Gebühren und Verkehrsteuern (Fellner), Band I
2025
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§ 31
Literatur
Fellner, Der Notar als Amtsträger im Allgemeinen Abgaben- und Gebührenrecht, NZ 1956, 81; Schnabel, Die gebührenrechtliche Haftung berufsmäßiger Parteienvertreter, ÖStZ 1961, 71; Huemer, Die Anzeigepflicht der Notare im Gebühren- und Verkehrsteuerrecht, NZ 1964, 18; Fuchs, Die Vergebührung von nicht oder verspätet vorgelegten Gleichschriften im Zusammenhang mit § 9 Abs 2 GebG, FJGVR 1979, 29; Arnold, Die Auswirkungen der GebGNov 1981 auf die Rechtsgeschäftsgebühren, ÖStZ 1981, 162; Glega, Die GebGNov 1981, FJGVR 1981, 5; Arnold, Gebührensonderrecht im Wohnrechtsbereich (§ 10 RBG 1987 und § 38 Abs 5 StEG), ÖStZ 1987, 187; Ritz, Entscheidungspflicht und Devolutionsantrag (§ 311 BAO), ÖStZ 1988, 242; Takacs, Änderungen bei den Verkehrsteuern durch das Abgabenänderungsgesetz 1996, BGBl Nr 797/1996, SWK 1996 S 217; Arnold, Sonstige Änderungen des GebG durch AbgÄG 1998 (Teil III), ÖStZ 1999, 362; Takacs, Aktuelle Änderungen im Gebührengesetz 1957, SWK 1999, S 524; Ramsauer/Urtz, Gebühren- und Gesellschaftsteuerpraxis: Gebührenanzeige oder Selbstberechnung - Vor- und Nachteile, GeS 2003, 123; Ritz, Selbstberechnung von Bestandvertragsgebühren, AFS 2022, 162; Themel/Wukovits, Neuerungen in den Gebühren und Verkehrsteuern, taxlex 2023/61.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gegenstand der Anzeigeverpflichtung (§ 31 Abs 1 GebG) | |
II. | Die zur Anzeige verpflichteten Personen (§ 31 Abs 2 GebG) |
I. Gegenstand der Anzeigeverpflichtung (§ 31 Abs 1 GebG)
(1. Ergänzungslieferung, Stand )
1
Die im § 31 GebG festgelegte Anzeigepflicht kann als Ausfluss der allgemeinen abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- und Wahrheitspflichten im Sinne der §§ 119 ff BAO verstanden werden. Nach § 123 BAO bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene besondere Bestimmungen über die Anzeige von für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen unberührt.
Bis zum konnte die Anzeige nur mit einer beglaubigten Abschrift oder Gleichschrift erfolgen. Seit genügt auch eine nicht beglaubigte Abschrift (vgl AbgÄG 2023, BGBl I 2023/110). Der Wegfall des Formerfordernisses der Beglaubigung ist durch die fortschreitende Digitalisierung zu erklären: In der Praxis werden vermehrt elektronische Urkunden errichtet. Bisher war im Gebührengesetz 1957 nicht geregelt, wie ein Rechtsgeschäft, über das ausschließlich eine elektronische Urkunde (zB PDF-Datei) errichtet wurde, an das Finanzamt Österreich anzuzeigen ist. In der jüngsten Vergangenheit wurden diese Rechtsgeschäfte mit einer bloßen Abschrift (Kopie) angezeigt (vgl RV, 2086 BlgNR 27. GP), wogegen keine Bedenken seitens des Finanzamtes Österreich erhoben wurden. Die gängige Praxis wurde im Gebührengesetz 1957 mit dem AbgÄG 2023 für alle Arten von Urkunden verankert. Die Erleichterung der Anzeige eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes gilt daher sowohl für Urkunden in Papierformat als auch für elektronische Urkunden.
2
Gegenstand der Anzeigepflicht nach § 31 GebG ist nicht die Urkunde, sondern das Rechtsgeschäft selbst, soferne für das Rechtsgeschäft eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist.
3
Von den Gebühren befreite Rechtsgeschäfte sind nicht anzuzeigen, es sei denn, in der Befreiungsbestimmung selbst ist die Anzeige ausdrücklich angeordnet. Die spezielle Regelung der Befreiungsbestimmung geht in einem solchen Fall der generellen Regelung des § 31 Abs 1 GebG vor. Eine Anzeige hat auch in den Fällen zu erfolgen, in denen die Gebührenbefreiung nur bei Nachweis bestimmter Voraussetzungen gegeben ist (vgl 266.362-IV/11/76). Rechtsgeschäfte, die nach § 20 Z 5 GebG befreit sind, sind nicht anzeigepflichtig.
Weiters besteht keine Pflicht zur Anzeige des Rechtsgeschäftes, wenn allen in Betracht kommenden Gebührenschuldnern eine persönliche Gebührenbefreiung zukommt, wenn die Selbstberechnung zwingend vorgesehen ist und wenn von der gesetzmäßig eingeräumten Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird (GebR 2019 Rz 605).
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Die Anzeige hat bis zum 15. Tag des auf das Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats zu erfolgen.
Für den Beginn der Anzeigefrist ist der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld maßgebend. Die Frist beginnt somit im Falle des Erfordernisses einer Genehmigung im Sinne des § 16 Abs 6 GebG erst mit dem Tage der Zustellung der Genehmigung ( Slg 531/F).
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Rechtsgeschäfte sind bei nicht in der Amtssprache abgefassten Urkunden mit einer Übersetzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher beim Finanzamt anzuzeigen. Bis zum war eine beglaubigte Übersetzung notwendig (vgl Art 5 AbgÄG 2023 und Rz 1).
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Eine besondere Form der Anzeige ist in den Bestimmungen des § 3 Abs 4 GebG enthalten, wo die Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren vorgesehen ist. Innerhalb der dort vorgesehenen Zahlungsfrist ist eine Abschrift der fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen dem Finanzamt zu übersenden, wobei die Übersendung der Abschrift als Gebührenanzeige im Sinne des § 31 GebG gilt. Dies gilt auch für die Übersendung der Aufschreibungen nach § 3 Abs 4a GebG.
Nach § 33 TP 5 Abs 5 Z 3 GebG 1957, hat der Bestandgeber dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks bis zum Fälligkeitstag (15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats, vgl § 33 TP 5 Abs 5 Z 1 GebG) zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG.
Als Gebührenanzeige gelten schließlich auch die Abrechnung der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs 3 GebG und die Anmeldung über ein Wechselgeschäft iSd § 33 TP 22 Abs 6 GebG.
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Anzeigen iSd § 31 GebG können nicht unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) eingereicht werden (vgl § 2 der zu § 86a BAO ergangenen Verordnung BGBl 1991/494 idF BGBl II 2002/395).
Die Auffindung einer gebührenpflichtigen Schrift bei einer Gebührennachschau kann nicht als Anzeige gewertet werden ( 381/61).
Die Benachrichtigung anderer Abgabenbehörden aus anderen Gründen kann die Anzeige an das zuständige Finanzamt nicht ersetzen (, zur Grunderwerbsteuer).
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Das Finanzamt Österreich ist seit gemäß § 60 Abs 1 Z 2 BAO iVm § 61 Abs 2 Z 2 BAO für das gesamte Bundesgebiet zur Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren zuständig.
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Nach § 85a BAO idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien iS des § 85 BAO ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden (vgl zu § 311 BAO aF).
Eine Gebührenanzeige stellt ein Anbringen iS des § 85 BAO dar, über das die Abgabenbehörde nach Maßgabe des § 85a BAO (vormals § 311 BAO) zu entscheiden hat. Auch wenn ein Anbringen keine rechtsverändernde Wirkung nach sich ziehen kann, hat die Abgabenbehörde darüber zu entscheiden. Die Abgabenbehörde muss daher einen Bescheid erlassen, auch wenn auf Grund des Anbringens keine Abgabe vorzuschreiben ist (vgl ).
Über eine Gebührenanzeige ist stets mit Bescheid (Abgabenbescheid oder Bescheid des Inhaltes, dass keine Abgabe festzusetzen ist) abzusprechen. Die Entscheidungspflicht (Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch) besteht auch dann, wenn die Partei eine Gebührenanzeige einreicht, weil sie einen (ihre Ansicht der Gebührenfreiheit) „bestätigenden“ Bescheid erreichen will. Diesfalls ist die Abgabenbehörde verpflichtet, als Reaktion auf die Gebührenanzeige einen feststellenden Bescheid des Inhaltes, dass keine Gebühr festzusetzen ist, zu erlassen. Werden in Selbstberechnungsfällen in der (als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG geltenden) Abschrift der Aufzeichnungen auch Vorgänge aufgenommen, die die Partei für gebührenfrei hält, so ist auch diesbezüglich mit Bescheid abzusprechen (im Falle der Gebührenfreiheit somit mit einem Feststellungsbescheid darüber, dass keine Gebühr festzusetzen ist; RdW 1998, 115).
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Nach § 293b BAO idFd AbgÄG 1989, BGBl 660, kann die Abgabenbehörde einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Eine Anzeige nach § 31 GebG stellt dabei keine Abgabenerklärung iSd § 293b BAO dar ( 05 2601/5-IV/5/89, AÖFV 1990/100).
II. Die zur Anzeige verpflichteten Personen (§ 31 Abs 2 GebG)
(1. Ergänzungslieferung, Stand )
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Zur Gebührenanzeige verpflichtet sind
die Vertragsteile
der Urkundenverfasser, das sind vor allem Rechtsanwälte und Notare;
jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterfertigt oder eine im Ausland errichtete Urkunde (bzw deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat (vgl GebR 2019 Rz 615).
Die von den Gerichten vorgenommenen Verständigungen entheben die Abgabenschuldner und die sonst zur Anzeige oder Anmeldung Verpflichteten nicht von dieser Pflicht (BMJ vom , B5.110/0001-I 4/2006, JABl 2006/9).
Der Umstand, dass das Abhandlungsgericht den Abhandlungsakt, in dem eine gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft beurkundet ist, dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Erhebung der Erbschaftssteuer übermittelt, entbindet die zur Gebührenanzeige Verpflichteten nicht von ihrer Anzeigepflicht (Berufungsentscheidung der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom , GA 11-1710/2/80, NZ 1983, 30).
Kommt die persönliche Gebührenfreiheit nicht allen in Betracht kommenden Gebührenschuldnern zu, so besteht die Anzeigepflicht nach Auffassung des BMF für die übrigen, nach § 31 Abs 2 GebG hiezu verpflichteten (nicht persönlich befreiten) Personen (GebR 2019 Rz 616).
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Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Verpflichtung zur Selbstberechnung (§ 33 TP 5 Abs 5 GebG) oder die Bewilligung zur Selbstberechnung (§ 3 Abs 4 GebG) oder wird von der Befugnis zur Selbstberechnung (§ 3 Abs 4a GebG) Gebrauch gemacht, so entfällt nach § 31 Abs 2 Satz 2 GebG idFd AbgÄG 1998, BGBl I 1999/28, mit Wirksamkeit vom für die übrigen die Anzeigepflicht.
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Sind mehrere Personen zur Gebührenanzeige verpflichtet, kann diese Verpflichtung durch eine privatrechtliche Vereinbarung (wer nun im Einzelnen die Gebührenanzeige vorzunehmen hat) nicht beseitigt werden (GebR 2019 Rz 618).
Auch wenn im Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der K GmbH (deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war), der vom Beschwerdeführer für beide Vertragsparteien unterzeichnet wurde, vereinbart war, dass die Gebührenanzeige durch einen Bevollmächtigten zu erfolgen habe, hatte der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Gebührenbemessung und eine nicht erfolgte Anzeige der Gebührenschuld durch den Bevollmächtigten war dem Beschwerdeführer zuzurechnen ().
Die Verpflichtung zur Gebührenanzeige berührt es nicht, dass die Beschwerdeführerin allenfalls wegen Unterlassung der Anzeige gegen andere Personen Regressansprüche geltend machen kann ().
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Wird die Gebührenanzeige nicht ordnungsgemäß erstattet, so haften die im § 31 Abs 2 GebG genannten Personen, soweit sie nicht als Vertragspartner von vornherein als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtige in Betracht kommen, für die Gebühr gemäß § 30 GebG. Der Umstand einer Haftung gemäß § 30 im Zusammenhalt mit § 31 Abs 2 GebG bringt für den Urkundenverfasser, sofern ein Haftungsbescheid im Sinne des § 224 Abs 1 BAO an ihn nicht gerichtet worden ist, eine Legitimation zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit sich (vgl ).
15
Die nicht ordnungsgemäße Erstattung einer Gebührenanzeige wird nach den Bestimmungen des § 9 GebG durch eine Gebührenerhöhung sanktioniert.