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Die Verletzung der Nachweispflicht beim Krankenstand
Eine Krankenstandsbestätigung, in der als (voraussichtliche) Dauer „bis laufend“ angegeben ist, ist unzureichend
Obwohl auf den ersten Blick die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 AngG bzw. des materiell gleich gelagerten § 4 Abs. 1 EFZG an Klarheit nichts zu wünschen übrig lassen, treten in der Praxis doch immer wieder Probleme bei deren Anwendung auf. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der in den genannten Gesetzesstellen normierten Nachweispflicht und geht der Frage nach, ob diese Nachweispflicht vom Arbeitnehmer nur schuldhaft verletzt werden kann. Weiters wird die Frage behandelt, ob sich der Arbeitgeber mit einer Krankenstandsbestätigung, in der als (voraussichtliche) Dauer lediglich „bis laufend“ angegeben wird, begnügen muss.
Ausgangslage
Die in § 8 Abs. 8 AngG bzw. § 4 Abs. 1 EFZG normierte Melde- und Nachweispflicht beim Krankenstand beinhaltet, dass der Arbeitnehmer einerseits ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber anzuzeigen hat („Meldepflicht“) und andererseits auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, (voraussichtliche) Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen hat („Nachweispflicht“). Kommt der Arbeitnehmer einer dieser Pflichten nicht nach, so verliert er für die Zeit, in der er mit...