1. Gesellschafter-Darlehen als verdecktes Stammkapital 2. Verbindlichkeiten aus entgeltlich erworbenen Gift-Cards (Geschenkgutscheinen) 3. Rückstellungen für Bonuspunkte/Treuegutscheine
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7104675/2020-RS1 | In der Literatur ist umstritten, ob Kaufgutscheine als Verbindlichkeit oder als Rückstellung auszuweisen sind.
Nach herrschender Meinung sind Kaufgutscheine in der Bilanz als Verbindlichkeit im Ausmaß der drohenden Belastung zu erfassen, da sowohl der Grund als auch die Höhe der rechtlich entstandenen Verpflichtung am Bilanzstichtag feststehen (vgl. Winter/Wunsch, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen, BÖB 2009, Heft 37, S. 8ff); Dies ungeachtet des Umstandes, dass sie hinsichtlich der zu bildenden Höhe von Eigenschaften gekennzeichnet sind, die Rückstellungen betreffen. |
RV/7104675/2020-RS2 | Die Bewertung der Verbindlichkeit aus entgeltlich abgegebenen Geschenkgutscheinen erfolgt gemäß § 211 Abs. 1 Satz 2 UGB in der Höhe, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist (vgl. Denk, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen nach nationalem Recht, SWK 7/2008, W 23). Unter dem dabei zu berücksichtigenden Rückzahlungsbetrag ist jener Betrag zu verstehen, der vom Unternehmen künftig zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus der Sicht des Bewertungszeitpunktes aufgewendet werden muss (vgl. Winter/Wunsch, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen, BÖB 2009, Heft 37, S. 8ff). |
RV/7104675/2020-RS3 | Es entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, wenn ein Kaufmann Verbindlichkeiten in seiner Bilanz ausweist, obwohl mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, sodass die - bestehende - rechtliche Verpflichtung für ihn keinerlei wirtschaftliche Bedeutung mehr hat.
Demnach ist der Herausgeber der Gutscheinmünzen trotz des Bestehens der rechtlichen Einlöseverpflichtung nicht berechtigt, sämtliche Verbindlichkeiten zu passivieren (vgl. BFH , Zl. VIII R 62/85, BStBl 1989 II S. 359ff). |
RV/7104675/2020-RS4 | Im Falle der Ausgabe von Gratisgutscheinen, die einen Anspruch auf Preisermäßigung im Folgejahr begründen, ist für die Ausgabe von Gutscheinen und die Ansammlung von Treuepunkten weder eine Verbindlichkeit noch eine Rückstellung zu passivieren, als diese ungewisse Verbindlichkeit nicht im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht war (vgl.BFH , Zl. IV R 45/09, BStBl II, S. 123). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Körperschaftsteuer 2012 bis 2014, St.Nr. 09-***BF1StNr1***, in Anwesenheit des Schriftführers ***SF***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2012 bis 2014
wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der ***T-SAS*** (im Folgenden ***T-SAS***) mit Sitz in ***F.*** und ist über die Einzelhandelssparte ***BSV*** Teil des ***X-Zweiges*** von ***HI-Ltd***. Die Bf. vertreibt vorrangig ***B-Produkte*** durch ca. ***NN-Filialen*** in Österreich. Darüber hinaus ist die Bf. innerhalb des ***T***-Konzerns als Holdinggesellschaft für die nicht*** Beteiligungen tätig.
Im Jahre 2005 sei die gesamte ***T***-Konzerngruppe vom ***BSV*** Konzern, der Einzelhandelssparte des weltweiten ***HI-Ltd***-Konzerns übernommen worden.
1. Forderungen und Verbindlichkeiten ggü. Tochtergesellschaften:
1.1 Darlehenszinsen ***N.I.***, ***N.Ib.*** und ***I-GmbH***:
1.1.1 ***N.I.*** - Finanzierung über ***H-SAS***:
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 wurde in Tz. 1a der Niederschrift über die Schlussbesprechung festgestellt, dass Zinsen iHv EUR 1.601.892,00 iZm dem Darlehen der ***H-SAS*** nicht zum Abzug zugelassen werden, da ein eigenkapitalersetzendes Darlehen vorliege. Dies insbesondere, da es bis 2010 keinen schriftlichen Darlehens vertrag mit der ***H-SAS*** gegeben, keine Rückzahlungen getätigt Zinsen nicht bedient und keine Sicherheiten verlangt worden seien. Mit "current account agreement" vom , welches rückwirkend per wirksam sein solle, seien Zinsen festgelegt, aber bis 2011 ebenfalls nicht bezahlt worden.
Nach der Funktions- und Risikoanalyse seien die Funktion und das Risiko der Beteiligungsfinanzierung nicht der Bf. zuzurechnen, da die Bf. im Konzerninnenverhältnis derart beschränkt sei, dass sie ihre Gesellschafterfunktion nur in der Art eines Treuhänders ausüben könne. Dies ergebe sich auch aus den Zeugenaussagen im Strafverfahren gegen die ehemaligen Geschäftsführer ***M.R.*** und ***H.L.***.
Bei einer Gesamtbetrachtung der Leistungsbeziehungen zwischen den verbundenen Unternehmen, der Gewährung von Zuschüssen an Tochterunternehmen mitsamt teilweise sofortiger Abschreibung dieser Zuschüsse liege ein Missbrauch gemäß § 22 BAO vor.
Bereits im Zuge der Vor-BP I 2005 bis 2007 sei das mit Anbot vom gewährte Darlehen iHv EUR 54.133.000,00 als verdecktes Stammkapital qualifiziert und damit in Zusammenhang stehende Zinsaufwendungen iHv EUR 604.000 (2005), EUR 1.364.000 (2006) und EUR 2.722.000 (2007) nicht zum Abzug zugelassen worden, da keine fremdübliche schriftliche Darlehensvereinbarung habe vorgelegt werden können.
Im Zuge der weiteren Vor-BP II 2008 bis 2011 seien Zinsaufwendungen iHv EUR 4.071.023 (2008), EUR 4.391.316 (2009), EUR 2.956.333 (2010) und EUR 3.595.525 (2011) nicht zum Abzug zugelassen worden, da kein schriftlicher Darlehensvertrag vorgelegt, bis Ende 2010 weder Darlehenstilgungen noch Zinszahlungen erfolgten und keine Sicherheiten vereinbart worden seien. Darüber hinaus habe die Eigenkapitalquote der Bf. im Jahre 2011 5,57% betragen, sodass kein fremder Dritter der Bf. im Jahre 2011 ein Darlehen gewährt hätte.
Nach den Feststellungen der BP für die Jahre 2012 bis 2014 haben sich die Verhältnisse bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung der gegenständlichen Feststellung nicht geändert. Die von der Vor-BP II für 2008 bis 2011 korrigierte Berechnungsbasis für die Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Zinsen sei daher übernommen worden. Die Zinsenberechnung 2011 sei gegenüber der "Offenlegung" dahingehend geändert worden, dass sie quartalsweise erfolge und die Zinsen anteilig den betrieblich bzw. nicht betrieblich veranlassten Ständen zugeordnet worden seien. Die erfolgten Umschuldungen seien entsprechen der Vorgangsweise in der "Offenlegung" berücksichtigt worden.
1.1.2 ***N.I.*** - Finanzierung über ***F-SNC***:
Zur Abdeckung von Verlusten der ***N.I.*** habe die Bf. dieser Gesellschaft 2011 einen Zuschuss in Form liquider Mittel iHv EUR 8.479.000,00 gewährt und diesen Zuschuss durch Aufstockung des Darlehens der ***F-SNC*** von EUR 20.000.000 auf EUR 70.000.000 (lt. Amendment Nr. 1 vom ) finanziert. Tatsächlich sei dieses Darlehen im Jahre 2011 auf EUR 78.710.516,20 aufgestockt und die Darlehensobergrenze um EUR 8.710.516,20 überschritten worden, wobei lediglich EUR 2.825.037,20 auf gestundete Zinsen zurückzuführen waren.
Im Zuge der Vor-BP II für die Jahre 2008 bis 2011 sei das Darlehen der ***F-SNC***, einer Personengesellschaft nach *** Recht, ebenso als verdecktes Eigenkapital qualifiziert worden, da 2011 keine Rückzahlungen an Kapital und Zinsen erfolgt seien.
Mit BFG-Erkenntnis vom , GZ. RV/7100946/2016, sei dieses Darlehen als verdecktes Eigenkapital qualifiziert worden, als die Erhöhung 2011 der Darlehensverbindlichkeit um EUR 5.884.479,00 (2011) durch keine schriftliche Vereinbarung iSd Angehörigenjudikatur dokumentiert und somit den Publizitätsanforderungen von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nicht entsprochen worden sei. Darüber hinaus habe die Bf. in 2011 lediglich über eine Eigenkapitalquote von 5,57% verfügt und hätte somit am Kapitalmarkt kein fremdübliches Darlehen mehr erhalten. Wegen geringer Eigenkapitalausstattung sei für die Bf. von deren Urgroßmuttergesellschaft ***AH-BV*** ein Financial Support Letter bzw. eine Patronatserklärung ausgestellt worden, derzufolge alle Investitionen der Bf. in Tochtergesellschaften in ***Land2*** und ***Land3*** im Falle einer Liquidation dieser Gesellschaften geschützt werden.
1.1.3 Zinsaufw. iZm Beteiligungsfinanzierung ***N.Ib.***:
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 wurden in Tz. 1b der Niederschrift über die Schlussbesprechung Zinsaufwendungen iHv EUR 1.415.756,99 (2012), EUR 1.335.617,99 (2013) und EUR 974.304,09 (2014) aus den Darlehen der ***F-SNC*** und ***A-SAS*** jeweils nicht zum Abzug zugelassen, da diese Darlehen im Hinblick auf die Feststellungen der Vor-BP II für die Jahre 2008 bis 2011 jeweils als verdecktes Eigenkapital qualifiziert wurden.
Bereits im Zuge der Vor-BP II für das Jahr 2011 sei festgestellt worden, dass die Bf. ihrer Tochtergesellschaft ***N.Ib.*** einen Gesellschafterzuschuss iHv EUR 18.000.000 durch Erwerbe von Forderungen ggü. ***N.Ib.*** und Umwandlung in Eigenkapital gewährt habe. Insbesondere habe die Bf. im Jahre 2011 Forderungen ggü. ***N.Ib.*** iHv EUR 3.400.000 und EUR 8.700.000 von ***F-SNC*** bzw. ***A-SAS*** erworben und diese Forderungen zusammen mit bereits bestehenden Forderungen iHv EUR 5.800.000 in zusätzliches Eigenkapital iHv EUR 18.000.000 umgewandelt. Noch im Jahre 2011 sei der Zuschuss an ***N.Ib.*** iHv EUR 18.000.000 handelsbilanzmäßig vollständig abgeschrieben worden.
Die Finanzierung dieses Gesellschafterzuschusses sei somit durch konzerninterne Darlehen erfolgt, wobei bereits bei Darlehenshingabe ein Support Letter der ***AH-BV*** vorgelegen sei, dass das Investment der Bf. in ***Land3*** "voll gedeckt" werde.
Nach den Feststellungen der Vor-BP II (2008-2011) würden in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 21ff BAO keine fremdüblichen Darlehen, sondern ein Zuschuss bzw. Einlagevorgang aus gesellschaftsrechtlichen Gründen vorliegen, auch wenn diese in zivilrechtliche Darlehensgeschäfte gekleidet worden sei.
Eine unklare Vertragsgestaltung liefere Anhaltspunkte dafür, dass keine echte Darlehensvereinbarung, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliege. Nach einer Gesamtbetrachtung wäre bei der Finanzierung von ***N.Ib.*** über die Bf. als Zwischenholding ein Eigenkapitalersatz an die Bf. geboten gewesen.
Nach der Funktions- und Risikoanalyse seien die Funktion und das Risiko der Beteiligungsfinanzierung nicht der Bf. zuzurechnen, da die Bf. im Konzerninnenverhältnis derart beschränkt sei, dass sie ihre Gesellschafterfunktion nur in der Art eines Treuhänders ausüben könne. Bei einer Gesamtbetrachtung der Leistungsbeziehungen zwischen den verbundenen Unternehmen, der Gewährung von Zuschüssen an Tochterunternehmen mitsamt teilweise sofortiger Abschreibung dieser Zuschüsse liege ein Missbrauch gemäß § 22 BAO vor.
Nach den Feststellungen im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 2012 bis 2014 haben sich die Verhältnisse bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung der gegenständlichen Feststellung gegenüber der Vor-BP II (2008-2011) nicht geändert.
1.1.4 Zinsaufw. iZm Beteiligungsfinanzierung ***I-GmbH***:
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 und 2013 wurden anteilige Zinsaufwendungen iHv EUR 983.211,88 (2012) und EUR 707.696, 46 (2013) aus dem Darlehen der ***A-BV*** (***A-BV***) nicht zum Abzug zugelassen, da nach der Funktions- und Risikoanalyse die Funktion und das Risiko der Beteiligungsfinanzierung nicht der Bf. zuzurechnen seien. Die faktische Geschäftsführung bezüglich des Haltens der Beteiligung an der ***I-GmbH*** sei der Bf. nicht zuzurechnen, da die Bf. tatsächlich nur das Österreichgeschäft betreibe. Aus einer Gesamtbetrachtung sei zu schließen, dass die Bf. ausschließlich als funktionslose Zwischengesellschaft hinsichtlich des Erwerbes der ***I-GmbH*** auftrete.
Wenn man sich das missbräuchliche Verhalten nach § 21 BAO wegdenke, nämlich den konzernintern finanzierten Beteiligungserwerb, dann trete die Bf. nur nach außen als Gesellschafterin der ***I-GmbH*** wie eine Treuhänderin auf. Darüber hinaus sei das Darlehen nicht fremdüblich gestaltet.
Betriebsausgaben iZm dem Erwerb und der Finanzierung der Beteiligung ***I-GmbH*** seien daher in Anwendung von §§ 23 und 24 BAO nicht abzugsfähig. Der Verbindlichkeit an ***A-BV*** stehe eine Forderung an ***T-SAS*** gegenüber, weshalb auch der Zinsaufwand steuerneutral zu sein habe. Die Feststellungen betreffend die Beteiligung der Bf. an der ***I-GmbH*** seien im Zuge der Vor-BP II (2008 bis 2011) getroffen worden.
1.1.5 Ermittlung der ziffernmäßigen Besteuerungsgrundlagen:
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Bezeichnung: | 2012 | 2013 | 2014 |
Zurechnung ***N.I.***, ***H-SAS***: | 1.601.892,00 | 0,00 | 0,00 |
Zurechnung ***N.I.***, ***N-Ib*** ***F-SNC*** und ***A-SAS***: | 1.415.756,99 | 1.335.617,99 | 974.304,09 |
anteilig lt. Erklärung: | 1.163.189,70 | 2.394.645,07 | 2.307.460,68 |
Zurechnung ***A-BV***, ***I-GmbH***: | 983.211,88 | 707.696,46 | 0,00 |
Korrektur ***F-SNC*** lt. BP: | - 232.502,27 | 23.719,57 | 20.408,21 |
Korrektur ***A-SAS*** lt. BP: | - 136.494,73 | 16.023,39 | |
Zwischensumme: | 4.795.053,57 | 4.477.702,48 | 3.302.172,98 |
Zurechnung bisher lt. Erklärung: | - 1.441.658,49 | - 1.557.620,98 | - 1.407.658,02 |
Zinsenkorrektur lt. "Offenlegung": | 3.353.395,08 | 2.920.081,50 | 1.894.514,96 |
Berichtigung: | - 368.997,00 | 39.742,96 | 20.408,21 |
1.2 Beschwerde vom - K 2012 bis 2014:
Mit Beschwerde vom wurden die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2012 bis 2014 angefochten. Diese Beschwerde richtet sich u.a. gegen die BP-Feststellungen iZm Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber verbundene Unternehmen (Tz. 1 des BP-Berichts).
Zudem wurde gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO der Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt und eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht innerhalb einer Frist von drei Monaten beantragt.
Da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Bezug auf die vorstehenden Feststellungen wie folgt erhöht worden seien, beinhalte die nachstehende Tabelle lediglich jene Teile der Feststellungen, gegen welche hiermit Beschwerde erhoben werde.
Im Rahmen der BP sei keine Aufteilung der nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen hinsichtlich der Zuschüsse je Tochtergesellschaft gemacht worden. Die nachstehende Aufteilung der Zinsaufwendungen 2012 bis 2014 sei daher unter Berücksichtigung der von der BP übergebenen Berechnung erstellt worden.
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lt. Beschwerde strittig: | 2012 | 2013 | 2014 |
Feststellung ***N.I.***: | 404.292,18 | 673.719,66 | 893.575,42 |
Feststellung ***N.Ib.***: | 551.796,43 | 631.104,91 | 211.207,56 |
Feststellung ***I-GmbH***: | 983.211,88 | 707.696,46 | 0,00 |
Feststellung ***H-SAS***-Darlehen und Refinanzierung ***H-SAS***-Darlehen: | 1.051.316,66 | 856.490,66 | 871.289,04 |
gegen Hinzure. keine Beschwerde: | 362.777,94 | 51.069,81 | |
Verb. verbundene Unternehmen: | 3.353.395,09 | 2.920.081,50 | 1.976.072,02 |
VERBINLICHKEIT - Gift-Cards: | 321.665,00 | 189.250,05 | 169.598,72 |
RÜCKSTELLUNG - Bonuspunkte: | 1.494.459,00 | - 60.536,00 | 15.747,00 |
strittige Hinzurechnungen: | 4.806.741,15 | 2.997.725,74 | 2.161.417,74 |
Da gegen die Hinzurechnung betreffend die Verbindlichkeiten verbundene Unternehmen/Zinsaufwand bereits im Rahmen der Vor-BP II (2008-2011) eine Beschwerde erhoben worden sei, seien die nichtabzugsfähigen Zinsaufwendungen im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen berechnet und in der Mehr-/Weniger-Rechnung offengelegt und hinzugerechnet worden.
Die Hinzurechnungsbeträge seien in dem von der BP berechneten Gesamtbetrag der nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen enthalten.
Die Berechnung der offengelegten Beträge sei im Rahmen der BP 2012-2014 angepasst worden. Aufgrund dieser Anpassung sei es zu einer Änderung der Beträge gekommen, welche auf die einzelnen Feststellungen entfalle. Dies habe im Jahre 2014 dazu geführt, dass die im Rahmen der Mehr-/Weniger-Rechnung vorgenommene Hinzurechnung zu hoch angesetzt und das steuerliche Ergebnis iHv EUR 81.557,05 zu reduzieren sei. Dementsprechend werde beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2014 lt. Bescheid vom um EUR 2.242.974,78 (d.s. EUR 2.161.417,73 zuzüglich EUR 81.557,05) zu reduzieren.
1.2.1 Sachverhalt - allgemein:
Der Bf. komme innerhalb des ***T*** Konzerns als Holdinggesellschaft für die nicht *** Beteiligungen eine bedeutende Rolle zu. Die derzeitige Struktur sei durch Einbringung der Tochterunternehmen ***NC-GmbH***, ***N-Ib***, ***N.-I.*** ***LP-SA*** SA (***Land2***) sowie ***C-SA*** (***Land2***) erreicht worden. Die Bf. fungiere somit als Holdinggesellschaft für Beteiligungen an Tochtergesellschaften in der ***Land1***, ***Land3***, ***Land4***, ***Land6*** und ***Land5***. Über die deutsche ***I-GmbH*** halte die Bf. mittelbar weitere Tochtergesellschaften in Zentraleuropa (***LandX***, ***LandX***, ***LandX***, ***LandX*** und ***LandX***). Die Bf. habe die Beteiligung an der ***I-GmbH*** in 2004 von der ***T-SAS*** und die restlichen Anteile mit Anteilskaufvertrag vom von ***L-Ltd***. und ***B-Ltd***. erworben. Die Anschaffung dieser Beteiligung sei fremdfinanziert worden.
Aufgrund der Finanzwirtschaftskrise 2008 sei es zu einem starken Rückgang an Konsumausgaben und einem Abfall an Erträgen in Ländern gekommen, in denen sich eine große Anzahl von ***T***-Geschäften befinde (vor allem ***F.***, ***Land3***, ***Land2*** und Zentraleuropa). Die immer härter umkämpften Märkte führten letztlich dazu, dass ***T*** im Werbebereich nachziehen und gleichzeitig sinkende Gewinne habe hinnehmen müssen.
Dies habe letztlich dazu geführt, dass einige der Tochtergesellschaften Verluste realisierten und die Bf. zur Abdeckung der Verluste Zuschüsse an die jeweiligen Gesellschaften leistete. Diese Zuschüsse seien in Form von Forderungsverzichten oder durch Zufuhr liquider Mittel erfolgt. Die Gesellschafterzuschüsse sowie der Kauf von Forderungen gegenüber den Tochtergesellschaften seien fremdfinanziert worden. Die Zuschüsse an die Tochtergesellschaften seien aufgrund der anhaltenden Verlustsituation der Gesellschaften, im selben Jahr wiederum abgeschrieben worden.
1.2.2 Finanzierung von Zuschüssen an ***N.I.***:
Am habe die Bf. von ***H-SAS*** Forderungen iHv EUR 54.133.000,00 gegenüber der ***I-SDA*** erworben, auf die sie in weiterer Folge verzichtete. Die Zahlung des Kaufpreises der Forderung sei über einen Kontokorrentkredit finanziert worden.
Im Zuge der Vor-BP II (2008-2011) habe der BP zur Dokumentation des im Jahr 2005 gewährten Darlehens Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können, die während der Vor-BP I (2005-2077) nicht zur Verfügung gestanden seien (s. dazu unsere Ausführungen unter Punkt 1.4.7 b) ii).
Im Rahmen dieses Kontokorrentkredits habe die Bf. mehrmals Geldtransfers von ***H-SAS*** erhalten und habe auch mehrmals Rückzahlungen vorgenommen. Eine Übersicht über die Bewegungen des Kontostandes sei der BP übergeben worden. Das ***H-SAS***-Darlehen sei im Jahre 2012 zur Gänze durch ein Darlehen der ***F-SNC*** refinanziert worden.
Im Jahr 2012 sei sowohl die ausständige Kreditsumme iHv EUR 91.343.000.00 als auch die ausständigen Zinsen iHv EUR 21.327.000,00 an ***H-SAS*** durch ein Darlehen der ***F-SNC*** refinanziert und zurückgezahlt worden. Des Weiteren habe die Bf. Forderungen iHv EUR 8.500.0000,00 gegenüber ***I-SDA*** von der ***A-SAS*** sowie der ***T-SAS*** erworben, auf welche in weiterer Folge verzichtet worden sei.
Im Jahre 2013 seien weitere Forderungen iHv EUR 13.000.000 gegenüber ***N.I.*** von ***F-SNC*** erworben und anschließend in Eigenkapital umgewandelt worden.
1.2.3 Finanzierung eines Zuschusses an ***N.Ib.***:
Zur Durchführung der Refinanzierung von ***N.Ib.*** habe die Bf. im Jahr 2012 Forderungen ggü. ***N-Ib*** iHv EUR 17.200.000,00 von ***A-SAS*** (***F.***, kurz "***A-SAS***") und iHv EUR 10.400.000,00 von ***F-SNC*** erworben. Anschließend seien diese Forderungen, zusammen mit bereits bestehenden Forderungen iHv EUR 131.000.000,00 in zusätzliches Eigenkapital in Höhe von EUR 27.700.000 umgewandelt worden. Der Zuschuss an die ***N-Ib*** iHv EUR 27,7 Millionen im Jahr 2012 sei daher teilweise durch die Erhöhung des Darlehens von der ***A-SAS*** und teilweise durch eine Erhöhung des Darlehens von der ***F-SNC*** finanziert worden.
Des Weiteren sei gegen Ende des Jahres 2014 Forderungen gegenüber ***N-Ib*** iHv EUR 44.000.000 von der ***F-SNC***, der ***A-SAS*** sowie der ***T-SAS*** erworben worden, welche in weiterer Folge in Eigenkapital mittels eines Forderungsverzichts umgewandelt worden seien.
1.2.4 Stellungnahme der Bf. zu den vorgebrachten BP-Argumenten:
1.2.4.1 Wirtschaftliche Begründung der Holdingfunktion:
Im Gefolge der in 2003 erfolgten Einbringung der Beteiligungen an ***NC-GmbH***, ***N.Ib.***, ***N.I.***, ***LP-SA*** (***Land2***) und ***C-SA*** (***Land2***) sei die Bf. rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin an den Beteiligungen der nicht-*** Tochterunternehmen geworden. Die wirtschaftliche Begründung für die Übertragung der Anteile an die Bf. habe darin bestanden, die Bf. als zentrale Holdinggesellschaft für die nicht-*** Tochtergesellschaften zu etablieren, um mögliche Synergien verstärkt zu nutzen.
Österreich sei geographisch im Zentrum der meisten, nicht-*** Gesellschaften gelegen, wodurch Lieferkette und Logistik verbessert werden sollten. Das habe auch dazu geführt, das österreichische Warenlager auch für Lieferungen an ***NC-GmbH*** zu verwenden. In späteren Jahren sei die zentrale Lagerfunktion Österreichs ausgedehnt und um grenzüberschreitende Warenlieferungen von Österreich in zentral- und osteuropäische Länder erweitert worden.
Neben den logistischen Vorteilen habe sich der ***T***-Konzern von der Bündelung der nicht-*** Tochterunternehmen unter die Bf. spezielle Synergieeffekte erwartet, zB in Form von verbesserten Lieferantenkonditionen, erhöhten Lieferantenrabatten sowie günstigere Finanzierungskonditionen. Durch die Zusammenlegung von Stabfunktionen sollten Investitionsentscheidungen vereinfacht und die Finanzplanung sowie der Reportingprozess, wie zB Beispiel die Kostenplanung und die Prognoserechnung, für den Gesamtkonzern harmonisiert werden.
Durch die Bündelung und teilweise Integration des österreichischen Geschäfts mit den Gesellschaften in ***Land1***, ***Land2***, ***Land3***, ***Land4*** und Zentraleuropa (***LandX***, ***LandX***, ***LandX***, ***LandX*** und ***LandX***) sollten nachhaltige Vorteile geschaffen werden. Auch wenn nicht alle geplanten Synergien gehoben worden seien, ändere dies nichts an der grundsätzlichen wirtschaftlichen Motivation der Anteilsübertragungen.
Die Entscheidung, die Bf. als Holding für die nicht-*** Beteiligungen zu etablieren, sei daher nicht steuerlich motiviert gewesen. Dafür spreche, dass die Verluste der Tochtergesellschaften weder im Rahmen der Gruppenbesteuerung noch durch Ausübung der Option für die Steuerwirksamkeit genutzt worden seien. Zudem sei im Zeitpunkt des Erwerbs der Auslandstöchter im Jahre 2003 noch mit Gewinnen dieser gerechnet worden.
Darüber hinaus liege die Entscheidung, Anteile an eine Holdinggesellschaft zu übertragen, in der Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen und könne daher nach der Rechtsprechung des VwGH nicht als missbräuchlich angesehen werden. Somit bestehe kein Anhaltspunkt dafür, die Anteile der Bf. der ***T-SAS*** oder einer anderen konzerninternen Gesellschaft zuzurechnen.
1.2.4.2 Ausübung der aktiven Geschäftsleitungsfunktion:
Die Geschäftsführung der Bf. sei im Prüfungszeitraum bei ***S.*** und bis bei ***W.K.*** gelegen. Ab ***Datum7*** sei die Geschäftsführung durch ***E.R.*** und ***K.L.*** verstärkt worden. Die Geschäftsführer haben in ihrer Funktion alle Entscheidungen über die Tochtergesellschaften treffen können, die zur Erzielung der oberhalb dargestellten Synergien notwendig gewesen seien.
Es sei jedoch zutreffend, dass die Bf. keine Dienstleistungen an die Tochtergesellschaften erbracht habe, welche im Rahmen eines Service Agreements oder einer Management-Fee weiterverrechnet worden seien. Jedoch sei die Frage, ob die Bf. eine geschäftsleitende Holdinggesellschaft gewesen sei, keine Voraussetzung für die steuerliche Zurechnung einer Beteiligung. Auch einem passenden Investor (zB Mehrheitsaktionär) seien Beteiligungen zuzurechnen, wenn er das wirtschaftliche Eigentum erworben habe.
1.2.4.3 Zeugenaussagen:
Seitens der BP werden als Beweis dafür, dass Risiko und die Funktion der Beteiligungsfinanzierung nicht der Bf. zuzurechnen seien, die Aussagen der Zeugen (***W.K.***, ***E.R.***, ***I.M.*** - PWC, ***C.B.***, ***C.S.***) im gerichtlichen Strafverfahren gegen die ehemalige Geschäftsführer ***M.R.*** und ***H.L.*** angeführt.
Die von der BP zitierten Zeugenaussagen seien nur vor dem bestimmten Hintergrund verständlich, wo es um die Verteidigung der beiden Geschäftsführer gegangen sei. Aus dem Zusammenhang gerissen, würden diese ein verzerrtes Bild ergeben, sodass ihnen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens naturgemäß nur eingeschränkte Bedeutung zukommen könne.
Den Aussagen der Zeugen lasse sich vor allem entnehmen, dass keine Dienstleistungen durch die Bf. erbracht und dementsprechend auch nicht verrechnet worden seien und dass es kein organisiertes Konzerncontrolling gegeben habe. Aus diesen Zeugenaussagen könne jedoch nicht erschlossen werden, dass die Bf. keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Beteiligungen hatte und die Beteiligungen der Bf. wirtschaftlich nicht zuzurechnen seien. Ebenso wenig könne den Zeugenaussagen entnommen werden, dass die Übertragung der Beteiligung an der Bf. missbräuchlich erfolgt wäre.
1.2.4.4 Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen:
Als wirtschaftlicher Eigentümer komme nach herrschender Lehre und ständiger Judikatur des VwGH nur in Betracht, wer über ein Wirtschaftsgut tatsächlich wie ein Eigentümer verfügen könne. Die Rechtsprechung gehe davon immer dann aus, wenn jemand die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage sei und zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer, auf Dauer geltend machen könne. Als wesentliche Kriterien in diesem Zusammenhang gelten
das Stimmrecht
das Gewinnbezugsrecht und
die Substanzverwertungsmöglichkeit (Veräußerungs- und Belastungsverbot, Chance auf Wertsteigerung, Risiko der Wertminderung)
In der Regel sei der zivilrechtliche Eigentümer auch wirtschaftlicher Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums seien, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage sei, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen könne. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei anhand des Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (vgl. Zl. 2010/13/0105; Tanzer/Unger, BAO, 2014/15, S. 52; Ritz, BAO, § 24 Rz. 8). Zudem sei nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere von Bedeutung, wer die Chance der Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trage und wer über ein Wirtschaftsgut in der Intensität die Herrschaft bzw. wirtschaftliche Verfügungsmacht ausübe, die der Stellung des uneingeschränkten Eigentümers entspreche (vgl. Zl. 2008/15/0153; , Zl. 2008/15/0039 mwN).
Nach der Rechtsprechung des BFH sei der Erwerber bei Kapitalanlagen wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er
(1) aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben habe und
(2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte und damit auch das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht sowie
(3) das Risiko der Wertminderung und die Chance der Wertsteigerung auf ihn übergegangen seien (vgl. BFH , VIII R 28/02 mwN).
Zu den von der VwGH-Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen iZm dem wirtschaftlichen Eigentum werde im Detail wie folgt Stellung genommen:
a) Stimmrecht:
Da die Bf. die Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften sei, komme ihr uneingeschränkt die Möglichkeit der Ausübung der Gesellschaftsrechte, wie insbesondere der Stimmrechte bezüglich der Beteiligungen an den ausländischen Tochtergesellschaften, zu. Dieses Stimmrecht wird von der Bf. auch regelmäßig und uneingeschränkt ausgeübt.
b) Dividendenbezugsrecht:
Die Bf. habe das alleinige Dividendenbezugsrecht und somit Anspruch auf den gesamten ausschüttbaren Gewinn ihrer Tochtergesellschaften-
c) Chance auf Wertsteigerung und Risiko von Wertverlusten:
Die Chance auf Wertsteigerung und das Risiko von Wertverlusten trage die Bf. als Alleingesellschafterin. So sei die Bf. aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation bereits in der Vergangenheit dazu gezwungen, erhebliche Teilwertabschreibungen an den Tochtergesellschaften vorzunehmen. Zukünftige Zuschreibungen sowie ein allfälliger Veräußerungsverlust bzw. Veräußerungsgewinn wären ebenfalls von der Bf. zu tragen.
Die Tatsache, dass für das Jahr 2012 die ***BSV-Group*** sowie die ***45*** und für die Jahre 2013 und 2014 ***H-Ltd*** auf Wunsch der Wirtschaftsprüfer Patronatserklärungen ausgestellt haben, könne daran nichts ändern. Die Patronatserklärungen haben nur einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (sog. "weiche Patronatserklärung"). Sie dienen lediglich der Untermauerung der jeweils ausgewiesenen bilanziellen Buchwerte. Sie haben eine Gültigkeit von einem Jahr ab Erteilung des Bestätigungsvermerkes für das jeweilige geprüfte Geschäftsjahr. Sie nehmen ausschließlich auf den Fall der Liquidation Bezug. Die Bf. trage weiterhin das wirtschaftliche Risiko von Abwertungen und habe die Chance auf Wertsteigerungen.
Insgesamt würden daher keinerlei Zweifel bestehen, dass die Bf. das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Beteiligungen erworben habe. Dieses sei ausschlaggebend für die Frage der Zurechnung der Beteiligungen und der Finanzierungskosten.
1.2.4.5 Wirtschaftl. Hintergrund der Gesellschafterzuschüsse/Forderungsverzichte:
Die Tochtergesellschaften der Bf. in ***Land3*** und ***Land2*** würden sich seit mehreren Jahren in einer anhaltenden Verlustsituation befinden, welche vor allem auf die Finanzkrise, die wirtschaftlich schwierige Lage und den intensiven Wettbewerb in den beiden Ländern zurückzuführen sei. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligungen an die Bf. sei nicht absehbar, gewesen, dass sich die Tochtergesellschaften je in einer solchen Verlustsituation befinden werden. Die erforderlichen Abschreibungen seien jedoch keineswegs sofort nach der Übertragung eingetreten, sondern erstmals in 2006 und anschließend ab dem Jahr 2008, was bereits durch die weltweite Wirtschaftskrise begründet werden könne. Das Ausmaß der negativen Entwicklung der Tochtergesellschaften sei dem Konzern daher in 2003, als die Beteiligungen übertragen wurden, nicht bewusst gewesen und habe zu dem damaligen Zeitpunkt auch nicht erahnt werden können.
Aufgrund der Verlustsituation der Tochtergesellschaften habe sich die Bf. dazu entschieden, dass Eigenkapital der Tochtergesellschaften zu stärken. Dies sei im Wesentlichen durch die Zufuhr von liquiden Mitteln mittels Zuschüssen oder durch die Umwandlung von bestehenden Verbindlichkeiten in Eigenkapital und somit mittels Forderungsverzichten seitens der Bf. erfolgt. Da ***H-SAS***, ***A-SAS***, ***F-SNC*** und ***T-SAS*** Forderungen gegenüber den Tochtergesellschaften hatten, seien diese von der Bf. zum Nominale erworben, wo die Bf. in weiterer Folge auf die Forderungen verzichtete. Der Forderungserwerb sei von der Bf. wiederum fremdfinanziert und habe darin resultiert, dass die Bf. eine Verbindlichkeit gegenüber ***H-SAS***, ***F-SAS***, ***F-SNC*** und ***T-SAS*** eingestellt habe.
Die Forderungsverzichte bzw. Zuschüsse seien für unternehmensrechtliche Zwecke auf den Beteiligungsansatz der Tochtergesellschaften aktiviert worden. Da es sich dabei allerdings vorrangig um Zuschüsse handelte, welche die Verluste der Gesellschaften abdecken sollten, sei die Erhöhung des Beteiligungsansatzes als nicht werthaltig angesehen worden. Die Bf. habe daher idR im selben Jahr, in dem der Zuschuss bzw. Forderungsverzicht gewährt worden sei, eine Abschreibung der Beteiligung in Höhe (eines Teils) des erfolgten Zuschusses vornehmen müssen.
Mangels Ausübung der Option gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 seien die vorgenommenen Abschreibungen nicht für steuerliche Zwecke geltend gemacht bzw. im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung neutralisiert worden.
1.2.4.6 keine missbräuchliche Gestaltung iSd § 22 BAO:
Grundsätzlich stehe es jedem Abgabepflichtigen frei, seine rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten, dass der aus Sicht des Abgabepflichtigen günstigste Effekt erzielt werde, wobei die Grenzen dieser Bestimmung von §§ 21 bis 24 BAO gezogen werden. Unabhängig vom Meinungsdisput zwischen Außen- und Innentheorie gehe der VwGH in ständiger Rechtsprechung lediglich dann von Missbrauch iSd § 22 BAO aus, wenn eine "rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärungen nur in der Absicht der Steuervermeidung findet" (vgl. Zl. 2000/13/0176) oder vorliegt bzw. wenn der gewählte Weg nicht mehr sinnvoll oder verständlich erscheint, "wenn man den Abgaben sparenden Effekt wegdenkt" (vgl. Zl. 2001/14/0188; , Zl. 86/13/0046; , Zl. 81/13/0021). Beide Kriterien treffen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Insbesondere seien wirtschaftliche Gründe für die Bündelung der nicht-*** Tochterunternehmen der ***T***-Gruppe unter die Bf. ausschlaggebend gewesen und die vorliegende Struktur unter der Annahme positiver Zukunftsprognosen etabliert worden. Allerdings sei Missbrauch iSd § 22 BAO auszuschließen, wenn die fragliche Gestaltung durch außersteuerliche Gründe gerechtfertigt werden könne.
Zudem sei Missbrauch nur bei Vorliegen einer ungewöhnlichen Reihe von rechtsgeschäftlichen Schritten anzunehmen, die in ihrer Gesamtheit eine Gestaltung ausmachen. Es werde daher auf eine Kette von Rechtshandlungen abgestellt, mit der ein Umweg bzw. Kreislauf erzielt werde. Eine einzelne Rechtshandlung könne daher den Tatbestand des § 22 BAO nicht erfüllen. Die Übertragung von Beteiligung an sich, könne nach hA und der Rechtsprechung des VwGH daher schon dem Grunde nach nicht missbräuchlich sein.
Es sei ferner festzuhalten, dass § 22 BAO als subjektive Komponente auch auf eine Missbrauchsabsicht, also die nahezu ausschließliche Absicht, die Abgabenpflicht zu umgehen oder zu mindern, abstelle. Diese müsse laut Stoll bereits bei Wahl der Gestaltung vorliegen, sodass der unangemessene Weg nicht bestritten worden wäre, hätte sich nicht der Vorteil der Abgabenersparnis von Anfang an geboten (vgl. Stoll, BAO, Band 1, S. 255; Ritz, BAO, § 22 Rz. 3). Weder sei der Beteiligungserwerb durch die Bf. unangemessen, noch seien die Verluste der Tochtergesellschaften und der damit verbundene erforderliche Kapitalbedarf absehbar oder gar geplant gewesen. Hätte man dies voraussehen können, hätten weitaus vorteilhaftere steuerliche Strukturierungen - zB mittels Ausübung der Option zur Steuerwirksamkeit bzw. Gruppenbesteuerung - gewählt werden können. Damit lasse sich eine (nahezu ausschließliche) Absicht die Abgabenpflicht zu umgehen oder zu mindern eindeutig widerlegen.
Auch in der Tatsache, dass die Bf. Zuschüsse an ihre Tochtergesellschaften geleistet habe, könne kein Missbrauch iSd § 22 BAO gesehen werden. Als zentrale Holdinggesellschaft und großteils Alleingesellschafterin trage die Bf. die Verantwortung für ihre Tochterunternehmen. Der Bf. komme auch wirtschaftlich eine Verpflichtung zu, ihre Töchter in finanziell schlechter Lage zu unterstützen. Die Bf. habe daher in den von der BP umfassten Jahren Zuschüsse zur Verlustabdeckung an ***N-Ib*** und ***I-SDA*** geleistet. Die praktische Durchführung mittels Forderungskauf und folgendem Forderungsverzicht habe der vereinfachten Abwicklung gedient und entspreche in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einem direkten Zuschuss an eine Tochtergesellschaft, der von der Tochter infolge zur Rückzahlung laufender Verpflichtungen verwendet werde.
Schließlich sei zu erwähnen, dass die strukturelle Zusammenfassung mehrerer Geschäftszweige bzw. Regionen unter einer zentralen Holdinggesellschaft eine gängige und weit verbreitete Vorgehensweise darstelle. Die Notwendigkeit der später gewährten Zuschüsse habe sich aus der unerwartet schwierigen wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaften ergeben und ebenfalls eine für diese Situation übliche Konsequenz dargestellt. Es könne daher von keiner Serie komplexer Vorgänge zur Erzielung eines bestimmten steuerlichen Ergebnisses ausgegangen werden.
Dementsprechend liege in der Bündelung der nicht-*** Beteiligungen unter die Bf. keine missbräuchliche Gestaltung vor. Auch die Tatsache, dass fremdfinanzierte Zuschüsse erfolgt sind, stelle keinen Missbrauch iSd § 22 BAO dar.
1.2.4.7 verdecktes Eigenkapital und Dokumentation der Darlehen:
1.2.4.7.1 steuerliche Grundlagen:
In ständiger Rechtsprechung vertrete der VwGH die Ansicht, dass der Steuerpflichtige in der Wahl seiner Mittel, mit denen er sein Unternehmen führen wolle, grundsätzlich nicht beschränkt sei. Die Ausstattung mit Eigenmitteln oder Fremdmitteln stehe dem Steuerpflichtigen daher frei. Eine Umdeutung eines Darlehens, d.h. eines auf schuldrechtlicher Basis abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, in Eigenkapital komme nur in sehr eingeschränkten Fällen in Betracht.
Eine Umdeutung eines Darlehens komme nur in Betracht, wenn die Zufuhr von Eigenkapital wirtschaftlich geboten gewesen wäre und das Darlehen dieses erforderliche Eigenkapital ersetze. In der jüngeren Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof zusätzlich auch verstärkt auf die Grundsätze der Angehörigenjudikatur Bezug genommen. An die Beweisführung sind hierbei allerdings sehr strenge Anforderungen zu stellen und es müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Umdeutung von Darlehen in Eigenkapital zu rechtfertigen (vgl. Zl. 88/13/0180). Für das Vorliegen der besonderen Umstände sei der Zeitpunkt der Darlehenszuzählung maßgebend (vgl. Zl. 97/13/0068).
Der VwGH stelle an die Umdeutung eines Darlehens als "objektiven Eigenkapitalersatz" stets sehr strenge Anforderungen (vgl. Zl. 88/13/0180). Diese komme insbesondere dann in Betracht, wenn
ein im Vergleich zum langfristig nötigen Kapital geringes Eigenkapital vorliege,
eine wesentlich unter dem Branchendurchschnitt liegende Eigenkapitalquote vorhanden sei,
es nicht mehr möglich sei, Kredite bei Nichtgesellschaftern zu erreichen, oder
bei einer Verknüpfung des Darlehens mit typischen Gesellschafterrechten für den Darlehensgeber.
Zudem werde in der jüngeren Rechtsprechung des VwGH auf die für die Anerkennung von Geschäften zwischen nahen Angehörigen entwickelten Grundsätze Bezug genommen. Demnach finden Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich nur dann Anerkennung (vgl. Zl. 2006/13/0046 mwN), wenn sie
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese Kriterien seien im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten und würden nur dann zum Tragen kommen, wenn berechtigte Zweifel am wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. Zl. 2005/15/0118).
Das Publizitätserfordernis des "nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen" begründe der VwGH (vgl. Zl. 0323/52; , 91/14/0097; , Zl. 95/16/0066; , Zl. 99/15/0096) damit, dass "sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten". Wesentlich sei, dass aufgrund einer nachweislich zu Beginn des Rechtsgeschäftes abgeschlossenen Vereinbarung der Rechtsgrund und die Bedingungen in einer Weise festgelegt werden, dass sie auch für Dritte - auch im Nachhinein - nachvollziehbar erscheinen, damit die behauptete Vereinbarung nicht im Nachhinein mit unterschiedlichen Inhalten "befüllt" werden könne und so einen erheblichen steuerlichen Gestaltungsspielraum zulasse.
Der VwGH habe daher mehrmals festgestellt, dass "nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen" nicht notwendiger Weise bedeute, dass ein schriftlicher Vertrag vorliegen müsse. Es genüge, wenn bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert seien. Bei einem Darlehen unter Angehörigen könnte sich die "auch für einen Dritten klar erkennbare" Vereinbarung zB aus Besprechungsprotokollen, Schriftverkehr, schriftlichen Konzernrichtlinien etc. ergeben (vgl. Podiwinsky in Hack/Polster-Grüll/Pernegger/Zöchling: Internationale Steuerfallstudien, Fallstudie 14, S. 225).
Die Rückzahlungsverpflichtung käme überdies dem Grund nach im Ausweis als Verbindlichkeit in einem Jahresabschluss nach außen zum Ausdruck. Die Außenwirkung als Verbindlichkeit im Jahresabschluss sei in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls zu berücksichtigen, da die Parteien ganz offensichtlich von einer Rückzahlung der geliehenen Beträge ausgehen (vgl. Fürnsinn in Hack/Polster-Grüll/Pernegger/Zöchling (Hrsg.): Internationale Steuerfallstudien, Fallstudie 14, S. 233). Es komme entscheidend darauf an, ob nach Ansicht der Parteien eine aufrechte Verbindlichkeit bestehe. Weiters habe der VwGH bereits angedeutet, dass die Bilanzierung des Darlehens ein Indiz für die Fremdkapitaleigenschaft darstelle (vgl. Zl. 2007/13/0009).
1.2.4.7.2 Qualifikation der von der Bf. aufgenommenen Darlehens als Fremdkapital:
Im Wesentlichen seien die in den Jahren 2012 bis 2014 gewährten Gesellschafterzuschüsse durch folgende Darlehen finanziert worden:
Erhöhung der Darlehensverbindlichkeiten ggü. ***F-SNC*** im Prüfungszeitraum;
Erhöhung der Darlehensverbindlichkeiten ggü. ***A-SAS*** (in 2013 und 2014 seien Rückzahlungen des Darlehens erfolgt)
Erhöhung der Darlehensverbindlichkeiten ggü. der ***T-SAS*** in 12/2014
Hinsichtlich der Erhöhungen der Darlehen möchte die Bf. darauf verweisen, dass es auch zu einer Übertragung von Forderungen von der ***T-SAS*** in 2012 gekommen sei. Dies habe zwar kurzfristig auch zu einem Anstieg der Verbindlichkeit der Bf. gegenüber ***T-SAS*** geführt, die Verbindlichkeit sei allerdings durch ***F-SNC*** noch im selben Jahr refinanziert worden, wodurch der Ansteig der Verbindlichkeit ggü. ***T-SAS*** für das Jahr 2012 in der Aufzählung nicht angeführt werde.
Entsprechend den oberhalb beschriebenen Kriterien seien diese Darlehen - mit Ausnahme des bereits durch die Vor-BP (2008-2011) umqualifizierten Kontokorrentteils - uE aus den infolge dargelegten Gründen, als steuerliches Fremdkapital zu qualifizieren:
i. ausreichende EK-Ausstattung der Bf. im Zeitpunkt der Darlehensgewährung:
Die an die Bf. vergebenen Kredite seien für betriebliche Zwecke verwendet worden. Ein wesentlicher Teil der Darlehen bzw. Kredite sei ursprünglich im Zeitraum 2005 bis 2007 gewährt worden, die Erhöhung der für die BP-Feststellungen relevanten Verbindlichkeiten sei vor allem im Jahre 2012 erfolgt. Basierend auf den damals prognostizierten Gewinnen der ***T***-Gesellschaften (inkl. der Bf.) seien regelmäßige Zins- und Kapitalrückzahlungen an die verschiedenen darlehensgebenden Gesellschaften zu erwarten gewesen. Die finanzielle Situation der Bf. zum Zeitpunkt der Kredit- bzw. Darlehensgewährung sei sehr gut gewesen, was sich auch anhand des jeweils relevanten FK-EK-Verhältnisses (debt-equity-ratio) erkennen lasse. Die debt-equity-ratio im fraglichen Zeitraum könne auf Grundlage der Jahresabschlüsse 2005 bis 2014 wie folgt dargestellt werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
lt. Jahresabschluss, adaptiert nach Vor-BP: | |||
in TEUR: | EK: | FK: | Debt/Equity-ratio: |
Jahr 2011: | 70.869,00 | 229.327,00 | 3,24 : 1 |
Jahr 2012: | 35.465,00 | 280.079,00 | 7,90 : 1 |
Jahr 2013: | 48.875,00 | 225.544,00 | 4,61 : 1 |
Jahr 2014: | 13.327,00 | 261.080,00 | 19,59 : 1 |
Anmerkung der Bf.: Die Darstellung sei unter Berücksichtigung des bereits im Rahmen der Vor-BP für die Jahre 2004 bis 2007 als verdecktes Eigenkapital qualifizierten Kontokorrentverbindlichkeit iHv EUR 54.000.000 erfolgt. Die Feststellung sei von der Bf. anerkannt und in den Steuererklärungen fortgesetzt worden. Im Jahre 2014 sei die Rückzahlung des verdeckten Eigenkapitals erfolgt, wodurch es zu einer entsprechenden Reduktion des dargestellten Eigenkapitals gekommen sei. Die Bilanzposition "Investitionszuschüsse" sei für die Darstellung zur Gänze dem Eigenkapital zugeordnet worden. Nur diese Darstellung sei nach Auffassung der Bf. im gegebenen Zusammenhang relevant.
Auf Basis der Darstellung oberhalb werde ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Erhöhung des von ***H-SAS*** gewährten Kontokorrentkredits in 2008 kein objektiver Eigenkapitalersatz erforderlich gewesen sei, weshalb die besonderen Umstände zur Rechtfertigung einer Umdeutung von Darlehen in Eigenkapital nicht vorliegen würden.
Auch im Hinblick auf die Erhöhung der von ***F-SNC***, ***A-SAS*** und ***T-SAS*** gewährten Darlehen im Prüfungszeitraum könne aus objektiver Sicht nicht von Eigenkapitalersatz ausgegangen werden, da die Bf. jedenfalls unter Berücksichtigung der bereits als verdecktes Eigenkapital qualifizierten Kontokorrentverbindlichkeit über eine ausreichende Eigenkapitalausstattung verfügt habe. Für die im Jahr 2014 erhaltene Erhöhung der Finanzierung sei darauf hinzuweisen, dass ein fremder Dritter lediglich die Daten per zur Verfügung habe und daher die Verschlechterung des d/e-ratios aufgrund der Rückführung der Kontokorrentverbindlichkeit nicht relevant sei. Auch ohne die Berücksichtigung der Kontokorrentverbindlichkeit liege kein verdecktes Eigenkapital vor.
Man habe sich im Prüfungszeitraum sowie auch bereits in den Vorjahren bewusst für die Fremdkapitalfinanzierung und Erweiterung bestehender Darlehensverträge entschieden, die Aufbesserung der Eigenkapitalausstattung der Bf. sei unabhängig davon in den Jahren 2013 und 2014 erfolgt. Wie auch bereits im Jahresabschluss 2012 festgehalten, sei im September 2013 ein Großmutterzuschuss in Höhe von EUR 70 Millionen die Bf. gewährt worden. Des Weiteren habe die Gesellschaft mit Schreiben vom einen weiteren Großmutterzuschuss in Höhe von EUR 75 Millionen erhalten.
Daher sei die Aufstockung der Darlehen fremdüblich erfolgt. Die von der BP auf Seite 3 des BP-Berichts angeführten Eigenkapitalquoten seien auf Basis der Jahresabschlüsse ohne Berücksichtigung der als verdecktes Eigenkapital qualifizierten Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber ***H-SAS*** bzw. nach Refinanzierung gegenüber ***F-SNC*** in Höhe von EUR 54.000.000 berechnet worden. Berücksichtigt man bei der Berechnung der Eigenkapitalquote die in verdecktes Eigenkapital umqualifizierte Kontokorrentverbindlichkeit - welche auch von der Bf. zur Kenntnis genommen und in den Steuererklärungen der letzten Jahre als Eigenkapitäl berücksichtigt worden sei - so weise die Bf. eine deutlich höhere Eigenkapitalquote im Prüfungszeitraum aus (ie 2012: 11,2%; 2013: 17,8% und 2014: 4,9%).
Aus der Sicht der Gesellschafter der Bf. sei eine Eigenkapitalzufuhr in 2012 bzw. in den Vorjahren objektiv nicht gewollt gewesen, was einerseits aus der klaren Ausgestaltung als Fremdkapital und andererseits aus der Tatsache, dass in Folgejahren Eigenkapitalzuschüsse, welche auch als solche bewusst ausgestaltet worden seien, an die Bf. vergeben, ersichtlich werde. Dies sei im Sinne der vom VwGH zugestandenen Freiheit des Steuerpflichtigen, was die Wahl seiner Mittel, mit der er seinen Betrieb führen wolle, grundsätzlich nicht beschränkt sei. Dies könne keine Umqualifikation der Erhöhungsbeträge der bestehenden Darlehen von ***F-SNC***, ***A-SAS*** und ***T-SAS*** rechtfertigen.
ii. Darlehen erfüllten die vom VwGH geforderten Publizitätsanforderungen:
Hinsichtlich der ursprünglich in 2005 begebenen und später erweiterten Darlehen von ***F-SNC*** und ***A-SAS*** verfüge die Bf. über schriftliche Darlehensangebote vom und , sowie über die am vereinbarten Erhöhungen.
Für die Refinanzierung der Verbindlichkeit gegenüber der ***H-SAS*** sei ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen Bf. und ***F-SNC***, datiert mit abgeschlossen worden, welcher mit Vertrag vom erhöht worden sei.
In diesen Dokumenten, welche auch der BP übergeben worden seien, seien die Konditionen für die Berechnung und Zahlung der Zinsen eindeutig festgehalten und diese beinhalten des Weiteren explizite Rückzahlungsbedingungen sowie Fristigkeiten. Die Bf. habe auch mehrmals Rückzahlungen vorgenommen zB am oder sowie am an ***F-SNC*** sowie insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 an ***A-SAS***. Es liege daher eine klare und eindeutige Vertragsgestaltung vor.
Auch der Erwerb von Forderungen von ***H-SAS*** und die daraus resultierende Darlehensverbindlichkeit sei mittels Anbot zur Forderungsabtretung vom dokumentiert und komme klar nach außen zum Ausdruck. Die Bedingungen der Kreditvergabe seien auch bereits vor 2010 eindeutig vereinbart gewesen. Die entsprechende Dokumentation (Angebot für die Forderungsabtretung iHv EUR 54.000.000 von ***H-SAS*** an die Bf. und der daraus entstehende Kredit vom ) sei im Rahmen der letzten Vor-BP (2008-2011) übergeben und als Anlage zur Beschwerde vom , sowie weitere unterstützende Dokumente, ebenfalls beigelegt worden.
Die Bf. habe die stets an sie vergebenen Finanzierungen der ***H-SAS***, ***F-SNC***, ***A-SAS*** sowie der ***T-SAS*** stets als Fremdkapital in den Bilanzen ausgewiesen. Ebenso haben die jeweiligen Darlehensgeber eine Forderung gegenüber der Bf. in ihren Bilanzen eingestellt. Somit seien die beteiligten Gesellschaften von einer Rückzahlung der geliehenen Beträge ausgegangen wobei im Betriebsprüfungszeitraum in den Jahren 2013 und 2014 wesentliche Teile der Verbindlichkeiten gegenüber der ***A-SAS*** und ***F-SNC*** getilgt worden seien.
Insgesamt würden die Darlehen daher die vom VwGH geforderten Publizitätsanforderungen erfüllen und bieten keinesfalls eine ausreichende Grundlage für die sehr strengen Anforderungen und besonderen Umstände, welche im Rahmen der Beweisführung eine Umdeutung von Darlehen in Eigenkapital rechtfertigen könnten.
iii. Das Fehlen von Sicherheiten könne nicht zur Umqualifizierung in vEK führen:
Zudem könne das Fehlen von Sicherheiten bei Konzerndarlehen nach hA nicht zu einer Umqualifizierung des Darlehens in verdecktes Eigenkapital führen. In diesem Sinne werde auch in den KStR festgehalten, dass im Konzern Darlehensgewährungen nicht allein deshalb die steuerliche Anerkennung versagt werden könne, weil für sie keine Sicherheit vereinbart worden sei, sofern die Konzernbeziehung für sich gesehen schon eine Sicherheit bedeute (vgl. Rz 721 KSt-RL 2013; GZ. RV/1035-W/02). Denn die gesellschaftsrechtliche Beherrschung des Darlehensnehmers sei als Sicherheit und als Teil des nicht verrechenbaren Konzernrückhaltes anzusehen. Da die Konzernbeziehung für sich gesehen schon eine bedeute. Denn die gesellschaftsrechtliche Beherrschung des Darlehensnehmers sei als Sicherheit und als Teil des nicht verrechenbaren Konzernrückhaltes anzusehen. Da die Konzernbeziehung an sich bereits eine Sicherheit darstelle (Konzernrückhalt) solle nach Ansicht des BFH bei Darlehensgewährungen innerhalb des Konzerns keine Sicherheiten notwendig sein (vgl. BFH , Zl. I R 65/94).
1.3 Stellungnahme der BP vom :
Nach der Stellungnahme der BP vom liege der zu Grunde liegende Sachverhalt größtenteils im Zeitraum der Vor-BP 2008 bis 2011 und sei von dieser umfangreich ermittelt worden.
Von der Bf. seien für 2012 und 2013 berichtigte KÖSt-Erklärungen 2012 und 2013 abgegeben worden, bei denen der Gesamtzinsaufwand offengelegt, jedoch die steuerwirksame Fortführung der Korrektur der Verzinsung der Konzernverbindlichkeiten lt. Vor-BP 2008-2011 nur teilweise berücksichtigt worden seien. Dies gelte auch für die KÖSt-Erklärung 2014. Die Berechnung dieser Verzinsung sei im gegenständlichen Prüfungszeitraum überprüft und die lt. BP steuerwirksame Berichtigung des Zinsaufwandes zu Gunsten der Bf. korrigiert worden.
Im Beschwerdezeitraum seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel angeführt worden, welche zu einer Änderung der Ansicht der BP führen würden.
1.4 Stellungnahme der Vor-BP (2008-2011) vom :
Der ***HI-Ltd***-***VV.***-Konzern werde u.a. auch in Luxleaks hinsichtlich der Finanzierung des europäischen Konzernteils als Nutznießer von Luxemburg-Rulings zur Steuerminimierung genannt. Dies sei u.a. auch ein Indiz für eine aggressive Steuerplanung eines multinationalen Konzerns iS von BEPS (base erosion profit shifting).
Im BP-Verfahren habe die Ausgestaltung der Steuerplanung mangels gänzlicher Offenlegung der Konzernstruktur nach oben hin nicht bewiesen werden können.
Bei der Beurteilung des Spannungsfeldes zwischen Freiheit der rechtlichen Gestaltung und der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten sollten aber Überlegungen hinsichtlich BEPS beim Gesamtbild der Verhältnisse nach Meinung der Groß-BP miteinfließen.
Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt in Punkt 2.1 der Beschwerde seitens der Bf. richtig dargestellt worden.
1.4.1 Wirtschaftliche Begründung der Holdingfunktion:
Lieferantenkonditionen würden grundsätzlich mit lokalen Lieferanten verhandelt. Erst ab 2010 habe es erstmals globalere Konditionen (international luxury buying) gegeben, deren Zusammenhang mit der Holdingfunktion Österreichs jedoch nicht einmal behauptet worden sei. Die Tochtergesellschaften seien zu keiner Zeit über die Bf. beliefert worden.
Nicht zielführend sei es, das Nichtvorliegen einer steuerlichen Motivation durch das Nichtausnützen einer steuerlichen Option hinsichtlich Teilwertabschreibung zu begründen.
Grundsätzlich liege es zwar in der Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen, eine Holdingkonstruktion zu gestalten, die Frage sei jedoch, wer hier derjenige sei, der diese Disposition ausübe: die Bf. oder der übergeordnete Konzern? Aus den nachstehenden Ausführungen ergebe sich, dass dies nicht die Bf. sei.
1.4.2 Ausübung der aktiven Geschäftsleitungsfunktion:
Tatsächlicher Geschäftsführer hinsichtlich des Haltens der Beteiligungen sei unwidersprochen ***W.K.*** gewesen, der für den ***T***-Konzern in seiner Gesamtheit verantwortlich sei. ***S.*** habe in seiner Funktion als Vertreter des ***HI-Ltd***-Konzerns keine direkte aktive Geschäftsführung bei der Bf. ausgeübt (s. ***Konzernstruktur.pdf***).
Die Ausübung der tatsächlichen Geschäftsführungsfunktion sei sehr wohl ausschlaggebend dafür, welcher Gesellschaft im multinationalen Unternehmen eine Funktion auch tatsächlich zuzurechnen sei, das heißt, ob eine tatsächliche Anknüpfung an einem österreichischen Steuersubjekt vorliege.
1.4.3 Zeugenaussagen im Rahmen eines Strafverfahrens:
In den Zeugenaussagen im Rahmen eines schriftlichen Strafverfahrens gegen die ehemaligen Mitarbeiter ***M.R.*** und ***H.L.*** seien die tatsächlichen Entscheidungsverhältnisse im Konzern objektiv und unter Wahrheitspflicht dargestellt worden.
Es könne daher seitens der BP nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund Zeugen vor Gericht ein verzerrtes Bild vermitteln sollten und aus welchem Zusammenhang die von der BP zitierten Aussagen gerissen sein sollten. Die BP habe die unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung für die steuerliche Zurechnung beurteilt.
1.4.4 Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen:
Die Bf. habe durch die angeführten Rechtsakte ohne Zweifel das rechtliche Eigentum an den angeführten Beteiligungen erworben. Ob damit auch das wirtschaftliche Eigentum verbunden sei, sei eine Frage der internen Entscheidungsstrukturen im multinationalen Unternehmen.
Wenn die konzernstrategische Entscheidungskompetenz nicht bei der Bf. in Österreich als rechtliche Einheit angesiedelt sei, seien die nach außen hin bestehenden Eigentümerbefugnisse im Innenverhältnis derart ausgehöhlt, dass nicht mehr von wirtschaftlichem Eigentum ausgegangen werden könne. Als Konsequenz daraus seien daher steuerliche Folgen wie Aufwendungen und Erträge aus den Beteiligungen nicht dem österreichischen Steuersubjekt zuzuordnen.
Wenn Stimmrecht, Dividendenbezugsrecht und Chancen auf Wertsteigerungen im Konzern sofort weitergeleitet werden müssen, sei die Bf. als österreichische Gesellschaft in diesem Zusammenhang funktionslos:
ad Stimmrechte:
***W.K.*** habe über Vollmachtnehmer (Rechtsanwälte) zB das Stimmrecht bei Kapitalerhöhungen in ***Land3*** ausgeübt.
ad Dividenden:
Dividenden habe es nur bei der ***Land1*** Tochtergesellschaft gegeben. Diese seien aufgrund des Schachtelprivilegs steuerneutral.
ad wirtschaftliches Risiko:
Das wirtschaftliche Risiko sehe die BP darin, dass bei Fehlschlagen der Finanzierungen der Tochtergesellschaften, diese in Konkurs gehen müssten und der Beteiligungsansatz verloren wäre. Dieses Risiko werde durch die Patronatserklärungen abgesichert.
1.4.5 wirtschaftlicher Hintergrund der Gesellschafterzuschüsse/Forderungsverzichte:
Nach den Ausführungen der BP sei es unüblich, dass Vertriebsgesellschaften derselben Stufe (Ländervertrieb ***Land2***, ***Land3***) an der Bf. als Vertriebsgesellschaft für Österreich "angehängt" worden seien.
Außerdem sei die Vorgangsweise bei der Finanzierungsabwicklung unüblich: Die Tochtergesellschaft ***N.I.*** hatte Finanzierungsverbindlichkeiten an andere Konzerngesellschaften gehabt, die im Jahre 2005 an die Bf. zum Nominale abgetreten worden seien. In den Folgejahren seien in Teilen Forderungsverzichte über den gesamten Betrag und zusätzliche Zuschüsse seitens der Bf. erfolgt.
Hinsichtlich der Weiterführung der Feststellungen der Vor-BP 2005 bis 2007 (erste Hälfte der angelasteten Zinsen zur Finanzierung der Forderungsabtretung) werden die Bescheide in der Beschwerde nicht bekämpft, während die übrigen Feststellungen (zweite Hälfte der Finanzierung der Forderungsabtretung und Finanzierung der zusätzlichen Zuschüsse) bekämpft werde.
Hinsichtlich der *** Tochtergesellschaft ***N.Ib.*** seien 2011 Forderungsabtretungen an die Bf. zum Nominale zur Refinanzierung der Kapitalerhöhung bei dieser erfolgt. Der Erwerb einer notleidenden Forderung im Konzern zum Nominale, lasse sich nur in Zusammenhang mit der Sanierungsabsicht des Konzerns hinsichtlich ***Land3*** und der dafür erteilten Patronatserklärung verstehen.
1.4.6 Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO:
Wie die Bf. selbst ausführe, bestehe der Tatbestand des Missbrauches gemäß § 22 BAO nicht in einer einzelnen Rechtshandlung (der Übertragung der Beteiligungen), sondern in einer Kette von Rechtshandlungen, die dem Sachverhalt lt. BP-Bericht und der Niederschrift über die Schlussbesprechung und damit der Bescheidbegründung zu entnehmen seien. Diese Rechtshandlungen seien:
1. Übertragung der Beteiligungen
2. Forderungsabtretungen zum Nominale
3. geringe Ausstattung der Bf. mit liquiden Eigenmitteln
4. weitere Finanzierung der Zuschüsse an Tochtergesellschaften durch konzerninterne Darlehen
Als Konsequenz daher sei auch von der BP nicht das Halten der Beteiligungen bereits bei Beginn im Jahre 2003 und 2004 verneint, sondern die diesbezüglichen Zinsaufwendungen im Prüfungszeitraum steuerneutral gestellt worden, wie es auch die BEPS-Final-Reports 2015 Action2 Neutralising the effects of hybrid mismatch arrangements (http://www.oecd-ilibrary.org/docserver/download/2315291e.pdf?expires=1458206536&id=id&accname=guest&checksum=DDD8E5A32C7E0400E92DE3DEECFE31D9) sowie Action 4 Limiting Base Erosion Involving Interest Deductions an Other Financial Payments in Form einer Hinzurechnungsbesteuerung bei Gestaltungen vorschlagen, die zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen würden.
Im Endeffekt werde daher die Freiheit der Gestaltung insoweit begrenzt, als Missbrauch iSd § 22 BAO vorliege.
Nach § 22 Abs. 2 BAO seien die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Danach wäre die Bf. in Österreich als funktionslose Zwischengesellschaft zu behandeln, die im Konzerninnenverhältnis nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligungen sei.
Bei einer solchen (Anm: funktionslosen Zwischengesellschaft) seien zwar die Beteiligungen - wie bei einem Treuhänder - in der Unternehmensbilanz auszuweisen, jedoch alle damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge steuerlich in der Mehr-/Weniger-Rechnung neutral zu stellen.
Die Finanzierung hätte daher bereits im Prüfungszeitraum fremdüblich über Zuschüsse (Eigenkapital) und nicht über Konzerndarlehen (Fremdkapital) auch bei der Bf. erfolgen müssen. Zur Begründung im Detail in Bezug auf das Gesamtbild der Verhältnisse werde daher nochmals auf Tz. 5 BP-Bericht sowie Pkt. 5 der Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen.
1.4.7 verdecktes Eigenkapital und Dokumentation der Darlehen:
Als Alternativbegründung, jedoch mit derselben Konsequenz werde seitens der BP auch noch folgendes Argument angeführt:
Wenn man einer Gesellschaft eine Holdingfunktion gebe, dann sei diese auch mit entsprechendem Kapital auszustatten. Wenn diese Ausstattung mit Fremdkapital erfolgen solle, dann müsse auch objektiv und fremdüblich die Möglichkeit bestehen, dass dieses aus eigener Kraft in angemessener Frist zurückbezahlt werden könne.
Auch wenn die hohen Verluste der Tochtergesellschaften in ***Land2*** und ***Land3*** bei Beginn noch nicht absehbar gewesen seien, so sei doch im Zeitraum der letzten Betriebsprüfung wie auch im Prüfungszeitraum absehbar gewesen, dass die Bf. Konzerndarlehen nicht aus eigenen Rückflüssen, sei es aus Gewinnausschüttungen im Ausland, sei es aus Gewinnen aus dem Österreichgeschäft bedienen könne. Das sei erstens auch der Grund dafür gewesen, dass bereits ein Teil (des Fremdkapitals) als verdecktes Eigenkapital bei der Vor-BP 2005 bis 2007 Anerkennung gefunden habe und sei zweitens auch der Grund für den 2012 geleisteten Gesellschafterzuschuss (iHv EUR 70.000.000) gewesen.
Zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung in der Beschwerde sei zu sagen, dass diese die Umqualifizierung des verdeckten Eigenkapitals lt. letzter Außenprüfung übernehme, nicht jedoch darauf abstelle, wie sich tatsächlich das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital gegenüber fremden dritten Kapitalgebern darstelle, welche nur die UGB-Bilanz beurteilen, ohne Einsicht in den Steuerakt zu haben.
Vor allem wäre auch der Ansatz des Wertes für die Beteiligung an der ***Land1*** Tochtergesellschaft zu hinterfragen, welcher bei EUR 122 Millionen liege, während in der Schlussbilanz zum der ***NC-GmbH*** (früher: ***AR-AG***) nur mehr CHF 18 Millionen bzw. ca. EUR 16 Millionen) als Eigenkapital ausgewiesen werden.
Gerade deshalb sei ohne die vorliegende Patronatserklärung nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers in den Vorjahren erteilt worden (s. SWP 4 signed financial support letter 2011.pdf).
Als Dokumentation der Darlehen seien zwar im Prüfungszeitraum schriftliche Verträge vorgelegt worden, für die Anerkennung als fremdübliche Gestaltung sei es jedoch erforderlich, dass die in den schriftlichen Vereinbarungen festgelegten Modalitäten auch tatsächlich umgesetzt werden. Diese Umsetzung sei weder hinsichtlich der Rückzahlungen, noch betreffend der Bezahlung der Zinsen erfolgt. Die BP gehe daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die handelnden Personen nicht beabsichtigten, einen fremdüblichen Darlehensvertrag zu vereinbaren.
1.4.8 Forderungen/Verbindlichkeiten iZm ***I-GmbH***:
Das in der Beschwerde als Beilage 13 beigelegte Agreement vom (Memorandum of Understanding (MoU) genannt) sei bis zur Schlussbesprechung als Beweismittel in den Schreiben vom und nur erwähnt, jedoch nicht vorgelegt worden.
Dieses Agreement vom sei zwischen ***M.F.*** (***T-SAS***, ***F.***) und ***G.G.***, Griechenland, ***G.***, unterzeichnet worden. Dabei sei die Gründung einer gemeinsamen Holding in einem Land der Europäischen Union (außer ***F.*** und Griechenland) vereinbart worden. Die dabei erwähne Put-Option befinde sich in Artikel 8 und werde ***T***-***F.*** eingeräumt.
Die deutschen Notariatsakte vom und haben erst am der BP vorgelegt werden können, wobei die Vollmacht für den Vertragsunterzeichner für die Bf., ***W.H.***, nicht beigelegt gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Sachverhaltselemente und Beweismittel werde auf die Bescheidbegründung in Tz. 5c des BP-Berichts sowie hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Tz. 11 des BP-Berichts verwiesen.
Vor allem aufgrund des Fehlens wesentlicher Unterlagen, wie sie bei einer tatsächlichen wahrgenommenen Funktion eines Halters einer Beteiligung vorliegen, gehe die BP bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Verhältnisse davon aus, dass die tatsächliche Funktion nicht beim österreichischen Steuersubjekt liege und ihr deshalb gemäß § 24 BAO nicht zuzurechnen sei.
Die damit zusammenhängenden Zinsen für den Erwerb der Beteiligung haben daher, wie auch oben zu § 22 Abs. 2 BAO argumentiert, steuerneutral zu bleiben.
1.5 Gegenäußerung vom zur BP-Stellungnahme vom :
Die seitens in der BP-Stellungnahme vom angeführten Bemerkungen betreffend eine vermeintlich aggressive Steuerplanung des multinationalen Konzerns iSv BEPS haben keine rechtliche Qualität. Inwieweit derartige Mutmaßungen im österreichischen Beschwerdeverfahren einfließen sollen, sei nicht erkennbar und entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.
1.5.1 zur Ausübung der aktiven Geschäftsleitungsfunktion:
Für die Bf. sei in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, welche konkrete Relevanz der Hinweis auf den im Firmenbuch eingetragenen ***W.K.*** für die Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Beteiligungen bzw. die Anteile an verbundenen Unternehmen haben solle.
Wirtschaftlicher Eigentümer sei, wer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums seien (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage sei und zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sache auf Dauer geltend machen könne.
1.5.2 zu den Zeugenaussagen und dem wirtschaftlichen Eigentum:
Die seitens der BP vorgenommene freie Beweiswürdigung stelle eine unzulässige Vermischung der Frage nach der Funktion der geschäftsleitenden Holding, die aktiv in die Steuerung der Tochterunternehmen eingreife, mit jener nach der Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum an einer Beteiligung dar.
Bereits in der Beschwerde vom sei dargelegt worden, dass aus den angeführten Zeugenaussagen nicht geschlossen werden könne, dass keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Beteiligung vorgelegen sei. Dass allfällige Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne bzw. die Liquidität daraus bei Erfüllung der unternehmensrechtlichen Voraussetzungen im Konzern weitergeleitet werden, spreche nicht gegen das wirtschaftliche Eigentum an Anteilen an Tochtergesellschaften.
Die wiederholten Argumente der BP seien daher nicht geeignet, die Annahme des wirtschaftlichen Eigentums durch die Bf. zu widerlegen.
1.5.3 zum wirtschaftlichen Hintergrund der Zuschüsse und Forderungsverzichte:
Die gesamte Konzernstruktur und die Frage, ob eine vertikale oder horizontale Gliederung vorliege, habe nichts mit der Frage des wirtschaftlichen Eigentums an konkreten Beteiligungen zu tun. Ebenso entbehre die Frage nach der (Un-)Üblichkeit der Konzernstruktur jeglicher rechtlicher Relevanz für das aktuelle Verfahren.
1.5.4 zum Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO:
Die rechtliche Relevanz des Hinweises auf die BEPS-Initiative Aktionspunkt 2 (hybride Gestaltungen) sowie Aktionspunkt 4 (Verhinderung von Steuerverkürzungen durch Regelungen zur Versagung des Zinsenabzugs) sei fraglich. Es werde keine Verletzung einer konkreten österreichischen Rechtsvorschrift gerügt.
Vielmehr seien die BEPS-Aktionspunkte vom Gesetzgeber in weiterer Folge auf Basis der maßgebenden EU-Richtlinien (insbesondere ATAD I) in die österreichischen Steuervorschriften eingeführt worden (vgl. zB §§ 12a, 14 KStG 1988).
Einzelne Beschränkungen des Zinsabzuges wie zB im Falle des konzerninternen Erwerbs von Anteilen (§ 12 Abs. 1 Z 9 KStG 1988) seien von der österreichischen Finanzverwaltung teilweise schon rein national normiert, allerdings erst für Zeiträume nach dem Prüfungszeitraum wirksam.
1.6 Vorhaltsbeantwortung vom :
1.6.1 verdecktes Stammkapital iZm ***N.I.***:
Zur Frage des BFG, aus welchen Gründen die Weiterführung der Feststellungen der Vor-BP 2005-2007 und damit anteilige bzw. die erste Hälfte der angelasteten Zinsen zur Finanzierung der Forderungsabtretung nicht bekämpft werde, wird mit Eingabe vom festgehalten: Die Fortsetzung der Hinzurechnung gemäß der Feststellung der Vor-BP 2005-2007 in den Folgejahren (2008-2011) sei im Interesse der Rechtssicherheit erfolgt.
Die damals in die Vor-BP 2005-2007 involvierten Personen seien gemeinsam mit der damaligen steuerlichen Vertretung offenbar zu dem Schluss gekommen, diese Feststellung zu akzeptieren und keine Beschwerde dagegen zu erheben. Damit sei der von ***H-SAS*** an die Bf. vergebene Kredit iHv EUR 54.133.758,18 als verdecktes Stammkapital zu qualifizieren gewesen.
In den Folgejahren haben sich die steuerliche Vertretung wie auch die bei ***T*** zuständigen Mitarbeiter geändert. Frühere Entscheidungen seien als gegeben akzeptiert und nicht erneut zur Diskussion gestellt worden. Auch wenn die Qualifikation als verdecktes Stammkapital von den in Folge handelnden Personen nicht unbedingt geteilt worden sei, sei diese Feststellung im Interesse der Rechtssicherheit in den Folgejahren fortgesetzt worden.
Zur weiteren Frage des BFG, in welcher Weise im Verfahren der Jahre 2008 bis 2011 ein gegenüber den Vorjahren 2005 bis 2007 ein abweichender Sachverhalt gegeben sei, der eine andere rechtliche Beurteilung erfordere, wird seitens der Bf. festgehalten:
Die Sachverhalte in den Jahren 2005-2007 und 2008-2011 würden einander ähneln. Anders als im Rahmen der (nunmehrigen) Folge-BP 2008-2011 sei (damals) die rechtliche Beurteilung der Vor-BP 2005-2007 allerdings nicht bekämpft worden. Somit sei die inhaltliche Rechtsfrage jedoch klar von der strategisch praktischen Frage zu trennen, ob eine Berufung/Beschwerde erhoben werde oder ob von dieser Zwecks Rechtssicherheit und Ersparnis von Verfahrenskosten abgesehen werde.
Zur weiteren Frage, welche nachträglichen Vereinbarungen den nachträglichen Darlehensaufstockungen iHv EUR 1.245.000,00 (2006), EUR 2.000.000,00 (2007) und EUR 32.939.531,30 (2008) betreffend das Darlehen der ***H-SAS*** zu Grunde liegen, sodass um Vorlage der Zusatzvereinbarungen betreffend die Darlehensaufstockungen ersucht werde, wird festgehalten:
Die Aufstockungen des Kontokorrentkredits seien in der bereits im Rahmen der Beschwerde übermittelten Übersicht über die Bewegungen des Kontostandes (Beilage 1) nachvollziehbar. Ergänzend werden daher die entsprechenden Buchungen der jeweiligen Zahlungseingänge bei der Bf. angeführt:
[...]
Darüber hinausgehende Vereinbarungen seien zum heutigen Zeitpunkt, mehr als 15 Jahre später, in den Akten nicht mehr auffindbar. Es lasse sich vermuten, dass die Dokumente aus ehemals gebührenrechtlichen Gründen nicht (in unterfertigter Form) in Österreich aufbewahrt worden seien.
Inhaltlich sei erwähnt, dass ***T*** ein großes angesehenes Handelsunternehmen sei. Innerhalb derartiger international tätiger Teilkonzerne sei es üblich, laufend (Kontokorrent-)Kredite zu gewähren und sich hinsichtlich der Besicherung auf den Konzernrückhalt zu verlassen. Es sei damals (so wie heute) die langfristige Profitabilität der Bf. prognostiziert und entsprechend die Kreditwürdigkeit und Rückzahlungsfähigkeit angenommen worden.
Zur weiteren Frage, aus welchen Gründen letztlich in den Jahren 2006 bis 2008 und 2011 diese Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber der ***H-SAS*** habe aufgestockt werden müssen, wird ergänzend ausgeführt:
Es habe bei der Bf. ein externer Finanzierungsbedarf bestanden, welcher wohl großteils in die Finanzierung laufender Betriebsmittel und Investitionen der Bf. geflossen sei. Eine genaue Zuordnung zu konkreten Investitionen sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Hinsichtlich der Aufstockung im Jahre 2008 sei bekannt, dass EUR 15.000.000,00 zur Finanzierung des Gesellschafterzuschusses der Bf. an ***I-SDA*** verwendet worden seien. Im Allgemeinen seien die sukzessiven Erhöhungen der Kontokorrentverbindlichkeit jedoch für operative Unternehmenszwecke ("general corporate purposes", "working capital requirements") wie zB die vorgelagerten Darlehen zwischen ***H-SAS*** und ***A-SAS*** zeigen, die von ***H-SAS*** wiederum zur Unterstützung von anderen ***T***-Gesellschaften verwendet worden seien. In diesem Zusammenhang werde auf Beilage 2 verwiesen.
Zu den Feststellungen der BP, dass hinsichtlich des von der ***H-SAS*** eingeräumten Kontokorrentkredits vom iZm dem entgeltlichen Erwerb der Forderung ggü. ***N.I.*** iHv EUR 54.133.758,18 keine Verrechnung von Zinsen, kein konkreter Rückzahlungstermin und keine Sicherheiten vereinbart worden seien, hält die Bf. fest:
Initial sei festzuhalten, dass der von ***H-SAS*** an die Bf. vergebene Kontokorrentkredit sehr wohl fremdüblich verzinst worden sei. Die zwischen der Bf. und ***H-SAS*** vereinbarten Zinssätze haben in den Jahren 2006-2011 zwischen 2,952% und 5,9% variiert (am Höhepunkt der Finanzkrise 2008) und würden sich aus dem Durchschnitt der quartalsweise vom *** Finanzministerium publizierten Zinssätze ergeben. Das Treasury-Team von ***T*** ***F.*** verwende diese veröffentlichten Daten zur Festsetzung der Zinssätze für die Kontokorrentkonten mit ***T*** ***F.*** und anderen internationalen Handelsgesellschaften, inklusive der Bf..
Bei dem angeführten Schriftstück vom handle es sich um ein Anbot zur Forderungsabtretung an die Bf. Es sei daher verständlich, dass die genauen Finanzierungsmodalitäten des Darlehens hier nicht explizit angeführt seien. Dessen Nichtunterfertigung lege die Vermutung nahe, dass dies gebührenrechtliche Gründe gehabt habe.
Zur weiteren Frage, zu welchem Zeitpunkt tatsächlich Zinsen an die ***H-SAS*** entrichtet worden seien, so diese nicht bereits im Zeitraum 2008-2011 wurden, wird seitens der Bf. ausgeführt:
Aus dem in Beilage 3 vorgelegten Auszug des Kreditorenkontos ***H-SAS*** sei ersichtlich, dass die Zinsen regelmäßig dem Darlehen angerechnet worden seien. Ebenso ersichtlich seien die einzelnen verbuchten Rückzahlungen. Im Jahre 2012 sei das Darlehen der ***H-SAS*** zur Gänze durch ein Darlehen der ***F-SNC*** refinanziert worden. Sowohl die ausständige Kreditsumme iHv EUR 91.343.000 wie auch die ausständigen Zinsen iHv EUR 21.327.000 seien an ***H-SAS*** zurückgezahlt worden.
Nach Beilage 3 der Eingabe vom seien iZm dem Kontokorrentkredit Zinsen u.a. wie folgt dem Darlehen als Verbindlichkeit angerechnet und wie folgt Zahlungen an die ***H-SAS*** geleistet worden (auszugsweise Darstellung des Kontos):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum: | Beschreibung: | Betrag: | Zinsbuchungen: | Rückzahlung: | Zinszahlung: |
UB Transfer Receiv. ***I.*** | - 54.133.758,18 | ||||
UB Zahlung ***T*** | 1.108.493,96 | 1.108.493,96 | |||
Interest 2006 ***H-SAS*** | - 2.203.822,82 | - 2.203.822,82 | |||
Interest IC 1-12/07 | - 3.006.660,00 | - 3.006.660,00 | |||
ZG an ***H-SAS*** | 500.000,00 | 500.000,00 | |||
Rückzahlung an ***H-SAS*** | 4.000.000,00 | 4.000.000,00 | |||
***H-SAS*** Interest | - 4.071.203,00 | - 4.071.203,00 | |||
Interest ***H-SAS*** ***F-SNC*** | - 989.359,00 | - 989.359,00 | |||
***H-SAS*** Int. | - 4.391.316,00 | - 4.391.316,00 | |||
Interest ***H-SAS*** ***F-SNC*** | - 866.046,00 | - 866.046,00 | |||
***H-SAS*** Int. | - 927.703,00 | - 927.703,00 | |||
***H-SAS*** Interest | - 168.228,00 | - 168.228,00 | |||
***T*** Interest | - 218.392,00 | - 218.392,00 | |||
***T*** Interest | - 287.687,00 | - 287.687,00 | |||
***H-SAS***, Int. | - 279.249,00 | - 279.249,00 | |||
***H-SAS***, Interest | - 280.623,00 | - 280.623,00 | |||
***H-SAS***, Interest | - 313.819,00 | - 313.819,00 | |||
***H-SAS***, Interest | - 301.832,00 | - 301.832,00 | |||
***H-SAS***, Interest | - 321.889,00 | - 321.889,00 | |||
***H-SAS***, Interest | - 331.242,00 | - 331.242,00 | |||
***H-SAS***, Interest | - 313.148,00 | - 313.148,00 | |||
***H-SAS***, Interest | - 323.953,00 | - 323.953,00 | |||
***H-SAS***, Interest | - 314.167,00 | - 314.167,00 | |||
SASU ***T*** | 500.000,00 | 500.000,00 | |||
***H-SAS***, Interest | - 309.524,00 | - 309.524,00 | |||
SUMME: | - 16.148.659,82 | 6.108.493,96 |
Der in 2011 an ***N.I.*** gewährte Zuschuss iHv EUR 8.479.000 sei durch Aufstockung des Darlehens der ***F-SNC*** finanziert worden. In diesem Zusammenhang sei auf Beilage 4 "Anpassung des Angebotes für ein Darlehen zwischen ***F-SNC*** und ***T*** vom " zu verweisen, welches bereits als Anlage zur Beschwerde für die Jahre 2008 bis 2011 vorgelegt worden sei.
Von den im Jahre 2011 an ***F-SNC*** betreffenden Zinsen im Gesamtbetrag von EUR 2.373.558,55 betreffen EUR 160.901,23 anteilig die Finanzierung "***N.I.***". In diesem Zusammenhang werde auf den in Beilage 5 vorgelegten Auszug des Kreditorenkontos ***F-SNC*** verwiesen. Ein Detailbeleg, aus dem der errechnete Betrag iHv EUR 160.901,23 ersichtlich wäre, existiere nicht, weil dieser Betrag aus einer anteiligen Berechnung der BP stamme.
Zur Frage, in welcher Höhe und zu welchen Zeitpunkten die lt. "current account agreement" vom vereinbarten Zinsen entrichtet worden seien, werde auf den in Beilage 5 vorgelegten Auszug des Kreditorenkontos ***F-SNC*** verwiesen.
Teile der Darlehen sowie auch der Zinsen seien in den Jahren 2014 und 2015 durch die Bf. an ***F-SNC*** zurückgezahlt worden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum: | Beleg-Nr: | Bezeichnung: | Betrag: |
BA475-14184-001 | Repayment of interest | 4.066.979,57 | |
BA475-14184-016 | Repayment of loans | 53.562.722,12 | |
BB15-0549_01 | Payment Interest_NEU | 3.669.092,62 | |
BB15-0549_01 | Payment Loan_NEU | 32.584.709,33 |
1.6.2 verdecktes Stammkapital iZm ***N.Ib.***:
Zur Frage, welche Vereinbarungen im Jahre 2011 jeweils den Abtretungen von Forderungen betr. ***N.Ib.*** iHv EUR 3.400.000 bzw. EUR 8.700.000 von ***F-SNC*** bzw. ***F-SAS*** zugrunde liegen, wird insbesondere ausgeführt:
Aus der Beilage 4 "Anpassung des Angebots für ein Darlehen zwischen ***F-SNC*** und ***T*** aus 2011 vom " und aus Beilage 6 "Anpassung des Angebots für ein Darlehen zwischen ***A-SAS*** und ***T*** aus 2011 vom " seien jeweils die Ausweitungen der Darlehensverträge mit ***F-SNC*** und ***A-SAS*** nachvollziehbar. Demnach stehe der Erwerb von Forderungen ggü. ***N.Ib.*** iHv EUR 3.400.000 bzw. 8.700.000 jeweils iZm den "Amendments Nr. 1", mit denen der Bf. 2011 jeweils ein Darlehen iHv EUR 50.000.000 sowie EUR 11.920.000 von ***F-SNC*** bzw. ***F-SAS*** gewährt worden sei. Aus Beilage 7 sei die Kapitalerhöhung bei ***N.Ib.*** nachvollziehbar.
Darüber hinausgehende Vereinbarungen über die Abtretung von Forderungen gegenüber ***N.Ib.*** seien zum heutigen Zeitpunkt, mehr als 15 Jahre später, nicht mehr auffindbar.
Die Forderungsabtretungen betreffend "***N.Ib.***" seien durch die jeweilige Ausweitung der Darlehensverträge zwischen der Bf. und ***F-SNC*** bzw. ***A-SAS*** finanziert worden. Es seien somit entsprechende Anpassungen der Darlehensverträge erfolgt.
Wesentliche Teile des Darlehens von ***BSV*** ***A-SAS*** sowohl Nominale wie auch Zinsen, seien in den Jahren 2013 sowie überwiegend im Jahre 2014 durch die Bf. zurückgezahlt worden. Ende 2014 sei das Darlehen fast zur Gänze rückgeführt worden.
Aus dem in Beilage 5 übermittelten Kreditorenkonto ***F-SNC*** sei ersichtlich, dass auch an die ***F-SNC*** regelmäßige Rückzahlungen erfolgt seien. Teile der Darlehen sowie auch der Zinsen seien in den Jahren 2014 und 2015 durch die Bf. an ***F-SNC*** zurückgezahlt worden. Die Finanzierung durch ***F-SNC*** sei in den Folgejahren weiter als zentrale Fremdkapitalquelle von der Bf. genutzt worden.
Zur weiteren Frage, aus welchen Gründen der an ***N.Ib.*** 2011 gewährte Zuschuss noch im gleichen Jahr vollständig abgeschrieben und welche Gewinnminderung aus der Abschreibung des Zuschusses bei der Bf. für 2011 resultiert habe, wird ausgeführt:
Der Zuschuss an ***N.Ib.*** bzw. die daraus resultierende Erhöhung des Beteiligungsansatzes sei im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2011 aufgrund der wirtschaftliche Entwicklung der Tochtergesellschaft als nicht werthaltig angesehen und daher abgeschrieben worden. Diese Abschreibung sei vom Wirtschaftsprüfer des Jahresabschlusses 2011 offenbar gebilligt worden.
Für steuerliche Zwecke sei die Abschreibung des Zuschusses iHv EUR 18.000.000 in der Mehr-Weniger-Rechnung zur Gänze als steuerfreie Wertänderung einer internationalen Schachtelbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 hinzugerechnet worden. Die Abschreibung habe daher keine gewinnmindernde Auswirkung auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bf. gehabt. Eine Option gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 sei nicht ausgeübt worden.
1.6.3 Betriebsausgaben iZm Erwerb/Finanzierung der ***I-GmbH***:
Zur Frage, was Gegenstand des gerichtlich anhängigen Sachverhalts (French Dispute, German Dispute) betreffend den Erwerb der Geschäftsanteile der ***I-GmbH*** gewesen sei, wird bloß festgehalten, dass die gefragte Unterlage zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vorgelegt werden könne. Teile des Settlement Agreements vom seien bereits im Rahmen der Beschwerdeschrift vorgelegt worden und würden in Beilage 8 nochmals beigefügt.
Die Beteiligung der Bf. an ***I-GmbH*** sei im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2011 als nicht werthaltig angesehen und daher abgeschrieben worden. Für steuerliche Zwecke sei die iHv EUR 17.400.000 in der Mehr-Weniger-Rechnung zur Gänze als steuerfreie Wertänderung einer internationalen Schachtelbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 hinzugerechnet worden. Die Abschreibung habe daher keine gewinnmindernde Auswirkung auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bf. gehabt. Eine Option gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 sei nicht ausgeübt worden.
Anlässlich des im Jahre 2009 erfolgten Erwerbs von 49% der Geschäftsanteile der ***I-GmbH*** sei die Zahlung des Kaufpreises "innerhalb des Konzerns" erfolgt, sodass letztlich die Regressforderung aus der Kaufpreisbegleichung bei ***A-BV*** gelegen sei:
In einem ersten Schritt handle es sich um eine Verrechnungsforderung, die anschließend zu einer Darlehensforderung (s. unten) geworden sei, wobei der Unterschied wohl bloß semantischer Natur sei. Aus den nachstehenden Buchungszeilen sei ersichtlich, dass im Jahre 2009 bei der Bf. eine Verbindlichkeit aus Akquisition iHv EUR 11.379.470,00 gegenüber ***A-BV*** verbucht worden sei. Am sei die Zahlung der Verbindlichkeit von der Bf. an ***A-BV*** erfolgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Acquisition | BB09-065_10 | 903878 | 51% Acquisition | -11.379.470,00 | ||
Payment | Z000950 | 903878 | Zahlung von BB09-065_10 | 11.379.470,00 |
Den Feststellungen der BP, dass im Prüfungszeitraum weder für Kapital noch für Zinsen entsprechende Zahlungen erfolgt seien, werde seitens der Bf. entgegengehalten:
Die an ***A-BV*** geschuldeten Zinsen seien monatlich ermittelt, quartalsweise gebucht und den Verbindlichkeiten gegenüber der ***A-BV*** angelastet worden. Die Bezahlung aufgelaufener Verbindlichkeiten sei in größeren Abständen erfolgt. Der Darlehensbetrag sowie ein Großteil der Zinsen gegenüber der ***A-BV*** seien im Jahre 2013 zurückgeführt worden, die ausstehenden Zinsen schlussendlich 2014 zur Gänze bezahlt worden.
[...]
Zur Frage, aus welchen Mitteln letztlich eine Rückzahlung der Darlehensbeträge an die ***A-BV*** erfolgen und welche Budgetierung dieser Rückzahlung zugrunde gelegen sei, wird ausgeführt, dass etwaige Unterlagen zu den konkret erwarteten Zahlungsströmen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr verfügbar seien.
Heutzutage beginne der Budgetierungsprozess in den Sommermonaten und werde bis Ende November abgeschlossen. Er umfasse die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz und den Cashflow. Insbesondere werde die Planung von Krediten oder Finanzierungen in Abstimmung mit der Konzernleitung abgeschlossen. Das Budget für das kommende Jahr werde im Detail geplant, jenes für die vier Folgejahre etwas gröber. Die Budgets werden mit dem Hauptaktionär in ***H*** besprochen und schließlich von diesem genehmigt.
Zu den Ausführungen, dass nach der schriftlich festgehaltenen Aussage des Zeugen GF ***W.K.*** vom die Rechtsabteilung "legal department" die nach *** Recht zu erfolgenden Kapitalisierungen beschlossen und die Zahlungen der Gelder auf Anweisung von ***E.R.*** erfolgt seien, hält die Bf. fest, dass die Rechtsabteilung der *** Gesellschaft "***T*** Services" zuzurechnen sei. Diese sei mit der Beratung zahlreicher ***T***-Konzerngesellschaften in ganz Europa befasst. Entscheidungen würden unter Einhaltung der jeweiligen nationalen Abläufe stets durch die lokale Geschäftsführung, hier durch die Bf., erfolgen bzw. von der Bf. selbst getroffen.
Zu der schriftlich festgehaltenen Zeugenaussage von ***H.L.*** bei der Hauptverhandlung vom in der Strafsache ***M.R.***/***H.L.***, Zl. ***GZ1***,
"es habe von "***T*** International" gewisse Dinge einzubuchen gegeben mit Vorgaben welche Beträge und teilweise sei es darum gegangen, den internationalen Bereich einzubuchen für die Länder, die in der Holding-Vereinbarung waren, wie Österreich und ***Land6***"
und
"insbesondere haben Betreuer im "Group Management" mitgeteilt, "was verbucht werde und was nicht"
wird mit Eingabe vom ausgeführt:
Die Mitarbeiter von "***Konzern-Managements***" seien bei der *** Gesellschaft "***T*** Services" angestellt. Es sei durchaus übliche Praxis in internationalen Konzernen, dass das Beteiligungsmanagement zentral von einer Servicegesellschaft im Konzern beratend vorbereitet werde und diese Leistungen an die jeweiligen, die Anteile haltenden Konzerngesellschaften verrechnet werden.
Zur Frage, welche Entscheidungskompetenzen haben die Betreuer im "***Konzern-Managements***" verfügt, wird festgehalten, dass ebenso wie die Rechtsabteilung "legal department" auch das "Group Management" die Aufgabe habe, lokale Geschäftseinheiten zu betreuen und ihnen beratend zur Seite zu stehen.
1.7 Stellungnahme des FAG vom :
Seitens des Finanzamtes für Großbetriebe wird hinsichtlich der mit eingegangenen Kontokorrent-Verbindlichkeit der ***H-SAS*** iHv EUR 54.133.000, wo mit "current account agreement" vom zwar Zinsen festgelegt, aber bis Ende 2011 nicht bezahlt worden seien, zu den in Beilage 3 zur Eingabe vom ausgewiesenen Zinsbuchungen festgehalten:
Aus Beilage 3 zur Eingabe vom sowie der Fragenbeantwortung zu 1.7 vom sei ersichtlich, dass zwar Zinsen festgelegt, aber bis Ende 2011 nicht bezahlt worden seien. Im Prüfungszeitraum 2009 bis 2011 habe es lt. Aufstellung (s. Beilage 3) lediglich eine Zahlung am ("Sasu ***T*** 3 F") iHv EUR 500.000 gegeben, bei welcher aus der Beschreibung nicht ersichtlich sei, ob es sich hierbei um eine Zins(rück)zahlung handle. Alle anderen Buchungen seien Zinsbuchungen, welche dem Darlehen angerechnet worden seien.
Da jedoch beide Darlehensaufstockungen, sowohl jene der ***F-SNC*** als auch der ***F-SAS*** (vgl. Tz. 5 der Vorhaltsbeantwortung vom ) stattgefunden haben, sei nach Ansicht der FAG eine anteilsmäßige Aufteilung letztlich nicht zwingend notwendig, da der Zinsaufwand dem Grunde nach bei beiden Darlehen zu versagen sei. Dies insbesondere, als zum Zeitpunkt der Aufstockung dieser Darlehen die Eigenkapitalquote der Bf. lediglich 5% betragen und somit eine konzernfremde Finanzierung nicht mehr möglich gewesen wäre.
Zu weiteren Frage, dass wesentliche Teile des Darlehens von ***F-SAS*** in den Jahren 2013 und 2014 durch die Bf. zurückgezahlt, wobei sich die Höhe der getätigten Rückzahlungen aus der beiliegenden Aufstellung lt. Mail vom ergebe, werde seitens des FAG festgehalten:
In den Jahren 2013 und 2014 getätigte Darlehensrückzahlungen haben im Rahmen der BP für die Jahre 2009 bis 2011 nicht gewürdigt werden können. Es werde daher darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Prüfungszeitraum lediglich Zinsen und Darlehen dem Darlehen angerechnet worden seien.
Zu der seinerzeitigen BP-Feststellung, der Zinsaufwand habe steuerneutral zu sein, da der Verbindlichkeit der ***A-BV***/***ML.*** eine Forderung an ***T-SAS***/***B.*** gegenüberstehe, wird ausgeführt:
Gemeint sei, dass die Bf. lediglich nach außen als Treuhänderin auftrete, während dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zufolge im Innenverhältnis die über der Muttergesellschaft stehende Konzerngesellschaft die Beteiligung halte/erwerbe. Die Bf. habe daher nur als Vehikel gedient, bei der im Zuge dieses Beteiligungserwerbes eine Verbindlichkeit gegenüber ***A-BV*** (Darlehen) sowie eine Forderung gegenüber der ***T-SAS*** entstehe, welche im Lichte von § 23 BAO und § 24 BAO zu sehen sei. Da ***T-SAS*** als wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung anzusehen sei, könne in daraus folgender Konsequenz kein steuerwirksamer Aufwand in Österreich entstehen.
Eine darüber hinaus gehende Erörterung finde sich in der Stellungnahme des FAG an das unter Punkt 1.3.6 bzw. Punkt 2, in welchem ausgeführt werde, dass "gemäß § 22 Abs. 2 BAO Abgaben so zu erheben seien, wie sie bei einer den wahren wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Demnach wäre die Bf. als funktionslose Zwischengesellschaft zu behandeln, die im Konzerninnenverhältnis nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung sei.
"Bei einer solchen seien zwar die Beteiligungen - wie bei einem Treuhänder - in der Unternehmensbilanz auszuweisen, alle damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge jedoch in der Mehr-/Weniger-Rechnung neutral zu stellen."
Bezogen auf die Zinsen iZm ***I-GmbH*** werde ausgeführt, dass "…aufgrund des Fehlens wesentlicher Unterlagen, wie sie bei einer tatsächlich wahrgenommenen Funktion eines Halters einer Beteiligung vorliegen, gehe die BP bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Verhältnisse davon aus, dass die tatsächliche Funktion nicht bei der Bf. liege und ihr deshalb nicht zuzurechnen sei. Die damit zusammenhängenden Zinsen für den Erwerb der Beteiligung haben daher […] steuerneutral zu bleiben."
Zur weiteren Frage, dass nach den Feststellungen der BP das "Loan Agreement" vom mit der ***A-BV*** nicht fremdüblich gestaltet sei, da im Prüfungszeitraum weder Zahlungen für Kapital noch für Zinsen erfolgt und auch bei endfälligen Darlehen eine voraussichtliche Rückzahlungsmöglichkeit gegeben sein müsse, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass nach der Eingabe vom in den Jahren 2013 und 2014 der Darlehensbetrag sowie ein Großteil der Zinsen zurückgeführt worden seien, wird seitens des FAG festgehalten:
Dem Hinweis, dass im "Loan Agreement" vom unter Punkt 4a die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlungsmöglichkeit normiert sei, sei grundsätzlich zuzustimmen. Die Ausführungen in Tz. 5c des BP-Berichts seien jedoch so zu verstehen, dass auch eine faktische "voraussichtliche Rückzahlungsfähigkeit" gegeben sein müsse, welche im Kontext einer Eigenkapitalquote von 5% nicht gegeben erscheine.
So weiters erst 2013 und 2014 der Darlehensbetrag und ein Großteil der Zinsen durch die Bf. zurückgeführt worden seien, lasse sich im Umkehrschluss - wie schon betreffend die Darlehen der ***H-SAS*** (Beilage 3), ***F-SNC*** (Beilage 5) bzw. ***F-SAS*** ausgeführt - festhalten, dass im Prüfungszeitraum keine Rückzahlungen für Zinsen und Darlehen erfolgt seien.
1.8 Vorhaltsbeantwortung vom :
Die Abteilung "***T*** International" sei ein mit der Beratung verschiedener Geschäftseinheiten der ***T***-Gruppe betrautes Team gewesen. Die verschiedenen Mitarbeiter des als "***T*** International" bezeichneten Teams seien bei unterschiedlichen ***T***-Gesellschaften beschäftigt gewesen, abhängig von deren Wohnorten. Die Entscheidungskompetenz für Tätigkeiten der Bf. sei stets bei der nationalen Geschäftsführung gewesen.
***W.K.*** sei von November 2005 bis Mai 2014 Geschäftsführer der Bf. und damit auch unmittelbar für die Tätigkeiten der Bf. als österreichische Gesellschaft zuständig und verantwortlich gewesen.
Die "Group Legal" und "Group Finance" seien Teile von "***T*** International" mit jeweils fachlichem Schwerpunkt und Expertise. ***M.S.*** sei Vorstand der "Group Finance" gewesen, während ***I.C.*** das Team "Group Legal" geleitet habe.
Die Rechtsabteilung sei der *** Gesellschaft "***T*** Services" zuzuordnen und sei mit der Beratung zahlreicher ***T***-Konzerngesellschaften in ganz Europa befasst. ***I.C.*** sei Vorstand von "***T*** Legal" und bei ***F-SNC*** (aktueller Gesellschaftsname "***F-SNCa***" angestellt gewesen.
***M.S.*** sei Leiter von "Group Finance" einem Team gewesen, das ebenfalls beratend für die ***T***-Konzerngesellschaften tätig gewesen sei. ***M.S.*** sei bei ***BSV*** beschäftigt gewesen.
Zur Frage, dass Buchungen des Holdingbereiches "nur über Anweisungen von "***T*** International", einer Organisationseinheit von ***W.K.***, dem CEO der gesamten ***T***-Gruppe erfolgen haben dürfen, werde seitens der Bf. festgehalten:
Wie in international tätigen Konzernen üblich, seien strategische Entscheidungen unter Einbindung interner Konzernabteilungen mit umfassender beratender Funktion erfolgt. Dies, um zB die Finanzierung, den Konzernrückhalt und gemeinschaftliche Marktstrategien der gemeinsamen Marke abzustimmen. Insofern könne es nicht überraschen, dass dies auch Buchungsanweisungen betreffen, die in das Konzernreporting eingehen würden.
Es sei abermals darauf zu verweisen, dass die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Tätigkeiten der Bf. stets bei der lokalen Geschäftsführung gelegen sei. Diese habe die Verantwortung für die Bf. getragen. Der bereits erwähnte ***W.K.*** sei selbst knapp 10 Jahre lang Geschäftsführer der Bf. gewesen und daher auch unmittelbar im Namen der Bf. tätig gewesen.
Zur weiteren Frage, dass Entscheidungen über Anteilskäufe und -verkäufe von Beteiligungen von "Group Finance" und "Group Legal" getroffen worden seien, sei festzuhalten: Wie bereits mehrfach dargelegt, seien Entscheidungen betreffend die Bf. unter Einhaltung der nationalen Abläufe durch die lokale Geschäftsführung getroffen worden. Die lokale Geschäftsführung trage die Verantwortung. Dass derartige Entscheidungen über Beteiligungen von zentralen Servicestellen beratend unterstützt werden, sei übliche Praxis in international agierenden Konzernen und notwendig, um gemeinschaftliche Strategien und die Finanzierung seitens der Gesellschafterebene sicherzustellen.
1.9 Vorhaltsbeantwortung vom :
Aus dem Erwerb von 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** habe eine Verbindlichkeit der Bf. gegenüber der ***A-BV*** bestanden. Daher erscheine der Bf. nicht die einmalige Erwähnung der ***A-BV*** in Tz. 5c des BP-Berichts nicht nachvollziehbar. Dabei müsse es sich um ein Versehen der BP handeln. Dies scheine insbesondere auch deshalb schlüssig, da die Niederschrift auch keinerlei Vermerk seitens der BP auf etwaige diesbezügliche Unstimmigkeiten im Darlehensgeber oder etwaige doppelte Verbindlichkeiten aufweise. Hätte die BP, welche sich damals offenbar intensiv mit den Details auseinandergesetzt habe, eine doppelte Verbuchung festgestellt, hätte sie dies wohl im Rahmen der Niederschrift beanstandet.
Die Bf. habe bei nochmaliger Durchsicht der Buchungen am Kreditorenkonto "***F-SNC***" bzw. ***F-SNC*** der Bf. keine derartige (zweite) Verbindlichkeit der Bf. aus dem 49%-Anteilserwerb der ***I-GmbH*** gefunden. Aus den internen Buchungsanweisungen hinsichtlich des Beteiligungserwerbs (s. Beilage 1) sei ebenso nur die Einstellung einer Darlehensforderung der ***A-BV*** bzw. ***A-BV*** gegenüber der Bf. ersichtlich. Soweit dies zum heutigen Zeitpunkt daher noch nachvollziehbar sei, habe keine Verbindlichkeit der Bf. gegenüber der ***F-SNC*** aus dem Erwerb von 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** im Jahre 2009 bestanden.
Zur Frage, dass zwecks Verkürzung des Zahlungsweges die Entrichtung des Kaufpreises iZm dem Erwerb von 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** "die Bezahlung des Kaufpreises nicht (direkt) durch die Bf., sondern von einer Konzerngesellschaft direkt an die Verkäufer bezahlt worden sei", werde festgehalten:
Die Überweisung des Kaufpreises an ***B-Ltd*** und ***L-Ltd*** sei von einer Konzernfinanzierungsgesellschaft der ***BSV-Group*** erfolgt (s. Beilage 2).
Aufgabe der Konzernfinanzierungsgesellschaft sei u.a. die Bündelung von Kapital der Gruppe, die Reduktion von Devisenkosten sowie die Verrechnung von Zinserträgen und -aufwendungen gewesen. Kapital der ***A-BV*** bzw. ***A-BV***/***ML.*** sei bei dieser Finanzierungsgesellschaft veranlagt worden (deposit). Die Forderung der ***A-BV***/***ML.*** gegenüber der Finanzierungsgesellschaft habe sich entsprechend durch die im verkürzten Zahlungsweg direkt von der Konzernfinanzierungsgesellschaft vorgenommene Kaufpreiszahlung iHv EUR 11.379.470 reduziert. Die Forderung aus der Begleichung einer fremden Schuld gegenüber der Bf. sei daher bei ***A-BV*** gelegen.
Wie bereits erläutert, sei keine Umbuchung einer Darlehens- in eine Regressforderung erfolgt. Die in der Vorhaltsbeantwortung vom verwendete Formulierung sei möglicherweise missverständlich gewählt worden. Es sollte lediglich auf den zivilrechtlichen Umstand hingewiesen werden, dass ***A-BV*** aus der Begleichung der Kaufpreisverbindlichkeit durch die Konzerngesellschaft (mittels Reduktion einer bestehenden Forderung gegenüber Konzernfinanzierungsgesellschaften) einen Anspruch gegenüber der Bf. hatte, der mit Darlehensvertrag vom in ein Darlehen, also in eine langfristige Forderung, quasi umgewandelt worden sei. Eine Buchung sei in Zusammenhang mit der "Umwandlung" nicht erfolgt, vielmehr sei unmittelbar eine Darlehensverbindlichkeit der Bf. gegenüber ***A-BV*** sowie eine korrespondierende Darlehensforderung der ***A-BV*** gegenüber der Bf. eingestellt worden. Auf die in Beilage 1 beigefügten internen Buchungsanweisungen werde verwiesen.
Hinsichtlich der Zahlungsströme iZm der Begleichung der Kaufpreisforderung an ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** werde auf die Grafik in Beilage 2 verwiesen.
Wenngleich im vorliegenden Fall eine Laufzeit von 10 Jahren hinsichtlich des Loan Agreements mit der ***A-BV*** vereinbart worden sei, sei dieses Darlehen bereits zur Gänze in den Jahren 2013 und 2014 rückgeführt worden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum: | Transaktion: | Treasury Comp.: | ***A-BV*** | ||
Bank: | Einlage von ***A-BV***: | Darlehensfordg. ggü. Bf.: | Einlage von Treasury Comp.: | ||
Jul.09 | Kaufpreis | - 5.759.344,00 | 5.759.344,00 | 5.759.344,00 | - 5.759.344,00 |
Jul.09 | Kaufpreis | - 5.620.126,00 | 5.620.126,00 | 5.620.126,00 | - 5.620.126,00 |
Jul.09 | Beratungsgebühr | - 166.666,67 | 166.666,67 | 166.666,67 | - 166.666,67 |
Aug.09 | Beratungsgebühr | - 166.666,67 | 166.666,67 | 166.666,67 | - 166.666,67 |
Sep.09 | Beratungsgebühr | - 166.666,67 | 166.666,67 | 166.666,67 | - 166.666,67 |
Okt.09 | Beratungsgebühr | - 166.666,67 | 166.666,67 | 166.666,67 | - 166.666,67 |
Nov.09 | Beratungsgebühr | - 166.666,67 | 166.666,67 | 166.666,67 | - 166.666,67 |
Dez.09 | Beratungsgebühr | - 166.666,67 | 166.666,67 | 166.666,67 | - 166.666,67 |
1.10 Eingabe vom :
Zur Frage, aus welchem Grund wurde seitens der Bf. iZm dem Erwerb von 49% der Geschäftsanteile an ***I-GmbH*** mit Loan Agreement vom ein Darlehen iHv EUR 12.379.470,02 aufgenommen, wenn die Bf. den Darlehensbetrag letztlich nicht selber an die Veräußerer ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** entrichten musste, wird ausgeführt:
Der steuerliche Vertreter verstehe die gestellte Frage nicht wirklich und erkläre sie aus einem möglicherweise streng zivilrechtlichen Verständnis des Worts "Darlehen". Die englische Übersetzung des Terminus "loan" als "Schuld" oder "Kredit" sei wahrscheinlich besser.
In internationalen Transaktionen sei es gängige Praxis, zur Vermeidung multipler Zahlungsflüsse eine Abkürzung des Zahlungsflusses vorzusehen: dabei werde eine Gesellschaft angewiesen, eine Zahlung direkt an eine Vertragspartei aus einem anderen Rechtsverhältnis zu tätigen. Beispielsweise werde eine zwischen A und B bestehende Kaufpreisschuld durch eine dritte Gesellschaft C auf direktem Weg beglichen, während C gleichzeitig eine (Darlehens-)Forderung gegenüber dem eigentlichen Schuldner einstellt. Der Schuldner A habe dadurch keine Kaufpreisschuld mehr gegenüber B, sondern eine Kreditschuld gegenüber der Finanzmittel zur Verfügung stellenden Gesellschaft C. Durch derartige Strukturierungen würden regelmäßig auch erhebliche Bankgebühren gespart.
Im vorliegenden Fall habe bereits vor dem Beteiligungserwerb eine Veranlagung und daher Forderung aus dieser Veranlagung von ***A-BV*** bei den BVI-Treasury Gesellschaften bestanden. Die beiden BVI-Treasury-Gesellschaften haben sodann durch die unmittelbare Überweisung des Kaufpreises an ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** ihre Rückzahlungsverpflichtung gegenüber ***A-BV*** erfüllt. ***A-BV*** wiederum erfülle durch dadurch die Finanzierungsverpflichtung der ***A-BV*** gegenüber der Bf. und stelle eine (Darlehens-)Forderung aus dieser Finanzierung gegenüber der Bf. ein. Die Bf. habe letztlich auf diesem Weg letztlich die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung an ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** erfüllt und dieses mittels eines von ***A-BV*** bezogenem Darlehens finanziert. Diese Verkürzung des Zahlungsweges sei insbesondere aus der graphischen Darstellung in Beilage 2 zum Schreiben vom ersichtlich.
Es sei daher für die Begründung eines Schuldverhältnisses der Bf. gegenüber nicht erforderlich, dass die Bf. - wenn auch nur kurzfristig - über das Geld selbst auf ihrem Bankkonto habe verfügen können. Daher sei auch die in der Fragestellung enthaltene Feststellung unzutreffend, der Kaufpreis wäre wirtschaftlich von ***A-BV*** getragen worden. Es gebe eine schriftliche, fremdübliche und einen eindeutigen Inhalt aufweisende Vereinbarung zwischen ***A-BV*** und der Bf..
Zur weiteren Frage, für welche Zwecke allenfalls der Darlehensbetrag bei der Bf. verwendet worden sei, wenn keine Kaufpreisentrichtung an ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** erforderlich gewesen sei, werde auf die vorstehende Antwort verwiesen. Der "Darlehensbetrag" sei sehr wohl für die Kaufpreisentrichtung erforderlich gewesen: ohne die Aufnahme der Darlehensverpflichtung durch die Bf. hätte die Bf. ihre Kaufpreisschuld aus dem Anteilserwerb nicht begleichen können.
Durch die Darlehensgewährung habe die Bf. die Mittel gehabt, die Kaufpreisschuld zu begleichen. Der Zahlungsweg selbst, zur Begleichung der Kaufpreisforderung, sei auf verkürztem Weg erfolgt. Derartige verkürzte Zahlungswege seien im internationalen Kontext größerer Konzern gängige Praxis.
Die direkte Zahlung des Kaufpreises an die Verkäufer, ***L-Ltd*** und ***B-Ltd***, sei durch ***HF-Ltd*** (***HF-Ltd***) erfolgt.
Aufgrund einer bereits vor dem Anteilserwerb bestehenden Veranlagung zwischen ***HF-Ltd*** und ***FGWT*** (***FGWT***) und wiederum zwischen ***FGWT*** und ***A-BV***, sei auch ***FGWT*** in die konzerninterne Verrechnung der Kaufpreisforderung involviert gewesen. Der Zahlungsfluss sei daher von ***HF-Ltd*** an die Verkäufer, ***L-Ltd*** und ***B-Ltd***, erfolgt. Zwischen den involvierten Gesellschaften seien bestehende Forderungen bzw. Verbindlichkeiten reduziert sowie letztlich bei der Bf. eine Verbindlichkeit gegenüber ***A-BV*** eingebucht worden. Entsprechende Buchungen seien auf Ebene aller involvierten und in Beilage 2 zur Eingabe vom graphisch dargestellten Gesellschaften erfolgt.
Auf der in BVI ansässigen Konzernfinanzierungsgesellschaften sei u.a. die Bündelung von Kapital in der Gruppe, die Reduktion von Devisenkosten sowie die Verrechnung von Zinserträgen und -aufwendungen sowie Kursgewinnen und -verlusten gewesen. Kapital der ***A-BV*** sei bei den Finanzierungsgesellschaften veranlagt worden ("deposit").
***HF-Ltd*** sei eine 100%ige Tochtergesellschaft von ***H-Ltd*** mit Sitz in ***H***, eingetragen in BVI und steuerlich ansässig auf den Cayman Islands. Die funktionale Währung von ***HF-Ltd*** sei der US-Dollar gewesen. Zu dieser Zeit habe die Haupttätigkeit der ***HF-Ltd*** in der Verwaltung börsennotierter Wertpapiere und Geldanlagen sowie in der Bereitstellung von Finanzmitteln für andere Konzernunternehmen für Geschäftstätigkeiten außerhalb ***H*** bestanden.
Das Unternehmen habe seine anfänglichen Treasury-Aktivitäten entwickelt und erweitert und sei zur wichtigsten Finanzierungseinheit für den gesamten Mischkonzern ***HI-Ltd*** geworden. Aus dem Geschäftsbetrieb generierte Erträge seien zur Bereitstellung von Transaktions- oder Betriebsmittelfinanzierungen für neue Konzerngesellschaften oder andere Geschäftserweiterungen verwendet worden. Die Gründung des Unternehmens habe die Trennung von Eigenkapitalinvestitionen und Treasury-Funktionen erleichtert, die Abgrenzung von verwaltetem Kapital in einer Geschäftseinheit und habe eine einfache Nachverfolgung der Mittelverwendung ermöglicht.
***FGWT*** hingegen sei eine 100%ige Tochtergesellschaft von ***H-Ltd*** mit Sitz in ***H***, eingetragen in BVI und steuerlich ansässig auf den Cayman Islands. ***FGWT*** sei inzwischen liquidiert worden. Die funktionale Währung von ***FGWT*** sei der ***I-Währung*** gewesen. Die Haupttätigkeit der ***FGWT*** habe in der Bereitstellung von Finanzmitteln für Konzernunternehmen bestanden. Dies habe aufgrund von Wechselkursschwankungen dazu geführt, dass die Unternehmen abwechselnd Gewinne und Verluste verzeichnet haben.
1.11 Vorhaltsbeantwortung vom :
1.11.1 Darlehen der ***H-SAS*** - iZm ***N.I.***:
Nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom haben sich die vertraglichen Rahmenbedingungen des Darlehens gegenüber den Vorjahren nach Auffassung des steuerlichen Vertreters nicht geändert. Wie bereits im Vorhalt dargestellt, habe die Erhöhung der Verbindlichkeit der Bf. gegenüber ***H-SAS*** im Jahre 2012 im Wesentlichen aus kumulierten Zinsen für die Periode 1-7/2012 resultiert.
Im Jahre 2012 seien sowohl die ausständige Kreditsumme iHv EUR 91.343.000,00 als auch die ausständigen Zinsen iHv EUR 21.327.000,00 an ***H-SAS*** durch ein Darlehen der ***F-SNC*** refinanziert und zurückgezahlt worden. Für die Refinanzierung gegenüber der ***H-SAS*** sei ein mit datierter schriftlicher Darlehensvertrag (s. Beilage 1) abgeschlossen worden.
Betreffend den im BFG-Vorhalt erwähnten Urgroßmutterzuschuss sei anzumerken, dass die Großmutterzuschüsse zeitlich erst später erfolgt seien. Wie im Jahresabschluss 2012 festgehalten, sei im September 2013 ein Großmutterzuschuss iHv EUR 70.000.000,00 an die Bf. gewährt worden. Des Weiteren habe die Bf. mit Schreiben vom einen weiteren Großmutterzuschuss iHv EUR 75.000.000,00 erhalten.
1.11.2 Darlehen der ***F-SNC***:
Zur Frage im BFG-Vorhalt, in welchem Ausmaß Zinsen der Jahre 2012 bis 2014 in Höhe von EUR 1.415.756.99 (2012), EUR 1.335.617,99 (2013) und EUR 974.304,***BF1StNr1*** (2014) jeweils aus einem Darlehen der ***F-SNC*** und ***A-SAS*** resultieren, wird ausgeführt, dass sich diese wie folgt auf einzelne Darlehen aufteilen lassen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung: | 2012 | 2013 | 2014 |
Konten ***A-SAS*** und ***F-SNC***: | 1.415.756,99 | 1.335.617,99 | 974.304,***BF1StNr1*** |
davon aus ***F-SNC***-Darlehen: | 713.375,57 | 928.156,78 | 974.304,09 |
davon aus ***A-SAS***-Darlehen: | 619.835,70 | 407.461,21 | - |
davon aus ***T-SAS***-Darlehen: | 82.545,73 | - | - |
Im Jahre 2012 sei es zu einer kurzfristigen Übertragung der Forderungen von der ***T-SAS*** betreffend ***N.I.*** gekommen, welche zu einem kurzfristigen Anstieg der Verbindlichkeit gegenüber ***T-SAS*** geführt habe. Diese Verbindlichkeit iZm dem Zuschuss an ***N.I.*** sei allerdings noch im selben Jahr durch ein Darlehen der ***F-SNC*** refinanziert worden.
Für das ***A-SAS***-Darlehen seien im Jahre 2014 keine Zinsen hinzuzurechnen, da die Finanzierung, die für Zwecke der Zuschüsse an Tochterunternehmen gewährt wurde, in 2013 zur Gänze getilgt worden sei. Da der Erwerb von Forderungen gegenüber ***N-Ib*** erst mit erfolgt sei, habe dies keine Auswirkungen auf die Zinsenberechnung 2014 gehabt.
Zur Frage, durch welche Geschäftsfälle/Buchungen die Salden des Darlehens der ***F-SNC*** der Jahre 2012 bis 2014 begründet seien, werde ausgeführt, dass das Darlehen der ***F-SNC*** die nachstehenden Salden aufgewiesen habe:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
***F-SNC***: | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
Saldo 31.12.: | 78.710.516,20 | 222.408.889,01 | 237.455.672,04 | 224.386.887,00 |
Die einzelnen Buchungen der Jahre 2012-2014 betreffend das von der ***F-SNC*** an die Bf. gewährte Darlehen seien in Beilage 2 im Detail ersichtlich. Als wesentliche Buchungen seien dabei die folgenden Geschäftsfälle hervorzuheben:
Zuschuss an ***N-Ib*** iHv EUR 10.400.000,00:
Die Bf. habe von der ***F-SNC*** Forderungen ggü. ***N-Ib*** iHv EUR 10.400.000,00 erworben, welche zusammen mit anderen Forderungen in zusätzliches Eigenkapital umgewandelt worden seien.
Der im Jahre 2012 an ***N-Ib*** gewährte Zuschuss im Gesamtbetrag von EUR 27.700.000,00 sei daher teilweise durch Erhöhung des Darlehens der ***A-SAS*** und teilweise durch Erhöhung des Darlehens der ***F-SNC*** finanziert worden.: Refinanzierung der Verbindlichkeit ggü. ***H-SAS*** iHv EUR 112.670.000,00;
2013: Zuschüsse an ***N.I.*** iHv EUR 13.000.000,00:
Ein Teil der als "LOAN INCREASE ***F-SNC***" gebuchten Beträge betreffe im Jahre 2013 von der ***F-SNC*** erworbene Forderungen ggü. ***N.I.***, welche anschließend in Eigenkapital umgewandelt worden seien.: Neben den immer wieder geleisteten betraglichen kleineren Rückzahlungen, seien im September 2014 größere Beträge an ZINSEN (EUR 4.100.000,00) sowie NOMINALE (EUR 53.600.000,00) rückgeführt worden. Damit sei mehr als die Hälfte der ursprünglichen Refinanzierung ***H-SAS***-Darlehen (EUR 112.670.000,00 aus 2012) rückgeführt worden.
: Zuschuss an ***N-Ib*** iHv EUR 31.600.000,00:
Ende des Jahres 2014 habe die Bf. Forderungen ggü. ***N-Ib*** im Gesamtbetrag von EUR 44.000.000 von ***F-SNC***, der ***A-SAS*** sowie der ***T-SAS*** erworben, welche in weiterer Folge mittels Forderungsverzicht in Eigenkapital umgewandelt worden seien.
Der Erwerb von Forderungen ggü. ***N-Ib*** im Gesamtbetrag von EUR 44.000.000 sei wie folgt finanziert worden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
***F-SNC***: | 31.600.000 |
***A-SAS***: | 1.700.000 |
***T-SAS***/***F.***: | 10.700.000 |
Betreffend die im BFG-Vorhalt erwähnten Forderungen ggü. ***N.I.*** in Höhe von EUR 8.500.000,00 (2012) sei anzumerken, dass die Bf. diese Forderungen von der ***A-SAS*** sowie von der ***T-SAS*** erworben habe.
Zur Frage, welche Darlehens- bzw. Nachtragsvereinbarungen den Darlehensgewährungen der Jahre 2012 bis 2014 aus dem ***F-SNC***-Darlehen zugrunde gelegen seien, wird seitens der Bf. ausgeführt:
Die Bf. verfüge über ein schriftliches Darlehensangebot der ***F-SNC*** aus dem Jahre 2005 sowie über die mit vereinbarte Erhöhung von EUR 50.000.000 auf EUR 70.000.000,00. Die entsprechenden Dokumente seien dem BFG bereits zur Kenntnis gebracht worden.
Darüber hinaus sei mit Vertrag vom eine Erhöhung des Darlehens vereinbart worden. Es werde auf Beilage 3 verwiesen.
In diesen Dokumenten, welche auch der BP übergeben worden seien, seien die Konditionen für die Berechnung und Zahlung der Zinsen eindeutig festgehalten worden. Sie würden des Weiteren explizite Rückzahlungen und Fristigkeiten beinhalten. Die Bf. habe auch mehrmals Rückzahlungen vorgenommen. Es liege daher ein eindeutige und klare Vertragsgestaltung vor.
1.11.3 Darlehen der ***A-SAS***:
Zur Frage, durch welche Geschäftsfälle/Buchungen die Salden des Darlehens der ***A-SAS*** der Jahre 2012 bis 2014 begründet seien, werde ausgeführt, dass das Darlehen der ***A-SAS*** die nachstehenden Salden aufgewiesen habe:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
***A-SAS***: | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
Saldo 31.12.: | 54.526.257,16 | 71.264.912,74 | 17.896.065,49 | 3.162.490,07 |
Die einzelnen Buchungen der Jahre 2012-2014 betreffend das von der ***A-SAS*** an die Bf. gewährte Darlehen seien in Beilage 4 im Detail ersichtlich. Als wesentliche Buchungen seien dabei die folgenden Geschäftsfälle hervorzuheben:
Erwerb von Forderungen ggü. ***N.I.*** iHv EUR 1.000.000:
: Die Bf. habe Forderungen ggü. ***N.I.*** von ***A-SAS*** iHv rund 1.000.000 erworben, welche zusammen mit Forderungen von ***T-SAS*** insgesamt EUR 8.500.000 betrugen. In weiterer Folge sei auf diese Forderungen ggü. ***N.I.*** verzichtet worden. Nach dem Verständnis des steuerlichen Vertreters sei eine Refinanzierung auch dieser Verbindlichkeit durch ***F-SNC*** erfolgt.Zuschuss an ***N.Ib.*** iHv EUR 17.200.000:
: Die Bf. habe von ***A-SAS*** Forderungen ggü. ***N.Ib.*** erworben, welche anschließend zusammen mit anderen Forderungen in zusätzliches Eigenkapital der ***N.Ib.*** umgewandelt worden seien. Der 2012 an ***N.Ib.*** gewährte Zuschuss im Gesamtbetrag von EUR 27.700.000 sei teilweise durch die Erhöhung des Darlehens von der ***A-SAS*** und teilweise durch Erhöhung des Darlehens der ***F-SNC*** finanziert worden.Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen iHv EUR 52.600.000 und 1.100.000:
: Im September 2013 sei ein größerer Betrag an Zinsen iHv EUR 1.100.000 sowie Nominale iHv EUR 52.600.000 getilgt worden. Damit sei ein eklatanter Teil der ***A-SAS***-Finanzierung rückgeführt worden.Rückzahlung iHv EUR 17.300.000:
: Im September 2014 sei ein Großteil der übrigen Verbindlichkeit ggü. der ***A-SAS*** iHv EUR 17.300.000 rückgeführt worden.Zuschuss an ***N.Ib.*** iHv EUR 1.650.000:
: Ende des Jahres 2014 habe die Bf. Forderungen ggü. ***N.Ib.*** iHv insgesamt EUR 44.000.000 von der ***F-SNC***, der ***A-SAS*** und der ***T-SAS*** erworben, welche in weiterer Folge mittels Forderungsverzicht in Eigenkapital umgewandelt worden seien.
Hinsichtlich der Verteilung des Forderungserwerbs auf die einzelnen Darlehensgeber werde auf Punkt 2.2.2 dieser Eingabe verwiesen.
Zur Frage im BFG-Vorhalt, welche Darlehens- und Nachtragsvereinbarungen den Darlehensgewährungen der Jahre 2012 bis 2014 aus dem ***A-SAS***-Darlehen zugrunde gelegen seien, wird ausgeführt:
Die Bf. habe über ein schriftliches Darlehensanbot von ***A-SAS*** aus dem Jahre 2005 sowie über die am vereinbarte Erhöhung verfügt. Die entsprechenden Dokumente seien dem BFG bereits im Verfahren 2008-2011 zur Kenntnis gebracht worden.
Überdies sei mit Vertrag vom eine Erhöhung des ***A-SAS***-Darlehens ab schriftlich festgehalten worden. In diesem Zusammenhang werde auf Beilage 5 verwiesen.
Aus dem in Beilage 4 übermittelten Kontoauszug sei ersichtlich, dass das ***A-SAS***-Darlehen in den Jahren 2013 und 2014 fast vollständig getilgt worden sei.
Überdies würden hinsichtlich der Übertragung der Forderungen ggü. ***N.I.*** und ***N.Ib.*** in den Jahren 2012 und 2014 jeweils gesonderte Vereinbarungen vorliegen.
Zur Frage im BFG-Vorhalt, worum es sich bei den im BP-Bericht angeführten Beträgen "Korrektur ***F-SNC*** lt. BP" bzw. "Korrektur ***A-SAS*** lt. BP" handle und worin diese Korrekturposten begründet seien, werde festgehalten:
Vorweg sei festzuhalten, dass die damals in die BP am meisten involvierte Sachbearbeiterin das Unternehmen inzwischen verlassen habe und deshalb nicht mehr auf deren Erinnerung zurückgegriffen werden könne. Dies betreffe insbesondere die nachstehenden Korrekturposten lt. BP-Bericht:
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Zinsaufwand: | 2012 | 2013 | 2014 |
Konten ***A-SAS*** und ***F-SNC***: | 1.415.756,99 | 1.335.617,99 | 974.304,09 |
Korrektur ***F-SNC*** lt. BP: | - 232.502,27 | 23.719,57 | 20.408,21 |
Korrektur ***A-SAS*** lt. BP: | - 136.494,73 | 16.023,39 | - |
SUMME: | 1.046.759,99 | 1.375.360,95 | 994.712,30 |
Nach den dem steuerlichen Vertreter vorliegenden Notizen und Unterlagen sei jedoch zu schließen, dass es sich bei den vorstehend bezeichneten Korrekturposten lt. BP um eine Anpassung der Berechnungssystematik betreffen die Zinsaufwendungen durch die BP 2012-2014 handle, im Zuge derer insbesondere auch (fiktive) Zinsen berücksichtigt worden seien.
Zu der weiteren Frage, inwieweit in der Position "Zinskorrektur lt. Offenlegung" der Jahre 2012 bis 2014 jeweils Zinsen aus dem Darlehen der ***H-SAS***, ***F-SNC***, ***A-SAS*** bzw. ***A-BV*** enthalten seien, werde ausgeführt, dass sich die Position "Zinskorrektur lt. Offenlegung" wie folgt aufschlüsseln lasse:
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Bezeichnung: | 2012 | 2013 | 2014 |
***I-GmbH*** iZm ***A-BV***-Darlehen: | 983.211,88 | 707.696,46 | - |
Zinsen ***H-SAS***: | 1.601.892,00 | ||
Refinanzierung ***H-SAS***-Darl. durch ***F-SNC***: | 1.163.189,70 | 2.394.645,07 | 2.307.460,68 |
Zinsen Bet-Finanzierung ***F-SNC*** und ***A-SAS***: | 1.415.756,99 | 1.335.617,99 | 974.304,09 |
abzügl. Zinsen iZm konzerninternen Beteiligungserwerb lt. MWR: | - 91.106,88 | - 127.691,51 | - 137.268,64 |
abzügl. Zinsen für vEK lt. MWR: | |||
nicht abzugsfähige Zinsen ***F-SNC***: | - 580.903,26 | - 1.429.929,47 | - 1.270.389,38 |
nicht abzugsfähige Zinsen ***H-SAS***: | - 769.648,36 | ||
Zinskorrektur lt. Offenlegung: | 3.722.392,07 | 2.880.338,54 | 1.874.106,75 |
Bei den Zinsen für verdecktes Eigenkapital lt. MWR handle es sich um jeweils in den (berichtigten) Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2012-2014 in Kennzahl [9304] Sonstige Zurechnungen bereits hinzugerechnete Beträge. Die Körperschaftsteuererklärung 2014 sei gemeinsam mit den berichtigten Körperschaftsteuererklärungen 2012 und 2013 am an das Finanzamt übermittelt worden.
Die Körperschaftsteuererklärungen 2012 und 2013 seien in Folge der mit Bericht vom abgeschlossenen Außenprüfung berichtigt worden.
1.12 mündliche Verhandlung vom :
In der mit anberaumten mündlichen Verhandlung wird seitens des steuerlichen Vertreters darauf verwiesen, dass bereits gegen die Vorentscheidung für die Jahre 2008 bis 2011 keine Revision eingelegt worden sei. Es wird darauf verwiesen, dass die Darlehen der ***H-SAS*** bereits rückgeführt wurde und es hinsichtlich des ***F-SNC*** und des ***A-SAS***-Darlehens im Jahre 2013 einen schriftlichen Darlehensvertrag gegeben habe.
2. Verbindlichkeit Gift-Cards (Geschenkgutscheine):
2.1 BP-Feststellungen:
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 wurde in Tz. 3 des BP-Berichts festgestellt, dass zu den Bilanzstichtagen der Wert der noch nicht eingelösten Gutscheine als Verbindlichkeit (100%) angesetzt worden sei. Ab dem dritten Jahr nach der Ausgabe dieser Gutscheine würde jedoch die Einlöserate bei durchschnittlich 3% stagnieren. Es entspreche somit den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Gutscheine, die älter als drei Jahre seien, nicht mehr eingelöst und somit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Verbindlichkeit mehr bestehe.
Der durchschnittliche %-Satz der Giftcards, die nicht mehr eingelöst werden, sei unter Berücksichtigung der aus dem Nebensystem generierten Auswertung der eingelösten Gutscheine mit 2,75% ermittelt worden. Damit werde auch einer eventuell künftigen Einlösung einer geringen Menge an alten Gutscheinen Rechnung getragen.
Seitens der BP werden die am übergebenen korrigierten Daten aus dem Nebensystem für die Ermittlung des Korrekturpostens zur Verbindlichkeit noch nicht eingelöster Gutscheine verwendet. Dabei werde als Basis der berichtigte Wert der verkauften Giftcards herangezogen und wie folgt um den %-Satz iHv 2,75% für nicht eingelöste Gift-Cards vermindert:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr: | Wert Gift-Cards ab 2006 | davon Kürzung mit 2,75%: | Erfolgs- auswirkung: |
bis 2014 | 52.746.420,49 | 1.450.526,56 | 169.598,72 |
bis 2013 | 46.579.194,45 | 1.280.927,85 | 189.250,05 |
bis 2012 | 39.697.374,45 | 1.091.677,80 | 321.655,00 |
2011-Vor-BP: | Korrekturposten | 770.022,80 | |
SUMME 2012-2014: | 680.503,76 | ||
2.2 Beschwerde vom :
Nach den Ausführungen in der Beschwerde vom führe die Bf. in ihrer Bilanz eine Gutscheinverbindlichkeit für jene Geschenkgutscheine, welche verkauft, aber bisher nicht eingelöst worden seien. Die Gutscheinverbindlichkeit entspreche dem Nominalwert der Gutscheine, wobei ein Teil der Verbindlichkeit zum jeweiligen Bilanzstichtag per 31.12. bereits länger als drei Jahre bestehe. Die ältesten Teile der Verbindlichkeit würden mit im Jahre 2006 ausgegebenen Gutscheinen in Zusammenhang bestehen. Die Gutscheinverbindlichkeit sei von der Bf. nicht abgezinst worden.
Vollständigkeitshalber werde darauf verwiesen, dass auch diese Feststellung eine Fortführung der letzten BP für die Jahre 2008 bis 2011 sei. Es sei allerdings anzumerken, dass im Rahmen der Vor-BP 2008-2011 eine Abzinsung der Verbindlichkeit vorgenommen und somit ein Teil der Verbindlichkeit (in Höhe eines fiktiven Abzinsungsbetrages) als steuerlich nicht abzugsfähige Rückstellung qualifiziert worden sei. Zusätzlich sei die angewandte Berechnung nicht gänzlich nachvollziehbar, als seitens der BP im vorliegenden Fall eine Auflösung der Gutscheinverbindlichkeit iHv 2,75% der jährlich ausgegebenen Geschenkgutscheine seitens der BP vorgenommen worden sei.
Nach der Entscheidung des Zl. 7 Ob 227112d, sei die Bf. rechtlich bis zu 30 Jahre nach Ausgabe eines Gutscheines zur Annahme des Gutscheins und Leistung in voller Höhe (=Nominalwert) verpflichtet (faktische Verpflichtung). In diesem Zusammenhang sei die grundsätzliche Passivierung der Gutscheine als Verbindlichkeit von der BP auch nicht beanstandet worden. Auch in Rz. 3479 der ESt-Richtlinien werde festgehalten, dass die "Einlöseverpflichtung für umlaufende Gutscheinmünzen (…) eine "echte" Verbindlichkeit im Ausmaß der drohenden Belastung und keine Rückstellung" begründet.
Nach § 211 UGB seien Verbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, da es keine Regelung hinsichtlich einer verpflichtenden Abzinsung von Verbindlichkeiten gebe. Das Steuerrecht sehe in § 6 Z 3 EStG 1988 iVm § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 eine Bewertung mit den Anschaffungskosten (Anschaffungswertprinzip) bzw. mit dem höheren Teilwert vor. Bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 erfolge die steuerliche Bewertung daher - im Gleichklang mit dem Unternehmensrecht - mit dem Rückzahlungsbetrag, welchen die Bf. beim Verkauf der Gutscheine als Schuld (bzw. Verpflichtung) eingegangen sei (vgl. Mayr in Doralt/Mayr, EStG (Lieferung vom ), Rz 258 sowie EStR, Rz 2436). Da das EStG 1988 keine zwingenden Maßnahmen enthalte, die eine vom UGB abweichende Bewertung der Verbindlichkeit vorsehe, seien die unternehmensrechtlichen Grundsätze maßgeblich (vgl. EStR, Rz 433).
Vollständigkeitshalber werde auf die Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Verbindlichkeiten hingewiesen, deren Einlösung ungewiss sei. Der VwGH leite (in Übereinstimmung mit dem BFH) aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ab, dass Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht zu rechnen sei, nicht mehr zu bilanzieren seien (vgl. Zl. 96/14/0141; , Zl. 2002/13/0108; BFH , Zl. VIII R 62/85, BStBl II, S. 359).
Der vom VwGH angesetzte Maßstab sei jedoch ein anderer als jener, der im vorliegenden Fall von der Außenprüfung angewandt werde. Der VwGH gehe beispielsweise davon aus, dass ein Steuerpflichtiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit der Durchsetzung der Forderung durch den Gläubiger rechnen müsse, wenn der entsprechende Gläubiger bereits im Handelsregister gelöscht und von einem Forderungsübergang schlüssiger Weise nicht ausgegangen werde (vgl. Zl. 96/14/0141). In diesem Zusammenhang sei auch anzuführen, dass der VwGH die Ansicht vertreten habe, dass selbst eine verjährte Schuld - was bei der Bf. nicht vorliege - weiterhin bilanziell als solche auszuweisen sei, wenn der Steuerpflichtige zB aus geschäftlichen Gründen von einer möglichen Verjährungseinrede nicht Gebrauch machen wolle (vgl. Zl. 0285/69; , Zl. 88/13/0198; s. sinngemäß Rz 2421 ESt-Richtlinien). Dementsprechend müsse - insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des OGH - auch bei der Bilanzierung von Gutscheinverbindlichkeiten ein besonders strenger Maßstab angelegt werden und könne keinesfalls pauschal davon ausgegangen werden, dass bei Geschenkgutscheinen, welche die Bf. dazu verpflichten, diese innerhalb von 30 Jahren einzulösen, bereits im Jahr des Verkaufs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit deren Durchsetzung durch einen Teil der Gläubiger praktisch nicht mehr zu rechnen sei. Somit ergebe sich eine steuerliche Hinzurechnung aufgrund der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bzw. möglichweise sogar eine unternehmensrechtliche Auflösung der Verbindlichkeit entgegen dem imparitätischen Realisationsprinzip.
Die von der BP vorgenommene Hinzurechnung sei nach Auffassung des steuerlichen Vertreters nicht gerechtfertigt, da die Bf. einerseits wirtschaftlich bis zu 30 Jahre nach Verkauf eines Gutscheines für dessen Einlösung gerüstet sein müsse und andererseits das österreichische Steuerrecht keine Rechtsgrundlage für eine zwingende Auflösung einer langfristig unverzinslichen Verbindlichkeit (ohne Zinskomponente) vorsehe. Der vom VwGH angelegte und aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip abgeleitete Maßstab hinsichtlich der Berücksichtigung negativer Wirtschaftsgüter, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht zu rechnen sei, müsse jedenfalls eng interpretiert werden, um dem imparitätischen Realisationsprinzip nicht entgegenzustehen und könne bei mehrere Jahrzehnte gültigen Gutscheinen, nicht bereits im Jahr des Verkaufs der Geschenkgutscheine zu einer gewinnerhöhenden Auflösung führen. Der Vorgehensweise der BP könne auch deshalb nicht gefolgt werden, da das Steuerrecht keine vom Unternehmensrecht abweichende Regelung in Bezug auf die Berücksichtigung der Verpflichtung aus Gutscheinen vorsehe und somit die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts vorrangig sei.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Auflösung der Verbindlichkeit für Geschenkgutscheine durch die BP jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Es werde daher beantragt, die Verbindlichkeit für steuerliche Zwecke zur Gänze anzuerkennen.
2.3 weitere Ausführungen in der Beschwerde vom - K 2011:
Eine Abzinsung der unverzinslichen Verbindlichkeit sei grundsätzlich auch steuerlich zu verneinen. Eine Abzinsung der unverzinslichen Verbindlichkeit käme lediglich bei Vorliegen einer Zinskomponente, welche nicht den Anschaffungskosten zuzuordnen sei, in Betracht. Eine implizite Zinskomponente könne im Hinblick auf die ausgegebenen Gutscheine nicht vorliegen, da diese zum Nominalwert erworben und eben zu diesem Wert zu einem vom Kunden beliebig wählbaren Zeitpunkt wieder eingelöst werden.
Nur für gewisse Rückstellungen sehe § 9 Abs. 5 EStG 1988 eine ausdrückliche Abzinsung (bis auf 80% des Teilwerts) für steuerliche Zwecke vor. Langfristige unverzinsliche Verbindlichkeiten seien jedoch in Einklang mit der Rspr des VwGH und aufgrund des imparitätischen Realisationsprinzips mit dem Rückzahlungsbetrag im Zugangszeitpunkt zu bewerten.
2.4 Stellungnahmen der BP vom und :
Aus den tatsächlichen Gegebenheiten der Geschäftsgebarung und des Einlösungsverhaltens sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei einem Prozentsatz der länger als drei Jahre ausgegebenen und bezahlten Gutscheine nicht mehr die Leistung zu erbringen und dadurch ein Vorteil für die Bf. entstanden sei.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise bestehe für einen Teil der verkauften Gutscheine keine Verbindlichkeit, da diese erfahrungsgemäß nicht mehr eingelöst werden. Dies sei auch aus der Statistik, die der BP von der Bf. zur Verfügung gestellt worden sei, ersichtlich.
Das von der Bf. angesprochene imparitätische Realisationsprinzip sei nicht auf faktisch nicht bestehende Verbindlichkeiten anzuwenden. Diese Feststellung sei bereits von der Vor-BP 2008-2011 getroffen worden. Weiters sei die verwendete Bezeichnung "Abzinsung" nicht finanzmathematisch, sondern damit die jährliche Kürzung der Verbindlichkeit um den nicht mehr bestehenden Anteil an der Verbindlichkeit infolge der Nichteinlösung der Gutscheine gemeint.
2.5 Gegenäußerung vom :
Bei der Gutscheinverbindlichkeit handle es sich um keine langfristige, formal unverzinsliche Verbindlichkeit, sondern um eine kurzfristige Verbindlichkeit. Da die Gutscheine jederzeit eingelöst werden können, könne die Verbindlichkeit praktisch jederzeit in Anspruch genommen werden.
2.6 Vorhaltsbeantwortung vom :
Beim Thema der steuerlichen Bewertung der für Gift-Cards (Geschenkgutscheine) gebildeten Verbindlichkeit handle es sich bloß um eine Rechtsfrage und um keine Frage der Beweiswürdigung. Diese Rechtsfrage sei bereits ausführlich im vorausgehenden Verfahren betreffend 2008 bis 2011 vom BFG behandelt worden. Eine nachvollziehbare Fortsetzung der Berechnungssystematik in den Folgejahren 2012-2014 sei daher nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters wünschenswert und grundsätzlich anzuerkennen. Jedoch sei hinsichtlich der Fortsetzung der Berechnungssystematik Nachstehendes anzumerken:
Die im Vorhalt dargelegte Berechnung mit 2,75% des Werts der seit 2006 bis vor 3 Jahren verkauften Gutscheine bedeute, dass diese im jeweiligen Jahr als nichtabzugsfähiger Anteil der Verbindlichkeit für Gift-Cards steuerlich hinzugerechnet werde. Nach dem Verständnis des steuerlichen Vertreters sei die vom BFG festgestellte Erfolgsauswirkung geringer als jene der BP 2012 bis 2014. Wieso die neu ermittelte Erfolgsauswirkung iHv EUR 533.746,65 exakt dem Betrag der "Erfolgsänderung Vorjahr" lt. dem BFG-Erkenntnis für die Jahre 2008-2011 entspreche, habe von der Bf. nicht schlüssig nachvollzogen werden können.
3. Rückstellung für Bonuspunkte lt. Kundenbindungsprogramm:
3.1 BP-Feststellungen:
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 wurde in Tz. 4 des BP-Berichts festgestellt, dass zu den Bilanzstichtagen , und jeweils wie folgt eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus offenen Treueschecks und für angesammelte Punkte lt. Kundenbindungsprogramm gebildet worden sei:
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Bezeichnung: | 2012 | 2013 | 2014 |
RSt offene Treueschecks: | 903.280,00 | 734.956,00 | 745.977,00 |
RSt Kundenkartenprogramm: | 591.179,00 | 698.967,00 | 703.693,00 |
Rückstellung GESAMT: | 1.494.459,00 | 1.433.923,00 | 1.449.670,00 |
Nach den Feststellungen der BP stehe unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom , Zl. IV R 45/09, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Gutscheinen nicht zu, da diese im Jahr der Ausgabe der Treueschecks bzw. im Jahr des Ansammelns der Treuepunkte nicht wirtschaftlich verursacht sei.
Gemäß § 9 EStG 1988 seien Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sei das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens dem Grunde nach, deren Höhe ungewiss sein könne. Der Schuldner müsse ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen und die Geltendmachung der Verpflichtung müsse nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich sein. Die ungewisse Verbindlichkeit müsse im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht sein.
Die Bf. habe wegen der Gutscheine keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden dürfen, da die darauf beruhenden Verbindlichkeiten weder im Ausgabejahr entstanden und bezüglich der angesammelten Punkte der Höhe nach ungewiss noch wirtschaftlich verursacht gewesen seien. Dies insbesondere, als die Gutscheine bzw. angesammelten Punkte einen Preisnachlass nicht für bereits bezogene, sondern erst für künftige Verkäufe/Dienstleistungen beinhalten.
Sachverhalt:
Laut Kundenkartenprogramm erhalte man beim Einkauf gegen Vorweis der Kundenkarte für je EUR 1,50 Einkaufswert einen Bonuspunkt. Wenn 100 Bonuspunkte erreicht seien, werde ein Gutschein im Wert von EUR 7,50 (könne aber bei einem größeren Einkauf und wegen der hohen Anzahl der Bonuspunkte ein Vielfaches davon sein zB EUR 15,00, 22,50 etc.) an die Kunden versendet, der beim nächsten Einkauf eingelöst werden könne. Die Gutscheine würden lt. Vereinbarung 12 Monate gelten, im Kulanzwege werden teilweise auch ältere Gutscheine eingelöst. Die Gutscheine können nicht in bar abgelöst werden. Die gesammelten Punkte werden durch ein mit Kassa und Kundenkarte verbundenes elektronisches System erfasst.
1) Zum Bilanzstichtag werde lt. Erkl. für die versendeten, aber noch nicht eingelösten Gutscheine eine Rückstellung für offene Treueschecks idH des Wertes der noch nicht eingelösten Gutscheine (zB : EUR 745.977,00) gebildet.
2) Für den Gesamtbetrag der Punkte auf den Kundenkarten, die die Summe von 100 Punkten zum Bilanzstichtag noch nicht erreicht und für die noch kein Gutschein versendet worden sei, werde ebenfalls eine Rückstellung für Kundenkartenprogramm idH von EUR 703.693,00 zum gebildet. Dabei werde der Wert der Punkte von den Karten abgezogen, die in den letzten 12 Monaten nicht verwendet worden seien. Dadurch solle die Punktanzahl eliminiert werden, die mit großer Wahrscheinlichkeit nie zu einem Gutschein und damit zu keiner Umsatzminderung führen werden. Weiters werde auf das Verhältnis eingelöste Gutscheine : nicht eingelösten Gutscheinen am Bilanzstichtag auf die verbleibende Punkteanzahl angewendet.
Berechnung der RSt für Punkteguthaben für noch nicht versendete Gutscheine lt. Erkl.:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
30.213.657,00 | Cumulative Outstanding Points issued |
77,87% | %-Satz aktive Karten |
23.526.911,00 | Punkte von Karten, welche in den letzten 12 Monaten benützt wurden |
47,86% | %-Satz Einlöserate von Gutscheinen |
11.259.094,00 | eingelöste Punkte |
0,0625 | Fair value per pts (excl. VAT) |
703.693,38 | Umrechnung in €/RSt lt. Berechnung lt. Erkl. |
Nach den weiteren Feststellungen der BP sei der Anspruch auf Preisermäßigung rechtlich unselbständig, als er zwingend an die Inanspruchnahme eines Verkaufes im begünstigten Zeitraum des Folgejahres anknüpfe. Darüber hinaus setze er die Entstehung eines Zahlungsanspruches der Bf. im Folgejahr voraus. Diese Voraussetzungen seien im Jahr der Ausgabe der Gutscheine noch nicht erfüllt gewesen.
Das Entstehen einer Verbindlichkeit sei dem Grunde nach ungewiss. Der Tatbestand, an den die Leistungspflicht - die Verrechnung des im Gutschein ausgewiesenen Betrages - geknüpft gewesen sei, sei damit im Ausgabejahr noch nicht verwirklicht gewesen. Die Verpflichtung sei daher in dem für die Bilanzierung maßgeblichen Sinne rechtlich noch nicht entstanden. Die Bildung einer Rückstellung wegen einer rechtlich bereits entstandenen, der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit komme daher nicht in Betracht.
Die mit den Gutscheinen versprochene Preisminderung für künftige, im Begünstigungszeitraum erfolgte Verkäufe sei nicht bereits durch das Versprechen im Ausgabejahr, sondern erst durch den Verkauf im Folgejahr, für die die Preisminderung gewährt worden sei, wirtschaftlich verursacht. Dies insbesondere, als sich die versprochene Preisminderung (nur) auf das Entgelt für die künftigen Verkäufe bezogen habe. Der Anspruch auf Preisermäßigung könne wirtschaftlich aber nicht schon früher verursacht sein als das Geschäft, auf das er sich beziehe.
Auch der Umstand, dass die Bf. Gutscheine nur an solche Kunden ausgegeben habe, die zuvor einen Erwerb getätigt hatten, rechtfertige es nicht, die erst für einen künftigen Verkauf versprochene Preisminderung wirtschaftlich schon dem früheren, voll bezahlten Verkauf zuzuordnen. Denn die im Folgejahr entstehende Verpflichtung zur Bezahlung eines Rabatts und - daran anknüpfend - die Preisminderung setze voraus, dass ein weiterer Verkauf im Begünstigungszeitraum in Anspruch genommen und der Gutschein vorgelegt worden sei.
Aus den vorstehend bezeichneten Gründen stehe der Bf. für die bereits versendeten Gutscheine keine Rückstellung zu, eben für die angesammelten Punkte, für die noch kein Gutschein ausgestellt worden sei.
Seitens der BP werde auf das zur Bildung einer Rückstellung für Tanküberprüfungskosten ergangene VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 99/15/0261, verwiesen:
Demnach hängen die wiederkehrenden Prüfungen nicht mit dem Betrieb der Anlagen und Einrichtungen in der Vergangenheit zusammen, sondern sollen in der Zukunft den Betrieb ermöglichen, indem durch die Prüfungen gewährleistet werde, dass die verwendeten Anlagen und Einrichtungen während des künftigen Betriebes den Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Da die Aufwendungen für die Prüfung der Anlagen im Jahre 1997 deren künftigen Betrieb betreffen und ihre Ursache nicht vor dem Bilanzstichtag des Streitzeitraumes haben, kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde eine diesbezügliche RSt als nicht zulässig erachtet hat. (vgl. Zl. 99/15/0261).
Nach den Feststellungen ergeben sich daraus nachstehende Erfolgsänderungen für die Jahre 2012 bis 2014:
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RSt offene Treueschecks: | 2012 | 2013 | 2014 |
Wert lt. HB: | 903.280,00 | 734.956,00 | 745.977,00 |
Wert lt. PB: | - | - | - |
Vermögensänderung: | 903.280,00 | 734.956,00 | 745.977,00 |
Vermögensänderung (Vorjahr): | - | - 903.280,00 | - 734.956,00 |
Erfolgsänderung: | 903.280,00 | - 168.324,00 | 11.021,00 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RSt Kundenkartenprogramm: | 2012 | 2013 | 2014 |
Wert lt. HB: | 591.179,00 | 698.967,00 | 703.693,00 |
Wert lt. PB: | - | - | - |
Vermögensänderung: | 591.179,00 | 698.967,00 | 703.693,00 |
Vermögensänderung (Vorjahr): | - | - 591.179,00 | - 698.967,00 |
Erfolgsänderung: | 591.179,00 | 107.788,00 | 4.726,00 |
Erfolgsänderung - GESAMT: | 1.494.459,00 | - 60.536,00 | 15.747,00 |
Auf die Stellungnahme der Bf. vom (E-Mail), welche diese Auffassung nicht teile, werde verwiesen.
3.2 Stellungnahme der Bf. vom im BP-Verfahren:
3.2.1 Generelle Anmerkungen und Sachverhalt:
Die im Rahmen des Kundenkartenprogramms ausgegebenen Treueschecks seien ein Jahr ab Versand gültig. Die Bf. bilde sowohl für bereits versandte Treueschecks, die zum Bilanzstichtag noch nicht eingelöst wurden, als auch für die gesammelten Treuepunkte Rückstellungen. Bei der Berechnung der Rückstellung werden allerdings nur alle aktiven Kunden und somit all jene, die in den letzten 12 Monaten einen Einkauf bei ***T*** unter Verwendung ihrer ***T***-Karte getätigt haben, berücksichtigt. Aufgrund der Berücksichtigung nur der aktiven Kunden werde die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der versandten Treueschecks bzw. die Ansammlung der Treuepunkte berücksichtigt.
In der Literatur sei die Verpflichtung zur Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung und die Tatsache der Verpflichtungsbegründung bereits im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe bzw. der Ansammlung der Treuepunkte unstrittig (vgl. nur Bertl/Hirschler: Die Bilanzierung von Treuegutscheinen, RWZ 2013, 116; Hopfgartner/Pülzl: Steuerliche und Bilanzielle Behandlung von Gutscheinen, AFS 2016, 42). Die BP beziehe sich auf ein BFH-Urteil aus dem Jahre 2012. Der dem BFH-Urteil vom , Zl. IV R 45/09, zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem Kundenkartenprogramm der Bf. nicht vergleichbar:
Wie bereits erwähnt, sammeln Kunden bei Einkäufen unter Verwendung der ***T***-Karte Treuepunkte (basierend auf der Kaufsumme), die allerdings nur dann seitens des Kunden eingelöst werden können, wenn Einkäufe iHv mindestens EUR 150,00 getätigt werden. Dies unterscheide sich maßgeblich vom Sachverhalt bei dem BFH-Urteil, da hier nach dem Verständnis des steuerlichen Vertreters keine Unterscheidung hinsichtlich der Entgeltshöhe der in Anspruch genommenen Dienstleistungen vorgenommen worden sei. Auch seien die Gutscheine nur in einem gewissen Zeitraum den Kunden überreicht und die Kunden haben nur in einem überschaubaren Zeitraum (Jänner und Februar) einlösen können. Beim Kundenkartenprogramm der Bf. werden hingegen bei jedem Einkauf Treuepunkte gesammelt und der Rabatt sei über einen längeren Zeitraum einlösbar.
Auch stelle das Kundenkartenprogramm sicher, dass Informationen hinsichtlich der verschickten Treueschecks sowie der gesammelten Treuepunkte je Kunde vorhanden seien. Der Sachverhalt sei daher mit dem Kundenkartenprogramm der Bf. nicht vergleichbar. Ganz allgemein sei die Anwendung von Rechtsprechung des deutschen BFH in Österreich kritisch zu hinterfragen, wenn noch keine nationale Rechtsprechung des VwGH in einer vergleichbaren Frage vorliege. Das diesbezügliche Urteil des BFH werde darüber hinaus in der Literatur stark kritisiert (vgl. Bertl/Hirschler, Bilanzierung von Treuegutscheinen, RWZ 2013, 116 mit weiteren Hinweisen). Zutreffend sei, dass die Einlösung von Gutscheinen bzw. Treuepunkten erst bei Inanspruchnahme einer zukünftigen Leistung möglich sei.
Allerdings beinhalte bereits die Ausgabe der Gutscheine und noch vielmehr die Ansammlung der Treuepunkte eine Belastung der laufenden Umsätze eines Wirtschaftsjahres, weil deren Wert im Sinne eines Rabattes bereits eine Schmälerung der mit der Ansammlung verbundenen Umsätze darstelle (in diesem Sinne auch Bertl/Hirschler, Bilanzierung von Treuegutscheinen, RWZ 2013, 116; Hopfgartner/Pülzl: Steuerliche und bilanzielle Behandlung von Gutscheinen, AFS 2016, 44). Würde hingegen erst die Einlösung des Gutscheins bzw. der Treuepunkte im Folgejahr einen Aufwand bzw. Erlösschmälerung verursachen und das Ergebnis belasten, würde diese(r) unter Umständen nur einem einzigen Umsatz zugeordnet werden, was auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen völlig verfälschten Eindruck der Ertragslage erwecken würde.
Weiters sei anzumerken, dass das Austrian Financial Reporting und Auditing Committee (AFRAC) in seiner Stellungnahme 32 zur Umsatzrealisierung (Juni 2018) in Rz 91 festgehalten habe, dass "nach dem UGB Optionen zum kostenlosen oder vergünstigten Erwerb zusätzlicher Güter oder Dienstleistungen zu wirtschaftlich vorbelasteten Umsätzen führen. Das leistende Unternehmen (die Bf.) habe demnach eine Rückstellung für die erwarteten Kosten der zusätzlichen Güter oder Dienstleistungen zu bilden und die erfassten Umsatzerlöse entsprechend zu reduzieren. Bei der Ermittlung Rückstellungshöhe sei die Wahrscheinlichkeit der Optionsausübung zu berücksichtigen."
Dementsprechend bestehe nach Ansicht des AFRAC die Verpflichtung eine Rückstellung im UGB für die zukünftigen Kosten zu bilden. Aufgrund der Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz seien daher die Rückstellungen für das Kundenkartenprogramm auch für steuerliche Zwecke anzusetzen, soferne das EStG nicht zwingend andere Vorschriften vorsehe. Da ein Anspruch gegenüber Dritten bestehe, der aufgrund der Vereinbarung beim Kundenkartenprogramm offenkundig sei und mit dem zum Bilanzstichtag ernsthaft zu rechnen sei, sei eine derartige Rückstellung für steuerliche Zwecke ernsthaft anzuerkennen. Abweichende steuerliche Vorschriften seien in § 9 EStG 1988 nicht erkennbar.
3.2.2 Rückstellung für das Kundenkartenprogramm:
Wie bereits oberhalb erwähnt, würden die Kunden Treuepunkte sammeln, wenn sie beim Einkauf ihre ***T***-Karte vorzeigen. Für jeden bezahlten Euro erhalte der Kunde einen Treuepunkt. Werden 150 Treuepunkte erreicht, erhalte der Kunde einen Treuescheck iHv EUR 7,50. Dementsprechend erhalte der Kunde für jeden bezahlten Euro eine Rabatt iHv EUR 0,05 (ie 7,5/150). Der Rabatt beziehe sich daher auf bereits bezogene Waren, auch wenn dieser erst bei einem zukünftigen Einkauf geltend gemacht werden könne. Die Belastung (Erlösschmälerung) werde daher im Jahr der getätigten Einkäufe verursacht und nicht erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Einlösung bzw. der Gewährung des Rabatts und der damit verbundenen Entgeltminderung. Die Bf. habe daher die erhaltenen Einnahmen wirtschaftlich mit zukünftigen Kosten vorbelastet (ie vorbelastete Einnahmen, siehe auch AFRAC oberhalb), sodass aus Gründen der periodengerechten Gewinnermittlung die Verpflichtung bestehe, für diese zukünftigen Kosten eine Rückstellung zu bilden (vgl. auch Bertl/Hirschler: Bilanzierung von Treuegutscheinen, RWZ 2013, 116).
Für steuerliche Zwecke sei diese Rückstellung zur Gänze anzuerkennen, da eine offenkundige Verpflichtung gegenüber Dritten bestehe und mit einer Inanspruchnahme ernsthaft gerechnet werden könne, sobald der Mindesteinkaufsbetrag von den jeweiligen Kunden erreicht werde. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme werde ausreichend durch Berücksichtigung der aktiven Kunden berücksichtigt.
Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Bf. aufgrund des Kundenbindungsprogramms sich dazu verpflichtet habe, den Kunden einen Rabatt bei Erreichen der Mindesteinkaufssumme von EUR 150 zu gewähren. Würde die Bf. dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so würde dies zu einem erheblichen Reputationsschaden führen.
3.2.3 Rückstellung für offene Treueschecks:
Mit der Rückstellung für offene Treueschecks werde die Einlöseverpflichtung von ***T*** für die bereits versandten Treueschecks, welche bis zum Bilanzstichtag noch nicht eingelöst wurden, bilanziell abgebildet.
Es handle sich um eine Verbindlichkeitsrückstellung für einen offenkundigen Anspruch der Kunden gegenüber der Bf., mit dem ernsthaft zu rechnen sei. Dies resultiere vor allem daraus, dass die Kunden bereits ein Dokument erhalten haben, mit dem sie Anspruch auf einen auf dem Dokument abgedruckten Rabatt (Kaufpreisminderung in EUR) für ihren nächsten Einkauf haben. Die Bf. habe dementsprechend die Verpflichtung, die Treueschecks einzulösen und bei einem Einkauf die Kaufsumme entsprechend zu reduzieren. Die Verpflichtung zur Einlösung der Treueschecks sei im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe begründet und zu diesem Zeitpunkt eindeutig wirtschaftlich verursacht. Dementsprechend habe die Bf. für die daraus resultierende Verpflichtung eine Rückstellung zu bilden (vgl. Hopfgartner/Pülzl: Steuerliche und bilanzielle Behandlung von Gutscheinen, AFS 2016, 42). Die voraussichtliche Inanspruchnahme durch die Kunden sei dadurch berücksichtigt worden, dass nur für aktive Kunden eine Rückstellung gebildet worden sei. Diese Rückstellung sei daher für steuerliche Zwecke zur Gänze anzuerkennen.
3.3 Beschwerde vom :
In den Begründungsausführungen werden die wesentlichen Argumente lt. Stellungnahme der Bf. im BP-Verfahren vom wiederholt.
3.4 Stellungnahme der BP vom :
Nach der Stellungnahme der BP vom stimme der im Beschwerdeschreiben dargestellte Sachverhalt mit den Wahrnehmungen der BP und deren Darstellung im BP-Bericht überein. Die ausgestellten Schecks seien nicht bar einzulösen.
Die Umsätze aus einem Vorjahr seien nur eine Messgröße für die Höhe des künftigen Rabattes, aber nicht mit einem Aufwand belastet. Es handle sich bei dem Kundenbindungsprogramm um ein System von angesammelten Punkten für einen künftigen Rabatt oder statt Aktionen mit laufenden Preisnachlässen. Auch diese Aktionen würden zum Bilanzstichtag nicht für künftige sicher stattfindende Aktionen als Rückstellung eingestellt werden können.
Zum Bilanzstichtag stelle sich die Aktion so dar, dass ein erst in Zukunft nach dem Bilanzstichtag erzielter Erlös mit einer zukünftigen Erlösminderung belastet werde. Der Umsatz des vergangenen Zeitraumes werde durch keinen Aufwand belastet, sondern diene nur als Messgröße für die Berechnung eines künftigen Preisnachlasses bei einem künftigen Umsatz neben oder an Stelle von künftigen laufenden pauschalen Preisnachlässen oder Angeboten (zB 10% für bestimmte Warengruppen für einen bestimmten Zeitraum, einen Mengenrabatt, einen individuell aus zu verhandelnden Rabatt etc.).
Da es vor dem Bilanzstichtag keine Vermögensminderung gebe, die die vergangene Bilanzierungsperiode betreffe, sei auch eine Erfassung am Bilanzstichtag nicht zulässig. Dies gelte sowohl für die ausgestellten aber noch nicht eingelösten Treueschecks, als auch für Bonuspunkte, für die noch keine Treueschecks ausgestellt worden seien.
Im Beschwerdeschreiben seien somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel angeführt worden, die zu einer Änderung der Ansicht der BP führen würden.
3.5 Gegenäußerung vom :
Nach den Ausführungen der Bf. handle es sich hinsichtlich der Frage der Bildung einer Rückstellung für Bonuspunkte um eine bloße Rechtsfrage und um keine Frage der Beweiswürdigung. Der Sachverhalt erscheine von beiden Seiten unbestritten. Die Rechtsfrage an sich sei in den vorliegenden Schriften hinreichend erörtert und durch das BFG zu klären.
Soweit im vorstehenden Schriftsatz auf einzelne Punkte der Stellungnahmen der Finanzverwaltung nicht eingegangen werde, bedeute dies keineswegs, dass die in der Stellungnahme der BP vertretene Auffassung geteilt werde, sondern lediglich, dass ohnehin bereits alle relevanten Argumente in den von der Bf. übermittelten Beschwerdeschreiben dargelegt worden seien.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beteiligungsverhältnisse:
Die Bf. ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der ***T-SAS***. mit Sitz in ***B.*** (im Folgenden ***T-SAS***) und Teil des ***X-Zweiges*** von ***HI-Ltd***. Die Bf. vertreibt vorrangig ***B-Produkte*** durch ca. ***NN-Filialen*** in Österreich.
Darüber hinaus ist die Bf. innerhalb des ***T***-Konzerns als Holdinggesellschaft für die nicht*** Beteiligungen tätig, indem Tochterunternehmen wie die ***NC-GmbH***, ***N-Ib***, ***N.I***, ***LP-SA*** (***Land2***) sowie die ***C-SA*** (***Land2***) eingebracht wurden. Die Bf. fungiert als Holdinggesellschaft für die Beteiligungen an Tochtergesellschaften in der ***Land1***, ***Land2***, ***Land3***, ***Land4***, ***Land6*** und ***Land5***.
Über die Tochtergesellschaft ***I-GmbH***/***Land5*** hält die Bf. mittelbar weitere Tochtergesellschaften in Zentraleuropa (***LandX***, ***LandX***, ***LandX***, ***LandX*** und ***LandX***). Die Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** hat die Bf. 2004 von ***T-SAS***/***B.*** und die restlichen Anteile mit Anteilskaufvertrag vom von ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** erworben. Die Anschaffung dieser Beteiligung wurde fremdfinanziert.
Mit Einbringungsverträgen vom wurden jeweils 100% der Kapitalanteile der früheren Schwestergesellschaften im Gesamtwert von EUR 194.574.000,00 durch die Muttergesellschaft ***T-SAS*** (***T-SAS***), ***F.*** wie folgt eingebracht:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesellschaft: | Stammkapital: |
***AR-AG***/***Land1***: | 122.090.000,00 |
***N-Ib***/***Land3***: | 30.472.000,00 |
***N.I***/***Land2***: | 30.533.000,00 |
***LP-SA***/***Land2***: | 6.387.000,00 |
***CE-SA***/***Land2***: | 837.000,00 |
Die vorstehend bezeichneten Gesellschaften stehen mit der Bf. auf gleichgelagerter Funktionsstufe und betreiben das Filialvertriebsnetz in den jeweiligen Ländern.
Über die Bewertung der Einbringung wurde zum Zeitpunkt der Einbringung kein Bewertungsgutachten vorgelegt, da diese zu Buchwerten erfolgte. Aufgrund des fehlenden Einbringungsgutachtens stellte der damalige Wirtschaftsprüfer für die UGB-Jahresabschlüsse 2004 und 2005 nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk aus.
Im Jahre 2005 wurde die gesamte ***T*** Konzerngruppe durch den ***BSV*** Konzern, der Einzelhandelssparte des weltweiten ***HI-Ltd*** Konzerns übernommen.
Aufgrund der Finanzwirtschaftskrise 2008 und dem damit verbundenen starken Rückgang der Konsumausgaben realisierten einige der Tochtergesellschaften Verluste, hinsichtlich derer die Bf. Zuschüsse zur Abdeckung der Verluste an die jeweiligen Tochtergesellschaften leistete. Diese Zuschüsse erfolgten in Form von Forderungsverzichten oder durch Zuführung liquider Mittel. Die Gesellschafterzuschüsse der Bf. wurden fremdfinanziert durch Aufnahme von Konzernverbindlichkeiten. Aufgrund der anhaltenden Verlustsituation der Tochtergesellschaften wurden die von der Bf. getätigten Zuschüsse zu einem Großteil wieder im selben Jahr steuerneutral abgeschrieben.
Bereits 2004 und auch in den Folgejahren wurden durch die Bf. von Konzerngesellschaften Forderungen an ***I-SDA*** erworben und Konzernverbindlichkeiten zur Finanzierung dieser Gesellschaften aufgenommen, wobei auch in großem Umfang Zuschüsse bzw. Forderungsabtretungen mit anschließendem Forderungsverzicht gewährt wurden, die auf die Beteiligung aktiviert und in der Folge immer wieder steuerneutral auf den Teilwert abgeschrieben wurden.
2. Verbindlichkeiten und Zinsaufwendungen verbundene Unternehmen:
2.1 Darlehen der ***H-SAS*** - iZm Finanzierung ***N.I.***:
2.1.1 Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet die Frage, ob Zinsaufwendungen für das Jahr 2012 aus dem Darlehen der ***H-SAS*** iHv EUR 1.601.892,00 zum Abzug zugelassen werden können, als dieses konzerninterne Darlehen als verdecktes Stammkapital zu qualifizieren war.
Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass das Darlehensanbot vom über die Gewährung eines Darlehens iHv EUR 54.133.758,18 nicht von der ***H-SAS*** als Darlehensgeberin unterfertigt, mit diesem Darlehensanbot nicht über Laufzeit, Zinsen und Rückzahlung abgesprochen, wenngleich das Konto verzinst und die überwiegenden Zinsen dem Darlehenskonto angelastet wurden. Darüber hinaus hat es im Zeitraum 2006 bis 2011 vergleichsweise geringfügige Darlehensrückzahlungen gegeben.
Mit nicht unterfertigtem Anbot vom über die Abtretung von Forderungen erwarb die Bf. von ihrer Schwestergesellschaft ***H-SAS***/***B.*** Forderungen gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, ***N.I***, iHv EUR 54.133.758,18, welche durch gleichzeitige Gewährung eines konzerninternen Darlehens iHv EUR 54.133.758,18 durch die ***H-SAS***/***B.*** finanziert wurden.
Hinsichtlich des mit Anbot vom eingeräumten Darlehens iHv EUR 54.133.758,18 zum wurden mit Anbot vom keine Vereinbarungen betreffend die Rückzahlung und Verzinsung dieser Darlehensverbindlichkeit getroffen. Dessen ungeachtet wurde diese Forderung verzinst, wobei sich der Zinssatz im Zeitraum 2006 bis 2011 zwischen 2,952% und 5,9% bewegte.
Mit "current account agreement" vom wurden rückwirkend per Zinsen festgelegt, jedoch nicht bis Ende 2011 entrichtet. Darüber hinaus enthält das "current account agreement" vom keine Rückzahlungsvereinbarung.
Infolge weiterer Gesellschafterzuschüsse an ***N.I.*** bzw. durch Forderungsverzichte wurde das von ***H-SAS*** gewährte Darlehen in mehreren Schritten bis einschließlich 2011 von EUR 54.133.788,18 ohne zusätzliche weitere schriftliche Vereinbarungen mehrfach bis auf EUR 111.067.876,34 aufgestockt.
Hinsichtlich der im Jahre 2011 erfolgten Aufstockung des Darlehens der ***H-SAS*** um EUR 20.749.586,86 war zudem zu berücksichtigen, dass die Bf. im Jahre 2011 über eine Eigenkapitalquote von lediglich 5,57% verfügte:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung: | Betrag: | Bezeichnung: | Betrag: |
Anlagevermögen: | 261.061.618,49 | Eigenkapital: | 16.734.983,62 |
Umlaufvermögen: | 39.079.622,82 | Rückstellungen: | 6.707.099,16 |
aktive Rechnungsabgrenzung: | 54.036,83 | Verbindlichkeiten: | 276.753.195,36 |
SUMME: | 300.195.278,14 | 300.195.278,14 | |
Eigenkapital-Quote: | 5,57% |
Für den beschwerdegegenständlichen Zeiträume 2012 und 2013 wurde im Anhang zu Tz. 1 des BP-Berichts die Eigenkapitalquote mit -5,9% (2012) bzw. -2% (2013) ausgewiesen, sodass jeweils eine buchmäßige Überschuldung der Bf. gegeben und die Verbindlichkeiten der Bf. höher als deren Aktiva waren.
Bis einschließlich erhöhte sich der Gesamtbetrag des Darlehens der ***H-SAS*** von EUR 111.067.876,34 () auf EUR 112.670.000,00 (d.s. EUR 91.343.000 Darlehen zuzüglich Zinsen iHv EUR 21.327.000,00), und somit um EUR 1.602.137,70. Die Erhöhung 2012 des Darlehens der ***H-SAS*** resultiert somit im Wesentlichen aus dem Zinsaufwand 2012 iHv EUR 1.601.892,00.
Im Zeitraum 2006 bis 2011 wurde der überwiegende Teil der Zinsen im Gesamtbetrag von EUR 20.219.862,82 dem Konto angelastet und lediglich Darlehensrückzahlungen in Höhe von EUR 6.108.493,96 geleistet (s. Eingabe vom , Verfahren 2008-2011):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum: | Beschreibung: | Betrag: | Zinsbuchungen: | Rückzahlung: |
UB Transfer Receiv. ***I.*** | - 54.133.758,18 | |||
UB Zahlung ***T*** | 1.108.493,96 | 1.108.493,96 | ||
Interest 2006 ***H-SAS*** | - 2.203.822,82 | - 2.203.822,82 | ||
Interest IC 1-12/07 | - 3.006.660,00 | - 3.006.660,00 | ||
ZG ***H-SAS******H-SAS*** | 500.000,00 | 500.000,00 | ||
Rückzahlung an ***H-SAS*** | 4.000.000,00 | 4.000.000,00 | ||
***H-SAS*** Interest | - 4.071.203,00 | - 4.071.203,00 | ||
***H-SAS*** Interest | - 4.391.316,00 | - 4.391.316,00 | ||
Interest ***H-SAS*** ***F-SNC*** | - 989.359,00 | - 989.359,00 | ||
Interest ***H-SAS*** ***F-SNC*** | - 866.046,00 | - 866.046,00 | ||
***H-SAS*** Int. | - 927.703,00 | - 927.703,00 | ||
***H-SAS*** Interest | - 168.228,00 | - 168.228,00 | ||
***T*** Interest | - 218.392,00 | - 218.392,00 | ||
***T*** Interest | - 287.687,00 | - 287.687,00 | ||
***H-SAS***, Int. | - 279.249,00 | - 279.249,00 | ||
***H-SAS***, Interest | - 280.623,00 | - 280.623,00 | ||
***H-SAS***, Interest | - 313.819,00 | - 313.819,00 | ||
***H-SAS***, Interest | - 301.832,00 | - 301.832,00 | ||
***H-SAS***, Interest | - 321.889,00 | - 321.889,00 | ||
***H-SAS***, Interest | - 331.242,00 | - 331.242,00 | ||
***H-SAS***, Interest | - 313.148,00 | - 313.148,00 | ||
***H-SAS***, Interest | - 323.953,00 | - 323.953,00 | ||
***H-SAS***, Interest | - 314.167,00 | - 314.167,00 | ||
Sasu ***T*** | 500.000,00 | 500.000,00 | ||
***H-SAS***, Interest | - 309.524,00 | - 309.524,00 | ||
SUMME: | - 20.219.862,82 | 6.108.493,96 |
Im Zuge einer Vor-BP II für die Jahre 2008 bis 2012 wurden nachstehende Zinsaufwendungen aus dem Darlehen der ***H-SAS*** nicht zum Abzug zugelassen, da ein eigenkapitalersetzendes Darlehen vorliege:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zinsaufw. ***N.I.*** SA: | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 |
Zinsen ***H-SAS***: | 4.071.023,00 | 4.391.316,00 | 2.956.333,00 | 3.595.525,00 |
bereits in MWR zugerechnet: | - 1.479.770,53 | - 1.752.435,42 | ||
Erfolgsänderung: | 4.071.023,00 | 4.391.316,00 | 1.476.562,47 | 1.843.089,58 |
davon nicht strittig: | - 2.190.212,88 | - 2.263.639,80 | ||
strittige Erfolgsänderung: | 1.880.810,12 | 2.127.676,20 | 1.476.562,47 | 1.843.089,58 |
Im Zuge einer weiteren Vor-BP I für die Jahre 2005 bis 2007 wurden Zinsaufwendungen iHv EUR 604.000 (2005), EUR 1.364.000 (2006) und EUR 2.722.000 (2007) betreffend des von der ***H-SAS***/***B.*** der Bf. gewährten Kontokorrentkredits mangels fremdüblicher schriftlicher Vereinbarung sowie mangels Rückzahlung des Darlehensbetrages und wegen fehlender Entrichtung von Zinsen nicht zum Abzug zugelassen.
Nach dem Beschwerdevorbringen wurde dieser Kontokorrentkredit in den Jahren 2006 bis 2011 mit 2,952% p.a. bis 5,9% p.a. verzinst, wobei sich die Zinssätze aus dem Durchschnitt der quartalsweise vom *** Finanzministerium publizierten Zinssätze ergeben.
Der Saldo dieses Darlehens wurde 2012 um Zinsen iHv EUR 1.601.892,00 erhöht, als die Salden dieses Darlehens zum EUR 111.067.876,34 und zum Zeitpunkt der Tilgung mit EUR 112.670.000,00.
Aufgrund von Umschuldungen auf ***F-SNC*** sowie aufgrund eines Ur-Großmutterzuschusses in 9/2013 iHv EUR 70.000.000 durch ***AH-BV*** besteht diese Forderung gegenüber der ***H-SAS*** zum nicht mehr, mit wurde dieses Darlehen iHv EUR 112.670.000,00 zur Gänze getilgt (s. Beilage 3, Eingabe vom ).
Darüber hinaus wird nach den Feststellungen der BP die Bf. nicht als wirtschaftliche Eigentümerin der ***N.I.*** gesehen, da nach der Funktions- und Risikoanalyse die Funktion sowie das Risiko der Beteiligungsfinanzierung nicht der Bf. zuzurechnen seien.
Diese Feststellung wurde von der BP im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung aufgrund der Zeugenaussagen von Mag. ***W.K.***, ***E.R.***, ***I.M.***, ***C.B.*** und ***C.S.*** im gerichtlichen Strafverfahren gegen die ehemaligen Prokuristen ***H.L.*** und ***M.R.***, getroffen. Dabei sei es um den Vorwurf der Bilanzfälschung und der Auszahlung ungerechtfertigter Boni an die ehemaligen Prokuristen ***H.L.*** und ***M.R.*** gegangen.
2.1.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Grundsätze:
Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.
Gemäß § 4 Abs. 12 Z 1 EStG 1988 idF BGBl I 102/2007, BGBl I 52/2009 und BGBl I 111/2010 zählen zu den Einlagen u.a. auch Verbindlichkeiten, denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.
Nach § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Im Rahmen der Privatautonomie steht es den Organen einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich frei, zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung zu wählen (Finanzierungsfreiheit). Umfasst ist davon auch die Hingabe von verzinstem oder unverzinstem Fremdkapital durch den Anteilseigner zB in Form von Gesellschafterdarlehen. Eine Umqualifikation in steuerliches Eigenkapital kann nur dann erfolgen, wenn die allgemeinen Tatbestandsmerkmale einer verdeckten Einlage vorliegen (vgl. Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG, § 8, Rz. 47).
Im Steuerrecht findet sich keine gesetzliche Definition des Eigenkapitals, die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital ist jedoch wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Behandlung im Einkommens- bzw. Körperschaftsteuerrecht von großer Bedeutung (vgl. Bertl u.a., Steuerlehre: Handbuch, 3. Finanzierung durch hybride Finanzierungsmittel, S. 112).
Um verdecktes Eigenkapital zu begründen, fordert die Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen "besonderer Umstände", wobei der Beweis der Abgabenbehörde obliegt (vgl. VwGH erstmals , Zl. 0565/51). Entscheidend dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse (vgl. Zl. 81/14/0195).
Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des VwGH voraus, dass die Leistungsbeziehungen auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- und Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. Zl. 97/13/0068).
Zur Frage des verdeckten Eigenkapitals hat der VwGH in der älteren Rechtsprechung zunächst ausgesprochen, dass der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen will, grundsätzlich nicht beschränkt ist, d.h. dass er bei der Auswahl seiner Finanzierungsmöglichkeiten nicht bevormundet werden darf und es ihm grundsätzlich freisteht, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdmitteln auszustatten (vgl. Zl. 89/14/0133). Nach diesem Erkenntnis kann daher eine in die äußere Form eines Darlehens gekleidete Forderung der Gesellschafter an eine GmbH nur unter besonderen Umständen, die dafür sprechen, dass die Darlehenshingabe objektiv den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen und daher eine Kapitalzuführung (Kapitalerhöhung) das wirtschaftlich Gebotene gewesen wäre, als verdecktes Eigenkapital angesehen werden (vgl. Zl. 89/14/0133).
Das Verhältnis des Eigenkapitals zum Fremdkapital nahm va. in der älteren VwGH-Rechtsprechung zum verdeckten Eigenkapital eine bestimmende Stellung ein (erstmalig Zl. 0565/51), ein Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital wird von der Rechtsprechung als Indiz dafür gewertet, dass das Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich Eigenkapital ersetzt. Auf eine allgemeine Eigenkapitalquote hat sich der VwGH dabei nicht festgelegt, als vielmehr auf eine "wirtschaftlich gebotene Eigenmittelausstattung" verwiesen wurde, um das dauerhafte wirtschaftliche Überleben der Gesellschaft sicherzustellen (vgl. Zl. 81/14/0195; , Zl. 83/14/0257; , Zl. 94/15/0114).
An die den Abgabenbehörden obliegende Beweisführung, dass im konkreten Fall ausnahmsweise besondere Umstände der angegebenen Art vorliegen, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wobei die geforderten "besonderen Umstände" nicht schon dadurch gegeben sind, dass das Darlehen von der Gesellschaft zu gleich günstigen Bedingungen nicht am Kapitalmarkt zu beschaffen gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob solche "besonderen Umstände" vorliegen oder nicht, ist auf den Zeitpunkt der Darlehenszuzählung abzustellen. Auf nachträglich eingetretene wirtschaftliche oder steuerliche Entwicklungen kann die Annahme, das gegebene Darlehen eines Gesellschafters sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise verdecktes Eigenkapital, nicht gestützt werden (vgl. Zl. 81/14/0195).
In seiner jüngeren Rechtsprechung geht der VwGH nunmehr von der Eigenmittelausstattung als Beurteilungskriterium ab und verweist ausdrücklich darauf, dass keine betriebswirtschaftlich gebotene Mindestausstattung existiert (vgl. Zl. 2012/15/0234; , Zl. 93/15/0082).
Die jüngere Rechtsprechung des VwGH fordert nicht mehr den strengen Nachweis der Behörde, dass die als Darlehen gestalteten Kapitalzuführungen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv Eigenkapital ersetzen, sondern überprüft derartige Darlehensverträge anhand der für Familienverträge entwickelten Kriterien (vgl. Zl. 97/13/0068; , Zl. 95/15/0127). Maßgebend ist daher vor allem, ob es sich um klare Gestaltungen handelt, die einem Fremdvergleich standhalten. Auf das Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Für die Annahme von verdeckten Eigenkapital genügt demnach schon, dass die Gestaltung des Darlehens nicht den vom VwGH für Familienverträge entwickelten Kriterien entspricht. In dem Erkenntnis vom , Zl. 2000/13/0179, 0180 hat der VwGH das Fehlen jeglicher (eindeutiger und klarer) Vereinbarungen über Sicherheiten jedenfalls als fremdunüblich bezeichnet (vgl. Zl. 2000/13/0179, 0180).
Zusammengefasst stellt die Rechtsprechung des VwGH in seiner Judikatur zum verdeckten Eigenkapital auf folgende Kriterien ab:
(1) wirtschaftlich angemessene Eigenkapitalausstattung,
(2) Klarheit, Publizität und Transparenz der Kreditvergabe und
(3) Marktkonformität der Vertragsbestandteile.
Es ist daher nach der Rechtsprechung des VwGH in jedem Fall zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem "inneren Gehalt" ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. In letzterem Fall ist - ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung zB als Darlehen - als verdeckte Einlage anzusehen (vgl. Zl. 2000/13/0179; , Zl. 95/15/0127).
Die Frage, ob ein Kredit oder Darlehen in (verdecktes) Eigenkapital steuerlich umqualifiziert wird, stellt sich daher in jenen Fällen, bei denen eine der Angehörigenjudikatur standhaltende Vereinbarung nicht vorliegt. Der VwGH beurteilt dabei offenbar in erster Linie das Vorliegen eines formal ordnungsmäßigen Rechtsgeschäfts. Wenn die Vereinbarung entweder nicht ausreichend nach außen zum Ausdruck kommt oder keinen klaren und eindeutigen Inhalt hat, fehlt der Vereinbarung die notwendige Ernsthaftigkeit. Daher braucht in derartigen Fällen nach der VwGH-Rechtsprechung gar nicht mehr geprüft werden, ob die Zufuhr von Fremdkapital auch von einem Dritten hätte erfolgen können. Die Prüfung der fremdüblichen Vereinbarung erübrigt sich in derartigen Fällen (vgl. Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften, 5.5 verdecktes Eigenkapital (Marschner), 1. Auflage, August 2015, S. 288).
Liegt bei der Zufuhr von Kapital keine entsprechende ernsthafte Vereinbarung vor, nimmt der VwGH regelmäßig eine verdeckte Einlage des Gesellschafters an, ohne dass es auf den tatsächlichen, fremd(un)üblichen Inhalt der Vereinbarung ankommt. Mit der Nichtanerkennung dem Grunde nach erübrigt sich in der zweiten Ebene die Erörterung der Angemessenheit (vgl. Zl. 2004/15/0166; , Zl. 96/13/0115).
In einem ersten Schritt wird daher die Publizität und Klarheit der Vereinbarung untersucht, in einem zweiten Schritt die Marktkonformität des Gesellschafterfremdkapitals geprüft und in einem dritten Schritt wird untersucht, ob eine anerkannte Kreditvereinbarung aufgrund einer zu geringen Eigenkapitalausstattung nicht doch die Annahme von verdecktem Eigenkapital nach sich zieht (vgl. Marschner, a.a.O., S. 288).
In der jüngeren Rechtsprechung des VwGH zum verdeckten Eigenkapital dominieren Aspekte des Fremdvergleichs die jeweiligen Entscheidungen im Einzelfall (vgl. GZ. RV/1035-W/02).
Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des VwGH voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- und Einlagenvorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. Zl. 2005/15/0118).
Alle drei Voraussetzungen müssen für die steuerliche Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen nahestehenden Personen kumulativ vorliegen (vgl. Zl. 2006/15/0208).
Dies insbesondere, als der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen willkürlich beeinflusst werden können (vgl. Zl. 97/15/0003; , Zl. 2005/15/0118). Für Rechtsgeschäfte zwischen nahen Angehörigen bestehen demnach besondere Beweisanforderungen (vgl. Werndl, Die Familienverträge im Steuerrecht und das Offenlegungsprinzip, in Blasina/Kirchmayr-Schliesselberger/Knörzer/Mayr/Unger, Die Bedeutung der BAO im Rechtssystem, FS Tanzer (2014), S. 463, 468ff).
Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und "kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Vereinbarung bestehen" (vgl. Zl. 2005/15/0118; , Zl. 2006/13/0046).
Die ausreichende Publizität eines Vertrages soll den objektiv nachvollziehbaren Willen der Vertragsparteien zur gegenseitigen Übereinkunft zum Ausdruck bringen, wobei es nach der Rechtsprechung des VwGH "nicht den Gepflogenheiten zwischen Fremden entspricht, Darlehensbeträge iHv ATS 45.000.000 mit einer Darlehenslaufzeit von 20 Jahren hinzugeben, ohne darüber eine schriftliche Urkunde mit den wesentlichen Darlehenskonditionen (etwa Tilgung, Verzinsung, Sicherheiten) zu verfassen" (vgl. Zl. 2000/13/0179).
Die Dokumentation der vereinbarten Vertragsbedingungen ist daher unabdingbar für die steuerliche Anerkennung von Konzernfinanzierungen. Die Vereinbarung muss dem Publizitätskriterium entsprechen. Sie muss daher nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und müsste auch zwischen fremden Dritten unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden sein (vgl. Götz, Lexis Briefings Steuerrecht, Konzernfinanzierung, 8/2024).
Auch eine bloße Verbuchung kann eine Urkunde über den Rechtsgrund nicht ersetzen, da ein solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt noch daraus der Rechtsgrund für die Zahlung ersichtlich ist (vgl. Zl. 98/13/0011).
Der wesentliche Inhalt einer Darlehensvereinbarung muss daher zeitgerecht dokumentiert sein. Das Argument, dass bis Ende 2010 Darlehens- und Kreditverträge einer Rechtsgeschäftsgebühr unterlegen sind und es daher durchaus fremdüblich gewesen war, die Gebühr durch Nichterrichtung einer gebührenrechtlich relevanten Vertragsurkunde zu vermeiden, hat den VwGH in ertragsteuerlichen Fällen dabei kaum überzeugt.
Das Fehlen einer Vereinbarung über die Rückzahlung des Kapitals sowie eine unklare Zinsenvereinbarung wurden durch den VwGH für eine steuerliche Betrachtung als verdecktes Eigenkapital herangezogen (vgl. Zl. 2004/14/0151; s. sinngemäß KStRL, Rz 508).
Die fehlende Erreichbarkeit des Kredits bei einem fremden Dritten reicht noch nicht aus, verdecktes Eigenkapital anzunehmen. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob auch eine angemessene Eigenkapitalausstattung vorhanden (vgl. Ressler, Die Unterkapitalisierung im Körperschafsteuerrecht (2008), S. 32) ist. Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH kann bei Zuführung von Geld durch den Gesellschafter verdecktes Eigenkapital im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragssituation vorliegen, wenn kein fremder Dritter einen Kredit gewährt hätte (vgl. Zl. 2004/14/0151).
Insbesondere kann verdecktes Eigenkapital angenommen werden, wenn die Zufuhr von Eigenkapital wirtschaftlich geboten wäre (vgl. Achatz, Eigenkapitalersatz im Ertragssteuerrecht, in Achatz/Jabornegg/Karollus, Eigenkapitalersatz im Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht (1999), S. 104).
Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Finanzierungshilfe der Gesellschafter dann eigenkapitalersetzend, wenn der Gesellschafter zu einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter "als ordentliche Kaufleute" nur noch Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt (vgl. BFH , Zl. IX R 5/15, BB 2018, 2928).
Von einem Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital wurde früher durch das deutsche BMF ausgegangen, soweit das Eigenkapital wesentlich geringer ist als es der in dem Wirtschaftszweig üblichen Kapitalausstattung entspricht. Davon sei grundsätzlich auszugehen, wenn das Eigenkapital nicht mindestens 10% des Aktivvermögens überschreitet (vgl. dBMF , BStBl I 1987, 373; zitiert in: Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften, 5.5 Verdecktes Eigenkapital, 1. Auflage, August 2015, S. 321f).
Ebenso wäre ein verdecktes Stammkapital gegeben, wenn bereits bei Darlehenshingabe mangels Bonität des Darlehensempfängers feststeht, dass eine Darlehensrückzahlung praktisch unmöglich ist (vgl. Zl. 91/14/0020).
Nach der Verwaltungspraxis (Stand: April 2021) wird der wirtschaftlich angemessenen Eigenkapitalausstattung Indizstellung beigemessen, wenn die Klarheit und Transparenz des Darlehensvertrages zwar gegeben sind, das Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich dennoch Eigenkapital ersetzt (s. Rz 531, KSt-Richtlinien 2013 mit Verweis auf Zlen. 81/14/0195, 82/14/0003, 0004).
Ein Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital gilt somit als Indiz dafür, dass das Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich Eigenkapital ersetzt, wobei es auf eine "wirtschaftlich gebotene Eigenkapitalausstattung" ankommt (vgl. Lachmayr/Strimitzer/Vock, KStG, § 8, Rz. 163, S. 118).
Sicherheiten können bei der Kreditvergabe nur dann gefordert werden, wenn auch ein fremder Dritter unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen eine Sicherheit gefordert hätte. Nach der Rechtsprechung des BFH ist es bei Kreditgewährung eines beherrschenden Gesellschafters an eine verbundene Kapitalgesellschaft mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar, dass bei einer Darlehensgewährung im Konzern keine Sicherheiten vereinbart werden, da die Konzernbeziehung ("Rückhalt") für sich gesehen, eine ausreichende Sicherheit darstellt. Von einem bestehenden Rückhalt im Konzern ist auszugehen, solange der beherrschende Gesellschafter die Zahlungsfähigkeit der Tochtergesellschaft (Darlehensnehmer) gegenüber fremden Dritten (im Außenverhältnis) tatsächlich sicherstellt bzw. solange die Tochtergesellschaft ihre Verpflichtungen im Außenverhältnis erfüllt (vgl. BFH , Zl. I R 65/94). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des VwGH das völlige Fehlen von Kreditsicherheiten bei einem hohen Kreditbetrag nicht fremdüblich (vgl. Zl. 2006/15/0208; , Zl. 2000/13/0179).
Im Falle von "Schwesternzuschüssen" leistet eine Körperschaft, deren Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar - auch der Anteilsinhaber einer anderen (weiteren) Körperschaft ist, einen Direktzuschuss an die andere (weitere) Körperschaft. In diesem Fall ist von einer Ausschüttung an den gemeinsamen Anteilsinhaber mit gleichzeitiger Einlage in die andere Körperschaft (Schwesterkörperschaft) auszugehen (vgl. Zlen. 91/13/0248, 0250).
§ 4 Abs. 12 Z 1 letzter Satz EStG 1988 ordnet derartige Vermögenszuführungen explizit Einlagen, also Eigenkapital zu und grenzt sie somit von "echten" Darlehen ab (vgl. Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG; § 8, Rz. 149, S. 114).
Ist demnach eine Darlehensgewährung in der Anteilsinhaberschaft und nicht in einem (fremdüblichen) Leistungsaustausch begründet, wird dadurch im Ergebnis das körperschaftsteuerliche Trennungsprinzip "verwässert" und ist (ertrag)steuerlich nicht irrelevant. In der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Verbindlichkeiten sind daher steuerlich nicht anzuerkennen (vgl. Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG, § 8, Rz. 153, S. 115). Dies gilt unabhängig davon, welche zivilrechtlichen Grundlagen die Darlehensgewährung aufweist (vgl. Zl. 94/15/0160, 0161; , Zl. 96/15/0180, 0204; , Zl. 95/15/0127).
Der Beweis, dass im konkreten Fall solche Umstände vorliegen, obliegt den Abgabenbehörden (vgl. Zl. 1157/72; , Zl. 83/14/0257). Bei der Qualifikation von Gesellschafterdarlehen ist sowohl auf formale als auch auf inhaltliche Kriterien abzustellen (vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8, Rz. 73, S. 475). Zumindest hat die Abgabenbehörde nachzuweisen, dass der seinerzeit geschlossene Darlehensvertrag eine (wenn auch nur stillschweigende) Änderung erfahren hat (vgl. Zl. 81/17/0102).
Steht hingegen fest, dass der Gesellschaft im Hinblick auf deren Vermögens- und Ertragssituation unbestritten kein fremder Dritter ein Darlehen gewährt hätte, spricht alleine die mangelnde Marktkonformität bereits für verdecktes Eigenkapital (vgl. Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG, § 8, Rz. 51).
Um eine Umqualifizierung eines Konzerndarlehens in verdecktes Eigenkapital zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass die empfangende Gesellschaft über eine angemessene Eigenkapitalausstattung verfügt. Nach der Verwaltungspraxis wird in der Regel eine Debt/Equity-Ratio von 3:1 oder 4:1 von der Finanzverwaltung akzeptiert (vgl. Götz, Konzernfinanzierung, Briefings, Lexis360, März 2019).
Auch der Forderungsverzicht societatis causa und freiwillige Geldzuschüsse führen auf Ebene der Körperschaft jeweils zu einer Einlage einerseits durch Aufgabe eines negativen Wirtschaftsgutes in Form von Schulden, andererseits durch Zuführen entsprechender Mittel (vgl. Lang/ Rust/Schuch/Staringer, KStG, § 8, Rz. 69).
Im Übrigen kann die Finanzierung einer Gesellschaft durch den Gesellschafter mit Fremdkapital (statt Eigenkapital) nicht als Missbrauch iSd § 22 BAO angesehen werden, als die Finanzierung durch Gesellschafterkredite weder ungewöhnlich noch unangemessen ist (vgl. Marschner, a.a.O., S. 303).
2.1.3 Würdigung betreffend Darlehen der ***H-SAS***:
Im vorliegenden Fall wurde der Bf. bloß auf Basis des nicht unterfertigten schriftlichen Anbots der ***H-SAS*** vom über eine Forderungsabtretung in Höhe von EUR 54.133.758,18 der Bf. gleichzeitig ein Darlehen in gleicher Höhe von der *** Schwestergesellschaft ***H-SAS***/***B.*** gewährt, wobei dieses Anbot von den beteiligten Parteien nicht unterfertigt wurde.
Das von keiner der Vertragsparteien unterfertigte Anbot vom über eine Forderungsabtretung iHv EUR 54.133.758,18 enthält auch keine Vereinbarungen betreffend Verzinsung und Rückzahlung.
In weiterer Folge wurde dieses Darlehen in den Jahren 2005 bis 2011 auf EUR 111.067.876,34 aufgestockt, ohne dass dies durch entsprechende schriftliche Vereinbarungen betreffend Erhöhung des Darlehens, Verzinsung, Rückzahlung und Sicherheiten dokumentiert werden konnte.
Mit "current account agreement" vom , welches von ***C.S.*** (Bf.) und ***W.K.*** (***H-SAS***) unterfertigt und rückwirkend mit wirksam sein soll, wurden Zinsen vereinbart, diese aber nicht bezahlt, sondern ebenfalls dem Konto angelastet. Auch mit "current account agreement" vom wurden keine Rückzahlungen vereinbart.
Im Jahre 2011 - bei einer bereits bestehenden Eigenkapitalquote der Bf. von 5,57% - erhöhte sich diese Darlehensverbindlichkeit von EUR 107.967.354,34 () um weitere EUR 3.100.522,00, wobei hinsichtlich dieser Darlehenserhöhungen auf EUR 111.067.876,34 keine schriftlichen Vereinbarungen betreffend die Darlehensaufstockungen vorgelegt werden konnten.
Im Jahre 2012 war darüber hinaus eine buchmäßige Überschuldung der Bf. gegeben, als die Verbindlichkeiten die Summe der Aktiva überschritten und nach den Feststellungen der BP eine negative Eigenkapitalquote von -5,9% gegeben war.
Wenngleich die Erhöhung des Darlehens der ***H-SAS*** von EUR 111.067.876,34 () auf EUR 112.670.000,00 () im Wesentlichen bloß aus den anteiligen Zinsen 2012 resultierten, wurde nach Auffassung des erkennenden Senates das Darlehen der ***H-SAS*** letztlich unter völlig femdunüblichen Bedingungen gewährt. Dies insbesondere, als mit keine Vereinbarungen betreffend Verzinsung und Rückzahlung getroffen und auch mit "current account agreement" vom keine Vereinbarungen betreffend eine konkrete Rückzahlung getroffen wurden.
Das mit gewährte Darlehen der ***H-SAS*** iHv 54.133.000 mitsamt seinen bis 2012 erfolgten Aufstockungen, sodass es 2012 mit einem Saldo in Höhe von EUR 112.670.000,00 aushaftete, wird seitens des erkennenden Senates als verdecktes Eigenkapital qualifiziert.
Dass die Gewährung dieses Darlehens causa societatis veranlasst war, wird insbesondere dadurch dokumentiert, dass für die Zuschüsse der Bf. an ihre Tochtergesellschaften in ***Land2*** und ***Land3*** seitens der Urgroßmuttergesellschaft ***AH-BV***, mit eine Patronatserklärung bzw. ein Support Letter abgegeben wurde, mit der der Bf. zugesichert wurde, dass die Investments der Bf. in die Tochtergesellschaften in ***Land3*** und ***Land2*** bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2011 voll gedeckt werden.
Darüber hinaus stehen die in den Vorjahren getätigten mehrfachen Erhöhungen der Darlehensverbindlichkeit gegenüber ***H-SAS*** in unabdingbaren Zusammenhang mit den von der Bf. im Konzern- bzw. Gesellschafterinteresse geleisteten Forderungsverzichten ggü. ***N.I.***.
Auch die Rückzahlung dieses Darlehens im Jahre 2012 an ***H-SAS*** wurde der Bf. letztlich nur durch einen Urgroßmutterzuschuss in 9/2013 iHv EUR 70.000.000 ermöglicht. Nach den Ausführungen in der Eingabe vom wurde dieser Zuschuss jedoch erst im September 2013 an die Bf. gewährt. Dieser Urgroßmutterzuschuss wurde letztlich wegen des kontinuierlichen Sinkens der Eigenkapitalquote, resultierend aus dem Missverhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital, welches zum lediglich 5,57% betrug und wo 2012 eine buchmäßige Überschuldung der Bf. gegeben war, erforderlich.
Das Vorbringen, dass lediglich aus gebührenrechtlichen Gründen ein schriftlich unterfertigter Vertrag nicht in Österreich aufbewahrt worden sei, wird daher als Schutzbehauptung gewertet, als im gesamten Verlauf des Verfahrens keine schriftliche Darlehensvereinbarung über die Gewährung eines Darlehens iHv EUR 54.133.000 mitsamt dessen Aufstockungen von der Bf. vorgelegt werden konnte.
Hinsichtlich der Beurteilung bzw. Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Darlehens der ***H-SAS*** ist weiters zu beachten, dass für die Qualifikation eines Darlehens die (seinerzeitigen) Verhältnisse im Zeitpunkt der Darlehenseinräumung im Jahre 2005 maßgeblich sind (vgl. Zl. 81/14/0195).
Die Zinsaufwendungen 2012 iHv EUR 1.601.892,00 aus dem Darlehen der ***H-SAS*** werden daher nicht zum Abzug zugelassen, da ein verdecktes Eigenkapital hinsichtlich dieses Darlehens gegeben war.
2.2 Darlehen der ***F-SNC*** und ***A-SAS***:
2.2.1 Sachverhalt betreffend Darlehen von ***F-SNC***:
Mit Anbot vom (s. Beschwerde vom , Anlage 8), das lediglich von den Vertretern der Bf., ***H.L.*** und ***M.R.***, als Darlehensnehmerin, nicht aber von Vertretern der ***F-SNC*** als Darlehensgeberin unterfertigt wurde, wurde zwi-schen der Bf. und ***F-SNC***/***B.*** ein Darlehen iHv EUR 50.000.000 in Aussicht gestellt und letztlich gewährt. Dabei eine Verzinsung iHv EURIBOR + 0,1555% + 2,35% + 0,125% und dessen Endfälligkeit mit vereinbart.
Mit "Amendment Nr. 1" vom (s. Beschwerde vom , Anlage 5) zur "Darlehensvereinbarung" vom wurde der Darlehensbetrag gemäß Art. 10 dieser Vereinbarung um EUR 20.000.000 auf EUR 70.000.000 erhöht, dessen Fälligkeit von auf hinausgeschoben und eine Verzinsung iHv EURIBOR + 2,05333% vereinbart.
Nach Artikel 3 des Amendments vom kann der Kreditgeber jederzeit mit einer vorherigen Mitteilung von 15 Tagen erklären, dass sämtliche oder Teile der ausstehenden Be-träge aus diesem Vertrag sofort fällig sind.
Sofern nach Artikel 5.2 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, muss die Bf. als Kreditnehmerin die aufgelaufenen Zinsen für jedes ihr gewährte Darlehen an jedem Zinszahlungstermin entrichten. Etwaige unbezahlte aufgelaufene Zinsen werden am Ende des Kalenderjahres, in dem sie fällig werden, in den Darlehensbetrag einbezogen und mit dem Zinssatz verzinst. Sowohl bei Darlehensgewährung als auch bei dessen Amendment wurden keine Sicherheiten vereinbart.
Ungeachtet des Umstandes, dass mit Amendment Nr. 1 vom bloß ein Darlehensrahmen bzw. -obergrenze iHv EUR 70.000.000 vereinbart wurde, betrug der Saldo dieser Verbindlichkeit zum demnach EUR 78.710.516,20 (inkl. Zinsen 2011), wovon lediglich EUR 2.825.037,20 aus gestundeten Zinsen 2011 resultieren. Zum verfügte die Bf. über eine Eigenkapitalquote von 5,57%.
Infolge der mit erfolgten Umschuldung des von ***H-SAS*** gewährten Darlehens iHv EUR 112.670.000,00 (d.s. EUR 91.343.000 Darlehen zuzügl. Zinsen iHv EUR 21.327.000,00) schloss die Bf. mit ***F-SNC*** den mit datierten Darlehensvertrag (s. Eingabe vom , Beilage 1), mit dem der Bf. ein Darlehen iHv EUR 115.000.000,00 mit einer Fälligkeit bis gewährt wurde. Dabei wurde eine Verzinsung iHv EURIBOR + 2,0533% vereinbart. Zum verfügte die Bf. über eine negative Eigenkapitalquote von -5,9% und somit über eine buchmäßige Überschuldung.
Mit weiterem Darlehensvertrag vom vereinbarte die Bf. die Erhöhung des von ***F-SNC*** gewährten Darlehens von EUR 115.000.000 auf EUR 240.000.000. Die Darlehenserhöhung trat rückwirkend zum in Kraft. Für den seinerzeitigen Darlehensbetrag iHv EUR 115.000.000 waren eine Verzinsung iHv EURIBOR + 2.0533% sowie eine Fälligkeit bis vereinbart. Zum wies die Bf. eine negative Eigenkapitalquote von -2% auf.
Das Darlehen der ***F-SNC*** wies im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2012 bis 2014 die nachstehenden Salden auf:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
BU-Datum: | Beleg-Datum: | Belegart: | Beschreibung: | Betrag: |
78.710.516,20 | ||||
Rechnung | ***F-SNC***, Interest 1-3/2012 | 566.638,99 | ||
Erstattung | ***F-SNC***, Loan Increase | 4.000.000,00 | ||
Assignement of Loan ***F-SNC***/***Land3*** | 10.361.153,39 | |||
***F-SNC***, Interest 4-6/2012 | 509.912,50 | |||
Loan Repayment ***H-SAS*** | 112.670.200,00 | |||
Zahlung | ***F-SNC***, Loan Increase | 4.000.000,00 | ||
Rechnung | ***F-SNC***, Interest 7-9/2012 | 1.127.387,24 | ||
Zahlung | ***BSV*** Loan Increase | 11.294.353,00 | ||
Rechnung | ***F-SNC***, Interest 10-12/2012 | 1.168.727,69 | ||
Zahlung | ***BSV*** Loan Increase | - 2.000.000,00 | ||
SUMME: | 222.408.889,01 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
BU-Datum: | Beleg-Datum: | Belegart: | Beschreibung: | Betrag: |
222.408.889,01 | ||||
Zahlung | Loan Increase ***F-SNC*** | 2.000.000,00 | ||
Zahlung | Loan Increase ***F-SNC*** | 2.000.000,00 | ||
Zahlung | Loan Increase ***F-SNC*** | 2.000.000,00 | ||
Rechnung | ***BSV*** Interest 4-6/2013 | 1.240.407,51 | ||
Rechnung | ***BSV*** Interest 1-3/2013 | 1.209.281,59 | ||
Zahlung | Loan Increase ***F-SNC*** | 4.000.000,00 | ||
Zahlung | Loan Increase ***F-SNC*** | 1.000.000,00 | ||
Rechnung | ***BSV*** Interest 7-9/2013 | 1.284.193,19 | ||
Zahlung | Loan Increase ***F-SNC*** | 3.000.000,00 | ||
Zahlung | Rückzahlung Darlehen | - 1.000.000,00 | ||
Zahlung | Loan Increase ***F-SNC*** | 1.000.000,00 | ||
Rechnung | ***BSV*** Interest 10-12/2013 | 1.312.900,74 | ||
Zahlung | Darlehensrückzahlung | - 4.000.000,00 | ||
SUMME: | 237.455.672,04 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
BU-Datum: | Beleg-Datum: | Belegart: | Beschreibung: | Betrag: |
237.455.672,04 | ||||
Loan Increase ***F.*** | 2.000.000,00 | |||
Rechnung | ***BSV*** Interest 1-3/2013 | 1.359.550,70 | ||
Zahlung | Loan Increase Überweisung | 3.000.000,00 | ||
Rechnung | ***BSV*** Interest 4-6/2013 | 1.394.528,13 | ||
Zahlung | Loan Increase Überweisung | 3.000.000,00 | ||
Zahlung | Loan Increase Überweisung | 2.000.000,00 | ||
Zahlung | Short term credit increase | 1.000.000,00 | ||
Zahlung | Loan Increase Überweisung | 1.500.000,00 | ||
Zahlung | Repayment of interest - Überw. | - 4.066.979,57 | ||
25.09.2014 | 25.09.2014 | Zahlung | Repayment of Loans | - 53.562.722,12 |
Rechnung | ***F-SNC*** Interest 7-9/2014 | 1.333.868,15 | ||
Zahlung | Loan Increase | 2.000.000,00 | ||
Zahlung | Repayment Interest | - 1.000.000,00 | ||
Rechnung | Mrd. Holdings, Zinsen 10-12/14 | 1.038.764,46 | ||
Repayment LOAN NEU | - 5.366.131,85 | |||
Repayment Interest NEU | - 333.868,15 | |||
Forderungsabtretung | 31.634.204,91 | |||
SUMME: | 224.386.886,70 |
2.2.2 rechtliche Würdigung Darlehen betreffend ***F-SNC***
Der Gewährung eines Darlehens iHv EUR 50.000.000 lag ursprünglich nur das von Vertretern der Bf. unterfertige Darlehensanbot vom zugrunde, mit dem der Bf. ein Darlehen iHv EUR 50.000.000 in Aussicht gestellt wurde. Dieses Darlehensanbot wurde jedoch nicht von Vertretern der ***F-SNC*** als Darlehensgeberin unterfertigt. Dabei war eine Verzinsung iHv EURIBOR + 0,1555% + 2,35% + 0,125% und eine Endfälligkeit mit vereinbart.
Mit "Amendment Nr. 1" vom (s. Beschwerde, Anlage 5) zur "Darlehensvereinbarung" vom wurde der Darlehensbetrag gemäß Art. 10 dieser Vereinbarung um EUR 20.000.000 auf EUR 70.000.000 erhöht, dessen Fälligkeit von auf hinausgeschoben und eine Verzinsung iHv EURIBOR + 2,05333% vereinbart.
Dessen ungeachtet betrug der Saldo dieser Verbindlichkeit zum EUR 78.710.516,20 (inkl. Zinsen 2011), wovon lediglich EUR 2.825.037,20 aus gestundeten Zinsen 2011 resultieren. Für die weitere Überschreitung des ***F-SNC***-Darlehens im Jahre 2011 ist keine gesonderte Vereinbarung dokumentiert.
Im Zuge der Gewährung eines Zuschusses mit iHv EUR 10.361.153,39 an ***N.Ib.*** in Form einer Forderungsabtretung wurde dieses Darlehen um weitere rund EUR 10.400.000 erhöht.
Mit weiterem Darlehensvertrag vom gewährte die ***F-SNC*** zum Zweck der Umschuldung des zum mit EUR 112.670.200,00 aushaftenden Darlehens der ***H-SAS*** ein Darlehen iHv EUR 115.000.000, dabei wurden eine Verzinsung iHv EURIBOR + 2.0533% sowie eine Fälligkeit mit vereinbart.
Die Darlehenserhöhung 2012 um rund EUR 10.400.000, die Umschuldung dieses Darlehens bzw. Gewährung eines weiteren Darlehens 2012 iHv EUR 115.000.000 durch ***F-SNC*** erfolgten zu einem Zeitpunkt, wo die Bf. bereits buchmäßig überschuldet (Eigenkapitalquote -5,9%) und somit bereits ein negatives Eigenkapital aufwies.
Ungeachtet der bereits zum bestehenden buchmäßigen Überschuldung der Bf. gewährte diese ihrer Tochtergesellschaft ***N.I.*** im Jahre 2013 Zuschüsse iHv EUR 13.000.000 durch Erwerbe von Forderungen der ***F-SNC*** ggü. ***N.I.*** und deren nachfolgende Umwandlung in Eigenkapital. Die Darlehenserhöhungen (Loan increases) betrugen im Jahre 2013 in Summe EUR 15.000.000, wovon jedoch EUR 5.000.000 an Darlehensbeträgen im Jahre 2013 zurückgezahlt wurden. Darüber hinaus wurde der Darlehenssaldo zum um die verbuchten Zinsen 2013 iHv EUR 5.046.783,03 erhöht.
Mit weiterem Darlehensvertrag vom (s. Eingabe vom , Beilage 3) wurde rückwirkend zum das mit (zum Zweck der Umschuldung) gewährte Darlehen der ***F-SNC*** iHv EUR 115.000.000 ungeachtet der bereits zum bestehenden buchmäßigen Überschuldung der Bf. (Eigenkapitalquoten -5,9% zum und -2% zum ) um weitere EUR 125.000.000 auf EUR 240.000.000 erhöht. Für den seinerzeitigen Darlehensbetrag iHv EUR 115.000.000 waren eine Verzinsung iHv EURIBOR + 2.0533% sowie eine Fälligkeit bis vereinbart.
Das mit Darlehensanbot vom in Aussicht gestellte und die weiters mit Darlehensvereinbarungen vom , und gewährten Erhöhungen des Darlehens der ***F-SNC***, das zu den Bilanzstichtagen , und jeweils mit € 222.408.889,01 (2012), € 237.455.672,04 (2013) und € 224.386.886,70 (2014) aushaftete, wird nach Auffassung des erkennenden Senates als verdecktes Stammkapital gewertet. Dies insbesondere, als trotz buchmäßiger Überschuldungen zu den Stichtagen (-5,9%) und (-2%) dieses Darlehen erhöht wurde, um Zuschüsse an Tochtergesellschaften in ***Land2*** und ***Land3*** gewähren zu können.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass in den Jahren 2013 und 2014 Darlehensrückzahlungen iHv EUR 5.000.000 (2013) bzw. EUR 61.928.853,97 (2014) und Zinszahlungen 2014 iHv EUR 5.400.847,72 getätigt wurden.
Soweit mit weiterem Darlehensvertrag vom das Darlehen der ***F-SNC*** rückwirkend zum (!) der Darlehensbetrag von EUR 115.000.000 um weitere EUR 125.000.000 auf EUR 240.000.000 erhöht wurde, wird dies als untauglicher Versuch gewertet, nachträglich den aus der Angehörigenjudikatur für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen resultierenden Kriterien zu entsprechen.
Dies insbesondere, als zum zum Zeitpunkt der Erhöhung des ***F-SNC***-Darlehens um weitere EUR 125.000.000 auf EUR 240.000.000 (mit Darlehensvereinbarung vom ) der Saldo dieser Darlehensverbindlichkeit EUR 240.142.771,30 betrug und dieser im Wesentlichen nur durch eine Darlehensrückzahlung iHv EUR 4.000.000,00 unterschritten wurde.
Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Saldo des ***F-SNC***-Darlehens zum EUR 222.408.889,01 betrug, obgleich nur für den Betrag iHv EUR 185.000.000 (d.s. EUR 70.000.000 lt. Vereinbarung vom zuzügl. EUR 115.000.000 lt. Vereinbarung vom ) schriftliche Vereinbarungen existierten.
Die anteilig geltend gemachten Zinsaufwendungen der Jahre 2012 bis 2014 iHv EUR 713.375,57 (2012), EUR 928.156,78 (2013) und 974.304,09 (2014) aus dem Darlehen der ***F-SNC*** werden daher nicht zum Abzug zugelassen.
2.3.3 Sachverhalt betreffend Darlehen von ***A-SAS***:
Auf Basis des Darlehensanbots vom (s. Beschwerde vom , Anlage 9), das bloß von ***H.L.*** und ***M.R.*** als Vertreter der Bf., nicht aber von Vertretern der ***A-SAS*** unterfertigt wurde (s. Beilage 4 lt. Eingabe vom ), wurde der Bf. mit ein Darlehen iHv EUR 11.920.000 mit Fälligkeit gewährt und eine Verzinsung in Höhe von EURIBOR + 0,1555% + 2,35% + 0,125% vereinbart.
Mit Amendment Nr. 1 vom (s. Beschwerde, Anlage 6) wurde der Darlehensbetrag von EUR 11.920.000 auf EUR 50.000.000 erhöht, eine Verzinsung von EURIBOR + 2,0533% und eine Fälligkeit bis vereinbart. Dieses Amendment Nr. 1 vom wurde von Mag. ***C.S.*** als Vertreter der Bf. als auch von ***D.L.*** als Vertreter von ***A-SAS*** unterfertigt.
Ungeachtet des Umstandes, dass mit Amendment Nr. 1 vom zwischen der Bf. und ***A-SAS*** ein Darlehensrahmen von EUR 50.000.000 vereinbart wurde, betrug der Saldo zum bereits EUR 52.162.955,93 und wurde im Wirtschaftsjahr 2011 wie folgt auf EUR 54.526.257,16 erhöht:
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***F-SAS***: | 2011 |
Darlehen: | 52.162.955,93 |
Zinsen: | 1.640.848,03 |
Group Services Fees: | 722.453,20 |
SALDO: | 54.526.257,16 |
Zum verfügte die Bf. über eine Eigenkapitalquote in Höhe von 5,57% und zu den weiteren Bilanzstichtagen und war die Bf. jeweils buchmäßig überschuldet, als die Eigenkapitalquote -5,9% (2012) und -2% (2013) betrug.
Mit weiterem Amendment Nr. 2 vom (s. Eingabe vom , Beilage 5) wurde rückwirkend zum das mit gewährte Darlehen der ***A-SAS*** iHv EUR 50.000.000 ungeachtet der bereits zum bestehenden buchmäßigen Überschuldung der Bf. (Eigenkapitalquote -5,9% zum ) um weitere EUR 20.000.000 auf EUR 70.000.000 erhöht. Für den seinerzeitigen Darlehensbetrag iHv EUR 50.000.000 waren eine Verzinsung iHv EURIBOR + 2.0533% sowie eine Fälligkeit bis vereinbart.
Das Darlehen der ***A-SAS*** wies im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2012 bis 2014 die nachstehenden Salden auf:
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BU-Datum: | Beleg-Datum: | Belegart: | Beschreibung: | Betrag: |
54.526.257,16 | ||||
Rechnung | Group Service fee | 394,48 | ||
Zahlung | ***A-SAS*** | - 260.288,61 | ||
Rechnung | Group Service fee | 160.531,35 | ||
Rechnung | ***71*** | 24.525,00 | ||
Rechnung | Supply of Staff 3/2012 | 11.794,12 | ||
Rechnung | Supply of Staff 3/2012 | 31.876,00 | ||
Gutschrift | Storno ER1201621 | - 31.876,00 | ||
Rechnung | Supply of Staff 3/2012 | 31.876,00 | ||
Rechnung | Interest 1-3/2012 | 388.174,74 | ||
Rechnung | ***Projekt** 1-3/2012 | 5.111,48 | ||
Rechnung | Supply of Staff 05/2012 | 8.075,08 | ||
Rechnung | Fees Pursoit NHA | 1.882,00 | ||
Zahlung | Zahlung ER12-02141 | - 5.111,48 | ||
Zahlung | Zahlung ER12-02576 | - 8.075,08 | ||
Zahlung | Zahlung ER12-02578 | - 1.882,00 | ||
Rechnung | Group Service Agreement 4-6/12 | 107.569,41 | ||
Assignement of loan/***Land3*** | 13.374.791,00 | |||
Assignement of loan/***Land3*** | 811.011,94 | |||
Assignement of interest/***Land3*** | 206.682,06 | |||
Assignement of CA ***A-SAS***/***Land3*** | 2.820.098,52 | |||
Assignement of CA ***A-SAS***/***Land2*** | 925.373,68 | |||
Rechnung | Pursuit Fees, Travel Expenses | 23.181,11 | ||
Rechnung | Business Trip expenses | 1.532,62 | ||
Interest 4-6/2012 | 341.115,51 | |||
Rechnung | ***Projekt** 4-6/2012 | 3.287,21 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2012-148 | - 23.181,11 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2012-151 | - 1.532,62 | ||
Rechnung | Fees and Travel Expenses | 46.950,90 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2012-166 | - 3.287,21 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2012-192 | - 46.950,90 | ||
Rechnung | Group Service Fee 7-9/2012 | 93.060,37 | ||
Rechnung | Business Trip Exp. Fernandez, Rad. | 2.720,62 | ||
Rechnung | Interests 7-9/2012 | 392.988,67 | ||
Zahlung | Zahlung von ER12-01538 | - 24.525,00 | ||
Zahlung | Zahlung von ER12-01617 | - 11.794,12 | ||
Zahlung | Zahlung von ER12-01622 | - 31.876,00 | ||
Zahlung | Zahlung von ER12-04631 | - 2.720,62 | ||
Rechnung | Business Trip Expenses | 751,39 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2012-231 | - 751,39 | ||
Zahlung | AS ***Mutter*** ***A-SAS*** Assign.***Land3***/***Land2*** | - 3.745.472,20 | ||
Zahlung | Verr. Zhlg. ***A-SAS*** Assign.***Land3***/***Land2*** | 3.745.472,20 | ||
Zahlung | Verr. Zhlg. ***A-SAS*** Assign.***Land3***/***Land2*** | - 2.820.098,52 | ||
Zahlung | Verr. Zhlg. ***A-SAS*** Assign.***Land3***/***Land2*** | - 925.373,68 | ||
Rechnung | Trip Exp. Training, Fees | 27.603,84 | ||
Rechnung | Fees (***72***, ***74***, ***73***.) | 16.020,05 | ||
Rechnung | Interests 10-12/2012 | 374.141,40 | ||
Rechnung | Group Service Fees 10-12/2012 | 695.793,44 | ||
Rechnung | ***A-SAS*** ***BSV*** ***75*** | 9.065,93 | ||
SUMME | 71.264.912,74 |
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BU-Datum: | Beleg-Datum: | Belegart: | Beschreibung: | Betrag: |
71.264.912,74 | ||||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2012-292 | - 9.065,93 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2012-262 | - 16.020,05 | ||
Zahlung | AS ***Mutter*** ***F.*** | - 27.603,84 | ||
Rechnung | Recruiting Security Manager | 9.520,00 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung ER11-5013 | - 213.844,05 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung ER11-7071 | - 75.988,97 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung ER12-01537 | - 160.531,35 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung ER12-03055 | - 107.569,41 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung ER11-7072 | - 172.726,05 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung ER12-04591 | - 93.060,37 | ||
Rechnung | ***72*** | 8.000,00 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2013-07 | - 9.520,00 | ||
Rechnung | Group Service Fee 1-3/2013 | 240.865,74 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2013-19 | - 8.000,00 | ||
Rechnung | ***76*** W0463/13 | 34.567,09 | ||
Gutschrift | ***76*** W0463/13_STO | - 34.567,09 | ||
Rechnung | ***76*** W0463/13_NEU | 34.567,09 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2013-059_NEU | - 34.567,09 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung ER13-01373 | - 240.865,74 | ||
Rechnung | ***76*** W0177/13, ***74*** AC | 55.910,02 | ||
Zahlung | Group Service Fees | - 695.793,44 | ||
Rechnung | Interest 4-6/2013 ***A-SAS*** | 380.110,87 | ||
Rechnung | Group Service Fee 4-6/2013 | 98.014,79 | ||
Rechnung | Business Trip Exp. ***80*** | 1.191,59 | ||
Rechnung | Interest 1-3/2013 ***A-SAS*** | 376.773,95 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2013-078 | - 55.910,02 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2013-89 | - 98.014,79 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2013-99 | - 1.191,59 | ||
Rechnung | ***72*** consulting Services | 15.250,00 | ||
***77*** | ||||
Rechnung | ***76*** W0932/13 | 3.229,10 | ||
Rechnung | Group Service Fees 1-6/2013 | 225.755,93 | ||
Rechnung | ***77*** | 2.690,49 | ||
Gutschrift | Credit Group Service Fee 1-6/2013 | - 564.636,46 | ||
Rechnung | Group Service Fee 1-6/2013 | 509.380,87 | ||
23.09.2013 | 18.09.2013 | Zahlung | REPAYMENT LOAN | - 52.583.934,41 |
23.09.2013 | 18.09.2013 | Zahlung | REPAYMENT INTERES | - 1.131.026,22 |
Rechnung | Interest 7-9/2013, ***A-SAS*** | 344.991,81 | ||
Rechnung | ***78*** | 200,44 | ||
Rechnung | ***72*** JSa | 7.625,00 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2013-110 | - 4.333,42 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2013-115 | - 3.229,10 | ||
Rechnung | Relocation Costs | 17.413,76 | ||
***72*** Jsa_STO | - 7.625,00 | |||
***72*** Jsa_NEU | - 7.625,00 | |||
Rechnung | ***72*** Jsa | 7.625,00 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2013-103 | - 15.250,00 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2013-152 | - 2.690,49 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2013-176 | - 200,44 | ||
Zahlung | Zahlung von Rechnung 2013-193 | - 17.413,76 | ||
Gutschrift | credit ***79*** 2010 | - 4.838,10 | ||
Rechnung | Interest 10-12/2013 ***A-SAS*** | 93.588,26 | ||
Rechnung | Group Service Fee 7-12/2013 | 557.189,71 | ||
17.896.065,49 |
2.3.4 rechtliche Würdigung Darlehen betr. ***A-SAS***:
Der Gewährung eines Darlehens iHv EUR 11.920.000 durch ***A-SAS*** lag ursprünglich nur das von Vertretern der Bf. unterfertigte Darlehensanbot vom zugrunde, das bloß von ***H.L.*** und ***M.R.*** als Vertreter der Bf., nicht aber von Vertretern der ***A-SAS*** als Darlehensgeberin unterfertigt wurde. Dabei wurden eine Verzinsung iHv EURIBOR + 0,1555% + 2,35% + 0,125% sowie eine Fälligkeit mit vereinbart.
In weiterer Folge wurde mit Amendment Nr. 1 vom der Darlehensbetrag von EUR 11.920.000 auf EUR 50.000.000 erhöht und eine Verzinsung iHv EURIBOR + 2,0533% sowie eine Fälligkeit bis vereinbart.
Ungeachtet des Umstandes, dass mit Amendment Nr. 1 vom bloß ein Darlehensrahmen von EUR 50.000.000 vereinbart und die Eigenkapitalquote im Jahre 2011 lediglich 5,57% betrug wurde der Darlehensrahmen um 4.526.257,16 überschritten, wobei für diese Überschreitung des Darlehensrahmens um EUR 4.526.257,16 keine schriftliche gesonderte Vereinbarung dokumentiert ist. Die bereits im Jahre 2011 erfolgte Darlehensüberschreitung beruht auch nicht nur auf den gestundeten Zinsen des Jahres 2011, welche für das Jahr 2011 EUR 1.640.848,03 betrugen.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Bf. bereits im Jahre 2012 buchmäßig überschuldet und eine negative Eigenkapitalquote von -5,9% aufwies, erwarb die Bf. von ***A-SAS*** Forderungen ggü. ***N.I.*** iHv EUR 1.000.000 sowie Forderungen ggü. ***N.Ib.*** iHv EUR 17.200.000, welche durch Erhöhungen des Darlehens der ***A-SAS*** refinanziert wurden. Auf die Forderungen ggü. ***N.I.*** hat die Bf. in weiterer Folge verzichtet, die Forderungen ggü. ***N.Ib.*** wurden zusammen mit anderen Forderungen in zusätzliches Eigenkapital umgewandelt.
Im Wirtschaftsjahr 2012 erhöhte sich der Saldo das Darlehens der ***A-SAS*** u.a. durch Finanzierung weiterer Ausgaben von EUR 54.526.257,16 (2011) auf EUR 71.264.912,74 (2012) um EUR 16.738.655,58, welcher nur iHv EUR 1.496.420,32 durch gestundete Zinsen 2012 begründet war. Dieser Darlehensausweitung lag zunächst keine weitere schriftliche Vereinbarung zugrunde und war eine negative Eigenkapitalquote von -5,9% und damit eine buchmäßige Überschuldung der Bf. gegeben.
Soweit mit Amendment Nr. 2 vom der Darlehensbetrag des Darlehens der ***A-SAS*** von EUR 50.000.000 um weitere EUR 20.000.000 auf EUR 70.000.000 rückwirkend zum erhöht wurde, erfolgte dies in einem Zeitraum, zu dem die Bf. noch immer aufgrund einer Eigenkapitalquote von -2% buchmäßig überschuldet war. Darüber hinaus wird die schriftliche Vereinbarung eines Darlehens mit Amendment Nr. 2 vom 23. Dezember 20213 seitens des erkennenden Senates als untauglicher Versuch gewertet, nachträglich den aus der Angehörigenjudikatur für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen resultierenden Kriterien zu entsprechen.
Das mit Darlehensanbot vom in Aussicht gestellte und mit Amendments Nr. 1 und 2 vom bzw. jeweils erhöhte Darlehen der ***70***, das zu den Stichtagen mit EUR 71.264.912,74 und zum mit dem Restbetrag iHv EUR 17.896.064,49 aushaftete, wird nach Auffassung des erkennenden Senates als verdecktes Stammkapital gewertet.
Dies insbesondere, als für die Beurteilung eines Darlehens auf die Zeitpunkte der Darlehensgewährungen (Amendment Nr. 1 vom sowie Amendment Nr. 2 vom ) abzustellen, in den Jahren 2011 und 2012 und der Darlehensrahmen von EUR 50.000.000 ohne gesonderte schriftliche Vereinbarungen jeweils überschritten wurde. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass zu den Stichtagen und jeweils eine buchmäßige Überschuldung gegeben war, sodass kein fremder Dritter der Bf. ein Darlehen gewährt hätte.
Das Fehlen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu den Bilanzstichtagen und konnte auch nicht dadurch nachträglich saniert werden, dass mit weiterem Darlehensvertrag vom rückwirkend zum das in Rede stehende Darlehen der ***A-SAS*** von EUR 50.000.000 auf EUR 70.000.000 erhöht wurde.
Die Zinsaufwendungen aus dem Darlehen der ***A-SAS*** iHv EUR 619.835,70 (2012) bzw. EUR 407.461,21 (2013) werden daher nicht zum Abzug zugelassen. Die Beschwerde war in diesem Punkt daher als unbegründet abzuweisen.
2.3 Darlehen der ***A-BV*** iZm ***I-GmbH***:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Beteiligung der Bf. an ***I-GmbH*** der Bf. als wirtschaftliche Eigentümerin zuzurechnen sei, da nach der von der BP durchgeführten Funktions- und Risikoanalyse das Risiko der Beteiligungsfinanzierung nicht der Bf. zuzurechnen sei, da die Bf. in ihrer Funktion als Holdinggesellschaft nebst dem operativen Geschäft in Österreich als funktionslose Zwischengesellschaft hinsichtlich des Erwerbes sämtlicher Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** anzusehen und als Treuhänderin agiere.
Dies insbesondere, als nach den Feststellungen der BP ein fremdüblicher Grund für die Übertragung der Geschäftsanteile der ***I-GmbH*** an die Bf. nicht ersichtlich, bei der Bf. keine Zahlungsbelege vorhanden seien und Entscheidungen über die Filialpolitik der Osteuropagesellschaften nicht von der Bf. in Österreich getroffen werden.
Die Bf. trete daher nach den Feststellungen der BP nach außen als Gesellschafterin der ***I-GmbH*** wie eine Treuhänderin auf. Im Innenverhältnis seien die Entscheidungsträger iZm dem Erwerb und der Finanzierung der ***I-GmbH*** nicht der Bf. zuzurechnen. Auch seien die Fremdkapitalzinsen iZm dem Erwerb und der Finanzierung der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** iHv EUR 983.211,88 (2012) und EUR 707.696,46 (2013) nicht der Bf. zuzurechnen und daher in Anwendung von §§ 23 und 24 BAO nicht zum Abzug zuzulassen.
Darüber hinaus sei nach den Feststellungen der BP das der Bf. gewährte Darlehen der ***A-BV*** bzw. ***A-BV*** in Form des "Loan Agreements vom " nicht fremdüblich gestaltet, da weder Zahlungen für Kapital noch für Zinsen erfolgt seien und auch bei endfälligen Darlehen die voraussichtliche Rückzahlung gegeben sein müsse.
2.3.1 Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts:
Die ***I-GmbH*** mit Sitz in ***V.*** wurde im August 2002 für Zwecke eines Joint-Venture gemeinsam von ***T-SAS***/***B.*** (kurz: ***T-SAS***), ***B-Ltd*** und ***L-Ltd***, beide Irland errichtet.
Seitens der ***T-SAS*** wurde bei Gründung dieser Joint-Venture Gesellschaft ein Betrag iHv rund EUR 6.000.000,00 investiert und dieser eine Beteiligung von 51% an den Geschäftsanteilen der ***I-GmbH*** zugewiesen.
Von Seiten der Investmentgesellschaften ***L-Ltd***/Irland und ***B-Ltd***/Irland wurden deren Anteile an osteuropäischen Tochtergesellschaften eingebracht, wofür diese im Gegenzug einen Anteil von 49% am Gemeinschaftsunternehmen ***I-GmbH*** erhielten. Die Geschäftsanteile von ***L-Ltd*** und ***B-Ltd***, beide in Irland ansässig, wurden zur Gänze von ***G.G.*** gehalten. Die ***I-GmbH*** dient als Holdinggesellschaft für weitere Vertriebsgesellschaften in Osteuropa.
Vor Gründung der ***I-GmbH*** betrieb ***G.G.*** eine Kette an ***B-Geschäften*** in ***LandX***, ***LandX***, ***LandX***, Republik ***LandX*** und der ***LandX*** unter dem Namen "***I-GmbH***" bzw. "***DW.***".
Mit Kaufvertrag vom erwarb die Bf. von der Muttergesellschaft ***T-SAS*** 51% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** zum Kaufpreis von EUR 6.007.875,00 miteinschließlich einer Kapitalrücklage iHv EUR 11.755.123,00. Der Kaufpreis ist nach Abschluss dieses Vertrages fällig und die Zahlung erfolgt durch Verrechnung auf dem Konto der ***T-SAS***.
Infolge der Ausübung der Put-Option durch die Joint-Venture-Partner (***B-Ltd*** und ***L-Ltd***) erwarb die Bf. im Jahre 2009 die restlichen 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** von ***B-Ltd*** (im Nominale von EUR 6.200) und von ***L-Ltd*** (im Nominale EUR 6.050) um den Gesamtpreis von EUR 11.379.470,00 (d.s. EUR 5.759.344,00 Geschäftsanteil betr. ***B-Ltd*** und EUR 5.620.126,00 ***L-Ltd***). Bei ***B-Ltd*** und ***L-Ltd*** handelt es sich jeweils um konzernfremde Investmentgesellschaften, deren Geschäftsanteile jeweils zur Gänze von ***G.G.*** gehalten wurden. Dem Erwerb von 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** durch die Bf. lag das Settlement Agreement vom zugrunde.
Die Finanzierung des Kaufpreises der restlichen 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** im Jahre 2009 erfolgte durch Aufnahme eines endfälligen Darlehens bzw. Loan Agreements vom iHv EUR 12.379.470,00 bei der ***A-BV*** (***A-BV***), welches am Ende der zehnjährigen Laufzeit mit endfällig ist. Für das Darlehen iHv EUR 12.379.470,00 wurden keine Sicherheiten vereinbart. Dieses Darlehen wurde in den Jahren 2013 und 2014 zur Gänze zurückbezahlt, obgleich eine Laufzeit bis 2019 vereinbart war.
Zwecks Verkürzung des Zahlungsweges musste die Bf. im Jahre 2009 den Kaufpreis für 49% der ***I-GmbH***-Geschäftsanteile iHv EUR 11.379.470,00 nicht selbst entrichten, da dieser Betrag von der ***HF-Ltd*** mit Sitz auf den British Virgin Islands (BVI) als Treasury Company an die veräußernden Gesellschaften, ***L-Ltd*** und ***B-Ltd***, entrichtet wurde.
Infolge der Nichtentrichtung des Kaufpreises für 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** durch die Bf., sondern durch eine andere Konzernfinanzierungsgesellschaft erwuchs dieser eine Gegenforderung gegenüber der ***A-BV*** in Höhe des entrichteten Kaufpreises, sodass die (ursprüngliche) Forderung der ***A-BV*** gegenüber der Konzernfinanzierungsgesellschaft um diesen Betrag reduziert wurde. In weiterer Folge hatte die ***A-BV*** eine Regressforderung gegenüber der Bf. in Höhe des entrichteten Kaufpreises.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 und 2013 wurden nachstehende Aufwendungen iZm dem "loan agreement vom " nicht zum Abzug zugelassen:
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lt. BP-Bericht: | 2012 | 2013 |
Fremdkapitalzinsen: | 983.211,88 | 707.696,46 |
Im Zuge einer Vor-BP II (2008 bis 2011) wurden nachstehende Aufwendungen sowie Zinsaufwendungen aus dem Darlehen der ***A-BV*** vom nicht zum Abzug zugelassen:
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Bezeichnung: | 2009 | 2010 | 2011 |
Fremdkapitalzinsen: | 445.512,68 | 983.102,79 | 1.002.119,81 |
Consulting-Fee (nicht strittig): | 1.000.000,00 | ||
Betriebsausgaben: | 1.445.512,68 | 983.102,79 | 1.002.119,81 |
Das aufgrund der Loan Agreements vom aufgenommene Darlehen der ***A-BV*** wies im Zeitraum 2009 bis 2013 die nachstehenden Salden auf:
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Zeitraum: | Bezeichnung: | Betrag: |
Jahr 2009: | reiner Darlehensbetrag: | 12.212.803,35 |
Zinsen 2009: | 445.512,68 | |
SALDO : | 12.658.316,03 | |
Jahr 2010: | reiner Darlehensbetrag: | 12.379.470,02 |
kumulierte Zinsen 2009, 2010: | 1.428.615,47 | |
SALDO : | 13.808.085,49 | |
Jahr 2011: | reiner Darlehensbetrag: | 12.379.470,02 |
kumulierte Zinsen 2009-2011: | 2.430.735,28 | |
SALDO : | 14.810.205,30 | |
Jahr 2012: | SALDO : | 13.381.590,00 |
Zinsen 2012: | 983.212,00 | |
SALDO : | 14.364.802,00 | |
Jahr 2013: | Zinsen 2013: | 707.696,46 |
SALDO : | 0,00 |
Die aus dem "Loan Agreement" vom resultierenden Zinsen wurden nach den Ausführungen in der Eingabe vom (Verfahren 2008 bis 2011) monatlich ermittelt, quartalsweise gebucht und der Höhe der Verbindlichkeit angelastet. Der Darlehensbetrag sowie die Zinsen gegenüber der ***A-BV*** wurden im Jahre 2013 zurückgezahlt. Hinsichtlich des "Loan Agreements" vom wurden jedoch keine Sicherheiten vereinbart.
Bei Buchungen und Entscheidungen im Bereich des Beteiligungsmanagements kontaktiert die Bf. Mitarbeiter des "***T***-***Konzern-Managements***" sowie des "***T*** Legal Departements".
Mitarbeiter des "***Konzern-Managements***", welche die lokalen Gesellschaften betreuen und Beratungsleistungen erbringen waren bei der *** Gesellschaft "***T*** Services" angestellt. "***T*** Services" ist mit der Beratung zahlreicher ***T***-Gesellschaften in Europa befasst und hat die lokalen Geschäftseinheiten zu betreuen.
Mitarbeiter des "Legal Departments" sind organisatorisch ebenso der Gesellschaft "***T*** Services" zuzurechnen und haben die lokalen Geschäftseinheiten betreut.
Vom Geschäftsführer der Bf., ***W.K.***, wurde u.a. eine internationale Abteilung "***T*** International", aufgebaut wurde, welcher ***W.K.*** selbst zugeordnet war.
Die Abteilung "***T*** International" besteht organisatorisch aus den Unterabteilungen "Group Legal" und "Group Finance", welche von ***I.C.*** bzw. ***M.S.*** geführt werden. ***I.C.*** ist als Leiterin der "Group Legal" bei ***F-SNC*** beschäftigt, ***M.S.*** als Leiter der Abteilung "Group Finance" bei ***BSV***. ***I.C.*** und ***M.S.*** sind beratend für die Konzerngesellschaften tätig.
Die Mitarbeiter der von ***W.K.*** geführten Abteilung "***T*** International" sind - abhängig von deren jeweiligen Wohnorten - bei unterschiedlichen ***T*** Gesellschaften jeweils beschäftigt.
Mit Eintritt des Geschäftsführers ***W.K.*** im September 2005, der damals für Österreich und die ***Land1*** verantwortlich war, berichtete Prokurist ***M.R.*** direkt an ***W.K.***, der zwei bis drei Tage pro Woche in Österreich war. Das war jedoch nur am Beginn so, dass ***M.R.*** jeden Geschäftsvorgang an ***W.K.*** berichtete.
Mit Übernahme der ***T***-Gruppe durch die ***BSV***-Gruppe wurde ein eigenes Finanzsystem in Bezug auf Reporting und Budgeterstellung eingebracht. Demnach waren für die Finanzerstellung Prokurist ***H.L.*** gemeinsam mit ***BSV*** und Prokurist ***M.R.*** für die operative Führung verantwortlich.
Die Bf. hat demnach auch die Funktion einer Holding für alle Auslandsgesellschaften von ***T***. Alle wesentlichen Reports wurden mit der Abteilung der Bf., "***T*** International", abgestimmt, sodass es keinen MPS-Bericht gab, der nicht mit der Abteilung "***T*** International" abgestimmt wurde. In der Abteilung "***T*** International" hat der entsprechende Finanzer die endgültige Freigabe gegeben.
Dabei hat es eine klassische Trennung zwischen finanziellem und operativen ***N-Ib*** bei der Bf. gegeben. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Prokuristen ***M.R.*** bestand in der Führung der Mitarbeiter und der Marktpenetration. ***M.R.*** war damit für ausschließlich das operative Geschäft der Bf. zuständig.
Strategische Entscheidungen erfolgten bei der Bf. stets unter Einbindung interner Konzernabteilungen mit umfassender beratender Funktion.
Es wird von ***M.R.*** in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass die Bilanz der Bf. iSe lokalen Bilanz nicht vergleichbar mit dem operativen Ergebnis war, welches nach ***H*** gemeldet wurde. Dies insbesondere, als in die lokale Bilanz auch Kostenpositionen der ***T*** Holding und internationalen Abteilung Eingang gefunden haben. Ferner auch die Beteiligung(en) der Tochtergesellschaften.
Die Bilanzen mussten nach dem Jahresabschluss bis ca. März, April des Folgejahres erstellt sein, welche ***H.L.*** mit der Abteilung von ***W.K.***, "***T*** International", und ***BSV*** abgestimmt wurden. Prokurist ***M.R.*** hat die Bilanzen nicht gesehen und diese wurden auch nicht von ihm abgestimmt. … Da es sich um "Bilanzen der Holding" gehandelt hat, hat Prokurist ***M.R.*** die diesbezüglichen Zahlen auch nicht beurteilen können. Es hat demnach auch keine Bilanz für die Bf. als Österreichische Gesellschaft alleine gegeben.
Prokurist ***H.L.*** war bei der Bf. zuständig für die Bücher in Österreich und auch für Holdings oder Beteiligungen. In Bezug auf die Holdingaktivitäten war ***H.L.*** ***E.R.*** unterstellt und hat ihr berichtet. ***H.L.*** war für die täglichen Geschäfte der Holding und für die Buchhaltung sowie für das Führen der Bücher zuständig.
Aus der niederschriftlichen Befragung des weiteren Prokuristen ***H.L.*** als Beschuldigter im Rahmen der Hauptverhandlung vom ergibt sich, dass er seine Berichte an die Abteilung "***T*** International" geschickt hat, welche dann den ***N-Ib*** prüfte, da ohne ein Okay von "***T*** International" nichts ging. ***H.L.*** war ***M.R.*** unterstellt. Sein Finanzbericht ging an ***M.R.***, personell und sachlich/fachlich musste dieser ***N-Ib*** an die Abteilung "***T*** International" an den "Group Finance"-Manager gehen.
Was Buchungen betrifft hat Prokurist ***H.L.*** von ***M.R.*** keine Weisungen bekommen, sehr wohl aber unzählige Weisungen von der Abteilung "***T*** International". Darüber kann ***H.L.*** Mails vorlegen.
Von "***T*** International" hat es gewisse Dinge mit Vorgabe für die ***H.L.*** einzubuchen gegeben, die in der Holding Vereinbarungen hatten, wie Österreich und ***Land6***. Vom Umstand, dass in der Bf. plötzlich Tochtergesellschaften sind, hat ***H.L.*** noch in der "*** Zeit" Kenntnis erlangt.
Für die Tochterfirmen der Bf. "hat sich keiner in der Bf. gekümmert", da für die Tochtergesellschaften Betreuer mit "***Konzern-Managements***" eingesetzt wurden. Diese Betreuer im ***Konzern-Managements*** haben mitgeteilt, was verbucht wird und was nicht. Ansprechpartner dieser Tochterfirmen war ***W.K.*** von der Abteilung "***T*** International".
***H.L.*** hat die Anweisung bekommen, dass es dort eine Beteiligung gibt oder dass man eine Forderung erlassen muss zB in ***Land2***, wo es Forderungen von 5 bis 10 Millionen Euro gab. Darüber gibt es auch Korrespondenzen. Die dafür erforderliche Buchung wurde technisch mit den Kollegen der Abteilung "***T*** International" besprochen.
Aus der niederschriftlichen Befragung von ***W.K.*** als Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung vom ergibt sich, dass sich Prokurist ***M.R.*** "nur um das operative Geschäft kümmern sollte, das hat nichts mit der HOLDING zu tun". Prokurist ***H.L.*** war zuständig für die Bücher in Österreich und auch für Holdings oder Beteiligungen. Prokurist ***H.L.*** war zuständig für die Bücher in Österreich und auch für Holdings oder Beteiligungen.
Für Fragen, welche Beteiligungen halten wir, welche kaufen wir und für Fragen, welche die Holding-Anteile veräußert werden, war ***E.R.***, welche Dienstnehmerin bei der ***A-SAS*** war, zuständig. ***E.R.*** hatte auch nach ***H*** zu berichten.
Nach der niederschriftlichen Auskunft des GF ***W.K.*** hat das laufende Geschäft in Österreich nichts mit der Holding zu tun. Dementsprechend war die Holding-Tätigkeit der Bf. nicht in den MPS-Berichten (Monthly Profit Standings) nicht erfasst.
Die ***I-GmbH*** war nach der schriftlichen Zeugenaussage des ***W.K.*** eine "Joint-Venture"-Firma, die vom vorhergehenden Eigentümer gegründet wurde, hinsichtlich derer die Bf. (zuerst) einen Anteil von 51% übernommen hat. Für die ***I-GmbH*** war ***G.G.*** als "General Manager" verantwortlich, der für das Unternehmen zuständig war und für 5 ***H.L.*** arbeitet.
Sollte man sich im operativen Teil der Holding dafür entscheiden, Geschäftsanteile zu veräußern, dann würde ***E.R.*** das mit dem Konzern besprechen.
Die Rekapitalisierungen in ***Land2*** hat nach ***W.K.*** seine Rechtsabteilung, das "Legal Department" beschlossen und erfolgte nach *** Recht. Das Geld fließen muss, erfolgt nach Anweisung von ***E.R.*** bzw. auf Anweisung von Leuten, die dafür verantwortlich sind. ***W.K.*** kann keine Namen nennen, da er sich nicht sicher ist, dass es die richtigen sind. Für den Holdingbereich war auf der technischen Seite für Buchungen ***H.L.*** zuständig und "technisch musste an ***E.R.*** berichtet werden".
Der weiters als Zeuge befragte steuerliche Vertreter ***I.M.*** (PwC) hat eine Holdingfunktion iSe eine Stabsstelle bei der Bf., welche ein Controlling ausübe oder sich im weitesten Sinne mit diesen Tochtergesellschaften befasst, als solche nie wahrgenommen. Dies insbesondere, als er unter "Holdingfunktion" versteht, dass Mitarbeiter der Bf. für die Tochtergesellschaften Leistungen erbringen, was jedoch nicht der Fall war.
Aus der niederschriftlichen Befragung von ***E.R.*** vom ergibt sich, dass diese erst im Juni 2009 als Arbeitnehmerin der Holdinggesellschaft ***A-SAS*** in diesen Konzern gekommen und als Finanzdirektorin von ***T*** tätig war. ***E.R.*** hatte mit den strategischen Finanzen der Gruppe zu tun und war für die Integration der Gesellschaften in den Konzern verantwortlich. ***E.R.*** war auch Unterstützung des Geschäftsführers ***W.K.***, um ihn auf bestimmte Zahlen aufmerksam zu machen.
***E.R.*** hält fest, dass jeder (lokale) Finanzdirektor jeder einzelnen Tochtergesellschaft für das monatliche Reporting verantwortlich ist, dass 3 Tage nach Abschluss des Monats zu erstellen und nach ***H*** zu schicken war.
***E.R.*** machte zuvor eine Analyse dieser Zahlen bzw. eine analytische Überprüfung dieser Zahlen. Dabei werden die Budgetzahlen mit der Performance des Vorjahres, mit dem Vergleichszeitraum des Vorjahres verglichen. Falls es Schwankungen/Änderungen gibt, diskutiert sie das mit dem lokalen Finanzdirektor. Nach dieser Diskussion gibt ***E.R.*** ihr "okay" dafür, dass diese Budgetzahlen der lokalen Gesellschaft nach ***H*** übermittelt werden können. ***E.R.*** wird dabei vom lokalen Finanzdirektor am Laufenden gehalten. ***E.R.*** hält ebenso fest, dass es bei der Bf. kein "Holdingteam" gegeben hat, dass die Bf. zwar Beteiligungen hält, aber "keine Holdingfunktion hat". Anweisungen an die Bf. betreffend diverse Beteiligungen können daher nur von ***H*** aus gekommen sein. So die Bf. Kosten einer beteiligten Gesellschaft (vorerst) getragen hat, dann wurden diese Kosten von der Bf. an die weiteren Beteiligungsgesellschaften weiterfakturiert.
Bei der Bf. hat es nach der Aussage von ***E.R.*** einen Angestellten gegeben, der für die internationale Koordinierung zuständig war. Dessen Kosten musste die Bf. zahlen, diese Kosten wurden aber von der Bf. an ***A-SAS*** refakturiert. Die Beauftragung dazu kam vom Team des ***W.K.***, dessen Team ***E.R.*** angehörte.
Aus der Aussage des niederschriftlich als Zeuge befragten ***C.S.*** ergibt sich, dass dieser von 2006 bis 2009 bei ***AR-AG*** beschäftigt war. ***C.S.*** war als internationaler Controller tätig. ***C.S.*** verweist auf den Umstand, dass unterhalb des EBITS bzw. operativen Bereichs, im Finanzbereich Zins- und Steuerpositionen "nur in Abstimmung mit ihm und "***T*** International" und der ***BSV*** Gruppe gebucht worden". Dazu hat es klare Anweisungen gegeben, dass eben Konten nur für bestimmte Dinge gebucht werden.
Er hält ebenso fest, dass ***W.K.*** der CEO der ***T***-Gruppe war. Wenn es eine Buchungsanweisung gab, dann war ***H.L.*** als "Finance-Director" da und hat sich mit "Group-Legal" und "Group International" abgestimmt. Die Tochtergesellschaften "waren absolut neutral für die Bf.".
Im September des jeweiligen Jahres wurden die Budgets und die lokale Arbeit mit einer großen Detaillierung in ***H*** präsentiert und abgestimmt. Dann hat es in ***H*** aufgrund der Ergebnisse der Präsentationen Vorschläge und Anweisungen für zusätzliche Investitionen gegeben. ***E.R.*** war dann die Nachfolgerin von ***C.S.***. ***C.S.*** war bei ***T*** bis 02/2008 lokaler Finanzdirektor, ab 02/2008 Geschäftsführer in der ***Land1*** und ist seit 2/2009 internationaler Controller bei ***T***.
Die Verwaltung der Beteiligungen der Bf. oblag nach ***C.S.*** der "Group Finance" (Vorstand: ***I.C.***, beschäftigt bei ***F-SNC***) und der "Group Legal" (Vorstand: ***M.S.***), der *** Gesellschaft "***T*** Services".
2.3.2 zur Fremdüblichkeit des Darlehens der ***A-BV***:
In Zusammenhang mit dem Erwerb der weiteren 49% der Geschäftsanteile an ***I-GmbH*** von ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** um den Gesamtpreis von EUR 11.379.470,02 (d.s. EUR 5.759.344,00 Geschäftsanteil betreffend ***B-Ltd*** und EUR 5.620.126,00 betreffend ***L-Ltd***) wurde der Bf. mit "Loan Agreement vom " von ***A-BV*** (***A-BV***) ein endfälliges Darlehen iHv EUR 12.379.470,02 mit einer Fälligkeit bis gewährt. Das zu Grunde liegende "Loan Agreement vom " wurde von Vertretern der Bf. als auch von Vertretern der ***A-BV*** (***A-BV***) unterzeichnet.
Mit Loan Agreement vom wurde eine Verzinsung in Höhe von 7,855% p.a. vereinbart und dieses Darlehen vorzeitig in den Jahren 2013 und 2014 mitsamt Zinsen Gänze rückgezahlt, obgleich eine Endfälligkeit dieses Darlehens bis 2019 vereinbart war.
Das Ansteigen des Saldos zum Stichtag war - ebenso wie in den Vorjahren 2010 und 2011 - ausschließlich auf kumulierte Zinsen bzw. gestundete Zinsen, die den Darlehensbetrag erhöhten, zurückzuführen. Im Jahre 2013 wurde dieses Darlehen zur Gänze zurückbezahlt.
Für das Wirtschaftsjahr 2009 verfügte die Bf. nach der vorliegenden Bilanz zum auch noch über eine Eigenkapitalquote in Höhe von 24,01%.
Im vorliegenden Fall ist somit eine ausreichende Publizität und Klarheit des mit ***A-BV*** geschlossenen Loan Agreements vom gegeben und bei einem Zinssatz von 7,855% p.a. von einer marktkonformen Verzinsung des Gesellschafterfremdkapitals auszugehen.
Die Zinsaufwendungen aus dem Darlehen der ***A-BV*** der Jahre 2012 und 2013 in Höhe von EUR 983.211,88 (2012) und iHv EUR 707.696,46 (2013) werden nach Auffassung des erkennenden Senates aufgrund der Fremdüblichkeit des Darlehens der ***A-BV*** zum Abzug zugelassen.
Auf die weiteren Ausführungen zum Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums durch die Bf. sowie des Nichtvorliegens vor Missbrauch iSd § 22 BAO wird verwiesen.
2.3.3 wirtschaftliches Eigentum an den Geschäftsanteilen der ***I-GmbH***:
Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 24 Abs. 1 BAO gelten für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:
a) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet.
b) Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet.
Nach § 20 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in dem Gesellschaftsvertrage, durch Beschluss der Gesellschafter, oder in einer für die Geschäftsführer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
Nach § 20 Abs. 2 GmbHG hat gegen dritte Personen eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung der Gesellschafter, des Aufsichtsrates oder eines anderen Organes der Gesellschaft für einzelne Geschäfte gefordert wird.
Sind nach § 115 Abs. 1 GmbHG rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Steht nach § 115 Abs. 2 GmbHG ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.
Das wirtschaftliche Eigentum wird als Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise angesehen (vgl. Zl. 84/15/0229). Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, dem bei wirtschaftlicher Anknüpfung des Abgabentatbestandes ein Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums ist dabei in Judikatur und Literatur gebräuchlich (vgl. Zl. 2000/14/0142; Zorn, Geschäftsführung, 29; Stoll, BAO, S. 283).
Wirtschaftlicher Eigentümer ist idR der zivilrechtliche Eigentümer (vgl. Zl. 2006/15/0264; , Zl. 2008/15/0039; , Zl. 2008/15/0153; , Zl. 2011/15/0120); , Zl. Ra 2019/15/0162).
Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss dritter von der Einwirkung auf die Sache geltend machen kann (vgl. Zl. 2007/15/0248; , 2008/15/0153; , Zl. 2011/15/0120); , Zl. Ra 2014/15/0039; , Zl. Ra 2019/15/0162). Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen hat (vgl. ; , Zl. Ra 2018/15/0055; , Zl. Ra 2014/13/0029).
Der Begriff der "Anschaffung" ist nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu verstehen; es kommt daher auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an (vgl. Zl. Ra 2018/15/0052).
Wirtschaftliches Eigentum an einer Sache setzt gemäß § 24 Abs. 1 lit. d BAO voraus, dass der wirtschaftliche Eigentümer die Herrschaft über die Sache gleich einem Eigentümer ausübt. Er muss aufgrund eines Rechtsanspruches auf den Besitz der Sache in der Lage sein, mit dieser Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten (vgl. Zl. 83/14/0143).
Ein Auseinanderfallen von wirtschaftlichem und zivilrechtlichen Eigentum kann daher nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. Lehner, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums mit dem Verfügungsgeschäft (Closing), GES 2023, Heft 4, S. 197).
Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie gemäß § 115 GmbHG einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen nach § 115 Abs. 2 GmbHG als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen (vgl. Lehner, GES 2023, S. 199).
Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt (vgl. Zl. Ra 2014/13/0029; , Zl. Ra 2018/15/0055).
Nach hA ist bei einer selbständigen (unabhängigen) Gesellschaft von einem Gleichlauf von Gesellschafter- und Gesellschaftsinteresse auszugehen, während bei einer abhängigen Gesellschaft dies nicht mehr ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann, weil der Gesellschafter seine Einflussmöglichkeiten zur Verfolgung gesellschaftsfremder unternehmerischer Interessen nutzt oder nutzen könnte (vgl. Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG, § 115, Rz. 16).
Nach der zum Markenrecht ergangenen Rechtsprechung ist das wirtschaftliche Eigentum nicht vorrangig dadurch geprägt, wer Chancen und Risiken überwiegend hat, vielmehr ist maßgeblich, ob die dem zivilrechtlichen Eigentümer verbleibende Rechtsposition wirtschaftlich noch ins Gewicht fällt (vgl. Zl. Ra 2019/15/0162).
Die Frage, ob eine Treuhandschaft vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des VwGH keine Frage, die nach steuerlichen Grundsätzen zu beantworten ist, sondern richtet sich nach den zivilrechtlich abgeschlossenen Vereinbarungen (vgl. Zl. Ra 2018/15/0055 mwN).
Wirtschaftliches Eigentum in Form von Treuhand ist gegeben, wenn jemand als Treuhänder Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (vgl. Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB, § 1002, Rz. 9).
Auch das Institut der Vereinbarungstreuhand ist zivilrechtlich anerkannt: in diesem Fall vereinbaren Treugeber und Treuhänder, dass der Treuhänder einen bereits von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteil zukünftig nur noch treuhänderisch für den Treugeber hält. Im Fall der Vereinbarungstreuhand soll somit erst durch die Treuhandvereinbarung die Verschiebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bewirkt werden, also die bisher auf eigene Rechnung gehaltenen Rechte in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers gehalten werden (vgl. Zl. Ra 2018/15/0055).
Auch bei einer (verdeckten) Treuhandschaft ist das wirtschaftliche Eigentum am Treuhandvermögen dem Treugeber zuzurechnen (vgl. Zl. 89/14/0024; , Zl. 87/14/0167). Dem Treugeber kommt die Berechtigung zur Nutzung des Treuguts kraft seiner Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer von vornherein zu (vgl. Zl. Ra 2019/15/0162).
Auch ein Gesellschaftsanteil kann von einem Treuhänder für einen Dritten als Treugeber gehalten werden. Der Anteil wird dabei wirtschaftlich auf Rechnung des Treugebers gehalten, womit der Treugeber zum "wirtschaftlichen Eigentümer" des Anteils wird (vgl. Karollus in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Erster Zusatzband, § 7 EKEG, Rz. 3).
Im vorliegenden Fall hat die Bf. nach Punkt 2.1.3 des Settlement Agreements vom anlässlich des Erwerbs von weiteren 49% der Geschäftsanteile an ***T*** ***I-GmbH*** diese Geschäftsanteile zusammen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten erworben, miteinschließlich aller Dividendenansprüche auf Gewinne aus früheren Geschäftsjahren und dem laufenden Geschäftsjahr, die bis zum Abschlussdatum nicht ausgeschüttet wurden.
In den Punkten 2.1.4 und 2.1.5 sichern ***B-Ltd*** und ***L-Ltd*** jeweils zu, das volle Eigentumsrecht über die Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** zu verfügen.
Auch hinsichtlich des bereits mit Kaufvertrag vom erfolgten Erwerbs von 51% der Geschäftsanteile der ***I-GmbH*** um EUR 6.007.875,00 von der Muttergesellschaft ***T-SAS*** ist nach Auffassung des erkennenden Senates nicht davon auszugehen, dass die Rechtsposition der Bf. als zivilrechtliche Eigentümerin wirtschaftlich nicht mehr ins Gewicht fallen würde (vgl. Zl. Ra 2019/15/0162).
Insbesondere wird seitens der belangten Behörde auch nicht dokumentiert, dass die Bf. ihr Stimmrecht in irgendeiner Weise für die ***T-SAS*** ausübt oder in ihrem Dispositionsrecht derart eingeschränkt wäre, dass diese Geschäftsanteile nicht mehr der Bf. als deren wirtschaftliche Eigentümerin zuzurechnen wäre, da sie ihre Funktion als Gesellschafterin "nur in der Art eines Treuhänders ausüben" könne.
Dass sich keine Zahlungsbelege für den Erwerb der weiteren 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** in der Buchhaltung der Bf. finden, ist letztlich darin begründet, dass eine andere Konzerngesellschaft die Zahlung dieses Kaufpreises übernahm.
Dass Entscheidungen über Erwerb/Veräußerung von Beteiligungen sowie Buchungen betreffend den "Holdingbereich" unter Einbindung der Abteilung "***T*** International" (Leitung: ***W.K.***) erfolgten, ist Ausdruck der Zugehörigkeit der Bf. zum ***T***-Konzern.
Bedingt durch den Umstand, dass ***W.K.*** einerseits mit der Geschäftsführung der Bf. betraut und andererseits auch zum CEO der gesamten ***T***-Gruppe bestellt war, können Entscheidungen des ***W.K.*** im Finanzbereich der Bf. nach Auffassung des erkennenden Senates nicht ausschließlich seiner Funktion als CEO der gesamten ***T***-Gruppe zugerechnet werden.
Soweit im Memorandum of Understanding vom die ***T-SAS*** als Vertragspartnerin für die Put-Option aufscheint, ist dies letztlich darin begründet, dass die Bf. erst 2003 51% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** erworben hat.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den schriftlichen festgehaltenen Zeugenaussagen im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens betreffend ***M.R.*** und ***H.L.*** hinsichtlich der in Rede stehenden Beteiligungen der Bf. an den osteuropäischen Gesellschaften, dass das Beteiligungsmanagement im Konzern zentral in rechtlicher Hinsicht durch die *** Gesellschaft "***T*** Services" beratend vorbereitet und mit der Konzern-Abteilung "***T*** International" abgestimmt wurde.
Aus der Zeugenaussage vom ***H.L.*** ergibt sich lediglich, dass Verbuchungen "im internationalen Bereich" die ausländischen Beteiligungen betreffend stets in Abstimmung und vorheriger Beratung mit der Konzernabteilung "***T*** International" erfolgten, zu deren Leiter zugleich der Geschäftsführer der Bf., ***W.K.***, bestellt war.
Dem bei der Bf. anzusiedelnden wirtschaftlichen Eigentum steht auch nicht entgegen, dass "lokale Kosten" im EBIT bleiben und "nicht lokale Kosten" entweder unterhalb vom EBIT verbucht oder direkt weiterverrechnet werden.
So sich aus den schriftlichen Zeugenaussagen ergibt, dass insbesondere Buchungen im Finanzbereich mit anderen Konzernabteilungen abgestimmt werden mussten, ist für sich alleine nach Auffassung des erkennenden Senates noch nicht geeignet, wirtschaftliches Eigentum der Bf. an der ***I-GmbH*** in Abrede zu stellen.
Im vorliegenden Fall sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Bf. als Alleingesellschafterin der ***I-GmbH*** nicht über das alleinige Stimmrecht verfügte, nicht die Chance auf Wertsteigerungen hatte und auch nicht das Risiko des Wertverlustes der Beteiligung getragen hätte und ihre Entscheidungsbefugnis über die Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** nur in der Art eines Treuhänders ausüben konnte. Insbesondere ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Senates keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer offenen bzw. verdeckten Treuhandschaft, wo die Bf. nur als Treuhänderin für die ***T-SAS*** agierte.
So im vorliegenden Fall nach Auffassung der BP das wirtschaftliche Eigentum an den Gesellschaftsanteilen der ***I-GmbH*** bei der ***T-SAS*** und nicht bei der Bf. selbst angesiedelt sei, da Dividenden nur bei der ***Land1*** Tochtergesellschaft erzielt und das wirtschaftliche Risiko der Bf. durch Patronatserklärungen abgesichert werde, ist dies nach Auffassung des erkennenden Senates ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Eigentum an den Geschäftsanteilen der ***I-GmbH*** der Bf. in Abrede zu stellen, da dieses bei der ***T-SAS*** angesiedelt sei.
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass die seitens der ***AH-BV***/***ML.*** abgegebene Patronatserklärung vom in Form eines sog. "Support Letters" nur bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses zum Gültigkeit hat.
Der Umstand, dass die osteuropäischen Gesellschaften nicht vom österreichischen Lager beliefert werden, wird für die Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Geschäftsanteilen der ***I-GmbH*** zur Bf. als nicht wesentlich erachtet.
Dass Entscheidungen auf Konzernebene betreffend die Rekapitalisierungen der Tochtergesellschaften in ***Land2*** von seiner Konzernabteilung "Legal Group" bzw. "Legal Department" als Teil der übergeordneten Konzernabteilung "***T*** International" getroffen wurden, steht der Frage des wirtschaftlichen Eigentums der Bf. an ***I-GmbH*** nicht entgegen. Demgemäß hält der mit als Zeuge befragte ***C.S.*** zur Frage, wer für die Bewirtschaftung der in Rede stehenden Beteiligungen zuständig gewesen sei, fest, dass "Group Finance" und "Group Legal", beide Abteilungen Teil von ***T*** International, keine lokale Verantwortung gehabt haben, ob Forderungen von einem bestimmten Betrag aufgelöst werden oder nicht.
Ungeachtet der Frage des Erwerbs des wirtschaftlichen Eigentums an den Geschäftsanteilen an der ***I-GmbH*** durch die Bf. war das dem Beteiligungserwerb zugrunde liegende "Loan Agreement" vom - wie bereits in Punkt 2.3.2 ausgeführt - als fremdübliches Darlehen anzusehen, dessen Zinsaufwendungen 2012 und 2013 zum Abzug zugelassen werden.
2.4 Nichtvorliegen von Missbrauch iSd § 22 BAO:
Gemäß § 22 Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind nach Abs. 2 leg.cit. die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Als Missbrauch iSd § 22 BAO wird eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird (vgl. Zl. 2009/15/0220; , Zl. 2002/14/0074 mwN).
Die Anwendung von § 22 BAO setzt einen steuerlichen Vorteil aufgrund der gewählten Gestaltung voraus, welchen die Behörde zu ermitteln hat. Der Steuervorteil muss jedoch nicht beim belangten Steuerpflichtigen verwirklicht werden, da es bereits ausreicht, wenn dieser bei einem anderen Steuerpflichtigen entsteht (vgl. Zl. 98/13/0152).
Da im vorliegenden Fall die Beteiligungen an ***N.I.***, ***N.Ib.*** und ***I-GmbH*** der Bf. als wirtschaftliche Eigentümerin zuzurechnen waren, ist nach Auffassung erkennenden Senates kein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO gegeben.
Soweit die BP einen Missbrauch iSd § 22 BAO in einer Kette von Rechtshandlungen erblickt, dass die Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** durch die Bf. erworben, bei anderen Gesellschaften Forderungsabtretungen zum Nominale bei geringer Eigenmittelausstattung erfolgten und weitere Finanzierungen durch Zuschüsse erfolgten, ist darauf zu verweisen:
Im vorliegenden Fall gewährte die Bf. in den Jahren von 2006 bis 2011 Zuschüsse und Forderungsverzichte im Gesamtbetrag von EUR 98.983.000 an ***N.I.***, wo die gewährten Zuschüsse wieder handelsbilanzmäßig abgeschrieben wurden, da man offenbar nicht mit einer Rückzahlung dieser Zuschüsse rechnete. Dabei war zu beachten, dass diese handelsbilanzmäßigen Abschreibungen mit keinen steuerlichen Auswirkungen verbunden waren.
In den Jahren 2012 und 2013 hat die Bf. Forderungen ggü. ***N.I.*** in Höhe von EUR 8.500.000,00 (2012) bzw. EUR 13.000.000,00 (2013) von ***A-SAS*** und ***T-SAS*** (2012) bzw. ***F-SNC*** (2013) erworben. Auf die Einbringung der Forderung ggü. ***N.I.*** iHv EUR 1.000.000 (aus 2012) wurde in weiterer Folge verzichtet, die weitere Forderung ggü. ***N.I.*** iHv EUR 13.000.000 (aus 2013) wurde in Eigenkapital umgewandelt. Sowohl der Forderungsverzicht iHv EUR 1.000.000 (2012) als auch die Umwandlung einer Forderung iHv EUR 13.000.000 (2013) in Eigenkapital waren nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Darüber hinaus hat die Bf. im Jahre 2012 Forderungen ggü. ***N.Ib.*** in Höhe von EUR 10.400.000 bzw. EUR 17.200.000 von ***F-SNC*** bzw. ***A-SAS*** erworben, welche mittels Forderungsverzicht zusammen mit anderen Forderungen in Eigenkapital umgewandelt wurden.
2014 gewährte die Bf. einen Zuschuss an ***N.Ib.*** iHv 31.600.000, erwarb gegen Ende des Jahres 2014 Forderungen ggü. ***N.Ib.*** von insgesamt EUR 44.000.000 von ***F-SNC***, ***A-SAS*** und ***T-SAS***, welche mittels Forderungsverzichten in Eigenkapital umgewandelt wurden.
Die an Tochtergesellschaften in ***Land2*** und ***Land3*** gewährten Zuschüsse und Forderungsverzichte waren jedoch mit keinen steuerlichen Auswirkungen verbunden.
Wie bereits in Punkt 2.3.2 dieser Entscheidung ausgeführt, wird das mit der ***A-BV*** geschlossene Loan Agreement vom aufgrund ausreichender Publizität und marktkonformer Verzinsung als fremdüblich angesehen und die damit zusammenhängenden Zinsen zum Abzug zugelassen.
Auch aus den in den Jahren 2003 und 2009 erfolgten Erwerben von 51% bzw. 49% der Geschäftsanteile an ***I-GmbH*** hat die Bf. keine steuerlichen Vorteile erzielt. Dies insbesondere, da der im Jahre 2009 erfolgte Erwerb von 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** von ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** lediglich mit Zinsaufwendungen aus dem Loan Agreement vom verbunden war.
Insbesondere kann den Ausführungen der BP nicht gefolgt werden, dass kein fremdüblicher Grund für den Erwerb der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** durch die Bf. ersichtlich sei, wenn die osteuropäischen Gesellschaften idR nicht vom österreichischen Lager aus beliefert werden. Es wird in diesem Zusammenhang als nachvollziehbar angesehen, dass die Bf. als zentrale Holdinggesellschaft für die nicht*** Tochtergesellschaften etabliert werden.
Ebenso wenig kann in dem Umstand der Darlehensfinanzierung des Erwerbes der weiteren 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** durch ein Darlehen der ***A-BV*** mittels Loan Agreement vom ein Missbrauch iSd § 22 BAO erblickt werden.
Der Beschwerde wird hinsichtlich der geltend gemachten Zinsaufwendungen der Jahre 2012 und 2013 iHv EUR 983.211, 88 (2012) bzw. EUR 707.696,46 (2013) aus dem Loan Agreement vom Folge gegeben und diese zum Abzug zugelassen.
3. Verbindlichkeiten Gift-Cards (Geschenkgutscheine):
Im vorliegenden Fall ist strittig, mit welchem Wert eine Verbindlichkeit aus verkauften, aber nicht eingelösten Gutscheinen zu bewerten ist, wenn sich aufgrund der Erfahrungen im Geschäftsleben ergibt, dass Gutscheine älter als 3 Jahre nur mehr mit einer Rücklaufquote von 2,75% bzw. rund 3% eingelöst, aber eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Einlösung dieser Gutscheine für 30 Jahre besteht. Dies mit der Folge, dass für einen Teil der verkauften, aber nicht (mehr) eingelösten Gutscheine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) mit deren Einlösung zu rechnen ist.
Gemäß § 6 Z 3 EStG 1988 idF BGBl I 34/2010 sind Verbindlichkeiten gemäß Z 2 lit. a zu bewerten.
Nach § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig.
Nach § 201 Abs. 1 UGB hat die Bewertung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Insbesondere ist nach § 201 Abs. 2 Z 4 UGB der Grundsatz der Vorsicht einzuhalten, insbesondere sind
a) nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
b) erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind,
c) Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt.
Nach § 211 Abs. 1 UGB sind Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen. Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist. Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.
In der Literatur ist letztlich umstritten, ob Kaufgutscheine als Verbindlichkeit oder als Rückstellung auszuweisen sind. Obgleich nach herrschender Meinung Kaufgutscheine in der Bilanz als Verbindlichkeit im Ausmaß der drohenden Belastung zu erfassen sind, da sowohl der Grund als auch die Höhe der rechtlich entstandenen Verpflichtung am Bilanzstichtag feststehen (vgl. Winter/Wunsch, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen, BÖB 2009, Heft 37, S. 8ff), sind sie hinsichtlich der zu bildenden Höhe von Eigenschaften gekennzeichnet, die Rückstellungen betreffen.
Eine Legaldefinition des Begriffes Verbindlichkeit findet sich weder im Steuerrecht noch im Unternehmensrecht. Eine Verbindlichkeit liegt vor, wenn Gläubiger einen durchsetzbaren Anspruch geltend machen können, der quantifizierbar ist und das Unternehmen wirtschaftlich belastet. Entscheidend ist dabei nicht ein zivilrechtliches Schuldverhältnis, sondern eine wirtschaftlich konkrete Belastung, d.h. dass eine zukünftige Aufwendung zu leisten ist, die nicht künftigen Erträgen zugerechnet werden kann (vgl. Ehgartner in Kanduth-Kristen/Marschner/ Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG, § 6, Rz. 102).
Rückstellungen sind definitionsgemäß wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt (vgl. Denk, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen nach nationalem Recht, SWK 7/2008, W 23).
Kaufgutscheine dienen meist als Geschenk und bilden im Regelfall den Wert ab, um den sie erworben wurden. Kaufgutscheine werden gegen Zahlung eines Entgelts ausgegeben, kommen als Waren- oder Wertgutscheine vor und berechtigen den Erwerber zum Erwerb von diversen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens.
Der Begriff der Verbindlichkeit ist gesetzlich nicht definiert. Eine Abgrenzung der Verbindlichkeit zu Rückstellungen wird nach hA anhand des Kriteriums der Ungewissheit vorgenommen, welches entweder das Entstehen oder die Höhe betrifft. Sind Bestehen und Höhe der Verpflichtung sicher und ist lediglich die Fälligkeit noch nicht genau festgelegt, so ist eine Verbindlichkeit gegeben (vgl. Petritz, Passivposten für Gutscheinmünzen, RWZ 2006/80, S. 268ff).
Hinsichtlich von Geschenkgutscheinen ist zwar das Bestehen einer Verbindlichkeit zweifelsfrei gegeben, dies jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der Verpflichtung, als eine Ungewissheit letztlich darin besteht, in welchem Ausmaß Geschenkgutscheine infolge Desinteresse, Verlust oder Verfall nicht eingelöst werden (vgl. Baborka, Ausgewählte Rückstellungen im Steuerrecht - Vergleich mit geltendem Handelsrecht und den EStRL 2000, RdW 2003, S. 190ff).
Aufgrund der Tatsache, dass zahlreiche Gutscheine aus verschiedenen Gründen wie Desinteresse, Verlust oder Verfall nie eingelöst werden, ist die Höhe des zu passivierenden Betrages ungewiss (vgl. Baborka, Ausgewählte Rückstellungen und das Steuerrecht, RdW 2003, S. 233). Die Höhe des Eintritts darf daher bei Kaufgutscheinen als unbestimmt angenommen werden und die Bewertung der Gutscheine erfolgt demnach in einer Höhe, die "nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist (vgl. § 211 Abs. 1 zweiter Satz UGB).
Einlöseverpflichtungen aus entgeltlich ausgegebenen Gutscheinmünzen und Kaufgutscheinen begründen nach der Rechtsprechung des BFH eine Verbindlichkeit und keine Rückstellung; es handelt sich idR um dem Grunde und der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten (vgl. BFH , VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359).
Die Verpflichtung zur Einlösung entgeltlich ausgegebener Warengutscheine ("Gutscheinmünzen") wird als Verbindlichkeit ausgewiesen, wiewohl die Inanspruchnahme nicht immer feststeht (vgl. Schubert in Beck Bilanz-Kommentar, § 249 HGB Rz. 43; BFH , VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359).
Eine erfolgswirksame Auflösung dieses Passivpostens kann daher nur dann erfolgen, wenn mit einer "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" keine Inanspruchnahme mehr zu erwarten ist bzw. der Unternehmer eine Zahlung verweigern kann und will (vgl. Petritz, Passivposten für Gutscheinmünzen, RWZ 2006, S. 268ff).
Demgemäß hat der BFH ein Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher Erfüllungsverpflichtung normiert und für Verbindlichkeiten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden müssen, ausgesprochen, dass diese weder in der Handels- noch in der Steuerbilanz passiviert werden dürfen (vgl. BFH , Zl. VIII R 62/85, BStBl 1989 II, S. 359). Demnach war die Herausgeberin von Gutmünzen trotz des rechtlichen Bestehens der Einlöseverpflichtung zu den Bilanzstichtagen nicht berechtigt, sämtliche Verbindlichkeiten zu passivieren (vgl. BFH , Zl. VIII R 62/85, BStBl 1989 II S. 359ff).
Dies ungeachtet des Umstandes, dass bei Verbindlichkeiten nach § 211 UGB der anzusetzende Erfüllungsbetrag durch den ursprünglichen Anschaffungswert als Wertuntergrenze begrenzt wird, da unrealisierte Gewinne nach Maßgabe des in § 201 Abs. 2 Z 4 UGB verankerten Vorsichtsprinzips nicht ausgewiesen werden dürfen (vgl. Urtz, UGB-Kommentar, § 211, Rz. 4)
Die Bewertung dieser Gutscheine erfolgt gemäß § 211 Abs. 1 Satz 2 UGB in der Höhe, die "nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig" ist (vgl. Denk, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen nach nationalem Recht, SWK 7/2008, W 23). Unter dem dabei zu berücksichtigenden Rückzahlungsbetrag ist jener Betrag zu verstehen, der vom Unternehmen künftig zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus der Sicht des Bewertungszeitpunktes aufgewendet werden muss (vgl. Winter/Wunsch, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen, BÖB 2009, Heft 37, S. 8ff).
So sich im vorliegenden Fall aus den Erfahrungswerten ergibt, dass Gutscheine, die älter als drei Jahre sind, nur mehr mit einer Rücklaufquote von 2,75% bzw. rund 3% eingelöst und eine Inanspruchnahme der Bf. aus verkauften, aber nicht eingelösten Gutscheinen somit insoweit als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist, können die Verbindlichkeiten aus verkauften, aber nicht eingelösten Gutscheinen nicht mit ihrem seinerzeitigen Ausgabewert (100%) berücksichtigt werden. Dies selbst dann, wenn eine rechtliche Verpflichtung der Bf. zur Einlösung für einen Zeitraum von dreißig Jahren besteht, da diese Einlösung als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist.
Unter Berücksichtigung jener Gift-Cards, die in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen jeweils vor mehr als drei Jahren ausgegeben wurden, wird die anteilige Auflösung der Verbindlichkeit für nicht eingelöste Gutscheine wie folgt ermittelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr: | Bezeichnung: | Wert-GIFT-Cards: | Kürzung mit 2,75%: | Erfolgs- auswirkung: |
Jahr 2011: | 371.051,92 | |||
Jahr 2012: | Gutscheine bis 2009: | 20.740.962,00 | 570.376,46 | 199.324,54 |
Jahr 2013: | Gutscheine bis 2010: | 26.707.576,28 | 734.458,35 | 164.081,89 |
Jahr 2014: | Gutscheine bis 2011: | 32.901.766,28 | 904.798,57 | 170.340,23 |
SUMME: | 533.746,65 |
Der Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2012 und 2013 wird in diesem Punkt teilweise Folge gegeben, als die Berechnungsbasis auf Basis der jeweils vor mehr als 3 Jahren ausgegebenen Geschenkgutscheine neu berechnet wird.
So ausgeführt wird, die steuerliche Bewertung habe im Gleichklang mit dem Unternehmensrecht zu erfolgen und da das EStG keine zwingenden Vorschriften enthalte, seien die unternehmensrechtlichen Grundsätze maßgeblich, ist dem zu entgegnen: Es widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, wenn ein Kaufmann Verbindlichkeiten in seiner Bilanz ausweist, obwohl mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, sodass die - bestehende - rechtliche Verpflichtung für ihn keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH , Zl. VIII R 62/85, BStBl 1989 II S. 359ff mwN).
Auch nach dem Vorsichtsprinzip bzw. dem Grundsatz der vorsichtigen Bewertung kommt der Nichtausweis einer bestehenden Verbindlichkeit erst dann in Betracht, wenn nach den Erfahrungen in der Vergangenheit darauf geschlossen werden kann, dass aus dem Gesamtbestand der Verpflichtungen ein bestimmter Teil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geltend gemacht wird (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unter-nehmen, 5. Aufl., § 253 dHGB Rz. 62).
Der vorliegende Fall ist nach Auffassung des erkennenden Senates auch nicht mit einer verjährten Schuld vergleichbar, hinsichtlich derer aus geschäftlichen Gründen von einer möglichen Verjährungseinrede nicht Gebrauch gemacht und die Schuld - trotz Fehlens einer rechtlichen Verpflichtung - beglichen wird (vgl. Zl. 88/13/0198).
So mit Eingabe vom ausgeführt wird, es sei nicht nachvollziehbar, warum die mit 2,75% ermittelte Summe der Erfolgsänderungen 2009-2011 exakt dem Anwachsen dieser Verbindlichkeit im Jahre 2009 (lt. Erstberechnung) entspreche (Anm: EUR 770.022,80 aus 2006-2009 abzüglich EUR 533.746,65 aus 2006-2008), so ist dem zu entgegnen: Wenn das Anwachsen der Verbindlichkeit in etwa der Summe der Einlösequote der nächsten drei Jahre entspricht, zeigt dies, dass die Gutscheine im Wesentlichen binnen dreier Jahre eingelöst werden.
4. Rückstellung für Bonuspunkte/Treueschecks lt. Kundenbindungsprogramm:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob durch die Ansammlung von Bonuspunkten im Rahmen eines Kundenkartenprogrammes sowie die Ausgabe von Treueschecks bereits im Jahr des Ansammelns der Bonuspunkte bzw. im Jahr der Ausgabe der Treuschecks oder erst im Jahr der Einlösung eine Erlösschmälerung bewirkt wurde. Es ist somit strittig, ob die Bf. zur Bildung einer diesbezüglichen Rückstellung im Ausgabejahr berechtigt war.
Nach Auffassung der BP werden in Anlehnung an das BFH-Erkenntnis vom , Zl. IV R 45/09, mit der mit Bonuspunkten bzw. Treueschecks versprochenen Preisminderung lediglich die Umsätze des auf das Ausgabejahr folgenden Folgejahres vermindert, nicht aber die Umsätze im betreffenden Ausgabejahr.
Dem wird seitens der Bf. entgegengehalten, dass das Ansammeln der Bonuspunkte bzw. die Ausgabe der Treueschecks bereits im Jahr der Ausgabe eine Belastung bzw. Erlösschmälerung für die Bf. begründe. Die Erlösschmälerung sei somit nicht erst im Zeitpunkt der Einlösung der Treueschecks im Folgejahr verursacht. Insbesondere sei die Verpflichtung zur Einlösung der Treueschecks bereits im Jahr der Gutscheinausgabe begründet und zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich verursacht, als die Bf. bei Vorlage der Treueschecks bereit sei, im Folgejahr Leistungen unterpreisig zu erbringen. Die im Ausgabejahr erhaltenen Einnahmen seien daher wirtschaftlich mit zukünftigen Ausgaben für die wahrscheinliche Leistungsverpflichtung vorbelastet, sodass bereits für das Ausgabejahr entsprechende Rückstellungen zu bilden seien.
4.1 rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 EStG 1988 idF BGBl I 71/2003 und BGBl I 13/2014 dürfen Rückstellungen nur für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen, und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden.
Nach § 9 Abs. 3 EStG 1988 dürfen Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
Nach § 9 Abs. 5 EStG 1988 sind Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.
Nach § 198 Abs. 8 Z 1 UGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.
Nach § 198 Abs. 8 Z 2 UGB dürfen Rückstellungen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind zu bilden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.
Nach § 198 Abs. 8 Z 3 UGB dürfen andere Rückstellungen als die gesetzlich vorgesehenen nicht gebildet werden. Eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung besteht nicht, soweit es sich nicht um wesentliche Beträge handelt.
4.2 Sachverhalt und rechtliche Folgerungen:
Die Bf. betreibt ein Kundenkartenprogramm zum Zwecke der Kundenbindung, wo im Rahmen dieses Kundenkartenprogrammes die Mitglieder durch Verwendung ihrer ***T***-Karte beim Einkaufen Treuepunkte sammeln.
Gegen Vorweis der Kundenkarte erhält der Kunde für je EUR 1,50 Einkaufswert einen Bonus- bzw. Treuepunkt. Wenn 100 Bonuspunkte erreicht sind, wird ein Gutschein im Wert von EUR 7,50 an die Kunden versendet, der beim nächsten Einkauf eingelöst werden kann. Die Gutscheine gelten lt. Vereinbarung 12 Monate, im Kulanzwege werden teilweise auch ältere Gutscheine eingelöst. Die Gutscheine können nicht bar abgelöst werden. Die gesammelten Punkte werden durch ein mit Kassa und Kundenkarte verbundenes elektronisches System erfasst. Bei einem entsprechend größeren Einkauf und wegen der hohen Anzahl an Bonuspunkten kann auch ein Vielfaches der Gutscheine zB EUR 15,00/22,50 etc. eingelöst werden.
Die Bf. bildete sowohl für bereits versandte Treuschecks, die zum Bilanzstichtag noch nicht eingelöst wurden, als auch für die gesammelten Treuepunkte, für die noch keine Gutscheine ausgegeben wurden, Rückstellungen. Bei der Berechnung der Rückstellung werden allerdings nur für alle aktiven Kunden und somit alle jene berücksichtigt, die in den letzten 12 Monaten einen Einkauf bei der Bf. unter Verwendung ihrer ***T***-Karte getätigt haben.
Nach den Ausführungen der Bf. werde aufgrund der ausschließlichen Berücksichtigung der aktiven Kunden die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus den versandten Treueschecks bzw. aus den angesammelten Treuepunkten.
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist deren wirtschaftliche Verursachung im Jahr der Bildung. Ausgangspunkt der wirtschaftlichen Verursachung ist zunächst das Erfüllen der wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Verpflichtung. Die Verpflichtung muss dabei nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten und somit dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen sein, damit eine Rückstellung gebildet werden kann (vgl. Laudacher in Jakom, EStG, § 9, III. Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, Rz. 32).
Einkommensteuerlich können Verbindlichkeitsrückstellungen demnach nur dann gewinnmindernd gebildet werden, wenn und soweit die ungewisse Verbindlichkeit wirtschaftliche dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist (vgl. Zl. 99/15/0261 mwN). Unabdingbare Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist die wirtschaftliche Veranlassung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, also spätestens bis zum Ablauf des Bilanzstichtages (vgl. Zl. 2001/14/0081).
Für die wirtschaftliche Zuordnung jener Aufwendungen, die einen klaren Zusammenhang mit den Einnahmen eines Betriebes aufweisen, ergibt sich nach der Alimentationsformel, dass die wirtschaftliche Verursachung iSe umsatzabhängigen Aufwandszuordnung zu verstehen ist. Demnach widerspricht die vorzeitige Einstellung einer Rückstellung nach Durchführung einer Vermittlungstätigkeit eines Handelsvertreters dem für die Rückstellungsbildung geltenden Realisationsprinzip (vgl. GZ. RV/0491-L/05).
Nach der Rechtsprechung des VwGH fehlt es an der wirtschaftlichen Verursachung im Abschlussjahr, wenn die Verpflichtung erst mit den dem Unternehmen in der Zukunft erwachsenen Vorteilen verknüpft ist (vgl. Zl. 2001/14/0081). Aufwendungen werden demnach jener Periode zugeordnet, deren Erträge sie alimentieren, die rein rechtliche Verursachung genügt damit nicht für die Rückstellungsbildung (vgl. Laudacher, a.a.O., § 9 Rz. 33).
So hat der VwGH im Falle des Ausgleichs- bzw. Provisionsanspruches eines Handelsvertreters für von ihm eingeleitete und vorbereitete Geschäfte, die bis zu einem Jahr nach Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen würden, ausgesprochen, dass dieser iZm künftigen Erträgen steht. Die wirtschaftliche Verursachung des Ausgleichsanspruches liegt daher nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft, weshalb die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung ausgeschlossen ist (vgl. Zl. 2001/14/0081; Hofstätter/Reichel, EStG, § 9, Tz 62ff und 180, Stichwort: "Handelsvertreter"; Doralt, EStG, § 9, Tz 35, Stichwort "Handelsvertreter").
Der BFH nahm zunächst eine wirtschaftliche Verursachung an, wenn "der Tatbestand, dessen Rechtsfolge die Verbindlichkeit ist, im Wesentlichen vor dem Bilanzstichtag verwirklicht wird." Eine dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeit sollte nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann wirtschaftlich verursacht sein, wenn die "wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Verpflichtung erfüllt sind und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt (vgl. BFH , DstRE 1999, 6 mwN), wobei es auf die Beurteilung des Einzelfalles ankommt.
Im Falle der Ausgabe von Gutscheinen eines Friseurgeschäfts, die einen Anspruch auf Preisermäßigungen von Friseurdienstleistungen im Folgejahr begründen, hat der BFH ausgesprochen, dass durch die Ausgabe von Gutscheinen weder eine Verbindlichkeit, noch eine Rückstellung im Ausgabejahr zu passivieren ist, als die ungewisse Verbindlichkeit nicht im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht war. Insbesondere war die auf der Ausgabe von Gutscheinen beruhende Verbindlichkeit im Ausgabejahr weder rechtlich entstanden und nur der Höhe nach ungewiss (vgl. BFH , Zl. IV R 45/09, BStBl II, S. 123).
Das Realisationsprinzip bindet den Gewinn an den Umsatz und greift auch auf die Passivseite der Bilanz über: Ausgaben werden als Aufwendungen erfasst, soweit sie Umsätze der Rechnungsperiode alimentiert haben. Sowohl das Steuerrecht als auch das Handelsrecht folgen dem Realisationsgrundsatz (vgl. Mayr, ÖStZ 2001/420: Bei Realisierung des Geschäfts wahrt die Verbindlichkeitsrückstellung das Nettorealisationsprinzip).
Nach der Rechtsprechung des VwGH können nur bis spätestens am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursachte Verbindlichkeiten Gegenstand einer Rückstellung sein, die wirtschaftliche Verursachung ist somit zwingende Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung. Sind die Aufwendungen mit dem künftigen Betrieb verbunden, kann eine Rückstellung nicht erfolgen (vgl. Zl. 99/15/0261 iZm verpflichtenden Instandsetzungen, die einen ordnungsgemäßen Betrieb in der Zukunft ermöglichen).
Entsprechend dem Realisationsprinzip ist keine Rückstellung zu bilden, wenn künftige Aufwendungen eindeutig zukünftigen Erträgen zuzurechnen sind (vgl. Denk, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen nach nationalem Recht, SWK 7/2008, W 23).
Wirtschaftliche Verursachung setzt die konkretisierte Zugehörigkeit künftiger Ausgaben zu bereits realisierten Erträgen voraus. Dies entspricht auch der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Position einer Verbindlichkeitsrückstellung als Gewinnkorrektivum (vgl. Hofstätter/Reichel, § 9 Tz. 62).
Verbindlichkeitsrückstellungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (und nach Zorn) ein "Gewinnkorrektivum, welches in der Höhe steuerrechtlich anzuerkennen ist, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres mit künftigen Ausgaben belastet wird (vgl. Zl. 2001/14/0081; , Zl. 98/15/0177), wobei dieser Aufwand ernsthaft drohen muss. Die wirtschaftliche Verursachung muss aber im Abschlussjahr gelegen sein, einer wirtschaftlichen Verursachung in der Vergangenheit steht entgegen, "wenn die Verpflichtung erst mit den dem Unternehmer in der Zukunft erwachsenen Vorteilen (vgl. Zl. 2001/14/0081 zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters) verknüpft ist".
In der Literatur ist umstritten, ob bei Bonusmeilen bei Flugunternehmen rückstellungsfähig seien (vgl. Baborka, RdW 2004, S. 573). Nach Auffassung von Zorn sind an Kunden unentgeltlich ausgegebene Treu-Gutscheine auf die Erzielung künftiger Einnahmen ausgerichtet, da sie bei einem künftigen Einkauf einen Anspruch des Kunden auf Preisermäßigung begründen (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Zorn, § 9 EStG - Rückstellungen, Rz. 32/1, S. 137f).
Für die Ausgabe unentgeltlicher Treuegutscheine, die einen Anspruch auf Preisermäßigung im Folgejahr gewähren, ist daher im Ausgabejahr weder eine Verbindlichkeit noch eine Rückstellung zu bilanzieren (vgl. BFH , Zl. IV R 45/09, zitiert in: Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 9, Anm. 28, S. 44).
Auch im gegenständlichen Fall ist die Verpflichtung der Bf. zukunftsorientiert:
Ausgegebene Gratisgutscheine mit Rabattversprechen im Folgejahr sowie angesammelte Treuepunkte sind an einen zukünftigen Umsatz im Folgejahr gebunden. Im Hinblick auf die große Menge an ausgegebenen Gutscheinen und die Ungewissheit, in welcher Anzahl eine tatsächliche Inanspruchnahme durch Kunden erfolgt, ist sowohl das Ausmaß der Einlösung als auch die Höhe ungewiss. Dass dabei der Mittelabfluss grundsätzlich im Zeitpunkt der Ausgabe der Gutscheine verursacht ist, wird nach hM dabei als überschießend angesehen. Vielmehr wird aufgrund der Tatsache, dass zukünftige Aufwendungen mit zukünftigen Erträgen verknüpft sind, im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe bzw. des Ansammelns von Treuepunkten keine Passivierung weder als Rückstellung noch als Verbindlichkeit vorzunehmen sein. Erst im Zeitpunkt des zukünftigen Kaufes wirkt sich der Gutschein als Sofortrabatt aus, was dazu führt, dass das Unternehmen die verminderten Umsatzerlöse in seiner Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen hat (vgl. Serwo, Bilanzierung von Gutscheinen, RWP 2021/22, Heft 5, S. 125).
Die angesammelten Treuepunkte bzw. ausgegebenen Gratisgutscheine sind daher durchaus - ebenso wie Bonusmeilen bei Flugunternehmen - auf die Erzielung künftiger Einnahmen gerichtet (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Zorn, § 9 EStG - Rückstellungen, Rz. 32/1, S. 137f) und stehen daher nicht in Zusammenhang mit bereits realisierten Erträgen (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG, § 9, Tz. 62).
Unentgeltlich den Kunden zur Verfügung gestellte Gratisgutscheine mit Rabattversprechen werden daher nicht bei Ausgabe gebucht und erst bei deren Einlösung (vergleichbar mit einem Sofortrabatt) vom Kaufpreis abgezogen, sodass nur mehr der zu zahlende Differenzbetrag im Folgejahr zu buchen ist (vgl. Denk/Krainer/Pfeiler/Reisner/Sixtl/Wagner/Brein, Bilanzierung für den Jahresabschluss, Rz 9023, 9.15 Die unternehmens- und steuerrechtliche Behandlung von Gutscheine; Wunsch, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen im Tourismus, RWP 2009, S. 62).
Auch nach der Rechtsprechung des BFH vom , Zl. IV R 45/09, wurden in den Zeiträumen 11-12 der Streitjahre die als Weihnachtsgeschenke ausgegebenen Gutscheine für künftige Friseurdienstleistungen, welche jeweils im Zeitraum 1-2 des Folgejahres nur bei Inanspruchnahme einer künftigen weiteren Friseurdienstleistung eingelöst werden konnten, nicht als Verbindlichkeit angesehen, die bereits für die Streitjahre im Jahr der Ausgabe zur Bildung einer Rückstellung berechtigten.
Dies mit der Begründung, dass die auf der Ausgabe der Gutscheine beruhenden Verpflichtungen der Friseur-GmbH im jeweiligen Ausgabejahr dem Grunde nach noch ungewiss waren, da die Belastung der Friseur-GmbH letztlich davon abhing, ob die Inhaber der Gutscheine innerhalb des begünstigten Zeitraumes 1-2 des Folgejahres eine Dienstleistung zu dem durch den Gutschein ermäßigten Entgelt in Anspruch nahmen. Eine isolierte Einlösung sowie eine Barauszahlung der Gutscheine waren nicht möglich.
Nach dem vorstehenden BFH-Erkenntnis war im Ausgabejahr noch ungewiss, ob und ggf. welche Dienstleistung der jeweilige Kunde im Folgejahr in Anspruch nehmen würde. Die mit den Gutscheinen versprochene Preisminderung für künftige, im Begünstigungszeitraum in Anspruch zu nehmende Dienstleistungen wurde nicht bereits durch das Versprechen im Ausgabejahr, sondern erst durch die Dienstleistung im Folgejahr, für die die Preisminderung gewährt wurde, wirtschaftlich verursacht. Dies insbesondere, als sich die Preisminderung nur auf das Entgelt für die künftige Dienstleistung bezog. Der Anspruch auf Preisermäßigung kann wirtschaftlich aber nicht schon früher verursacht sein als das Geschäft, auf das er sich bezieht. Der Umstand, dass die Friseur-GmbH die Gutscheine nur an solche Kunden ausgab, die zuvor eine Dienstleistung in Anspruch genommen haben, rechtfertigt es nicht, die erst für eine zukünftige Dienstleistung versprochene Preisminderung wirtschaftlich schon der früheren, voll bezahlten Dienstleistung zuzuordnen (vgl. BFH , Zl. IV R 45/09).
Im Falle der Erbringung von kostenlosen Nachbetreuungsleistungen eines Hörgeräteakustikers im Gefolge des Verkaufes von Hörgeräten hat das Niedersächsische Finanzgericht die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung mit der Begründung abgelehnt, dass die Verpflichtung aus den Gutscheinrabattzusagen nicht im Jahr der Gutscheinausgabe, sondern erst mit der Inanspruchnahme einer neuerlichen Leistung durch den Kunden im Folgejahr wirtschaftlich verursacht war (vgl. FG vom , Zl. 9 K 547/05, zitiert in: Bertl/Hirschler, Bilanzielle Behandlung von Treuegutscheinen, RWZ 2010, S. 359).
Demgemäß rechtfertigt im vorliegenden Fall die als Zugabe erfolgte unentgeltliche Ausgabe von Treue-Gutscheinen an Kunden, die bei einem künftigen Einkauf verwendet werden können und einen Anspruch auf Preisermäßigung beim künftigen Einkauf (im Folgejahr) begründen, im Ausgabejahr weder die Bilanzierung von Verbindlichkeiten noch von Rückstellungen, als eine Zusage für einen künftigen etwaigen Preisnachlass im Folgejahr vorliegt.
Die Beschwerde war in diesem punkt somit als unbegründet abzuweisen.
So im vorliegenden Fall damit argumentiert wird, dass die in Rede stehende Erlösschmälerung bereits im Jahr der Ausgabe der Gutscheine und nicht erst im Zeitpunkt der Einlösung der Gutscheine im Folgejahr bei Inanspruchnahme der Leistung eintrat, ist dem entgegen zu halten, dass die rechtliche Verpflichtung der Bf. betreffend die Anrechnung der von ihr ausgegebenen Gutscheine und die damit verbundene Preisminderung erst mit dem Tätigen eines neuen Umsatzes bei der Einlösung der Gutscheine gegeben war.
Erklärt sich der Unternehmer bereit, infolge der Anrechnung von Gutscheinen einen künftigen Umsatz unterpreisig zu tätigen, wird in diesem Fall lediglich das Entgelt für den künftigen Umsatz, nicht aber das Entgelt für den bisherigen Umsatz, dessen Erbringung zu einer Ansammlung von Treuepunkten und die Ausgabe von Gutscheinen führte, gemindert.
Würde theoretisch die Bf. ihre Tätigkeit mit Jahresende einstellen, so wäre in Ermangelung von Umsätzen im Folgejahr auch keine Verpflichtung der Bf. zur Einlösung der von ihr im Vorjahr ausgegebenen Gutscheine gegeben. Es kann daher nicht mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit bereits im Jahr der Ausgabe der in Rede stehenden Treueschecks argumentiert werden.
So in der Beschwerde ausgeführt werde, es handle sich um vorbelastete Einnahmen der Bf., da die Kunden zuerst Einkäufe tätigen müssen, um eine maßgebliche Punktanzahl zu erreichen, die (erst) beim nächsten Einkauf zu einer Preisminderung führen, wird mit diesem Vorbringen dokumentiert, dass letztlich erst die Folgekäufe eine Kaufpreisminderung erfahren.
Dem weiteren Vorbringen, dass keine nationale Rechtsprechung des VwGH in einer vergleichbaren Frage vorliege, ist entgegen zu halten, dass auch der VwGH in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass Aufwendungen jener Periode zugeordnet werden, deren Erträge sie alimentieren (vgl. Zl. 2001/14/0081 iZm Ausgleichsansprüchen des Handelsvertreters).
5. Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2012 bis 2014:
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2012 bis 2014 werden wie folgt ermittelt:
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Bezeichnung: | 2012 | 2013 | 2014 |
Einkünfte aus GW-Betrieb lt. BP: | 1.604.528,79 | - 2.042.416,20 | - 3.869.108,83 |
Zinsen ***A-BV***: | - 983.211,88 | - 707.696,46 | 0,00 |
Rückgängigmachung der Hinzure. Verb. Geschenk-GS lt. BP: | - 321.655,00 | - 189.250,05 | - 169.598,72 |
Hinzure. Verb. Geschenk-GS lt. BFG: | 199.324,54 | 164.081,89 | 170.340,23 |
Einkünfte aus GW-Betrieb lt. BFG: | 498.986,45 | - 2.775.280,82 | - 3.868.367,32 |
6. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall zulässig, als zur Frage wie für die Jahre 2012 bis 2014 eine Verbindlichkeit aus verkauften, aber nicht eingelösten Geschenkgutscheinen zu bewerten ist, keine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert. Darüber hinaus existiert zur Frage, ob eine aus der Ausgabe von Gutscheinen beruhende Verbindlichkeit bereits im Ausgabe oder erst im Folgejahr rechtlich entstanden war, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Darüber hinaus existiert zur Frage, ob im Ausgabejahr aus unentgeltlich abgegebenen Treuegutscheinen eine Rückstellung zu bilden ist, keine Rechtsprechung entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision ist daher auch aus diesem Grund zulässig.
Des Weiteren handelt es sich bei der Frage, unter welchen Bedingungen ein Darlehen bzw. Kontokorrentkredit als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren ist, um die Würdigung eines Sachverhalts und damit um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe für die Jahre 2012 bis 2014 werden wie folgt ermittelt:
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Bezeichnung: | 2012 | 2013 | 2014 |
Einkünfte aus GW-Betrieb lt. BP: | 1.604.528,79 | - 2.042.416,20 | - 3.869.108,83 |
Zinsen ***A-BV***: | - 983.211,88 | - 707.696,46 | 0,00 |
Rückgängigm. der Hinzurechnung Verb. Geschenk-Gutscheine lt. BP: | - 321.655,00 | - 189.250,05 | - 169.598,72 |
Hinzure. Verb. Geschenk-GS lt. BFG: | 199.324,54 | 164.081,89 | 170.340,23 |
Einkünfte aus GW-Betrieb lt. BFG: | 498.986,45 | - 2.775.280,82 | - 3.868.367,32 |
Verlustabzug: | - 498.986,45 | ||
Einkommen: | 0,00 | ||
Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer: | 1.750,00 | 1.125,00 | 1.437,50 |
einbehaltene Steuerbeträge: | - 10,21 | - 9,17 | - 9,08 |
Differenz: | 1.739,79 | 1.115,83 | 1.428,42 |
Rundung: | 0,21 | 0,17 | - 0,42 |
festgesetzte Körperschaftsteuer: | 1.740,00 | 1.116,00 | 1.428,00 |
Wien, am
Zusatzinformationen
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAG-09303