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ASoK 8, August 2010, Seite 282

Der Betrieb als Voraussetzung einer Betriebsratswahl

Ist eine Filiale lediglich eine Arbeitsstätte und kein Betrieb, so kann kein Betriebsrat gewählt werden

Dr. Thomas Rauch

In der Praxis tritt immer wieder die Frage auf, ob eine bestimmte Filiale (allenfalls zwei oder mehrere bestimmte Filialen) als eigener Betrieb nach § 34 ArbVG anzusehen ist (sind). Ist eine Filiale mit besonderer Autonomie als Betrieb anzusehen, so kann ein für das Unternehmen eingerichteter Betriebsrat für diese Filiale nicht zuständig sein, weil deren Mitarbeiter einen eigenen Betriebsrat wählen müssten (falls es sich um mindestens fünf Mitarbeiter handelt, die als Arbeitnehmer nach § 36 ArbVG zu betrachten sind). Falls dies nicht erfolgt, so besteht für den Betrieb kein Betriebsrat und es ist auch kein anderer Betriebsrat für ihn zuständig.

Handelt es sich bei einer Filiale um einen Betrieb und wird dennoch die Betriebsratswahl eines anderen Betriebes auch in der Filiale mit Betriebscharakter durchgeführt, so besteht die Möglichkeit, diese Betriebsratswahl anzufechten (§ 59 Abs. 1 ArbVG). Wird etwa die Betriebsratswahl in der Linzer Zentrale sowie in allen 10 Filialen durchgeführt, so setzt dies voraus, dass keine der Filialen ein eigener Betrieb ist. Im Folgenden wird daher der Betriebsbegriff (§ 34 ArbVG) näher dargestellt.

Betriebsbegriff

Ist ein Unternehmen in mehrere Betriebe i. S. d. § 34 ArbVG aufgegliedert und wird in allen Betr...

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