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Betriebspensionsanspruch durch betriebliche Übung
OLG Wien , 10 Ra 97/09x.
Wenn ein Unternehmen über mehrere Jahre jedem in die Pension austretenden Mitarbeiter eine Firmenpension gewährt, dann entsteht für die Belegschaft auch dann ein konkludenter Anspruch auf eine Betriebspension, wenn die „Freiwilligkeit“ der Leistung betont wird. Freiwilligkeit bedeutet im gegebenen Zusammenhang nur, dass die Zuwendung nicht aufgrund eines Kollektivvertrages geschuldet wird, sondern auf einen „freiwilligen“ Entschluss des Arbeitgebers zurückgeht. Eine einseitige Leistungseinstellung durch den Arbeitgeber wäre nur dann möglich, wenn explizit ein Rechtsanspruch ausgeschlossen worden wäre, die Leistung also ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet oder der jederzeit mögliche Widerruf festgelegt worden wäre (zur Abgrenzung zwischen Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit von Leistungen vgl. auch die Praxis-News vom November 2009, ASoK 2009, 431). In diesem Fall wäre das BPG gem. § 1 Abs. 3 Z 3 nicht anwendbar (vgl. dazu z. B. Resch in ZellKomm., §§ 1, 2 BPG Rz. 22).