Haftung bei Immobilien
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 49II. Haftungsfragen bei der Immobilienerrichtung
1. Einleitung
Bei der Errichtung einer Immobilie sind in der Praxis viele Beteiligte miteinbezogen: der Eigentümer (und meist Bauherr), Planer und Fachplaner, ausführende Gewerkeunternehmen und allenfalls die Örtliche Bauaufsicht. Vor allem bei komplexen Bauwerken ergibt sich potenziell ein riesiger Haftungspool für sämtliche Projektbeteiligte. Nachstehend sollen vereinzelte „Haftungsfallen“ bzw Risiken aus Sicht der jeweiligen Beteiligten anhand praxisnaher Beispiele dargelegt werden.
2. Haftung des Eigentümers/Bauherrn
Zunächst ist zu klären, wer als Eigentümer einer Immobilie gilt. Ex lege ist jene (natürliche oder juristische) Person, die im Grundbuch und dort im sogenannten Eigentumsblatt eingetragen ist, der Grundstückseigentümer (§ 431 ABGB). Jedermann kann auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch vertrauen, sofern er nicht selbst Kenntnis davon hat, dass der Grundbuchsstand unrichtig ist. Der Vertrauensgrundsatz schützt daher jeden gutgläubigen Einsichtnehmenden.
Das Eigentum am Grundstück begründet auch gleichzeitig das Eigentum am darauf schon errichteten oder erst künftig zu errichtenden Bauwerk („Superficies solo cedit“ = „Der Ü...