste das Grundstück zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet werden.
Nutzung 70 % zu 30 %: Ein Grundstück wird hinsichtlich der Gebäudeteile zu 70 % überwiegend unternehmerisch und zu 30 % überwiegend nichtunternehmerisch genutzt. Der Unternehmer kann im ersten Jahr der Verwendung entweder 100 % als unternehmerisch deklarieren oder 70 % unternehmerisch und 30 % nichtunternehmerisch. Der Vorsteuerabzug steht maximal nur für den unternehmerischen, umsatzsteuerpflichtigen Teil zu.
Nutzung 5 % zu 95 %: Ein Grundstück wird hinsichtlich der Gebäudeteile zu 5 % überwiegend unternehmerisch und zu 95 % überwiegend nichtunternehmerisch genutzt. Der Unternehmer kann jedenfalls den tatsächlich unternehmerisch genutzten Teil von 5 % dem Unternehmen zuordnen. Mangels nunmehriger Anwendung der 10-%-Grenze sollte allerdings auch in diesem Fall das Grundstück vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden können.
6. Steuerobjekt - Steuerfreie Leistungen (§ 6 UStG)
6.1. Unechte Steuerbefreiungen
696
Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs 1). Diese befreiten Umsätze sind dem umsatzsteuerbefreiten Unternehmensbereich zuzuordnen.
Daher steht auf Vorleistungen zur Ausführung dieser Leistungen auch kein Vorsteuerabzug zu (§ 12 Abs 3 Z 1 bis 3). Es handelt sich dabei mangels Vorsteuerabzug um unechte Umsatzsteuerbefreiungen (§ 6 Abs 1 Z 7-28). Zu diesen Befreiungen zählen insbesondere:
Umsätze von Kleinunternehmern mit jährlichen Umsätzen bis EUR 55.000,
Finanzdienstleistungen und ähnliche Umsätze,
Grundstücksumsätze,
Sozial- und Gesundheitsleistungen,
Bildungsleistungen und
sonstige befreite Umsätze.
S. 467Gründe für die Befreiung sind insbesondere die Vereinfachung für Kleinunternehmer, soziale Gründe sowie die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Grundstückstransaktionen und Versicherungsleistungen.
697
Vertiefung: Kleinunternehmer, Finanzleistungen, Grundstücksumsätze
Steuerfreie Umsätze von Kleinunternehmern (§ 6 Abs 1 Z 27): Als steuerfreie Leistungen eines Kleinunternehmers gelten Leistungen eines Unternehmers, der im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat sein Unternehmen betreibt (eine Betriebsstätte ist irrelevant) und dessen Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen inklusive Eigenverbrauch im Inland EUR 55.000 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen (als Umsatz unabhängig von Befreiung oder Steuerpflicht). Es besteht eine Option zur Steuerpflicht (→ 699).
Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen: (i) der unionsweite Jahresumsatz übersteigt den Schwellenwert von EUR 100.000 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht und (ii) der Unternehmer hat in einem anderen Mitgliedstaat die Inanspruchnahme der Befreiung im Rahmen eines Verfahrens im Sinne des Art 6a beantragt.
Art 6a sieht ein Verfahren zur Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer bei innergemeinschaftlichen Umsätzen vor. Möchte der Unternehmer die EU-Kleinunternehmerbefreiung anwenden, dann hat im ersten Schritt eine Vorabmitteilung zu erfolgen (Abs 2) und danach ist eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zu erteilen (Abs 3). Es bestehen Berichtspflichten über Änderungen (Abs 4) und quartalsweise Meldepflichten (binnen eines Monats nach Ende des Quartals) hinsichtlich der befreiten Umsätze (Abs 5). Das Verfahren kann unter gewissen Voraussetzungen beendet oder der Unternehmer davon ausgeschlossen werden (Abs 6), wobei bei Meldepflichtverletzung die Steuer festzusetzen ist (Abs 7). Die Abwicklung erfolgt für inländische Unternehmer über ein Portal beim BMF (Abs 1).
Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, ist die Steuerbefreiung ab dem Tag der Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer im Rahmen des Verfahrens im Sinne des Art 6a anwendbar bzw falls eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer bereits vorhanden ist, ab dem Tag, an dem der andere Mitgliedstaat die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer hinsichtlich der Steuerbefreiung im Inland bestätigt.
Wird die Kleinunternehmergrenze oder - im Falle eines Unternehmers, der sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt - der Schwellenwert für den unionsweiten Jahresumsatz überschritten, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 % kann die Steuerbefreiung jedoch noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
Der Kleinunternehmer führt Umsätze im Inland aus. Diese sind umsatzsteuerfrei. Für angeschaffte Gegenstände und Dienstleistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen und zur AusfühS. 468rung dieser Umsätze dienen, kann sich der Kleinunternehmer die Vorsteuer vom Finanzamt nicht erstatten lassen. Die Vorsteuer wird daher zum Kostenfaktor. Die Befreiung ist dann nachteilig, wenn an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer geleistet wird. In diesem Fall empfiehlt sich, eine Option in die Steuerpflicht auszuüben.
Kleinunternehmer im Inland: Der Unternehmer betreibt sein Unternehmen im Inland und ist als Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 von der Steuer befreit. Im Jahr 1 erzielte er von Jänner bis Oktober Umsätze iHv EUR 54.800. Im November verkauft er eine weitere Ware um EUR 500. Bis Ablauf des Kalenderjahres erzielt er noch Umsätze im Dezember iHv insgesamt EUR 200 und somit einen Jahresumsatz iHv 55.500 Euro. Der Unternehmer kann die Steuerbefreiung für alle im Jahr 1 erzielten Umsätze in Anspruch nehmen (mangels Überschreiten der 10%-Grenze). Für im Jahr 2 ausgeführte Umsätze kann er die Befreiung in § 6 Abs 1 Z 27 nicht mehr anwenden. Verkauft er jedoch im November Waren von EUR 10.000, kann er ab diesem Umsatz bis zum Jahresende die Befreiung nicht mehr anwenden.
EU-Kleinunternehmer (Unternehmer mit Sitz in anderen Mitgliedstaat): Ein Versandhändler betreibt sein Unternehmen in Deutschland. Im Vorjahr erzielte er dort Umsätze durch den Verkauf von Waren iHv EUR 40.000 sowie zusätzlich EUR 5.000 durch innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen nach Österreich. Im laufenden Jahr erzielte er bereits einen Umsatz iHv EUR 50.000 in Deutschland und iHv EUR 10.000 in Österreich. Der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmers beträgt im Vorjahr EUR 45.000 und im laufenden Jahr EUR 60.000. Da weder der unionsweite Jahresumsatz noch die nationale Umsatzgrenze überschritten werden, kann der Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung in Österreich in Anspruch nehmen. Hierzu muss der Unternehmer die Inanspruchnahme der Befreiung über das in Deutschland hiefür vorgesehene Verfahren beantragen. Werden zusätzliche Umsätze in die Niederlande im laufenden Jahr von EUR 50.000 erzielt, ist die EU-Kleinunternehmerregelung (und daher auch die inländische Kleinunternehmerregelung) nicht mehr anwendbar.
Kleinunternehmer-ID und Bestätigung: Ein Unternehmer betreibt sein Unternehmen in Deutschland und überschreitet nicht die Umsatzgrenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerbefreiung in Österreich. Der Unternehmer beantragt über das Portal in Deutschland die Inanspruchnahme einer Kleinunternehmerbefreiung für Frankreich. Daraufhin erteilt Deutschland dem Unternehmer nach dem dort geltenden Recht eine Kleinunternehmer-ID mit dem Suffix „-EX“. Im nächsten Jahr möchte er auch in Österreich die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen. Nach der Beantragung für Österreich im deutschen Portal bestätigt Deutschland gegenüber dem Unternehmer die Gültigkeit der Kleinunternehmer-ID hinsichtlich der österreichischen Befreiung. Die Befreiung ist ab dem Zeitpunkt anwendbar, ab dem Deutschland dem Unternehmer die Kleinunternehmer-ID hinsichtlich der österreichischen Befreiung bestätigt.
Steuerfreie Finanzleistungen: Darunter fallen Leistungen iZm Anlagegold, Geld-, Banken-, Wertpapier-, Fondsverwaltungs-, Gesellschaftsanteilsleistungen (Z 8), Versicherungs- und Pensionskassenleistungen (Z 9 lit c), Umsätze von Bausparkassen- und Versicherungsvertretern (Z 13) und Umsätze von Zusammenschlüssen von Banken, Versicherungen und Pensionskassen (Z 28), allerdings europarechtlich nicht gedeckt).
Bankgeschäfte: Unter die Befreiung fallen typische Bankgeschäfte wie die Gewährung und Vermittlung von Krediten, die Umsätze mit gesetzlichen Zahlungsmitteln und deren Vermittlung, Umsätze und Vermittlung dieser Umsätze im Einlagengeschäft sowie Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr, das Inkasso von Handelspapieren, der Umsatz mit Geldforderungen und dessen Vermittlung (ausgenommen Leistungen des Erwerbers zur Einziehung der Forderungen) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten.
Wertpapiere, Beteiligungen und Fonds: Dazu zählen Umsätze wie die Veräußerung von Wertpapieren und deren Vermittlung (mit Ausnahme der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren), die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen sowie die Verwaltung von Sondervermögen.
Versicherung und Pensionsgeschäft: Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und Pensionskassengeschäften. Daher sind auch Versicherungsprämien grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig, können aber der Versicherungssteuer unterliegen. Auch die Vermittlung von Versicherungen und die Nebentätigkeiten wie Inkasso, Kundenbetreuung und Beratung sind steuerfrei, nicht jedoch eine als Haupttätigkeit zu qualifizierende Schadensregulierung und Schadensbegutachtungstätigkeit.
Als steuerfreie Grundstücksumsätze gelten die Lieferung von Grundstücken (Z 9 lit a) und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken inklusive Geschäfts- und anderen Räumlichkeiten (Z 16). Für Grundstücksumsätze und die steuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken besteht eine Option in die Steuerpflicht (§ 6 Abs 2 → 699).
Verkauf eines Grundstücks (Grund und Boden, Gebäude, Baurecht), sofern es sich nicht um die eigenständige Übertragung von Realservituten und Realrechten handelt.
Vermietung von Superädifikaten, Büroräumlichkeiten oder Verkaufslokalen (Option).
Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft, die nicht für Wohnzwecke oder das Abstellen von Fahrzeugen aller Art verwendet werden (Z 17).
Verlustbringende Vermietung von Eigentumswohnungen (Liebhaberei).
Vermietung zu Wohnzwecken (Wohnungen, Wohnhäuser oder sonstige Wohnräume, Beherbergungs- und Campingplatzvermietung), außer der steuerfreien verlustbringenden Vermietung.
Kurzfristige Vermietung von Grundstücken von ununterbrochen nicht mehr als 14 Tagen, sofern der Unternehmer das Grundstück für vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze verwendet, kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (zur Verwaltungsvereinfachung, zB Hotelbetreiber vermietet Seminarräume).
Überlassung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen einer Betriebsanlage.
Vermietung eines Garagenplatzes für ein Auto.
S. 470
698
Vertiefung: Leistungen im öffentlichen Interesse, sonstige befreite Umsätze
Steuerfreie Sozial- und Gesundheitsleistungen sind Leistungen der Sozialversicherungs- und Fürsorgeträger (Z 7), von Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheimen (Z 23), Leistungen von Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheimen, Kuranstalten von Körperschaften öffentlichen Rechts (Z 18) oder gemeinnützigen Körperschaften (Z 25), Leistungen von Ärzten, Zahntechnikern (Z 19, Z 20), sowie Lieferungen von menschlichem Blut und Organen (Z 21), Krankenbeförderungsleistungen (Z 22) und Umsätze der Pflege- und Tagesmütter (Z 15).
Arztleistungen sind steuerfrei.
Krankenhausleistungen sind steuerfrei.
Steuerfreie Bildungsleistungen sind Umsätze von privaten Schulen und sonstigen Einrichtungen zur Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender und berufsbildender Art oder der Berufsausübung, wenn deren Zielsetzung mit jener von öffentlichen Schulen vergleichbar ist (Z 11 lit a). Ebenso Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen oder privaten Schulen iZm befreiten Tätigkeiten (Z 11 lit b), Vorträgen, Kursen, Filmvorführungen von Körperschaften öffentlichen Rechts (Z 12).
Die berufsbildende Unterrichtsleistung an einer Privatschule ist steuerfrei.
Die Unterrichtstätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule ist steuerfrei.
Kurse an der Volkshochschule sind steuerbefreit.
Kurse für Freizeitaktivitäten wie Tanzkurse oder Schikurse sind nicht befreit.
Sonstige befreite Leistungen sind Leistungen von Aufsichtsräten (Z 9 lit b), Wetten und Ausspielungen (Z 9 lit d), Universaldienstleistungen der Post (Z 10 lit b), Umsätze von Blinden (Z 10 lit a), Leistungen von gemeinnützigen Sportvereinigungen zur Ausübung von Körpersport (Z 14), Kultur- und Unterhaltungsleistungen durch Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Körperschaften (Theater, Musik, Gesang, Konzerte, Museen, Gärten, Parks, Z 24). Befreit ist auch die Lieferung und Entnahme von Gegenständen, für die aufgrund der Zuordnung zum USt-befreiten Bereich kein Vorsteuerabzug zustand (insb Hilfsgeschäfte, Z 26).
Die Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder einer AG für ihre Überwachungstätigkeit ist steuerfrei, nicht jedoch für sonstige Beratungstätigkeiten.
Glücksspielumsätze wie zum Beispiel durch Casinos oder Glücksspielautomaten sind steuerfrei. Wetten und Ausspielungen können der Wettgebühr oder der Glücksspielabgabe unterliegen.
Die Brief- und Paketzustellung durch die Post ist steuerfrei, sofern bestimmte Gewichtsgrenzen nicht überschritten werden (als generell übernommene Universaldienstleistungen).
S. 471Die Veräußerung von Anlagegütern einer aufgrund der Befreiung nicht vorsteuerabzugsberechtigten Bank oder mangels Vorsteuerabzugs bei Anschaffung von PKW, Kombis und Kraftfahrrädern (→ 784) ist ebenso umsatzsteuerfrei.
Die Vorstellung einer Theatergruppe in der Form eines gemeinnützigen Vereins ist steuerfrei.
699
Option zur Steuerpflicht
Bei bestimmten befreiten Leistungen kann eine Option zur Umsatzsteuer und zum Vorsteuerabzug ausgeübt werden (§ 6 Abs 2 und 3).
Damit wird sichergestellt, dass die Umsatzsteuer auf Vorleistungen als Vorsteuer abgezogen werden kann. Gleichzeitig unterliegen die ausgeführten Umsätze der Umsatzsteuer.
Eine Option besteht für folgende befreite Leistungen:
Kleinunternehmer aufgrund einer schriftlichen Erklärung (bei EU-Kleinunternehmern über das Portal im anderen Mitgliedstaat) bis zur Rechtskraft des Bescheids mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres mit Bindung für eine Dauer von zumindest fünf Jahren; ein Widerruf kann für inländische Unternehmer danach jeweils nur im ersten Kalendermonat für ein Kalenderjahr mit Wirkung von Beginn des Kalenderjahres erfolgen.
Schuldübernahmen, Bürgschaften und andere Sicherheiten und deren Vermittlung im Zusammenhang mit Kreditkartenleistungen.
Kreditgewährung auf den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung.
Lieferung von Anlagegold durch Hersteller oder gewerbliche Goldlieferanten und deren Vermittlung durch einen Unternehmer (§ 24a).
Grundstückslieferungen, bei denen die Leistung als umsatzsteuerpflichtig behandelt wird.
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken an Empfänger, wenn dieser Unternehmer ist und das Grundstück (den Gebäudeteil) nahezu ausschließlich für Umsätze mit Vorsteuerabzug verwendet, daher für seinen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmensbereich; eine Optionsausübung unabhängig von der Empfängereigenschaft ist möglich für zum bereits bestehende Bestandverhältnisse (Altverträge) oder für Unternehmer als Bauherren bei Gebäudeerrichtung vor dem (Bauherrenprivileg zur Verhinderung wirtschaftlicher Nachteile durch die Rechtsänderung).
700
Zuordnung von Vorleistungen
Vorleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze sind dem umsatzsteuerpflichtigen Bereich zuzuordnen. Vorleistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze sind dem umsatzsteuerbefreiten Bereich zuzuordnen (vgl § 12 Abs 4).
Die Zuordnung ist für den Vorsteuerabzug und für die weitere Verwendung der Vorleistung im Hinblick auf einen umsatzsteuerbaren Tatbestand notwendig.
Der Handelsunternehmer führt steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland aus. Die Anschaffung der Waren ist dem steuerpflichtigen Bereich zuzuordnen, wofür auch der Vorsteuerabzug zusteht. Er schafft darüber hinaus ein Betriebsgrundstück an, das er für die steuerfreie Vermietung verwendet. Die Umsatzsteuer auf die Anschaffung kann er sich nicht als Vorsteuer abziehen lassen, da die Anschaffung mit steuerfreien Vermietungsumsätzen im Zusammenhang steht.
701
Vertiefung: Zukünftiger Wechsel innerhalb der Unternehmensbereiche
Sofern sich die Verwendung der Vorleistung innerhalb der beiden Unternehmensbereiche in den zukünftigen Jahren ändert, also zum umsatzsteuerbefreiten Bereich oder zum umsatzsteuerpflichtigen Bereich oder umgekehrt, kann dies eine Vorsteuerberichtigung auslösen (§ 12 Abs 10 bis 13, zur Berechnung → 788).
Bei Änderung der Verwendung bei einem Gegenstand des Anlagevermögens ab der erstmaligen Verwendung innerhalb der folgenden 5 Jahre bei sonstigen Gegenständen oder der folgenden 20 Jahre bei Grundstücken, einschließlich aktivierungspflichtiger Großreparaturen, hat eine anteilige Berichtigung des Vorsteuerabzugs für jedes Jahr der Änderung zu erfolgen (§ 12 Abs 10).
Bei Änderung der Verwendung bei einem Gegenstand des Umlaufvermögens oder bei sonstigen Vorleistungen in zukünftigen Kalenderjahren hat eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Jahr der Änderung zu erfolgen (§ 12 Abs 11).
702
Überblick: Umsatzsteuerbefreiung
Abbildung 34: Umsatzsteuerbefreiung
S. 4736.2. Echte Steuerbefreiungen
703
Von den oben genannten Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug sind Umsätze zu unterscheiden, die dem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmensbereich zuzuordnen sind und für die der Vorsteuerabzug zusteht, die aber dennoch von der Umsatzsteuer befreit sind (echte Steuerbefreiung, § 6 Abs 1 Z 1-6). Diese stehen zumeist mit grenzüberschreitenden Sachverhalten in Zusammenhang. Unterliegen die Umsätze jedoch gleichzeitig einer unechten und einer echten Befreiung, dann geht die unechte Befreiung vor (kein Vorsteuerabzug).
Ausfuhrlieferung eines Gegenstands aus dem Inland in einen Drittstaat (§ 7),
Lohnveredlung (Bearbeitung oder Verarbeitung) an einem Gegenstand der Ausfuhr (§ 8),
Umsätze als Vorleistungen für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (§ 9),
Grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen und Personen und von sonstigen Leistungen, die sich auf die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen (§ 6 Abs 1 Z 3),
Lieferung von Gold an Zentralbanken (§ 6 Abs 1 Z 4),
Vermittlung steuerfreier Auslandsleistungen (§ 6 Abs 1 Z 5),
Spenden von Lebensmitteln (Anlage 1) sowie von nichtalkoholischen Getränken an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (§ 4a Abs 1 erster TS EStG) für begünstigte Zwecke (§ 4a Abs 2 Z 2 EStG) (§ 6 Abs 1 Z 5a),
Lieferung von Verhütungsmitteln und Waren der monatlichen Damenhygiene (§ 6 Abs 1 Z 5b),
bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen an diplomatische und konsularische Vertretungen, ausländische Streitkräfte und internationale Organisationen (§ 6 Abs 1 Z 6 lit c, d).
7. Steuerobjekt - Eigenverbrauch bei Wechsel aus dem Unternehmensbereich
704
Unentgeltliche Verwendung außerhalb des Unternehmens
Gelangen unternehmerisch genutzte Gegenstände oder Leistungen im Inland unentgeltlich aus dem Unternehmensbereich, dann löst dies einen Ersatztatbestand der Umsatzsteuer aus, der grundsätzlich zu einem umsatzsteuerbaren Vorgang führt (Eigenverbrauchstatbestände).
Unentgeltliche Leistungen vom unternehmerischen an den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers oder seiner Arbeitnehmer und unentgeltliche Leistungen aus unternehmerischen Gründen lösen Umsatzsteuer aus, weil der Empfänger den Vorteil nicht ohne Umsatzsteuerbelastung erhalten soll. Stand für den Gegenstand oder die Leistung bereits bei deren Anschaffung oder Herstellung kein Vorsteuerabzug zu, dann bedarf es auch keiner Umsatzsteuerbelastung des Eigenverbrauchs. Zum Eigenverbrauch zählen:
die Entnahme eines unternehmerischen Gegenstands bei vormaligem Vorsteuerabzug als steuerbare Lieferung (Entnahmeeigenverbrauch, § 3 Abs 2),
S. 474die Verwendung eines unternehmerischen Gegenstands bei vormaligem Vorsteuerabzug als steuerbare sonstige Leistung (Verwendungseigenverbrauch, § 3a Abs 1a Z 1),
die Erbringung von Dienstleistungen aus unternehmerischen Ressourcen als steuerbare sonstige Leistung (Dienstleistungseigenverbrauch, § 3a Abs 1a Z 2) und
der Aufwand aus unternehmerischen Ressourcen bei vormaligem Vorsteuerabzug als steuerbarer Eigenverbrauch (Aufwandseigenverbrauch, § 1 Abs 1 Z 2).
705
Vertiefung: Eigenverbrauch durch Entnahme
Der Eigenverbrauch durch Entnahme unternehmerischer Gegenstände ist einer Lieferung gleichgestellt und steuerbar (§ 3 Abs 2).
Eigenverbrauch durch Entnahme liegt vor, wenn ein geldwerter Gegenstand unentgeltlich entnommen wird und zwar:
aus privaten Gründen, oder
für den persönlichen Bedarf des Personals des Unternehmers, ausgenommen bloße Aufmerksamkeiten, außerdem
jede andere unentgeltliche Zuwendung aus unternehmerischen Gründen, ausgenommen geringwertige Geschenke oder Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Ein umsatzsteuerpflichtiger Entnahmeeigenverbrauch liegt dabei nur vor, wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung für den Gegenstand oder seine Bestandteile bestanden hat (§ 3 Abs 2).
Private Entnahme: Die Entnahme eines Gegenstands als Geschenk für die Ehegattin löst einen Entnahmeeigenverbrauch aus, ebenso die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) des gesamten Betriebs an den erwachsenen Sohn. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs kann eine Entnahmebesteuerung zur Konsequenz haben. Keine Entnahme liegt allein aufgrund des Übergangs an den Erben vor, weil dieser steuerlicher Gesamtrechtsnachfolger wird (§ 19 BAO).
Zuwendung an Arbeitnehmer: Keinen Eigenverbrauch stellt die Bereitstellung von Getränken für die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (bloße Aufmerksamkeit/Annehmlichkeit), die Bereitstellung von typischer Berufskleidung (überwiegendes Interesse des Unternehmers) und sofern der Vorteil als Entgelt für die Tätigkeit anzusehen ist (→ 684).
Gewinnspiel oder Werbezweck: Die unentgeltliche Zuwendung des Unternehmers anlässlich eines Gewinnspiels oder zu Werbezwecken unterliegt ebenfalls der Eigenverbrauchsbesteuerung. Die Zuwendung von Warenmuster (Probierpackungen) fällt nicht darunter.
Die vollständige Entnahme eines Grundstücks für private Zwecke löst nur dann einen Entnahmeeigenverbrauch aus, wenn und soweit der Erwerb des Grundstücks zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
706
Vertiefung: Eigenverbrauch durch Verwendung unternehmerischer Gegenstände
Eigenverbrauch durch Verwendung von unternehmerischen Gegenständen ist einer sonstigen Leistung gleichgestellt und steuerbar (§ 3a Abs 1a Z 1).
S. 475Die Verwendung unternehmerischer Gegenstände liegt vor, wenn ein Gegenstand unentgeltlich verwendet wird:
für private Zwecke, oder
für den persönlichen Bedarf des Unternehmenspersonals, ausgenommen bloße Aufmerksamkeiten.
Ein Eigenverbrauch durch Verwendung von unternehmerischen Grundstücken scheidet aus, weil Grundstücke von vornherein nur anteilig entsprechend ihrer unternehmerischen Nutzung dem Unternehmen zuzuordnen sind. Ändern sich die Umstände nachträglich, dann ist dies durch eine Vorsteuerberichtigung auszugleichen (zur Berechnung unten).
Ein Verwendungseigenverbrauch liegt nur vor, wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung für den Gegenstand oder seine Bestandteile bestanden hat (§ 3a Abs 1a Z 1).
Private Verwendung: Der Unternehmer verwendet seinen gänzlich zum Unternehmen zugeordneten, vorsteuerabzugsberechtigten Computer auch für private Zwecke (anteiliger Verwendungseigenverbrauch).
Verwendung zu unternehmerischen Zwecken: Überlässt der Unternehmer einem Kunden einen Anhänger nur für das Wochenende unentgeltlich, dann liegt darin kein Verwendungseigenverbrauch vor.
707
Vertiefung: Verwendung von Grundstücken für nichtunternehmerische Zwecke
Ein Vorsteuerabzug ist bei Grundstücken für den nichtunternehmerisch genutzten Teil von vornherein ausgeschlossen, sodass ein Verwendungseigenverbrauch bei Grundstücken nicht vorliegen kann (§ 3a Abs 1a letzter Satz).
Grundstücke werden zwar bei unternehmerischer Nutzung ganz oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet (dazu bereits oben), ein Vorsteuerabzug erfolgt allerdings nur soweit, als das Grundstück zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen verwendet wird (§ 12 Abs 3 Z 4).
Kommt es in der Folge zu einer Änderung der Verwendung zugunsten oder zulasten des umsatzsteuerpflichtigen Unternehmensanteils, dann hat eine entsprechende jährliche Vorsteuerberichtigung zu erfolgen (maximal soweit das Grundstück von Beginn an dem Unternehmen zugeordnet wurde). Die Vorsteuerberichtigung führt dazu, dass innerhalb von 20 Jahren seit der Anschaffung des Grundstücks die darauf zeitanteilig entfallende Vorsteuer entsprechend der jährlichen Verwendung angepasst wird (§ 12 Abs 10 bis 13).
Gebäude, das zu 100 % dem Unternehmen zugeordnet ist: Die dem Unternehmen zu 100 % zugeordneten Räume werden seit dem Erwerb im Ausmaß von 20 % an der Gesamtnutzfläche als private Stauräume verwendet. Vorsteuerabzug stand bei Erwerb in Höhe von 80 % zu. Mangels Vorsteuerabzug löst die private Verwendung daher auch keinen Verwendungseigenverbrauch aus.
Vorsteuerberichtigung anstelle von Verwendungseigenverbrauch: Ein Architekt errichtet ein Haus, das zu 60 % für unternehmerische, umsatzsteuerpflichtige Umsätze als Anlagevermögen und zu 40 % privat genutzt wird. Das Grundstück wird zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Ein Vorsteuerabzug steht nur zu 60 % zu (Anschaffungskosten: S. 476EUR 100.000; Vorsteuer: EUR 20.000, davon 60 %: EUR 12.000). Im folgenden Jahr ändert sich die Verwendung zugunsten des privaten Teils und die Verwendung erfolgt nun im Verhältnis 50 % zu 50 %. Ein anteiliger Verwendungseigenverbrauch scheidet auch hier aus. Stattdessen hat die Änderung der Verwendung im Wege einer negativen Vorsteuerberichtigung anteilig für dieses Jahr, daher zu 1/20 des auf 10 % der gesamten Vorsteuer entfallenden Vorsteuerbetrags, zu erfolgen (10 % des gesamten Vorsteuerbetrags: EUR 2.000; Berichtigung: EUR 100).
708
Vertiefung: Eigenverbrauch von unternehmerischen Dienstleistungen
Eigenverbrauch von Dienstleistungen aus unternehmerischen Ressourcen ist einer sonstigen Leistung gleichgestellt und steuerbar (§ 3a Abs 1a Z 2).
Umsatzsteuerbar ist die unentgeltliche Erbringung von originär erstellten sonstigen Leistungen aus dem Unternehmensbereich. Diese liegt vor, wenn eine kostenverursachende Dienstleistung unentgeltlich erbracht wird:
für Zwecke außerhalb des Unternehmens, oder
für den persönlichen Bedarf des Unternehmenspersonals, ausgenommen bloße Aufmerksamkeiten.
Ein Dienstleistungseigenverbrauch ist eine originär erstellte Leistung des Unternehmens und jedenfalls steuerbar, unabhängig davon, ob für Vorleistungen ein Vorsteuerabzug zusteht (§ 3a Abs 1a Z 2).
Die unentgeltliche Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Arbeitsstätte und Wohnort stellt keinen Eigenverbrauch dar, weil die Leistung nicht den persönlichen Bedarf des Unternehmenspersonals abdeckt, sondern im überwiegenden Interesse des Unternehmers liegt. Dies gilt auch für Gesundheitsleistungen zugunsten der Arbeitnehmer.
Die Zurverfügungstellung eines „Jobtickets“ an den Arbeitnehmer löst einen Dienstleistungseigenverbrauch aus (Vorteil auch für reine Privatfahrten).
Die Bereitstellung eines Chauffeurs mit Firmen-PKW für den Geschäftsführer für private Zwecke stellt ebenso einen Eigenverbrauch einer Beförderungsleistung dar.
Die Reinigung der privaten Wohnung durch Reinigungskräfte eines Unternehmens stellt einen Eigenverbrauch dar, außer es erfolgt eine getrennte Abrechnung für den privaten Teil.
Die Eigenleistung des Unternehmers für private Zwecke löst dagegen mangels Kosten keinen Eigenverbrauch aus.
709
Vertiefung: Eigenverbrauch von Aufwand
Eigenverbrauch von Aufwand aus unternehmerischen Ressourcen ist ein eigenständiger umsatzsteuerbarer Tatbestand (§ 1 Abs 1 Z 2).
Der Aufwandseigenverbrauch ist subsidiär zu den anderen Eigenverbrauchstatbeständen und hat daher auch nur einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich. Ein Eigenverbrauch von Aufwand liegt vor, bei Aufwand:
S. 477der ursprünglich für das Unternehmen geleistet wurde, nunmehr aber dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen ist, oder
der nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil ertragsteuerlich nichtabzugsfähige Ausgaben vorliegen. Überwiegend ertragsteuerlich nichtabzugsfähige Ausgaben gelten grundsätzlich bereits als nicht für das Unternehmen verausgabt. Daher bleibt der Anwendungsbereich lediglich auf Ausgaben beschränkt, die sich nicht überwiegend aus ertragsteuerlich nichtabzugsfähigen Ausgaben zusammensetzen.
Ein Eigenverbrauch liegt nur vor, wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung für den Aufwand bestanden hat (§ 1 Abs 1 Z 2 letzter Satz).
Anschaffung eines dem Unternehmensbereich zuzuordnenden Gegenstands aufgrund überwiegend ertragsteuerlich abzugsfähiger (angemessener) Ausgaben, wobei der ertragsteuerlich nichtabzugsfähige (nicht angemessene) Teil als Aufwandseigenverbrauch umsatzsteuerbar ist. Der Unternehmer schafft einen Perserteppich an (Anschaffungskosten EUR 10.000, angemessene Kosten EUR 7.500). Der Perserteppich ist dem Unternehmen zuzuordnen (75-%-Angemessenheit). Der nicht angemessene Teil (EUR 2.500) ist Aufwandseigenverbrauch und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
In einer Werkskantine wird ein Geschäftspartner bewirtet; die betriebliche Veranlassung überwiegt nicht und die Bewirtung dient auch nicht der Werbung - es liegt daher Aufwandseigenverbrauch vor.
710
Überblick: Umsatzsteuersystem bei inländischen Sachverhalten
Abbildung 35: Umsatzsteuersystem bei inländischen Sachverhalten
S. 4788. Steuerobjekt - Inländischer Umsatz (§ 1 UStG)
8.1. Im Inland ausgeführter Umsatz
711
Damit ein inländischer Bezug gegeben ist, der es rechtfertigt, einen Umsatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen, muss die Lieferung oder die sonstige Leistung im Inland ausgeführt werden (§ 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2).
Das Erfordernis gilt sowohl für den Vorsteuerabzug als auch für die Umsatzsteuerpflicht. Ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung im Inland ausgeführt wird, ergibt sich aus gesetzlichen Bestimmungen, die den Ort der Lieferung (§ 3 Abs 7 ff) und den Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs 5 ff) explizit regeln. Der Ort kann unter anderem von der Art der Lieferung oder sonstigen Leistung, vom Unternehmer oder aber auch vom Empfänger oder dessen Eigenschaft abhängen.
Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt (§ 1 Abs 2).
8.2. Lieferort (§ 3 UStG)
712
Allgemeiner Ort der Lieferung
Bei ruhender Lieferung - also wenn der Gegenstand im Zuge der Lieferung nicht transportiert wird - gilt als Lieferort der Ort, an dem sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs 7).
Wird der zu liefernde Gegenstand erst am Ort des Abnehmers hergestellt, dann geht erst mit Übergabe die Verfügungsmacht über (Montagelieferung).
Bei bewegter Lieferung - also wenn der Gegenstand im Zuge der Lieferung durch den Lieferer oder Abnehmer befördert oder versendet wird - ist der Lieferort der Ort, an dem der Transport beginnt (§ 3 Abs 8, Transportlieferung).
Eine Versendung erfolgt durch einen Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter (§ 3 Abs 8).
Ruhende Lieferung: Der liefernde Unternehmer A schließt mit dem Unternehmer B in der Schweiz einen Vertrag, mit dem gleichzeitig der Übergang der Verfügungsmacht über eine Ware vereinbart wird, die sich zu diesem Zeitpunkt in einem Lager in Bregenz (Ö) befindet. Eine Beförderung oder Versendung ist nicht vorgesehen. Die (ruhende) Lieferung gilt im Inland als ausgeführt (Umsatzsteuerpflicht). Befindet sich die Ware dagegen zu diesem Zeitpunkt im Ausland, dann gilt die Lieferung nicht als im Inland ausgeführt.
S. 479Herstellung eines Bauwerks im Wege der Werklieferung oder Lieferung samt Montage einer Maschine: Als Lieferort gilt der Ort, an dem die Abnahme des Liefergegenstands und damit auch gleichzeitig der Übergang der Verfügungsmacht erfolgt.
Bewegte Lieferung: Der sofortige Übergang der Verfügungsmacht wird nicht vereinbart. Vielmehr soll die Ware vom liefernden Unternehmer A mittels Spediteur in die Schweiz verbracht werden. Die (bewegte) Lieferung beginnt mit Übergabe des Gegenstands an den Spediteur; Lieferort ist daher grundsätzlich das Inland (allerdings mögliche steuerfreie Ausfuhrlieferung, → 731).
Bei einem Reihengeschäft (§ 3 Abs 15) liegen mehrere Lieferungen in der Unternehmerkette vor, der Gegenstand wird aber nur einmal von einem Lieferer oder Abnehmer (Unternehmer oder Verbraucher) physisch befördert oder versendet (auf eigene Rechnung durch einen außenstehenden Dritten). Diese Lieferung ist grundsätzlich auch eine bewegte Lieferung (Z 1 lit a, b, d).
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Zwischenhändler, der den Gegenstand befördert (versendet), dem Lieferer keine UID aus dem Mitgliedstaat, aus dem er den Gegenstand befördert (versendet), mitteilt; in diesem Fall ist die bewegte Lieferung die an den befördernden (versendenden) Zwischenhändler (Z 6, Z 1 lit c).
Lieferungen vor der bewegten Lieferung gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung (Versendung) beginnt (Z 3). Lieferungen nach der bewegten Lieferung gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung (Versendung) endet (Z 4). Bei der E-Commerce-Lieferung gilt als bewegte Lieferung die Lieferung durch den Unternehmer, dem die E-Commerce-Lieferung zugerechnet wird (Z 2, § 3 Abs 3a → 688).
Erster Lieferer: Der Schweizer Unternehmer CH verkauft Waren an Ö1 und dieser an Ö2. Ö1 befördert die Waren direkt von CH an Ö2. Die bewegte Lieferung ist CH an Ö1, weil Ö1 dem CH keine Schweizer UID mitteilt.
Zwischenhändler: Ö1 verkauft Waren an Ö2, dieser an den deutschen Unternehmer D. D trägt die Beförderungskosten und beauftragt Ö2 mit der Durchführung; Ö2 beauftragt einen Spediteur, der die Waren von Ö1 zu D befördert. Die Beförderung ist aufgrund der Beauftragung Ö2 zuzurechnen (Ö2 als Zwischenhändler). Tritt Ö2 gegenüber Ö1 mit seiner inländischen UID auf, dann ist die Lieferung zwischen Ö2 und D die bewegte Lieferung. Tritt Ö2 gegenüber Ö1 nicht mit der inländischen UID auf, dann gilt Ö1 an Ö2 als bewegte Lieferung.
Zu besonderen Bestimmungen bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen mit Drittstaaten → 723 und mit EU-Staaten → 736.
713
Besonderer Ort der Lieferung
Besondere Lieferorte gelten für Gegenstände, für die die Grundregeln nur schwer anwendbar wären.
Bei On-Board-Verkauf während einer Personenbeförderung innerhalb der Gemeinschaft durch Schiff, Flugzeug oder Eisenbahn gilt der Abgangsort innerhalb der Gemeinschaft als Lieferort (§ 3 Abs 11 und 12).
S. 480Bei Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte über Netze an Unternehmer zur Weiterlieferung gilt der Abnahmeort (Unternehmen oder Betriebsstätte; § 3 Abs 13), in allen anderen Fällen gilt der Verbraucher- oder Nutzungsort als Lieferort (§ 3 Abs 14).
8.3. Leistungsort (§ 3a UStG)
714
Allgemeiner Ort der sonstigen Leistung
Nach der Grundregel gelten sonstige Leistungen an Unternehmer oder nichtunternehmerische juristische Personen mit USt-Identifikationsnummer (UID) am als Ort des Empfängers ausgeführt (§ 3a Abs 5 Z 1 und 2 iVm Abs 6). Empfängerort ist entweder der Ort des Unternehmens oder dessen Betriebsstätte.
Als leistungsempfangende Betriebsstätte (feste Niederlassung) gilt ein Ort, der einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es Unternehmern von der personellen und technischen Ausstattung her ermöglicht, Dienstleistungen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu empfangen und zu verwenden. Dazu zählen auch eine Computerausstattung, Server und Computerprogramme. Für eine Betriebsstätte ist allerdings zwingend Personal notwendig, das zum eigenständigen Handeln befähigt ist; bloß administratives Personal ohne wesentliche Entscheidungsbefugnis oder eine bloß technische Ausstattung allein reicht nicht (Windrad, vermietetes Gebäude, Computerausstattung). Eine Tochtergesellschaft in einem Staat allein begründet für sich noch keine feste Niederlassung für die Muttergesellschaft.
Bei sonstigen Leistungen an sonstige juristische Personen und Nichtunternehmer gilt der Ort des leistenden Unternehmers als Leistungsort (§ 3a Abs 5 Z 3 iVm Abs 7). Leistungsort ist daher der Ort, an dem der leistende Unternehmer oder dessen leistende Betriebsstätte ansässig ist.
Während Leistungen zwischen Unternehmern und von Unternehmern an nichtunternehmerische juristische Personen mit UID-Nummer als B2B-Leistungen bezeichnet werden, also Business to Business, werden Leistungen an sonstige Empfänger als B2C-Leistungen bezeichnet, also Business to Consumer. Innerhalb der EU kann der Status des Empfängers mittels UID-Nummer nachgewiesen werden; bei Drittstaaten könnte die in diesen Staaten verwendete aktive Umsatzsteuernummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft dienen (zB Schweiz, Großbritannien, Norwegen).
B2B: Beratungsleistung eines deutschen Rechtsanwalts an einen österreichischen Unternehmer oder einen österreichischen Verein (Holdinggesellschaft) mit UID; dies löst österreichische Umsatzsteuer aus. Erfolgt die Beratungsleistung eines österreichischen Rechtsanwalts zugunsten der deutschen Betriebsstätte des österreichischen Unternehmens, dann löst dies deutsche Umsatzsteuer aus.
B2C: Beratungsleistungen des deutschen Rechtsanwalts an eine österreichische Privatperson oder an einen Verein ohne UID-Nummer führt zur Anwendung der deutschen Umsatzsteuer. Beratungsleistungen des österreichischen Rechtsanwalts an einen deutschen Privaten löst österreichische Umsatzsteuer aus.
Von diesen Grundsätzen gibt es bestimmte Ausnahmeregelungen. Diese sollen sicherstellen, dass die Leistung aufgrund einer besonderen Ortsgebundenheit am Tätigkeits-, Leistungs- oder Verbraucherort steuerpflichtig ist (§ 3a Abs 8 ff).
715
Besonderer Ort der ortsgebundenen sonstigen Leistung für B2B und B2C
Bei einigen Leistungen, bei denen es hauptsächlich auf den Ort der Leistung ankommt (ortsgebundene sonstige Leistungen), ist der Tätigkeitsort Leistungsort, unabhängig davon, an wen geleistet wird (B2B und B2C).
Bei Grundstücksleistungen ist der Belegenheitsort Leistungsort (§ 3a Abs 9).
Bei Veranstaltungsleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und bei ähnlichen Veranstaltungen wie Ausstellungen und Messen ist der Veranstaltungsort Leistungsort (§ 3a Abs 11 lit a und Abs 11a).
Bei Personenbeförderungsleistungen ist die Beförderungsstrecke Leistungsort (§ 3a Abs 10).
Bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln ist der Ort der Bereitstellung Leistungsort (§ 3a Abs 12 Z 1). Ist danach Leistungsort ein Drittland, dann verlagert sich der Leistungsort ins Inland, wenn das Beförderungsmittel im Inland genutzt wird.
Besorgungsleistungen gelten als am Ort der besorgten Leistung erbracht (§ 3a Abs 4).
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten als am Tätigkeitsort erbracht (§ 3a Abs 11 lit d).
Grundstücksleistungen: Dazu gehören die Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, Leistungen von Grundstücksmaklern oder Grundstückssachverständigen, Beherbergungsleistungen, die Rechtseinräumung an Grundstücken, Koordinierungs- und Vorbereitungsleistungen von Bauleistungen, zB durch Architekten und Bauaufsichtsbüros. Ein französischer Architekt plant ein Museum in Graz (österreichische USt). Ein Hotelgast übernachtet im Hotel Sacher in Wien (österreichische USt).
Veranstaltungsleistung: Eine Karte für die Wiener Staatsoper, die ein deutscher Unternehmer zu Geschäftszwecken oder ein Privater erwirbt, unterliegt der österreichischen Umsatzsteuer. Eine Teilnahmegebühr, sowohl für Unternehmer als auch für Nichtunternehmer, für eine Konferenz, die von einem Schweizer Unternehmen in Graz veranstaltet wird, unterliegt der österreichischen Umsatzsteuer.
S. 482Personenbeförderungsleistung: Bei einer Busfahrt von Wien nach Prag unterliegt nur der inländische Streckenteil der österreichischen Umsatzsteuer.
Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln: Kurzfristig ist die Vermietung bis zu 30 Tagen, bei Wasserfahrzeugen gilt ein Zeitraum bis zu 90 Tagen als kurzfristig. Ein Italiener, der in Österreich ein Mietauto für 10 Tage mietet, muss österreichische Umsatzsteuer zahlen (Leistungsort: Bereitstellungsort)
Besorgungsleistung: Der Bauunternehmer A besorgt für den Bauherrn B die Leistung des Handwerkers C. Der Leistungsort der Besorgung (A-B) ist entsprechend dem Ort der besorgten Leistung (C-A) bestimmt (Belegenheitsort aufgrund einer Grundstücksleistung).
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen: Ort der Restaurantleistung in einem Restaurant in Innsbruck ist Österreich. Cateringservice für eine Hochzeitsfeier in Salzburg durch ein deutsches Unternehmen für ein Schweizer Brautpaar ist ebenso Österreich.
716
Besonderer Ort für ortsgebundenen sonstigen Leistung bei B2C
Bei einigen Leistungen, bei denen es hauptsächlich auf den Ort der Leistung ankommt (ortsgebundene sonstige Leistungen), ist der Tätigkeitsort Leistungsort, wenn an einen Verbraucher geleistet wird (B2C).
Bei Vermittlungsleistungen gilt der Ort des vermittelten Umsatzes als Leistungsort (§ 3a Abs 8).
Bei der Güterbeförderung ist die Strecke der Beförderung Leistungsort (§ 3a Abs 10). Bei rein innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen ist Leistungsort hingegen der Beginn der Beförderung (Art 3a Abs 1).
Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeugs oder Eisenbahn bei innergemeinschaftlicher Personenbeförderung gelten als am Abgangsort erbracht (Art 3a Abs 3).
Bei Nebenleistungen zu einer Beförderung ist der Tätigkeitsort entscheidend (§ 3a Abs 11 lit b).
Arbeiten an und Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen gelten als am Tätigkeitsort ausgeführt (§ 3a Abs 11 lit c).
Vermittlungsleistung: Ein slowenischer Fußballspieler (Nichtunternehmer) beauftragt einen kroatischen Vermittler, der ihn an einen österreichischen Verein vermitteln soll. Der Ort der Vermittlungsleistung ist der Ort der Tätigkeit des Fußballspielers beim österreichischen Verein (vermittelter Umsatz, B2C).
Güterbeförderung: Ein Kasten wird im Auftrag eines Privaten durch einen Spediteur von Innsbruck nach Basel gebracht. Die Strecke, die im Inland zurückgelegt wird, gilt als anteiliger Leistungsort (österreichische Umsatzsteuer). Wird dagegen der Kasten von Österreich nach Deutschland transportiert, dann gilt für die gesamte Strecke der Lieferort Österreich (Beginn der Beförderung).
On-Board-Verpflegung innerhalb der EU: Die Verpflegung im Zug von Salzburg nach München unterliegt der österreichischen Umsatzsteuer (Abgangsort).
Nebenleistung zur Beförderung: Dazu zählen Umschlag, Lagerung und ähnliche Leistungen, die mit einer Beförderung üblicherweise verbunden sind, sofern die Nebenleistungen nicht unselbständige Nebenleistungen einer Güterbeförderungsleistung sind (zu Nebenleistungen → 687). Der Leistungsort für das Entladen eines Zuges in Salzburg von Gegenständen einer Privatperson durch ein deutsches Unternehmen ist der Tätigkeitsort ÖsterS. 483reich (B2C). Wird das Entladen dagegen für einen tschechischen Unternehmer vorgenommen, ist der Leistungsort Tschechien (Empfängerort bei B2B).
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen: Ort der Reparatur eines Autos einer Privatperson in einer ungarischen Werkstätte ist Ungarn. Hingegen ist der Ort der Reparatur eines LKWs eines österreichischen Unternehmens in einer ungarischen Werkstätte Österreich.
717
Besonderer Ort für verbrauchsgebundene sonstige Leistung bei B2C
Bei bestimmten verbrauchsgebundenen sonstigen Leistungen ist der Verbrauchsort entscheidend, wenn an einen Verbraucher geleistet wird (B2C).
Bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln ist der Wohnsitz, Sitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers Leistungsort; wenn bei Sportbooten jedoch der Unternehmer am Bereitstellungsort sein Unternehmen betreibt, gilt als Leistungsort der Bereitstellungsort (§ 3a Abs 12 Z 2). Ist der Leistungsort ein Drittland, dann verlagert sich der Leistungsort ins Inland, wenn das Beförderungsmittel im Inland genutzt wird.
Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen (lit a) sowie kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wenn sie per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden (lit b), gelten als am Ansässigkeitsort, Wohnsitz, Sitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers erbracht (§ 3a Abs 13; Ausnahme für geringe (EUR 10.000) innergemeinschaftliche Umsätze iSd lit a nach Art 3a Abs 5).
Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln: Der Private least ein Fahrzeug (Operating Leasing, Miete) für ein Jahr. Ein österreichischer Privater mietet für sechs Monate ein Sportboot im Hafen von Venedig von einem österreichischen Anbieter (keine Betriebsstätte in Italien). Leistungsort ist in beiden Fällen der Ansässigkeitsort des Empfängers.
Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronisch erbrachte Dienstleistungen und Streaming/virtuelles Verfügbarmachen: Für die Handynutzung einer in Österreich ansässigen Privatperson in Griechenland (Roaming) muss österreichische Umsatzsteuer bezahlt werden. Bei Bereitstellung von Fernsehprogrammen gegen Entgelt (Pay TV) durch ein amerikanisches Unternehmen an einen österreichischen Privaten ist Leistungsort Österreich. Dazu zählt zB die Bereitstellung digitaler Produkte und Webhosting. Bei Erstellung einer Website durch ein norwegisches Unternehmen für einen in Österreich ansässigen Privaten ist Leistungsort Österreich. Der Leistungsort eines interaktiven Online-Sprachkurses an einen Verbraucher befindet sich an dessen Wohnsitz.
Bestimmte verbrauchsgebundene Leistungen an Nichtunternehmer mit Ansässigkeit in Drittstaaten, auch als Katalogleistungen bezeichnet, gelten als am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers erbracht (§ 3a Abs 14).
Bei im Inland genutzten oder ausgewerteten Katalogleistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmer (B2C) mit Leistungsort im Drittland verlagert sich der Leistungsort dennoch ins Inland (§ 3a Abs 15).
Katalogleistungen sind Leistungen iZm Rechten, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, freiberufliche Leistungen, Beratungsleistungen, Datenverarbeitung, Informationsüberlassung, Finanzdienstleistungen, Personalgestellung, Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände (außer Beförderungsmittel), Leistungen iZm Energienetzen.
Bei einer Beratungsleistung eines Schweizer Rechtsanwalts an eine österreichische Gemeinde (juristische Person des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmer) gilt als Leistungsort der Ort der Ansässigkeit des Empfängers.
718
Überblick: Umsatzsteuerlicher Leistungsort
Abbildung 36: Umsatzsteuerlicher Leistungsort
9. Steuerobjekt - Grenzüberschreitende Warenbewegungen
9.1. Bestimmungsland oder Ursprungsland
719
Für grenzüberschreitende Warenbewegungen gelten besondere Bestimmungen, weil dadurch Waren vom Umsatzsteuersystem eines Staats in das Umsatzsteuersystem eines anderen Staats gelangen. Für die Besteuerung einer grenzüberschreitenden Warenbewegung ist zur Vermeidung einer doppelten Belastung der Ware mit Umsatzsteuer im Bestimmungsstaat und im Ursprungsstaat entweder das Bestimmungslandprinzip oder das Ursprungslandprinzip anzuwenden.
720
Bestimmungslandprinzip
Nach dem Bestimmungslandprinzip erfolgt die Besteuerung in dem Land, in das die Ware gelangt.
S. 485Zur Umsetzung ist daher eine von der allgemeinen Regel abweichende Regel notwendig, wonach für bewegte Lieferungen die Lieferung als dort ausgeführt gilt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Als Konsequenz kommt dabei der Steuersatz des Bestimmungslandes zur Anwendung. Die Umsetzung des Bestimmungslandprinzips bedarf einer Entlastung der Ware von der Umsatzsteuer des Ursprungslandes (steuerfreie Ausfuhrlieferung, § 7, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, Art 7) und eine Belastung der Ware mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes (steuerpflichtige Einfuhr, § 1 Abs 1 Z 3, steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb, Art 1).
Die Umsetzung des Bestimmungslandprinzips ist grundsätzlich mit einem weiteren Verfahren verbunden, sofern nicht sichergestellt werden kann, dass der Entlastung der Umsatzsteuer des Ursprungslandes die Belastung der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes folgt. Das Bestimmungslandprinzip hat jedoch für empfangende Unternehmer des Bestimmungslandes den Vorteil, dass die Vorsteuer von den Steuerbehörden im Bestimmungsland rückerstattet wird. Mit der Anwendung des Steuersatzes des Bestimmungslandes ist auch sichergestellt, dass abweichende Steuersätze im Ursprungsland zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen. Schließlich entspricht das Bestimmungslandprinzip auch dem Gedanken der Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer, weil der Steuersatz des Verbrauchsorts (Bestimmungsland) zur Anwendung kommt. Aus diesen Gründen kommt bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung, sofern die Entlastung im Ursprungsland und die gleichzeitige Belastung im Bestimmungsland sichergestellt werden kann.
721
Ursprungslandprinzip
Nach dem Ursprungslandprinzip erfolgt die Besteuerung in dem Land, aus dem die Ware abgeht.
Dies entspricht der allgemeinen Regel für bewegte Lieferungen, wonach die Lieferung als dort ausgeführt gilt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Als Konsequenz kommt dabei der Steuersatz des Ursprungslandes zur Anwendung. Die Umsetzung des Ursprungslandprinzips ist für Lieferungen von Unternehmern an Verbraucher die einfachere Form. Für Lieferungen zwischen Unternehmern ist dagegen das Ursprungslandprinzip mit einem gewissen Aufwand verbunden, weil sich der empfangende Unternehmer des Bestimmungslandes die Vorsteuer von den Steuerbehörden im Ursprungsland rückerstatten lassen muss.
Darüber hinaus kann das Ursprungslandprinzip zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sofern der Steuersatz des Bestimmungslandes vom Steuersatz des Ursprungslandes abweicht. Schließlich widerspricht das Ursprungslandprinzip auch dem Gedanken der Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer, weil nicht der Steuersatz des Verbrauchsorts (Bestimmungsland) zur Anwendung kommt, sondern der des Ursprungslandes. Dennoch ist das Ursprungslandprinzip in bestimmten Fällen anzuwenden und zwar insbesondere dann, wenn Entlastung im Ursprungsland und die gleichzeitige Belastung im Bestimmungsland nicht sichergestellt werden kann. Das Ursprungslandprinzip ist daher auf bestimmte Warenlieferungen und Warenbewegungen an und durch Private innerhalb S. 486der EU und bestimmte zollfreie Waren und Waren im persönlichen Reisegepäck bei Warenbewegungen zwischen dem Inland und Drittländern anzuwenden.
722
Überblick: Umsatzsteuerlicher Lieferort
Abbildung 37: Umsatzsteuerlicher Lieferort
9.2. Warenbewegungen mit Drittstaaten
723
Für Warenbewegungen zwischen dem Inland und Drittländern gilt generell das Bestimmungslandprinzip.
Die Waren des Ursprungslandes sind grundsätzlich mit Umsatzsteuer dieses Staats belastet. Nach dem Bestimmungslandprinzip soll die Ware allerdings dort der Umsatzsteuer unterliegen, wo auch der Verbrauch stattfindet. Um das Bestimmungslandprinzip sicherzustellen, ist eine grenzüberschreitende Warenbewegung im Exportland von der Umsatzsteuer ausgenommen (steuerfreie Ausfuhrlieferung, § 7) und im Importland der Umsatzsteuer zu unterwerfen (Einfuhrumsatzsteuer, § 1 Abs 1 Z 3).
Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht EU-Mitgliedstaaten (vgl § 1 Abs 3) sind, also zum Beispiel Schweiz, Großbritannien, Norwegen, USA, Japan oder Russland. Für grenzüberschreitende Warenbewegungen innerhalb der EU gelten aufgrund des gemeinsamen Binnenmarkts der Mitgliedstaaten und des freien Warenverkehrs besondere Bestimmungen (→ 736).
724
Vertiefung: Zollabgaben
Warenbewegungen mit Drittstaaten können auch Zollabgaben unterliegen. Zölle sind Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Sinne des Zollrechts der EU. Zollschuld ist die Verpflichtung einer Person, für den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten.
S. 487
725
Einfuhr aus einem Drittland
Die Einfuhr eines Gegenstands aus dem Drittlandsgebiet ins Inland unterliegt der inländischen Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer, § 1 Abs 1 Z 3).
Eine Einfuhr liegt nur dann vor, wenn ein Gegenstand aus einem Drittlandsgebiet ins Inland gelangt und zum freien Verkehr abgefertigt wird. Wird der Gegenstand dagegen noch nicht zum freien Verkehr angemeldet und vorerst in ein inländisches zollfreies Lager gebracht, dann liegt noch keine Einfuhr vor. Wird der Gegenstand danach zum freien Verkehr angemeldet oder sonst entwendet, dann wird auch der Tatbestand der Einfuhr erfüllt. Als Einfuhr gelten daher grundsätzlich alle Warenbewegungen, deren Bestimmungsort das Importland oder ein anderes Land ist und wenn die Waren nicht bloß zur vorübergehenden Verwendung ins Importland verbracht werden. Dies gilt sowohl für Warenbewegungen aufgrund einer Lieferung oder bei bloßem Verbringen von Waren einer Person und unabhängig davon, ob es sich um Unternehmer oder Nichtunternehmer (Verbraucher) handelt. Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt bei Grenzübertritt durch die Zollbehörden des Importlandes. Die Bestimmungen über die Einfuhrumsatzsteuer orientieren sich dabei an den EU-Zollvorschriften (§ 26 Abs 1). Für Unternehmer kann die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer aber ausnahmsweise auch durch das Finanzamt erfolgen (§ 26 Abs 3).
Von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (§ 6 Abs 4 und 5) sind bestimmte Gegenstände, die auch nach Zollrecht befreit sind, die nicht gewerbliche Einfuhr von Waren im persönlichen Reisegepäck unter der gesetzlich festgelegten Höchstmenge oder den Höchstwerten sowie bestimmte Gegenstände, die unecht steuerbefreit sind, wie Wertpapiere, Zahlungsmittel, Wertzeichen, Gas über Erdgasnetz, Elektrizität, Wärme und Kälte über Wärme- und Kältenetze, Anlagegold und Zahnersatz. Seit besteht keine Befreiung mehr für Warenwerte bis EUR 22 (Kleinsendungen).
Verbringung von Waren über die Grenze: Der Unternehmer verbringt Waren von seinem Hauptsitz in der Schweiz in seine Betriebsstätte in Vorarlberg. Er passiert die Grenze und führt dabei die Einfuhrumsatzsteuer ab. Der Private erwirbt in den USA eine Surfausrüstung und nimmt sie nach Österreich im Reisegepäck mit. Am Flughafen ist diese den Zollbehörden gegenüber zu erklären und Einfuhrumsatzsteuer abzuführen.
726
Lieferung iZm der Einfuhr
Ist mit der Einfuhr gleichzeitig eine bewegte Lieferung verbunden, dann kann dies grundsätzlich einen weiteren umsatzsteuerlichen Tatbestand auslösen.
Der Lieferort liegt dann im Inland, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer ist (§ 3 Abs 9). Damit wird dem Lieferer die Möglichkeit eingeräumt, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen.
S. 488Der Lieferort liegt hingegen im Ausland, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter nicht Schuldner der bei Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist.
Befindet sich der Gegenstand bei Lieferung bereits in einem inländischen zollfreien Lager, dann gilt diese Lieferung als Inlandslieferung.
Versendung der Waren aufgrund einer Lieferung: Der norwegische Unternehmer versendet einen Motorschlitten an eine Privatperson nach Österreich (Einfuhr). Der norwegische Unternehmer übernimmt die Zollanmeldung und hat dabei auch die österreichische Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Er kann sich diese allerdings als Vorsteuer im Inland erstatten lassen. Gleichzeitig hat er dem österreichischen Privaten den Motorschlitten mit österreichischer Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, weil aufgrund der Zollanmeldung Lieferort für die Lieferung des Motorschlittens Österreich ist (bewegte Lieferung). Führt dagegen der Private die Zollanmeldung durch, dann ist im Inland nur Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, weil die Lieferung des Motorschlittens als im Ausland aufgeführt gilt.
Dropshipping: Der österreichische Onlinehändler B verkauft Waren an den Verbraucher C. Da B die Waren nicht auf Lager hat, kauft er beim chinesischen Großhändler A ein. A versendet die Ware direkt zu C. Die Lieferung von A an B ist die bewegte Lieferung (§ 3 Abs 15 zum Reihengeschäft), der Beginn der Lieferung liegt im Ausland (§ 3 Abs 8). Sofern A die Zollanmeldung durchführt, ist er Schuldner der EUSt und es liegt im Inland eine Lieferung vor (§ 3 Abs 9). Aufgrund des Reihengeschäftes liegt der zweite Lieferort von B an C ebenso in Österreich (§ 3 Abs 15).
727
Einfuhr-Versandhandel (§ 3 Abs 8a)
Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet, wenn (lit a) der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat als jenem eingeführt wird, in dem die Beförderung oder Versendung endet, oder (lit b) der Unternehmer über die Sonderregelung Umsatzsteuer-Einfuhr-(Import)-One-Stop-Shop die Steuer erklärt und abführt, womit gleichzeitig die Einfuhr steuerfrei gestellt werden kann (§ 25b, § 6 Abs 4 Z 9 (→ 803) (§ 3 Abs 8a). Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn ein Fall der Differenzbesteuerung vorliegt (§ 24 Abs 13a (→ 764).
Ein Einfuhr-Versandhandel (§ 3 Abs 8a) liegt vor bei Lieferungen an Nichtunternehmer (die keine juristische Personen sind) oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (Art 3 Abs 4), bei denen Gegenstände durch den Lieferer (oder auf dessen Rechnung) vom Drittland in die EU versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.
Der deutsche Händler importiert Waren aus China über Deutschland und lässt sie direkt an einen inländischen Verbraucher versenden. Die Lieferung unterliegt im Inland der Steuerpflicht.
S. 489
728
Vertiefung: Zollverfahren zur Einfuhr
Einfuhr bedeutet die Verbringung von Waren in ein Zollgebiet. Das Zollverfahren heißt Überführung in den freien Verkehr, das zu erfüllen ist, damit Drittlandswaren in der Gemeinschaft genauso frei befördert werden können wie in der Gemeinschaft hergestellte Waren (Gemeinschaftswaren) aufgrund des freien Warenverkehrs innerhalb der EU. Zollrechtlich bedeutet die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einen Statuswechsel: Nichtgemeinschaftswaren werden Gemeinschaftswaren; dafür sind alle Einfuhrformalitäten zu erfüllen. Zollrechtlicher Status ist der Status von Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren. Einfuhrwaren werden durch Zollanmeldung in das Verfahren überführt (vgl § 26 Abs 2). Die Überführung in den freien Verkehr hat folgende Konsequenzen:
Anwendung handelspolitischer Maßnahmen, wie die Forderung von Einfuhrgenehmigungen für kontingentierte Waren und die Erfüllung der übrigen Förmlichkeiten, die für die Einfuhr solcher Waren vorgesehen sind, wie die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses für bestimmte Tiere.
Erhebung der Einfuhrabgaben, sofern diese nach dem gemeinsamen Zolltarif geschuldet sind und keine Zollbefreiung vorgesehen ist.
Sonderverfahren zur Begünstigung oder Vereinfachung des Zollverfahrens sind die vorübergehende Verwendung, das zollrechtliche Versandverfahren, die aktive und passive Veredlung, das Zolllagerverfahren und Freizonen.
729
Vertiefung: Einfuhrabgaben bei Überführung in den freien Verkehr
Aufgrund der Überführung in den freien Verkehr hat der Zollschuldner die Einfuhrabgaben zu begleichen, die nach dem Zolltarif geschuldet sind, sofern keine Zollbefreiung vorliegt. Zollschuldner ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person. Dies ist grundsätzlich der Anmelder oder dessen Vertreter. Einfuhrabgaben sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben wie Zölle, Mehrwertsteuern sowie Verbrauchsteuern.
Der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist grundsätzlich dafür ausschlaggebend, welcher Tag für die Berechnung von Einfuhrabgaben zugrunde gelegt wird. Wichtig sind dabei Beschaffenheit, Zollwert und Menge der Waren sowie der jeweilige Zoll und/oder Steuersatz. In bestimmten Fällen, in denen Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt wurden, kann auch ein früherer Tag zugrunde gelegt werden.
730
Vertiefung: Einfuhrabgaben in Sonderverfahren
Unter der vorübergehenden Verwendung können Nicht-Unionswaren in die EU gebracht werden, wenn sie unter bestimmten Bedingungen in der Union verwendet werden und anschließend in demselben Zustand wie bei der Einfuhr wieder ausgeführt werden. Die vorübergehende Verwendung löst keine Einfuhrabgaben aus.
Das zollrechtliche Versandverfahren ist ein Zollverfahren zur Erleichterung der Warenbeförderung zwischen zwei Orten in einem Zollgebiet, über ein anderes ZollS. 490gebiet oder zwischen zwei oder mehreren Zollgebieten. Es ermöglicht die Aussetzung der Zölle, der Steuern und der handelspolitischen Maßnahmen, die bei der Einfuhr anwendbar wären. Dadurch wird es möglich, die Verzollung am Bestimmungsort statt am Ort des Eingangs in das Zollgebiet vorzunehmen. Das zollrechtliche Versandverfahren ist insbesondere von Bedeutung, wenn ein Zollgebiet verschiedene Steuergebiete enthält: die Waren können vom Ort des Eingangs in die Union bis zum Ort der Verzollung befördert werden, wo sowohl die zollrechtlichen als auch die steuerlichen Verpflichtungen berücksichtigt werden.
In der aktiven Veredlung können von Wirtschaftsbeteiligten in die Gemeinschaft eingeführte Rohstoffe oder Halbwaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, in der Gemeinschaft Veredlungsvorgängen unterzogen werden; entweder ohne dass Einfuhrabgaben auf die verwendeten Waren erhoben werden oder diese bei der Ausfuhr rückerstattet werden.
Die passive Veredlung ist das Gegenstück zur aktiven Veredlung. Bei diesem Verfahren können Gemeinschaftswaren in Drittländern Veredlungsvorgängen unterzogen werden. Bei der Wiedereinfuhr der für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmten Waren werden lediglich auf den außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft entstandenen Mehrwert Einfuhrabgaben erhoben. Ohne ein solches Verfahren müssten sowohl die Einfuhrabgaben auf die in der Gemeinschaft hergestellten Waren als auch die Einfuhrabgaben auf den außerhalb der Gemeinschaft entstandenen Mehrwert entrichtet werden.
Im Zolllagerverfahren kann der Eigentümer über eingeführte Nichtgemeinschaftswaren in der Gemeinschaft verfügen und selbst über den Zeitpunkt entscheiden, zu dem er die Zollabgaben entrichtet oder die Waren wieder ausführt.
Freizonen sind besondere Bereiche innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft. In Freizonen verbrachte Waren sind von Einfuhrzöllen, Mehrwertsteuer und anderen Einfuhrabgaben befreit. Sowohl Gemeinschaftswaren als auch Nichtgemeinschaftswaren können in Freizonen verbracht werden. In der Freizone gelagerte Nichtgemeinschaftswaren werden als noch nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt betrachtet, wohingegen bestimmte in Freizonen gelagerte Gemeinschaftswaren als bereits ausgeführt betrachtet werden können.
731
Ausfuhr in ein Drittland
Die Ausfuhrlieferung eines Gegenstands aus dem Inland in einen Drittstaat ist von der inländischen Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs 1 Z 1).
Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 7 liegt vor, wenn:
der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Abs 1 Z 1, Eigenexport), oder
er das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat (Abs 1 Z 2, Fremdexport).
S. 491Ein ausländischer Abnehmer ist ein Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat oder eine ausländische Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmers, wenn die Zweigniederlassung das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat (§ 7 Abs 2).
Bei einem Touristenexport (§ 7 Abs 1 Z 3), also wenn ein Verbraucher, der den Gegenstand für nichtunternehmerische Zwecke erwirbt und im persönlichen Reisegepäck ausführt, ist eine steuerfreie Ausfuhrlieferung grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Person nicht in der EU ansässig ist, der Gegenstand vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Liefermonat ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnungen über Lieferungen EUR 75 übersteigt. Als Ort der Ansässigkeit gilt der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt, der im Reisepass oder in sonstigen Grenzübertrittsdokumenten eingetragen ist.
Gegenstände der unmittelbaren Ausrüstung oder Versorgung des Beförderungsmittels sind nicht steuerfrei, wenn der Abnehmer den Gegenstand für nichtunternehmerische Zwecke ins Drittland befördert (§ 7 Abs 3, Kfz-Ausstattung und Ersatzteile wie Reservereifen in Halterung, Schonbezüge auf Sitze, Treibstoffe, Motoröl, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel).
Steuerfreie Ausfuhrlieferung: Der Unternehmer versendet Schiausrüstung an einen Abnehmer in die Schweiz oder er verkauft die Schiausrüstung an einen ausländischen Abnehmer und dieser bringt die Schiausrüstung selbst in die Schweiz (steuerfreie Ausfuhrlieferung).
Steuerfreier Ausfuhrlieferung als Touristenexport: Ein norwegischer Privater kauft Sachertorten in Wien im Jänner und führt sie in seinem persönlichen Reisegepäck nach Norwegen aus. Weist er seine Ansässigkeit in Norwegen durch seinen Reisepass nach, führt er die Gegenstände bis spätestens April aus und übersteigt der Rechnungsbetrag EUR 75, dann gilt die Ausfuhrlieferung als steuerfrei.
732
Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr
Wird vor der Ausfuhr der Gegenstand bearbeitet, verarbeitet oder eine Werkleistung bewirkt (Lohnveredlung), dann ist diese Leistung ebenfalls von der inländischen Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs 1 Z 1).
Eine steuerfreie Lohnveredlung nach § 8 liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand, den der Auftraggeber unter anderem zum Zweck der Lohnveredlung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder im Gemeinschaftsgebiet erworben hat, bearbeitet oder verarbeitet oder eine sonstige Werkleistung bewirkt und:
der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Z 1, Eigenexport), oder
er das der Lohnveredlung zugrunde liegende Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossen hat und der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Z 2, Fremdexport).
S. 492Ein ausländischer Auftraggeber ist ein Auftraggeber, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat oder eine ausländische Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmers, wenn die Zweigniederlassung das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat (Abs 2).
Ein japanischer Unternehmer kauft Schi in Innsbruck und lässt die Bindungen von einem anderen Unternehmer vor Ausfuhr montieren (steuerfreie Lohnveredlung).
733
Vertiefung: Zollverfahren zur Ausfuhr
Ausfuhr bedeutet die Verbringung von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in einen Drittstaat. Zollrechtlich gesehen ändern ausgeführte Gemeinschaftswaren ihren Status und werden zu Nichtgemeinschaftswaren. Bei Nichtgemeinschaftswaren wird dieser Vorgang Wiederausfuhr genannt. Das Ausfuhrverfahren aufgrund einer Anmeldung an der zuständigen Zollstelle umfasst die Erledigung aller Ausfuhrformalitäten und die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung mit folgenden Konsequenzen:
Anwendung handelspolitischer Maßnahmen wie Ausfuhrbeschränkungen,
Zahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Subvention) und
Bestätigung der Ausfuhr durch die Ausgangszollstelle für abgabenrechtliche Zwecke.
734
Vertiefung: Ausfuhrabgaben
Aufgrund der Ausfuhr hat der Zollschuldner die Ausfuhrabgaben zu begleichen, die nach dem Zolltarif geschuldet werden, sofern keine Zollbefreiung vorliegt. Ausfuhrabgaben sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.
Das Interesse der EU liegt grundsätzlich darin, Waren in Drittländer zu exportieren und dadurch Einnahmen zu erzielen. Ausfuhrabgaben werden daher nur selten festgesetzt. Dies insbesondere dann, wenn Weltmarktpreise für ein auf dem EU-Markt knappes Gut höher sind, als die Preise auf dem EU-Markt, um den Export dieses Guts unattraktiver zu machen.
Hinsichtlich der Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet gibt es die Möglichkeit, verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Aussetzung der Steuer unmittelbar oder über andere EU-Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet in ein Drittland auszuführen. Diese Waren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen. Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet, wenn die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen. Eine Erstattung von Verbrauchsteuern für bereits versteuerte Ware, ausgenommen kaffeehaltige Waren und Tabakwaren, ist bei der Ausfuhr in ein Drittland gesetzlich nicht vorgesehen.
S. 493
735
Vertiefung: Nachweis der Steuerfreiheit
Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der steuerfreien Ausfuhrlieferung und der steuerfreien Lohnveredlung sind erhöhte Anforderungen an die Dokumentation gestellt und dazu ein Buchnachweis (§ 7 Abs a letzter Satz) und ein Ausfuhrnachweis vorgesehen (§ 7 Abs 4 bis 7, § 8 Abs 3).
Der Buchnachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch den Vermerk in Büchern oder Aufzeichnungen in oder außerhalb der Buchhaltung mit den dazugehörigen Belegen wie Rechnung und Lieferschein zu führen. Zusätzlich ist ein Ausfuhrnachweis (§ 7 Abs 4) zu erbringen, der bestätigt, dass der Gegenstand tatsächlich ausgeführt wurde. Der Ausfuhrnachweis kann auch rückwirkend innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung erbracht werden. Der Unternehmer kann einheitlich alle Fälle des Touristenexports bis zum Vorliegen des Ausfuhrnachweises als steuerpflichtig behandeln. Sofern der Ausfuhrnachweis einlangt, erfolgt die Berichtigung in der aktuellen Voranmeldung (und nicht in der, in der die Lieferung erfolgte).
Bei der Versendung eines Gegenstands in ein Drittland ist ein Ausfuhrnachweis durch geeignete Versendungsbelege, wie beispielsweise Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente oder eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur ausgestellte Ausfuhrbescheinigung zu erbringen (§ 7 Abs 5). Bei Beförderung oder Abholung erfolgt der Nachweis durch eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige oder durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche oder elektronische Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist. Beim Touristenexport ist der Ausfuhrnachweis durch eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung zu führen (§ 7 Abs 6).
9.3. Warenbewegungen mit EU-Staaten (BMR)
736
Für grenzüberschreitende Warenbewegungen innerhalb der EU gelten eigene Bestimmungen, weil es aufgrund des gemeinsamen Binnenmarkts zwischen den Mitgliedstaaten und der Warenverkehrsfreiheit mit der gemeinsamen Zollunion keine Zollgrenzen mehr gibt.
Die Umsatzsteuer ist in den Mitgliedstaaten weitgehend durch die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (RL 2006/112/EG) harmonisiert und damit gelten grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten gleiche Regeln. Bezüglich des Handels im gemeinsamen Binnenmarkt werden die Bestimmungen des UStG durch die entsprechenden Artikel der sogenannten Binnenmarktregelung (BMR) geändert oder ergänzt. Fehlt ein entsprechender Artikel, besteht kein Regelungsbedarf. Die BMR findet sich im Anhang des UStG zu § 29 Abs 8.
Zur endgültigen Umsetzung des Binnenmarkts war geplant, in Zukunft ein einheitliches und gemeinsames Umsatzsteuersystem aller Staaten zu schaffen. Damit wären grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten wie WarenS. 494bewegungen innerhalb eines Mitgliedstaats zu behandeln. Der Lieferort sollte sich daher auch bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen wie nach innerstaatlichem Recht für Beförderungen oder Versendungen von Gegenständen nach dem Ursprungslandprinzip bestimmen, also nach dem Ort, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Umsetzung scheiterte bisher (und möglicherweise auch in Zukunft) an der politischen Einigung.
Zwar gilt derzeit das Ursprungslandprinzip weiterhin als allgemeine Regel. In den überwiegenden Fällen grenzüberschreitender innergemeinschaftlicher Warenbewegungen kommt allerdings weiterhin das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung, weil es aufgrund der bestehenden unterschiedlichen Steuersätze zu Wettbewerbsverzerrungen kommen könnte. Des Weiteren ist der Vorsteuerabzug durch den empfangenden Unternehmer leichter vorzunehmen und die Umsetzung des Bestimmungslandprinzips durch Entlastung im Ursprungsland und Belastung im Bestimmungsland praktikabler.
Wettbewerbsverzerrung: Der Unternehmer verkauft Fernseher an seine Kunden. Sofern er diese direkt aus Luxemburg nach Österreich verkauft, würden sie nur der 15 % Luxemburger Umsatzsteuer unterliegen. Bei Verkauf aus Österreich würden diese dagegen der 20 % österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Aufgrund des niedrigeren Steuersatzes wäre es daher für leistende Unternehmer von Vorteil, ihren Sitz in ein Land mit niedriger Umsatzsteuer zu verlegen. Private und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer würden Waren vorrangig aus Mitgliedsländern mit niedriger Umsatzsteuer beziehen.
Vorsteuerabzug: Der österreichische Unternehmer kauft vom Luxemburger Unternehmen Fernseher ein. Die Luxemburger Vorsteuer müsste sich der österreichische Unternehmer von den Luxemburger Steuerbehörden rückerstatten lassen und sich dabei in Luxemburg registrieren, was mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
737
Ursprungslandprinzip als allgemeine Regel
Bei ruhender Lieferung gilt als Lieferort der Ort, an dem sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs 7). Bei bewegter Lieferung ist der Lieferort der Ort, an dem der Transport beginnt (§ 3 Abs 8). Grenzüberschreitende Warenbewegungen innerhalb der EU lösen daher grundsätzlich keine besonderen umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus.
Diese allgemeinen Regeln gelten allerdings nur, wenn nicht die folgenden Sonderregeln für den Binnenmarkt anzuwenden sind. Aus praktischer Sicht schränken die Sonderregeln den Anwendungsbereich erheblich ein, sodass die allgemeine Regel tatsächlich nur in wenigen Fällen zur Anwendung kommt.
738
Bestimmungslandprinzip bei Lieferung oder Verbringung innerhalb der Unternehmerkette
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Verbringungen von Waren innerhalb der Unternehmerkette gilt das Bestimmungslandprinzip.
S. 495Die Umsetzung des Bestimmungslandprinzips erfolgt in zwei Schritten, und zwar durch Steuerbefreiung im Ursprungsland durch Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (Art 7) und Steuerpflicht im Bestimmungsland durch Annahme eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art 1).
Mangels Grenzen und Grenzbehörden, an denen - wie bei Drittstaaten - der Wechsel in das inländische Umsatzsteuersystem entsprechend dem Bestimmungslandprinzip stattfinden kann, sind nunmehr die Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen oder Lieferungen an andere Unternehmer oder an bestimmte juristische Personen gemeinsam mit diesen dazu verpflichtet, das Bestimmungslandprinzip innerhalb der Gemeinschaft umzusetzen. Die zu erfolgende Entlastung von der Umsatzsteuer des Ursprungslandes und der Belastung mit Umsatzsteuer des Bestimmungslandes ist dabei mehr als bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen mit Drittstaaten der Betrugsgefahr ausgesetzt. Dieser erhöhten Betrugsgefahr wird durch Verwendung einer eigens für umsatzsteuerliche Zwecke zugeteilten UID-Nummer zur Überprüfung der Identität und der Registrierung des Unternehmers in einem Mitgliedstaat entgegengewirkt (Art 28). Darüber hinaus sind die Unternehmen zu einer laufenden Meldung der grenzüberschreitenden Warenbewegungen innerhalb der EU an die Finanzbehörden verpflichtet, um die Entlastung und damit verbundene korrespondierende Belastung kontrollieren zu können (Zusammenfassende Meldung - Art 21 Abs 3 → 813).
739
Vertiefung: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und Verbringung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei (Art 7 Abs 1).
Diese liegt vor, wenn:
der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet (Z 1),
der Abnehmer als Unternehmer den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder als juristische Person den Gegenstand für nichtunternehmerische Zwecke erwirbt (Z 2),
der Erwerb beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat als innergemeinschaftlicher Erwerb steuerbar ist (Z 3),
der Abnehmer dem Unternehmer die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID mitgeteilt hat (Z 4), und
der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (→ 813) nachgekommen ist (Z 5).
740
Eine innergemeinschaftliche Verbringung (Art 7 Abs 2 Z 1) wird auch als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Eine innergemeinschaftliche Verbringung liegt vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat zu seiner eigenen Verfügung verbringt, außer es liegt eine bloß vorübergehende Verwendung vor.
Eine vorübergehende Verwendung nach Art 3 Abs 1 Z 1 liegt vor, wenn der Gegenstand:
in der Folge zu einer Leistungsausführung verwendet wird und dabei nicht im anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterliegt,
S. 496zur Bearbeitung oder Begutachtung kurzfristig in den anderen Mitgliedstaat gelangt und dann wieder zurück verbracht wird,
nur vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung im anderen Mitgliedstaat verwendet wird und der Unternehmer im Inland ansässig ist,
während höchstens 24 Monaten entsprechend zollrechtlichen Vorschriften verwendet wird, oder
zur Ausführung einer Lieferung von Gas über Erdgasnetze, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze verwendet wird und sich der Lieferort aufgrund der Sonderbestimmung des § 3 Abs 13 oder 14 bestimmt.
Fallen die Bedingungen für eine vorübergehende Verwendung weg, gilt die Verbringung zu diesem Zeitpunkt als erfolgt.
Das Verbringen eines Gegenstandes im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gilt nicht als Lieferung gegen Entgelt. Die inländische Konsignationslagerregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland ist sinngemäß anzuwenden (Art 3 Abs 2, Art 1a (→ 742). Die Lieferung an den geplanten Erwerber innerhalb der 12-Monatsfrist gilt als innergemeinschaftliche Lieferung (Art 7 Abs 1 Z 1).
741
Das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung oder Verbringung bedarf eines Buchnachweises (Art 7 Abs 3).
Die Voraussetzungen des Buchnachweises sind in einer speziellen VO zu Art 7 (BGBl 1996/401) ausgeführt (Nachweis und Buchnachweis). Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten (Art 7 Abs 4).
Der österreichische Unternehmer A (kein Kleinunternehmer) liefert Flatscreen-TVs nach Deutschland an einen deutschen Unternehmer D (dieser verwendet seine deutsche UID). Die Lieferung stellt eine innergemeinschaftliche Lieferung dar, sodass die Lieferung von der österreichischen Umsatzsteuer befreit ist. Die Lieferung unterliegt in Deutschland der deutschen Umsatzsteuer (steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb).
A lässt einen Gegenstand im Bestimmungsland vor Lieferung bearbeiten: Es liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor, da für diese die Beförderung oder Versendung des gelieferten Gegenstands Voraussetzung ist. Bei Be-/Verarbeitung durch den Lieferer liegt der Liefergegenstand jedoch erst nach Abschluss der Be-/Verarbeitung vor. Der Ort der Lieferung liegt daher im Bestimmungsland. Eine spätere Lieferung innerhalb des Bestimmungslandes stellt eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung dar.
Keine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen steht zu, wenn der Vorgang Teil einer Umsatzsteuerhinterziehung ist und der Beteiligte dies wusste oder wissen hätte müssen.An den Nachweis werden besondere Anforderungen gestellt.
742
Vertiefung: Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1)
S. 497Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt ist steuerpflichtig (Art 1).
Dieser liegt vor, wenn:
ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt,
der Erwerber als Unternehmer den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder als juristische Person den Gegenstand für nichtunternehmerische Zwecke erwirbt, und
die Lieferung durch den Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird und im Mitgliedstaat des Lieferers nicht der Kleinunternehmerbefreiung unterliegt.
743
Eine innergemeinschaftliche Verbringung wird auch als steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt. Eine innergemeinschaftliche Verbringung liegt vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus einem anderen Mitgliedstaat ins Inland zu seiner Verfügung verbringt, außer es liegt eine bloß vorübergehende Verwendung vor (Art 1 Abs 3 Z 1).
Eine innergemeinschaftlich Verbringung liegt nicht vor bei Vorliegen der Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung (Art 1a). Diese Regelung erlaubt es, Waren vorerst unversteuert und ohne Registrierung in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen, um einem geplanten Erwerber den Erwerb innerhalb einer Frist von 12 Monaten zu ermöglichen. Voraussetzung (Art 1a Abs 1) dafür ist, dass der Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat, eine bestehende Vereinbarung zwischen Unternehmer und Erwerber zum Erwerb des Eigentums an den Waren vorliegt, die Kenntnis der UID des Erwerbers zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung (Versendung) ins Inland gegeben ist sowie die Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (Art 21 Abs 3) und die Eintragung in ein Register (Abs 6).
Wird der Gegenstand innerhalb der 12-Monatsfrist an den geplanten Erwerber geliefert, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland vor (Art 1a Abs 2). Bei Wegfall der Voraussetzungen innerhalb der Frist (Abs 5, Entfall Voraussetzung nach Abs 1, Lieferung an Dritten, Beförderung in ein anderes Land, Fehlen, Zerstörung) oder jedenfalls nach Ablauf der Frist (Abs 3) liegt eine innergemeinschaftliche Verbringung vor. Innerhalb der Frist kann (Z 1) der Gegenstand in den Mitgliedstaat rückversendet werden oder (Z 2) der geplante Erwerber durch einen anderen Erwerber ersetzt werden, ohne eine innergemeinschaftliche Verbringung auszulösen (Abs 4).
744
Zur Umsetzung des Bestimmungslandprinzips gilt der innergemeinschaftliche Erwerb als in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art 3 Abs 8). Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt daher nur dann der inländischen Umsatzsteuer, wenn sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung im Inland befindet.
S. 498Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer, so gilt der Erwerb zusätzlich solange in diesem anderen Mitgliedstaat als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsland besteuert worden ist. Ein Vorsteuerabzug besteht in diesem Fall nicht (Art 3 Abs 8).
Vereinfachungsbestimmungen gelten für Dreiecksgeschäfte (Art 25). Ein Dreiecksgeschäft liegt bei Reihengeschäften (§ 3 Abs 15, → 712) vor, wenn drei oder mehr Unternehmer (Lieferer, Zwischenerwerber, Empfänger) in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand direkt durch den Lieferer oder einen Zwischenerwerber an den Empfänger befördert oder versendet wird. Darüber hinaus müssen weitere, strenge Voraussetzungen erfüllt werden. Dreiecksgeschäfte sind daher besondere grenzüberschreitende Reihengeschäfte. Ein Zwischenerwerber (Empfänger der bewegten Lieferung) würde grundsätzlich im Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, einen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirken. Dazu müsste sich der Zwischenerwerber in diesem Mitgliedstaat registrieren. Verwendet er allerdings die UID-Nummer seines Ansässigkeitsstaates, dann gilt der Erwerb zusätzlich als in seinem Ansässigkeitsstaat bewirkt, jedoch ohne Vorsteuerabzug (Art 3 Abs 8). Aufgrund der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte bleiben innergemeinschaftliche Zwischenerwerbe sind im Ansässigkeitsstaat steuerfrei und der Zwischenerwerber oder Empfänger mit UID des Bestimmungsstaates wird zum Schuldner der Umsatzsteuer auf die dort bewirkte ruhende Lieferung. Um die Vereinfachung zu erlangen, bestehen besondere Anforderungen an den Rechnungsausweis, Nachweispflichten und Offenlegungspflichten im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung.
Innergemeinschaftliche Lieferung: Ein slowakischer Unternehmer versendet Flatscreen-TVs nach Österreich an einen österreichischen Unternehmer (dieser verwendet seine österreichische UID). Die Lieferung stellt aus der Sicht des österreichischen Unternehmers einen innergemeinschaftlichen Erwerb dar und unterliegt daher der österreichischen Umsatzsteuer. Die Lieferung ist in der Slowakei eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Innergemeinschaftliches Verbringen: Ein slowakischer Unternehmer transportiert (verbringt) Flatscreen-TVs nach Österreich in seine österreichische Betriebsstätte. Das Verbringen stellt eine innergemeinschaftliche Lieferung in der Slowakei dar und einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich. Der innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich unterliegt daher der österreichischen Umsatzsteuer. Das Verbringen aus der Slowakei ist umsatzsteuerbefreit.
Dreiecksgeschäft - Beispiel 1: Der in Österreich ansässige Unternehmer Ö4 bestellt beim in Deutschland ansässigen Unternehmer D3 dort nicht vorrätige Werkzeugteile. D3 gibt die Bestellung weiter an den in Frankreich ansässigen Unternehmer F2 mit der Bitte, sie direkt zu Ö4 nach Österreich auszuliefern. Weil auch F2 die Werkzeugteile nicht auf Lager hat, bestellt er sie beim in Spanien ansässigen Unternehmer SP1 und befördert sie auf seine Rechnung an Ö4. F tritt mit seiner spanischen UID Nummer auf, alle anderen Unternehmer jeweils unter der UID Nummer ihres Landes. Zwischen SP1, F2, D3 und Ö4 liegt ein Reihengeschäft vor. Da F2 als Zwischenhändler mit seiner spanischen UID Nummer auftritt, wird die Beförderung gemäß § 3 Abs 15 Z 1 seiner Lieferung an D3 zugeordnet, womit D3 einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich verwirklicht. Liegen die Voraussetzungen des Art 25 Abs 3 vor, ist dieser innergemeinschaftliche Erwerb von D3 in Österreich steuerfrei und die SteuerS. 499schuld für die Lieferung von D3 an Ö4 geht auf Ö4 über. Beispiel 2: Wie Beispiel 1, nur tritt D3 mit seiner österreichischen UID Nummer auf und alle anderen Unternehmer jeweils unter der UID Nummer ihres Landes. Zwischen SP1, F2, D3 und Ö4 liegt ein Reihengeschäft vor. Da F2 als Zwischenhändler nicht mit einer UID-Nummer des Abgangsmitgliedstaates auftritt, wird die Beförderung gemäß § 3 Abs 15 Z 1 der Lieferung von SP1 an ihn zugeordnet, womit F2 einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich verwirklicht. Liegen die Voraussetzung des Art 25 Abs 3 vor, ist dieser innergemeinschaftliche Erwerb von F2 in Österreich steuerfrei und die Steuerschuld für die Lieferung von F2 an D3 geht auf D3 über.
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Ursprungslandprinzip: Ausnahmen für Schwellenerwerber
Abweichend vom Bestimmungslandprinzip kommt im Falle von Schwellenerwerbern das Ursprungslandprinzip zur Anwendung (Art 1 Abs 4 und 5).
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb und daher die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung liegen nicht vor bei Erwerbern, denen kein Vorsteuerabzug zukommt und dessen Gesamtentgelte der innergemeinschaftlichen Erwerbe und Verbringungen unter der Erwerbsschwelle von EUR 11.000 liegen (Schwellenerwerber), außer der Erwerber verzichtet auf diese Ausnahme.
Ein Schwellenerwerber ist:
ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
ein pauschalierter Land- und Forstwirt, oder
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
Das Ursprungslandprinzip kommt für Schwellenerwerber deswegen zur Anwendung, weil eine aufwendige Erstattung der Vorsteuer im Ursprungsland mangels Vorsteuerabzug nicht notwendig ist und gleichzeitig aufgrund der niedrigen Erwerbsschwelle keine Wettbewerbsverzerrung zu erwarten ist.
Für die Erwerbsschwelle von EUR 11.000 ist der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Erwerbe und Verbringungen heranzuziehen. Entgelte für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren sind nicht einzubeziehen. Die Erwerbsschwelle gilt nicht als überschritten, wenn der Gesamtbetrag im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht überschritten wurde. Ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle überstiegen wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor oder wird ein Verzicht auf die Bestimmung für Schwellenerwerber ausgeübt (Art 1 Abs 5), kommt das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung, wobei eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Art 7) und ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1 Abs 1) im Bestimmungsland vorliegen.
Ein Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Als Verzicht gilt auch die VerwenS. 500dung einer erteilten UID-Nummer gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus der übrigen EU. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Jahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären (Art 1 Abs 5).
Schwellenerwerber-Ausnahme: Der Luxemburger Unternehmer D liefert Flatscreen-TVs nach Österreich an einen österreichischen Kleinunternehmer A (dieser verwendet keine österreichische UID). Der Kleinunternehmer A hat weder im laufenden noch im vorangegangenen Jahr die Erwerbsschwelle für innergemeinschaftliche Erwerbe von EUR 11.000 überschritten. Die Lieferung stellt daher keinen innergemeinschaftlichen Erwerb dar. Als allgemeiner Lieferort gilt daher der Ort, an dem die Versendung/Beförderung beginnt (daher Luxemburg). Die Lieferung unterliegt daher der Luxemburgischen Umsatzsteuer. Würde der Kleinunternehmer die österreichische UID-Nummer verwenden, läge ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
Verzicht auf Schwellenerwerber-Ausnahme: Ein slowakisches Unternehmen versendet Flatscreen-TVs nach Österreich an einen österreichischen Unternehmer (dieser verwendet seine österreichische UID). Die Lieferung stellt aus der Sicht des österreichischen Unternehmers einen innergemeinschaftlichen Erwerb dar und unterliegt daher der österreichischen Umsatzsteuer. Die Lieferung ist in der Slowakei eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
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Bestimmungslandprinzip: Innergemeinschaftlicher Versandhandel
Allgemein gilt für Lieferungen das Ursprungslandprinzip als Grundregel. Abweichend davon kommt beim Versandhandel das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung (Art 3 Abs 3 bis 6).
Zur Umsetzung des Bestimmungslandprinzips gilt beim innergemeinschaftlichen Versandhandel die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet (Art 3 Abs 3). Das Bestimmungslandprinzip wird angewendet, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Unternehmer jeweils die ausländische Umsatzsteuer berechnen und abführen muss. Zur einfachen Umsetzung kann die Erhebung im Wege des EU-OSS erfolgen (→ 803).
Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen durch Versendung oder Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat durch den Lieferer (oder auf dessen Rechnung), einschließlich jener anderen Beförderung oder Versendung, an der der Lieferer indirekt beteiligt ist (Art 3 Abs 3, Art 5a E-Commerce-DVO). Unter die Versandhandelsregelung fallende Abnehmer sind (Art 3 Abs 4):
Private und
Schwellenerwerber, also Unternehmer, die unecht steuerfreie Umsätze ausführen, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen sowie pauschalierte Land- und Forstwirte und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben und gleichzeitig weder die Erwerbsschwelle überschreiten noch auf die Anwendung verzichten. Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung in einen Mitgliedstaat ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgeblich.
S. 501Von der innergemeinschaftlichen Versandhandelsregel (Bestimmungslandprinzip) besteht eine Ausnahme für bestimmte Unternehmer mit geringen innergemeinschaftlichen Umsätzen (Ursprungslandprinzip). Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb keine Betriebsstätte hat und die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die Umsätze gelten dann als gering, wenn die innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze und die elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer eines anderen Mitgliedstaates den Betrag von EUR 10.000 im vorangegangenen Jahr und im aktuellen Jahr noch nicht überstiegen haben; wird die Umsatzgrenze im aktuellen Jahr überschritten, dann liegt ab dem Umsatz, mit dem die Umsatzgrenze überschritten wird, ein Versandhandelsumsatz vor (Art 3 Abs 5). In diesen Fällen kann daher auch ein inländischer Kleinunternehmer in andere Mitgliedstaaten steuerfrei im Wege des Versandhandels liefern. Der Unternehmer kann auf diese Ausnahme verzichten. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn der Steuersatz im Bestimmungsland günstiger als im Ursprungsland ist oder um zu erreichen, dass alle Lieferungen dem gleichen Steuersatz unterliegen. Ein Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine Versandhandelslieferung getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Der Verzicht bindet den Lieferer mindestens für zwei Jahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, in dem erstmals eine Versandhandelslieferung getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären. Ein Verzicht kann für jeden Bestimmungsmitgliedstaat gesondert abgegeben werden (Art 3 Abs 6).
Versandhandel: Ein luxemburgische Onlinehändler liefert Waren an inländische Abnehmer (Nichtunternehmer, steuerbefreite Kleinunternehmer). Dabei wurde die Umsatzschwelle von EUR 10.000 im letzten Jahr überschritten. Die Lieferung ist im Bestimmungsland (Österreich) steuerpflichtig und der Onlinehändler hat dem inländischen Abnehmer grundsätzlich eine Rechnung mit inländischer Umsatzsteuer auszustellen.
Ausnahme vom Versandhandel: Ein inländischer Kleinunternehmer ohne ausländische Betriebsstätte versendet Waren an Privatkunden nach Deutschland. Im vorangegangenen Jahr und im aktuellen Jahr wurde die maßgebliche Umsatzschwelle von EUR 10.000 nicht bzw noch nicht überstiegen. Die Lieferungen sind im Inland steuerbar (Ursprungslandprinzip), unterliegen aber der Kleinunternehmerbefreiung. Handelt es sich nicht um einen steuerbefreiten Kleinunternehmer, dann unterliegt die Lieferung im Inland der Steuerpflicht. Der Unternehmer kann aber auch auf die Ausnahme verzichten, womit die Lieferung im Bestimmungsland steuerpflichtig wird (bei niedrigerem Steuersatz im Ausland).
747
Vertiefung: Bestimmungslandprinzip bei Fahrzeuglieferung und Waren, die einer Verbrauchsteuer unterliegen
Bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen gilt zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Nichtunternehmer (Privater) als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb. Die Besteuerung neuer Fahrzeuge erfolgt daher regelmäßig nach dem Bestimmungslandprinzip (Art 1 Abs 7 und Art 2). Das bloße Überführen durch Private löst keine Umsatzsteuer aus.
S. 502Neue Fahrzeuge sind Landfahrzeuge (PKW, LKW), Wasserfahrzeuge (Länge von mehr als 7,5 Meter, zB Yacht) und Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Sportflugzeuge, Helikopter). Diese Fahrzeuge müssen zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sein (Art 1 Abs 8). Umsatzsteuer: Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten von neuen Fahrzeugen nach Österreich unterliegen ebenfalls der inländischen 20%igen Umsatzsteuer unabhängig davon, ob ein Unternehmer oder Verbraucher liefert und an wen geliefert wird (Art 2, bei Lieferung an Verbraucher: Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art 21 Abs 2). Lieferungen an Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat sind im Inland steuerfrei (innergemeinschaftliche Lieferung im Inland, innergemeinschaftlicher Erwerb im anderen Mitgliedstaat).
Bei innergemeinschaftlichen Bewegungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren kommt die Ausnahme für Schwellenerwerber nicht zur Anwendung (Art 1 Abs 6). Es liegt daher jedenfalls eine innergemeinschaftliche Lieferung/ein innergemeinschaftlicher Erwerb (Verbringung) vor.
Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse (außer Gas, das über innergemeinschaftliche oder damit verbundene Netze geliefert wird, Art 1 Abs 6).
748
Ursprungslandprinzip als allgemeine Regel
Bei allen übrigen Warenbewegungen, die von den bisherigen Sonderbestimmungen nicht erfasst werden, kommt das Ursprungslandprinzip zur Anwendung.
Abholung durch einen Privaten: Ein österreichischer Privater fährt in die Slowakei und erwirbt einen Flatscreen-TV in einem Supermarkt. Lieferort ist die Slowakei, also kommt slowakische Umsatzsteuer zur Anwendung. Die Verbringung über die Grenze löst keine Umsatzsteuer in Österreich aus.
749
Überblick: Umsatzsteuersystem bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Abbildung 38: Umsatzsteuersystem bei grenzüberschreitenden Sachverhalten