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ASoK 4, April 2010, Seite 128

Die Dienstreise

Durch Dienstreisen können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden

Dr. Thomas Rauch

Bei Reisezeiten können in verschiedener Weise die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden (§ 20b AZG). Außerdem ist eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn dies zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist (§ 10a ARG). Neben den Grenzen der Arbeitszeit bzw. der Wochenend- und Feiertagsruhe ist die Frage des Entgeltanspruchs für Reisezeiten zu erörtern. Eine gesetzliche Regelung zum Thema Entgelt bei Dienstreise fehlt. Daher ist die Entgeltfrage auf der Basis der kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Bestimmungen sowie der Judikatur zu lösen. In einigen Kollektivverträgen sind Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen (Tages-, Nachtgeld, Reisediäten, Reisegebühren etc.) vorgesehen. Solche Ansprüche können auch in einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z 12 ArbVG) oder in einem Einzelvertrag geregelt sein.

Zum Begriff der „Reisezeit“

Reisezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat (§ 20b Abs. 1 AZG; § 10a ARG).

In den Kollektivverträ...

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