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Vorbehalt auch bei Skontoabzug und Verwertung der Sicherstellung nach § 1170b ABGB
bau aktuell 2025/9
Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110; § 1170b ABGB
1. Sowohl der klare Wortlaut als auch der in ständiger Rechtsprechung betonte Zweck der Regelung in Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110 sprechen für die Ansicht, dass der Werkunternehmer auch für als ungerechtfertigt erachtete Skontoabzüge einen fristgerechten, begründeten Vorbehalt zu erklären hat.
2. Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu leisten, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.
3. Die Zulässigkeit der Verwertung der Sicherheit nach § 1170b ABGB durch den Unternehmer setzt die Fälligkeit der (gesicherten) Werklohnforderung sowie Zahlungsverzug des Bestellers voraus.
Die Klägerin war Generalunternehmerin bei einem Bauvorhaben in Wien. Sie erteilte im Jahr 2021 der Beklagten zwei Subaufträge („konstruktiver Stahlbau“ und „Aluschlosser“).
Im Dezember 2022 verlangte die Beklagte die Sicherstellungen gemäß § 1170b ABGB (für das Gewerk „konstruktiver Stahlbau“ 111.526,93 € und für das Gewerk „Aluschlosser“ 74.563,63 €); diese leistete die Klägerin im Jänner 2023 in Form von zwei Bankgarantien.
Nach Legung der Schlussrechnungen Ende März 2023 zahl...