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ASoK 5, Mai 2010, Seite 166

Verpöntes Motiv bei Arbeitgeberkündigungen knapp vor einem Abfertigungssprung?

Arbeitgeberkündigung kurz vor Stichtag für Verbesserung einer Rechtsposition des gekündigten Arbeitnehmers ist im Regelfall kein verpöntes Kündigungsmotiv

Dr. Thomas Rauch

Aufgrund der jüngsten ungünstigen Entwicklung der Wirtschaft ist es verstärkt zu Kündigungen gekommen, und dementsprechend ist die Zahl der Kündigungsanfechtungen angestiegen. Betriebliche Kündigungsgründe (ebenso wie auch persönliche Umstände) können vom Arbeitgeber laut ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG) im Fall einer Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit und bei einer Anfechtung wegen eines verpönten Kündigungsmotivs als sachliche Kündigungsgründe geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber hat bei einer Kündigungsanfechtung das Risiko, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung mit Urteil für rechtsunwirksam erklärt wird und die Zeit vom ursprünglichen Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Wiederantritt der Arbeit nach dem Ausfallsprinzip nachzuzahlen ist (§ 1155 ABGB). Um den (ohnedies erheblichen) Druck auf den Arbeitgeber zu verstärken, wird in etlichen Fällen die Kündigungsanfechtungsklage auf Sozialwidrigkeit und ein verpöntes Motiv gestützt.

Verpönte Kündigungsmotive

Die in der Praxis wichtigsten Motive sind in § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG geregelt. Weitere verpönte Motive leitet der Gesetzgeber aus den gleichbehandlungsrechtlichen Diskriminierungstatbeständen ab (§ 12 Abs. 7, §§ 27 und 52 GlBG; § 7f BEinstG). Das AVRAG regelt verpönte ...

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