Die Massenkündigung nach § 45a AMFG
1. Aufl. 2023
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S. 11. Einleitung
Besonders in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten können sich Unternehmen zum Abbau von Personal gezwungen sehen. Kommt es dabei zur Auflösung einer größeren Anzahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines kurzen Zeitraums, wird oft von einer „Massenkündigung“ oder „Massenentlassung“ gesprochen. Solche Massenkündigungen belasten den (lokalen) Arbeitsmarkt erheblich. Sie führen zu einer abrupten Freisetzung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern, die vermittelt werden müssen. Auch die betroffenen Arbeitnehmer werden in ihren Interessen beeinträchtigt. Für sie ist es deutlich schwieriger, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, wenn sie mit anderen vergleichbar qualifizierten Arbeitnehmern am Arbeitsmarkt konkurrieren.
Um diesem Umstand zu begegnen, hat der österreichische Gesetzgeber durch die Novelle BGBl 1976/388 mit § 45a AMFG ein „Frühwarnsystem“ zur frühzeitigen Verständigung der Arbeitsmarktverwaltung über geplante Personalreduzierungen eingeführt. Dadurch sollen die personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe und die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten besser aufeinander abgestimmt und die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG geschaffen...