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SWK-Spezial GrESt: Anteilsvereinigung neu
Brugger/Marchgraber/Vaishor

SWK-Spezial GrESt: Anteilsvereinigung neu

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5393-8

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Dokumentvorschau
SWK-Spezial GrESt: Anteilsvereinigung neu (1. Auflage)

S. 108 Steuerschuldner, Steuerschuld und Haftung

1. Steuerschuldner

1.1. Begriff des Steuerschuldners

Bei der Einkommensteuer ist der Steuerschuldner leicht zu identifizieren. Dies ist die natürliche Person, welche das Einkommen erzielt. Bei Kauf- und Tauschvorgängen, bei denen die Vertragspartner ein inländisches Grundstück übertragen, sind nach der Generalklausel des § 9 Z 4 GrEStG die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner, dh beispielsweise der Verkäufer und Käufer. Es obliegt den Vertragsparteien, welche Person sie in weiterer Folge zum Steuerzahler bestimmen bzw wie sie die Steuerschuld gegenseitig aufteilen, dh, ob sie die Steuer zB je zur Hälfte tragen wollen oder der Käufer die volle Belastung tragen soll. Die vertragliche Vereinbarung ändert jedoch nichts an der gesetzlichen Vorgabe, dass beide Parteien Steuerschuldner sind. Käufer und Verkäufer sind daher ungeachtet anderslautender Vereinbarungen Solidarschuldner bzw Gesamtschuldner.

§ 9 Z 3 lit a und b GrEStG regelt den bzw die Steuerschuldner bei steuerpflichtigen Gesellschafterwechseln und Anteilsvereinigungen mit einer von der Generalklausel abweichenden Bestimmung. Danach gilt: Steuerschuldner ist

a)

bei der Änderung des Gesellschafterbestands einer Gesellschaft gemäß § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG die Gesellschaft und

b)

bei der Vereinigung der Anteile gemäß § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden.

Abhängig vom Tatbestand, welcher die Grunderwerbsteuer auslöst, sind somit andere Personen Steuerschuldner. Generell können dies alle natürlichen Personen, juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften wie insbesondere die OG und die KG sein. Der Abgabenschuldner ist aufgrund von § 77 Abs 1 BAO gleichzeitig der Abgabepflichtige. Abgabepflichtiger ist jeder, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf eine möglicherweise gegebene Abgabenschuld im Rahmen des Abgabenverfahrens in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann. Partei im Abgabenverfahren ist nach § 78 Abs 1 BAO beispielsweise der Abgabepflichtige, woraus sich Rechte und Pflichten ergeben. Die Rechte sind beispielsweise jene auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Einbringung einer Säumnisbeschwerde, die Pflichten beispielsweise jene zur Einreichung einer Abgabenerklärung und zur Entrichtung der Steuer.

Seitens der Finanzverwaltung ist das Finanzamt Österreich für die Grunderwerbsteuer zuständig. Seitens der Partei ist dies der Steuerschuldner, auch wenn die Grunderwerbsteuer beim Gesellschafterwechsel der Gesellschafter auslöst. Dieser hat die erforderlichen Unterlagen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre steuerlichen Pflichten erfüllen kann. Bei allfälligen Nachfragen könnte sich die Finanzverwaltung auch direkt an einen Gesellschafter wenden, der einer Auskunftspflicht unterliegt. Nach § 143 Abs 1 BAO trifft die Auskunftspflicht jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

S. 109 Der Steuerschuldner kann einen steuerlichen Vertreter mit der Wahrnehmung und Erfüllung seiner Pflichten beauftragen bzw muss dies für Zwecke der Einreichung einer Abgabenerklärung oder Vornahme einer Selbstberechnung tun, da in FinanzOnline eine eigene Eingabemaske für Parteienvertreter eingerichtet wurde, welche zu verwenden ist. Die Beantragung eines Auskunftsbescheides nach § 118 BAO ist für die Grunderwerbsteuer nicht vorgesehen, allerdings unter anderem für Umgründungen und Unternehmensgruppen.

Persönliche und sachliche Steuerbefreiungen nach § 3 GrEStG gelten ausschließlich für die begünstigte Person bzw den konkret befreiten Sachverhalt. Anteilsübertragungen und Anteilsvereinigungen sind von diesen Befreiungen grundsätzlich nicht umfasst, da die Steuerbefreiungen des § 3 GrEStG regelmäßig die unmittelbare Übertragung des Grundstücks voraussetzen.

1.2. Steuerschuldner bei der Änderung des Gesellschafterbestands

Betroffen ist nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG folgender Vorgang, wenn zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück gehört: eine Änderung des Gesellschafterbestands dergestalt, dass innerhalb von sieben Jahren mindestens 75 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen.

Der Steuerschuldner ist bei diesem Tatbestand aufgrund von § 9 Z 3 lit a GrEStG die Gesellschaft, dh die Kapitalgesellschaft oder die Personengesellschaft, deren Gesellschafter sich ändern. Dies ist überraschend, da diese ihr Grundstück nicht bewegt und daher jener Gesellschafter Steuerschuldner sein sollte, der die Grunderwerbsteuer verursacht, dh die Steuerschuld auslöst. Allerdings ändert dies nichts daran, dass nach der gesetzlichen Regelung die Gesellschaft der alleinige Steuerschuldner ist. Diese Bestimmung wirft einige Themen auf:

  • Wenn ein Gesellschafter durch seine Handlung die Grunderwerbsteuer auslöst und die Gesellschaft die daraus resultierende Belastung endgültig übernimmt, könnte dies bei einer Kapitalgesellschaft sowie bei einer GmbH & Co KG/OG einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 f GmbHG bedeuten bzw allgemein einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften. Die Transaktion auf Gesellschafterebene belastet die Gesellschaft und mindert deren Vermögen ohne Gegenleistung. Die Gesellschaft bezahlt eine Steuer, obwohl sie in die Transaktion unmittelbar nicht eingebunden ist. Sie übernimmt aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung im Steuerrecht Kosten ohne Gegenleistung. Vor diesem Hintergrund ist eine vertragliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zu überlegen, wonach der die Grunderwerbsteuer auslösende Gesellschafter bzw allgemeiner ein/die Gesellschafter diese Steuer - inklusive allfälliger damit in Zusammenhang stehender Nebenansprüche - der Gesellschaft refundiert. Im internationalen Verhältnis beeinflusst eine (freiwillige) Refundierung die Höhe des Einkommens der inländischen Gesellschaft, dh, im internationalen Verhältnis ist dies auch ein Thema der Steuergestaltung. Trägt eine österreichische Personengesellschaft die Grunderwerbsteuer und nicht ein ausländischer Gesellschafter, reduziert dies die Höhe S. 110 des in Österreich steuerpflichtigen Ergebnisanteils der Gesellschafter der Personengesellschaft. Die Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft, auch wenn diese eine Kapitalgesellschaft oder kapitalistische Personengesellschaft ist, ist gesellschaftsrechtlich nicht stimmig. Bei der nicht kapitalistischen Personengesellschaft besteht diese strenge Sphärentrennung nicht, daher kann diese Gesellschaft Transaktionskosten endgültig tragen, wenn dies ihre Gesellschafter so vereinbaren.

  • Trägt die Gesellschaft die Grunderwerbsteuer, wird indirekt auch das Vermögen jener Gesellschafter vermindert, die in die Änderung des Gesellschafterbestands nicht eingebunden sind. Halten zwei einander fremd stehende Familienstämme zu 80 % vs 20 % Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft und werden bei einem Familienstamm durch wiederholte Übertragungen innerhalb der Familie innerhalb von sieben Jahren mindestens 75 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft unmittelbar weitergegeben, trifft die Grunderwerbsteuer den zu 20 % an den Übertragungen unbeteiligten anderen Familienstamm. Auch vor diesem Hintergrund wäre eine vertragliche Vereinbarung bzw Regelung im Gesellschaftsvertrag zweckmäßig.

  • Es ist denkbar, dass der die Steuer auslösende Gesellschafter von diesem Umstand im Zeitpunkt der Übertragung noch keine Kenntnis hatte, beispielsweise weil zeitnah vorher ein anderer Gesellschafter - allenfalls unter aufschiebenden Bedingungen etc - seine Anteile übertragen hatte. Die Bestimmung zur Steuerschuldnerschaft erfordert einen zeitnahen engen Informationsfluss zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, der insbesondere bei Personengesellschaften ohnehin im Gesellschaftsvertrag verankert sein wird.

  • Der Gesellschafterstand muss einer Gesellschaft nicht zwingend im Detail bekannt sein. Insbesondere Treuhandverhältnisse sind der Gesellschaft allenfalls unbekannt. Treuhändig gehaltene Anteile sind nach § 1 Abs 3 Z 7 GrEStG dem Treugeber zuzurechnen, sodass auch die Veränderung einer Treuhandschaft Grunderwerbsteuer auslösen kann. Wiederum wäre eine Regelung dazu sinnvoll, wie auch eine verpflichtende Information der Gesellschafter an die Gesellschaft, wenn sich die Anteilseigner ändern.

  • Besteuert wird die Übertragung von Anteilen und nicht die Übertragung einer Liegenschaft. Nicht die Übertragung des Eigentums an Grundstücken, sondern eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen bildet den Steuergegenstand. Dies könnte eine unionsrechtlich unzulässige Kapitalverkehrsteuer sein bzw ein Verstoß gegen die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie. Die Kapitalansammlungsrichtlinie wurde in Österreich mit dem Kapitalverkehrsteuergesetz umgesetzt und berechtigte in Art 12 Abs 1 lit b die Mitgliedstaaten zur Erhebung von Abgaben wie Besitzwechselsteuern. Erfasst werden sollte die Zusammenballung und Bewegung anonymen Kapitals. Die bis September 2000 erhobene Börsenumsatzsteuer besteuerte als Teil der Kapitalverkehrsteuer den Umsatz von Gesellschaftsanteilen (Dividendenwerten) und Schuldverschreibungen. Eine Wiedereinführung der Kapitalverkehrsteuer ist aufgrund von Art 7 Kapitalansammlungsrichtlinie unzulässig.

  • Die Tragung eines Aufwands im Gesellschafterinteresse bei Personen- (mit der Besteuerung nach dem Durchgriffs- oder Transparenzprinzip in der Ertragsteuer, dh Einkommen- und Körperschaftsteuer) und bei Kapitalgesellschaften wirft die Frage auf, ob ein Aufwand nach UGB, eine steuerliche Betriebsausgabe oder S. 111 Anschaffungsnebenkosten vorliegen. Aus ertragsteuerlicher Sicht werden bei der Personengesellschaft Betriebsausgaben vorliegen, da der Aufwand iSd § 4 Abs 4 EStG durch den Betrieb veranlasst ist. Im außerbetrieblichen Bereich liegen Werbungskosten vor. Dies wird auch dann gelten, wenn der Gesellschafter im Innenverhältnis die Steuer übernimmt. Dies wird als Ertrag zu erfassen sein, womit der Aufwand aus der Tragung der Grunderwerbsteuer neutralisiert wird. Trägt beim Gesellschafterwechsel einer Kapitalgesellschaft der neue Gesellschafter die Grunderwerbsteuer, werden dies Anschaffungsnebenkosten sein.

1.3. Steuerschuldner bei der Anteilsvereinigung

Erfasst sind Vorgänge nach § 1 Abs 3 Z 2 ff GrEStG, soweit eine Besteuerung nach Z 1 nicht in Betracht kommt. Dies ist beispielsweise die unmittelbare oder mittelbare Vereinigung aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe, wenn mindestens 75 % betroffen sind. Wenn daher ein steuerpflichtiger Gesellschafterwechsel mit der Steuerschuld der Gesellschaft vorliegt, wird keine zusätzliche steuerpflichtige Anteilsvereinigung ausgelöst.

Steuerschuldner ist bei der Vereinigung der Anteile derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden. Bei diesem Tatbestand wird somit nicht die Gesellschaft belastet, sondern der die Steuerschuld auslösende unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter. Dies entspricht grundsätzlich dem Verursacherprinzip. Ist die Anteilsvereinigung mehr als einer Person zurechenbar, wird die Grunderwerbsteuer im Innenverhältnis - sofern dies die gleiche hierarchische bzw oberste Ebene ist - wohl abhängig vom Beteiligungsausmaß aufzuteilen sein, auch wenn die Personen Gesamtschuldner sind. Denkbar wäre dieses Szenario, wenn zwei zu jeweils 50 % beteiligte Kapitalgesellschaften als Erwerbergruppe eine Gesellschaft erwerben, deren Tochter eine Grundstücksgesellschaft ist. Werden Anteile zu 80 % vereinigt, ist die Grunderwerbsteuer dennoch so zu berechnen, wie wenn 100 % vereinigt würden. Eine Aliquotierung der Steuerbelastung im Bereich von 75 % bis 100 % Anteilseignerschaft ist nicht vorgesehen.

Erschwerend tritt bei diesem Tatbestand hinzu, dass eine österreichische Gesellschaft nicht zwingend Kenntnis darüber haben muss, welche Gesellschafter in einem internationalen mehrstufigen Verbund eine Anteilsvereinigung auslösen oder nicht. So kann die Überwachung der Beteiligtenstrukturen auf übergeordneten Ebenen sowohl für die gesetzlichen Vertreter als auch für die Finanzverwaltung faktisch unmöglich sein. Dies gilt insbesondere für mittelbare Anteilsübertragungen im Ausland, wenn den unmittelbar Beteiligten im Ausland unbekannt ist, dass vorgenommene Übertragungen eine Grunderwerbsteuer in Österreich auslösen können. In diesen Fällen endet die Ermittlungspflicht der grundstücksbesitzenden Gesellschaft an den Grenzen der Zumutbarkeit, die wesentlich von der Beweisnähe der Gesellschaft bzw deren Vertretern und der Kenntnissphäre bestimmt wird. Zur vergleichbaren deutschen Rechtslage bestehen aufgrund der resultierenden Vollzugsprobleme verfassungsrechtliche Bedenken.

Es ist auch denkbar, dass die Steuerschuld erst erkannt wird, nachdem der die Abgabe auslösende Gesellschafter bereits aus dem mehrstufigen Verbund ausgeschieden ist. Dies wirft neuartige Regress- und Haftungsfragen - auch im internationalen Verhältnis - S. 112 auf. Auch die Frage der Vollstreckbarkeit einer österreichischen Steuer im Ausland ist offen, insbesondere im Verhältnis zu Drittstaaten. Insofern ist die Steuer bei internationalen komplexeren Sachverhalten auch „eine Steuer für Ehrliche und Pechvögel“.

Laut BFH ist die durch den Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft ausgelöste Grunderwerbsteuer steuerlich sofort abzugsfähig und nicht auf die Beteiligung zu aktivieren. Das dGrEStG fingiert mithilfe eines Ersatztatbestands des Wechsels im Gesellschafterbestand einen zivilrechtlich nicht vorhandenen Erwerbsvorgang. Diese Fiktion gilt nur im dGrEStG, aber nicht im Ertragsteuerrecht. Auf Ebene des Gesellschafters liegt keine Anschaffung vor, das Grundstück steht unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft. Der Aufwand kann damit nicht spezifisch und final der Beteiligung zugeordnet werden. Mangels Anschaffung können keine Anschaffungsnebenkosten vorliegen, der Aufwand führt zu steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben bzw Werbungskosten. Es bleibt abzuwarten, wie das BFG bzw der VwGH Betriebsausgaben von Anschaffungsnebenkosten bei diesem Tatbestand abgrenzen werden.

2. Steuerschuld

Die Steuerschuld entsteht nach § 8 Abs 1 GrEStG, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht wurde. Dies entspricht § 4 Abs 1 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Dies ist bei Rechtsgeschäften oder Umgründungsvorgängen regelmäßig der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Das Inkrafttreten des BBG 2025 stellt keinen Erwerbsvorgang dar und löst somit ohne Veränderung der Realität keine Grunderwerbsteuer aus.

Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs 2 GrEStG mit dem Eintritt der Bedingung oder Genehmigung. Diese Bestimmung erfasst somit aufschiebende Bedingungen. Im Bereich des Gesellschafterwechsels bzw der Anteilsvereinigung kann dies beispielsweise die Genehmigung der Kartellbehörden sein, ohne die der Erwerb einer (grundstücksbesitzenden) Gesellschaft nicht zulässig ist. Eine weitere aufschiebende Bedingung ist die vertragliche Vereinbarung der Aufschiebung der Wirksamkeit der Anteilsübertragung bis zur Eintragung in das Firmenbuch.

Die Grunderwerbsteuer kann im Wege einer Abgabenerklärung iVm einem nachfolgenden Bescheid oder im Wege einer Selbstberechnung abgeführt werden. Die Modalitäten der Abgabenerklärung regelt § 10 GrEStG. Erwerbsvorgänge sind bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt Österreich anzuzeigen. Die Abgabenerklärung ist nach § 10 Abs 2 GrEStG durch einen Parteienvertreter, dh Notar oder Rechtsanwalt, per FinanzOnline einzureichen. Erfolgt der entscheidende Gesellschafterwechsel im September, ist daher die Abgabenerklärung bis zum 15. November einzureichen. Es S. 113 ergeht daraufhin ein Bescheid, die Grunderwerbsteuer ist dann aufgrund von § 210 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats nach der Zustellung fällig.

§ 10 Abs 1 GrEStG sieht die Verpflichtung von (inländischen) Notaren, Rechtsanwälten und sonstigen Bevollmächtigten vor, eine Abgabenerklärung einzureichen, wenn sie bei der Errichtung der Vertragsurkunde über die Anteilsübertragung mitgewirkt haben. Eine Mitwirkung liegt laut VwGH vor, wenn die Urkunde in der Kanzlei des bevollmächtigten Notars, Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten ausgefertigt und von den Parteien unterschrieben worden ist. Neu verankert wird in § 16 Abs 2 GrEStG eine Meldepflicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde an das Finanzamt Österreich. Betroffen ist der Erwerb oder die Veräußerung eines Stimmrechtsanteils gemäß § 130 BörseG 2018 in einem Ausmaß von mindestens 75 %.

Alternativ zur Einreichung einer Abgabenerklärung ist eine Selbstberechnung durch einen Parteienvertreter innerhalb der gleichen Frist - dh bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Auslösen der Steuerschuld - zulässig. Da der Gesellschafterwechsel und die Anteilsvereinigung die Zurechnung des Grundstücks nicht verändern und auch keine Grundbuchseintragungsgebühr auslösen, hat die Selbstberechnung gegenüber der Einreichung einer Abgabenerklärung keinen Vorteil. Die Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs 1 BAO, welche durch die Selbstberechnungserklärung hinfällig ist, ist bei Gesellschafterwechseln und Anteilsvereinigungen ohnehin nicht erforderlich. Nach § 160 Abs 1 BAO dürfen Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, im Regelfall erst nach einer positiven Bescheinigung des Finanzamts oder einer Selbstberechnungserklärung gemäß § 12 GrEStG vorgenommen werden.

3. Haftung

Ein Haftender steht für eine fremde Abgabenschuld ein. Dies ist beispielsweise der Arbeitgeber für die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer gemäß § 82 EStG oder eine GmbH für die KESt des Gesellschafters bei einer Gewinnausschüttung. Nach § 7 Abs 1 BAO werden Personen, die nach den Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung mittels Haftungsbescheides nach § 224 Abs 1 BAO zu Gesamtschuldnern. Die Haftung ist ein Sicherungsinstitut, woraus sich die Nachrangigkeit im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners (Erstschuldners, Primärschuldners) ergibt.

Die Haftung liegt im Ermessen, dh, ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Ohne besondere hinzutretende Umstände - wie allenfalls eine Vertreterhaftung nach § 9 ff BAO oder Gesellschafterhaftung etc aufgrund der Verwirklichung der entsprechenden Tatbestände - kann das Finanzamt Österreich nur die in § 9 GrEStG genannten Schuldner in Anspruch nehmen, aber keine Haftenden. Dh, die Haftungsbestimmungen enthält mit einer Ausnahme nicht das GrEStG - nämlich zur Abfuhrhaftung des Parteienvertreters -, sondern die BAO.

S. 114 Da die Vorschriften zur GrESt-Pflicht bei einem Gesellschafterwechsel und der Anteilsvereinigung durchaus komplex sind, ist bei den Haftungstatbeständen insbesondere die Vertreterhaftung nach § 9 Abs 1 BAO iVm § 80 ff BAO zu beachten. Nach § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Eine vergleichbare Vorgabe gilt für Personengesellschaften, dh, es haften die zur Geschäftsführung bestimmten Personen. § 9a BAO erweitert die Haftung auf faktische Geschäftsführer und Personen, die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten verletzt werden. Die Vertreterhaftung ist eine umfassende Haftungsbestimmung für sämtliche Abgaben iSd § 1 ff BAO und daher auch auf die Grunderwerbsteuer anwendbar.

Die Vertreterhaftung ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabe im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft, ist für die Haftung ohne Bedeutung. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben zu entrichten gewesen wären. Wenn daher ein Gesellschafterwechsel oder die Anteilsvereinigung die Grunderwerbsteuer auslöst und dies von den Beteiligten nicht erkannt wird, der Steuerschuldner im Zeitpunkt der korrekten Entrichtung die Grunderwerbsteuer bezahlen hätte können und erst nachfolgend insolvent wird, löst dies grundsätzlich die Vertreterhaftung aus. Ob der Vertreter anschließend einen Regressanspruch gegen eine andere Person hat, ist einzelfallabhängig zu klären.

Eine Haftung sieht das GrEStG selbst in § 13 Abs 4 vor. Danach haften die Parteienvertreter für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer, aber nicht für die Richtigkeit der Selbstberechnung. Eine irrtümliche Falschberechnung des Parteienvertreters wird daher nicht sanktioniert, bewusst vorsätzliche Falschberechnungen können jedoch finanzstrafrechtlich geahndet werden. Die „Lizenz zur Falschberechnung“ ist keine „Lizenz zur Steuerhinterziehung“.

Die erläutert § 13 Abs 4 GrEStG wie folgt: Diese Haftung ist eine reine Abfuhrhaftung. Der Parteienvertreter haftet daher nicht für die Grunderwerbsteuer in objektiv richtiger Höhe, sondern nur für die Entrichtung der selbstberechneten Grunderwerbsteuer. Der Steuerpflichtige muss gemäß § 11 Abs 3 GrEStG dem Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung angeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich bestätigen. Dies umfasst zweckmäßigerweise die Bestätigung des Steuerpflichtigen, dass unrichtige oder unvollständige Angaben dazu führen, dass die Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung mit den richtigen Angaben - zwingend durch den Parteienvertreter - aufrecht bleibt (vgl § 10 Abs 3 GrEStG). Zukünftig werden Anteilsabtretungen betreffend eine Gesellschaft wohl standardmäßig einen Textbaustein zur Grunderwerbsteuer enthalten.

Die Einreichung einer Abgabenerklärung oder Vornahme der Selbstberechnung durch den Steuerpflichtigen selbst oder einen Steuerberater ist auch dann nicht vorgesehen, wenn diesen Personen die Verträge vorliegen und die Steuerberechnung unstrittig ist.

S. 115 Da die Selbstberechnung bei Gesellschafterwechseln und Anteilsvereinigungen keinen Vorteil gegenüber der Einreichung einer Abgabenerklärung bietet, dürfte der Anwendungsbereich dieser Haftungsbestimmung überschaubar bleiben. Eine Sachhaftung des Grundstücks für die Grunderwerbsteuer besteht nicht.

Beispiel zur unzulässigen Eingabe durch einen Steuerberater

Ein Steuerberater bringt über seinen FinanzOnline-Zugang einen Antrag auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer ein. Er erhielt im Schenkungswege von seiner Mutter eine Liegenschaft, zusammen mit seinen drei Brüdern als Geschenknehmer. Die Urkunde mit Datum wurde von allen Vertragsparteien unterfertigt und notariell beglaubigt. Die Grunderwerbsteuer wurde auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 148.000 Euro aufgrund eines Sachverständigengutachtens vom Steuerberater in Höhe von 740 Euro berechnet und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern überwiesen. Die zwangsweise vorgeschriebene Anmeldung durch Notar oder Rechtsanwalt sei laut Steuerberater und Beschwerdeführer verfassungswidrig. Der Finanzverwaltung liegen alle Daten - übermittelt im allgemeinen Verfahren im Rahmen von FinanzOnline - vor und die Steuer sei bereits überwiesen. Es fehle nur eine Steuernummer für die Umbuchung der Grunderwerbsteuer vom normalen Steuerkonto. Es mangelte somit nur an der elektronischen Übermittlung der Daten sowie der Überweisung durch einen Notar oder Rechtsanwalt. Nur die Berufsgruppen der Notare und Rechtsanwälte sind für die Abwicklung der Grunderwerbsteuer mit einer speziellen Eingabemaske per FinanzOnline freigeschaltet.

Laut Finanzverwaltung ersetzt die allgemeine Datenübermittlung über FinanzOnline nicht jene durch einen Parteienvertreter über FinanzOnline, der angezeigte Rechtsvorgang wird vorher nicht bearbeitet. Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre eine amtswegige Festsetzung der Grunderwerbsteuer möglich, da der Finanzverwaltung alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Nach einem weiteren Schriftwechsel stellte das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, und der Eigentumsübergang wurde im Grundbuch eingetragen. Dennoch drohte das Finanzamt dem Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von 250 Euro an, wenn er keinen Notar oder Rechtsanwalt mit der elektronischen Übermittlung beauftragt. Nach Ablauf der gesetzten Frist wurde die Zwangsstrafe verhängt und neuerlich die Erledigung urgiert.

Laut BFG wurde die Zwangsstrafe zu Recht verhängt. Der Beschwerdeführer hat zwar seine Offenlegungspflichten erfüllt, und sein Anbringen ist geeignet, eine Grundlage für eine Abgabenfestsetzung zu bilden. Daran ändert jedoch nichts, dass die elektronische Einreichung der Abgabenerklärung durch einen Notar oder Rechtsanwalt geboten ist und diese Handlung durch eine Zwangsstrafe in Höhe von bis zu 5.000 Euro erzwungen werden kann. Die elektronische Einreichung durch diese Berufsgruppen ist sachlich gerechtfertigt, da sie den Verwaltungsaufwand reduziert und die Verfahren beschleunigt. Auch die Eintragungsgebühren beim Grundbuch sind von der Selbstberechnung umfasst. Zur Vertretung in Grundbuchssachen sind Steuerberater ebenfalls nicht befugt.

Für den VfGH ist der Ausschluss der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom System der Selbsterklärung und Selbstberechnung nicht zu beanstanden. Daher können Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zwar die Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit Gesellschafterwechseln und Anteilsübertragungen berechnen. Für die Einreichung einer S. 116 Abgabenerklärung bzw die Selbstberechnung ist dennoch ein Parteienvertreter, dh ein Rechtsanwalt oder Notar, zu beauftragen. Nur für diese Berufsgruppen ist eine spezielle Eingabemaske per FinanzOnline freigeschaltet.

4. Zusammenfassende Übersicht

Tabellarisch lassen sich der Steuerschuldner, die Steuerschuld und die Haftung wie folgt zusammenfassen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unmittelbarer Gesellschafterwechsel
Unmittelbare oder mittelbare Anteilsvereinigung
Steuerschuldner
Gesellschaft
Gesellschafter
Steuerschuld
Meldung durch den Parteienvertreter bis zum 15. des zweitfolgenden Monats mit nachfolgender Veranlagung
Meldung durch den Parteienvertreter bis zum 15. des zweitfolgenden Monats mit nachfolgender Veranlagung
Alternativ zur Meldung der Steuerschuld
Selbstberechnung durch den Parteienvertreter bis zum 15. des zweitfolgenden Monats
Selbstberechnung durch den Parteienvertreter bis zum 15. des zweitfolgenden Monats
Haftung
Im Fall der Selbstberechnung Abfuhrhaftung des Parteienvertreters; weiters die allgemeinen Haftungen der BAO wie die Vertreterhaftung etc
Im Fall der Selbstberechnung Abfuhrhaftung des Parteienvertreters; weiters die allgemeinen Haftungen der BAO wie die Vertreterhaftung etc

Abhängig davon, ob die Grunderwerbsteuer bescheidmäßig vorgeschrieben oder selbstberechnet wird, unterscheiden sich die Berichtigungsmöglichkeiten einer fehlerhaften Berechnung. Nach Zustellung eines Bescheides ist eine Bescheidbeschwerde bzw sind die sonstigen Maßnahmen wie die Bescheidaufhebung nach § 299 BAO etc zulässig. Nach einer Selbstberechnung erfolgt eine Korrektur gemäß § 201 BAO. Der Rechtsschutz ist dadurch nicht völlig ident, aber harmonisiert.

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