Die Massenkündigung nach § 45a AMFG
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 704. Der Auflösungsbegriff des § 45a AMFG
Ob eine Massenkündigung vorliegt, hängt (unter anderem) davon ab, wie viele Arbeitsverhältnisse der Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen „auflöst“. Damit stellt sich die Frage, was unter „Auflösung“ zu verstehen ist. Der Begriff wird weder ausdrücklich definiert noch findet sich im Gesetz eine Aufzählung der (nicht) erfassten Beendigungsarten.
4.1. Der maßgebliche Auflösungsbegriff
Nach österreichischem Verständnis würde man unter „Auflösung“eine oder mehrere Willenserklärungen verstehen, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielen. Da § 45a AMFG aber die MassenentlassungsRL umsetzt, sind für die Auslegung dieses Begriffs die Vorgaben des Unionsrechts zu beachten. Insbesondere muss der Auflösungsbegriff des § 45a AMFG mindestens sämtliche von der MassenentlassungsRL erfasste Beendigungsarten umfassen.
Die RL erfasst zunächst „Entlassungen“ (Art 1 Abs 1 lit a MassenentlassungsRL). Der Entlassungsbegriff der MassenentlassungsRL deckt sich allerdings nicht mit dem österreichischen Verständnis. Vielmehr ist dieser Begriff unionsweit autonom und einheitlich auszulegen. Er umfasst „jede vom Arbeitnehmer nicht gewollte, also ohne seine Zustimmung erfolgte, Beendigung des ...