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Entgelt für Werbeaufkleber an Dienstnehmer
-G/06.
Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Entgelt dafür, dass er auf der Heckscheibe seines Autos einen Firmenaufkleber anbringt, dann stellt dies jedenfalls dann keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wenn diese Werbeentgelte in größerer Zahl auch an fremde Dritte gezahlt wurden. Von einer nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gewährten Vergütung wird man m. E. immer dann ausgehen können, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Anbringen von Aufklebern fremdübliche Werbeentgelte, die z. B. aus den einschlägigen Internetseiten der Kfz-Werbefirmen entnommen werden können, zahlt.