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ASoK 4, April 2011, Seite 150

Austritt aus gesundheitlichen Gründen

Durch die Erklärung eines Austritts aus gesundheitlichen Gründen kann ein unbefristetes Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst werden

DDr. Hans Trattner

Es gibt verschiedene Arten der vorzeitigen Beendigung eines Dienstverhältnisses, wie bspw. die Entlassung (hier geht die Initiative vom Dienstgeber aus). Eine andere Art ist die oben genannte. In beiden Fällen ist hierfür das Vorliegen wichtiger Gründe erforderlich. Bei allen drei grundlegenden Arbeitnehmergruppen (Angestellter, Arbeiter, Lehrling) sind die Regeln des vorzeitigen Austritts aus gesundheitlichen Gründen genau festgelegt: für Angestellte im AngG, für Arbeiter in der GewO 1859 und für Lehrlinge im Berufsausbildungsgesetz (BAG). In diesen Bestimmungen sind beinahe gleichartige Formulierungen zu finden und sie weisen starke Ähnlichkeiten auf, sodass die allgemeinen Voraussetzungen zum Austritt gemeinsam erörtert werden können.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Z 1 AngG:

„Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen,

1. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;“

§ 82a lit. a GewO 1859:

„Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:

a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetze...

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