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Pensionsrückstellung für beitragsorientierte direkte Pensionszusage
EStR-Wartungserlass 2009 (, BMF-010203/0704-VI/6/2009); Atzmüller/Hammerl/Schlager, RdW 2009, 869; Drs, RdW 2009, 764.
In den Praxis-News vom Oktober 2009 wurde über die kontroversielle Diskussion hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung der sog. beitragsorientierten direkten Leistungszusagen berichtet (ASoK 2009, 392 f.). Dabei handelt es sich um solche Zusagen, bei denen der Arbeitgeber eine bestimmte Beitragsleistung zur Finanzierung der Pensionszusage (i. d. R. in eine Rückdeckungsversicherung) und eine Pensionsleistung, die sich aus der Verrentung des zum Pensionsantritt über dieses Finanzierungsinstrument angesparten Kapitals ergibt, aber keine vorweg festgelegte, fixe Pensionshöhe verspricht. Die Pensionsleistung ist beim beitragsorientierten Modell somit mit dem Veranlagungserfolg des Finanzierungsinstruments verknüpft. Schuldner der Betriebspension ist aber (wie bei der leistungsorientierten Zusage) ausschließlich der Arbeitgeber; der Arbeitnehmer kann nur ihm gegenüber Ansprüche geltend machen. Dementsprechend ist auch Drs der Meinung, dass es sich bei solchen Zusagen um direkte Leistungszusagen i. S. d. BPG handelt (so auch meine Auffassung in