Bilanzierung von künstlicher Intelligenz
1. Aufl. 2025
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S. 784. Ansatz und Ansatzbewertung
Die für die Bilanzierung immaterieller Werte zentrale Bestimmung ist das Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Werte des Anlagevermögens (§ 4 Abs 1 Satz 5 EStG und § 197 Abs 2 UGB). Dieses Ansatzverbot ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft: Das Vorliegen eines unkörperlichen Wirtschaftsguts bzw immateriellen Vermögensgegenstands, die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen sowie das Vorliegen eines entgeltlichen Erwerbs. Aufgrund dieser Voraussetzungen hängen am Aktivierungsverbot seit jeher viele Folgefragen. Wann ist ein Vermögensgegenstand materiell oder immateriell? Wann fällt er unter das Anlage- oder Umlaufvermögen? Wann liegt ein entgeltlicher Erwerb vor? Diese Fragen stellen sich auch bei der bilanziellen Erfassung von KI und sollen in den nachfolgenden Kapiteln erörtert werden. Die bilanzrechtlichen Konsequenzen könnten gewichtiger kaum sein, geht es doch im Ergebnis darum, ob bzw wann KI überhaupt in der Bilanz angesetzt werden darf.
Mit dem Bilanzansatz zwangsläufig verbunden ist die Ansatzbewertung. Zu welchem Wert ist KI in die Bilanz aufzunehmen? Wie sieht der Herstellungsprozess einer KI aus, wann beginnt und wann endet er? Auf welche Weise kann KI ...