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Firmenpensionszusagen – Rückstellungsfähigkeit und Unwiderruflichkeit
EStR-Wartungserlass 2010 ( BMF-010203/0048-VI/6/2011).
Der UFS hat in der Entscheidung vom , RV/4084-W/08, die Auffassung vertreten, dass Firmenpensionszusagen an Personen, die nicht dem Betriebspensionsgesetz (BPG) unterliegen (Nicht-Dienstnehmer), nur dann rückstellungsfähig sind, wenn sie insoweit unwiderruflich sind, als die Pensionsverpflichtung unter allen Umständen, also auch im Falle einer unverschuldeten Notlage, zu erfüllen sind. Die in den EStR 2000 im Hinblick auf die Rückstellungsfähigkeit für zulässig erachteten Widerrufsklauseln sind für den UFS unbeachtlich. Auch ist nach Ansicht des UFS diesbezüglich für diese Zusagen ein strengerer Maßstab anzulegen wie für solche, die dem BPG unterliegen.
Im Rahmen des angeführten EStR-Wartungserlasses wird dazu nun festgehalten, dass diese strenge (m. E. keineswegs zwingende) Ansicht des UFS (die sich auf VwGH-Rechtsprechung vor Wirksamwerden des BPG bezieht) nicht in die EStR 2000 übernommen wird. Widerrufs-, Aussetzungs- und Einschränkungsklauseln, die dem BPG entsprechen, sind demnach auch für Zusagen an Personen, die nicht dem BPG unterliegen, nicht rückstellungsschädlich (Rz. 3377 der EStR 2000).
Eine diesbezügliche gesetzliche Klarstellung ist auch im Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2011 en...