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Das Sozialversicherungsverhältnis der Schilehrer-Gesellschafter von Schischulen
Entgegen der Rechtsansicht der TGKK ist die Führung von Schischulen in der Rechtsform einer (Personen-)Gesellschaft mit allen daraus resultierenden Konsequenzen zulässig
Die Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) kam in einer von ihr im Juni 2009 verfassten Expertise zum Ergebnis, dass der Betrieb einer Schischule im Rahmen einer Gesellschaft nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 (TSG) nicht zulässig und damit die Gesellschafter-Stellung von Schilehrern für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mit der Folge bedeutungslos ist, dass – mit Ausnahme des Schischulinhabers i. S. d. TSG – alle Tiroler Schilehrer mit zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG anzumelden waren; dies unabhängig von einer etwaigen Beteiligung an der Schischulgesellschaft, für die sie tätig sind. Diese Rechtsansicht ist weder aus den einschlägigen Bestimmungen des TSG ableitbar (und widerspricht daher auch der dazu vorhandenen OGH-Judikatur) noch ist sie mit der in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewinnenden Rechtsformfreiheit vereinbar, die sich trotz deren strengeren Reglementierungen sogar bei den kammerorganisierten freien Berufen schon weitestgehend durchgesetzt hat.
Vorgeschichte
Bis richtete sich die Pflichtversicherung von Schilehrern nach dem sog. „Seefelder Modell“, einer seit vielen Jahren zwischen der TGKK und dem Tiroler Schilehrerverband beste...