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Änderung des Dienstreisebegriffs im Handels-KV
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Der OGH hat in einem Urteil zum Kollektivvertrag der Handelsarbeiter ausgesprochen, dass Fahrten, die in Erfüllung der eigentlichen Arbeitspflicht erfolgen, keine Dienstreisen darstellen, weil eine Dienstreise nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer auftragsgemäß seinen Arbeitsort verlässt, um an anderen Orten zu arbeiten.
Die Kollektivvertragsparteien haben darauf rasch reagiert und den Dienstreisebegriff im Kollektivvertrag rückwirkend mit neu gefasst. In der Lohnordnung unter Pkt. B („Reisekostenentschädigung“) heißt es nunmehr:
„Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrags die Arbeitsstätte des Arbeitgebers verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit der Durchführung von Fahrten seine eigentliche Arbeitspflicht erfüllt.“