Die Massenkündigung nach § 45a AMFG
1. Aufl. 2023
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S. 62. Der Betriebsbegriff des § 45a AMFG
Ob eine Massenkündigung vorliegt, hängt (unter anderem) von der Anzahl der aufgelösten Arbeitsverhältnisse im Betrieb ab. Damit stellt sich die Frage, wie der Begriff „Betrieb“ in § 45a AMFG zu verstehen ist. Eine Definition enthält das AMFG nicht.
2.1. Der maßgebliche Betriebsbegriff
Auf den ersten Blick erscheint es naheliegend, den Betriebsbegriff des § 34 ArbVG heranzuziehen. Immerhin besitzt dieser als „Grundbegriff des Arbeitsrechts“ auch Bedeutung über das Betriebsverfassungsrecht hinaus. Das AMS und ein Teil der Lehre wollen wohl aus diesem Grund auf den Betriebsbegriff des § 34 ArbVG abstellen. Allerdings kann der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff nicht ohne Weiteres auf andere Gesetze übertragen werden. Vielmehr hängt eine (analoge) Heranziehung des § 34 ArbVG von einer nach Gesetzeszweck und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab. Eine solche spricht im Anwendungsbereich des § 45a AMFG gegen ein Abstellen auf das Betriebsverfassungsrecht. Denn der Betriebsbegriff des § 34 ArbVG und jener des § 45a AMFG verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Zweck des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs besteht darin, eine Einheit zu bestimmen, in deren Rahmen eine wirksame Tätigkeit der Belegschaftsvertretung m...