Greiner

Die Massenkündigung nach § 45a AMFG

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4760-9

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Die Massenkündigung nach § 45a AMFG (1. Auflage)

S. 1035. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse

  • § 45a AMFG basiert auf der RL 98/59/EG (MassenentlassungsRL) und setzt deren Vorgaben um. Die Bestimmung ist daher unionsrechtskonform auszulegen. Das gilt vor allem für die Begriffe „Betrieb“, „Arbeitnehmer“ und „Auflösung“, nach denen sich bestimmt, wann eine Massenkündigung (iSd § 45a AMFG) vorliegt.

  • Der Begriff „Betrieb“ in § 45a AMFG entspricht dem autonomen Betriebsbegriff der MassenentlassungsRL. Ein Betrieb iSd § 45a AMFG ist daher eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (2.1).

    Die erforderliche „Dauerhaftigkeit und Stabilität“ liegt vor, wenn die Einheit aus Sicht ex ante auf Dauer angelegt ist. Um dieses Kriterium zu erfüllen, muss die fragliche Einheit (voraussichtlich) lange genug bestehen, damit die von der MassenentlassungsRL vorgeschriebenen Verfahren wirksam und sinnvoll durchgeführt werden können. Das ist der Fall, sobald eine Einheit für eine (geplante) Dauer von mindestens drei bis vier Monaten errichtet ist ().

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