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ASoK 12, Dezember 2009, Seite 469

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden

Die Regierungsvorlage dieses Bundesgesetzes (490 BlgNR 24. GP) wurde am im Ministerrat beschlossen.

Hervorzuheben ist die in § 111 Abs. 5 ASVG vorgeschlagene Bestimmung, dass die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen gilt, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers/der Dienstgeberin liegt.

Hintergrund dieser Neuregelung sind die divergierende Judikatur der einzelnen UVS zur Frage der örtlichen Zuständigkeit – Sitz des Krankenversicherungsträgers, bei dem die Anmeldung durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin hätte erfolgen müssen, versus Sitz des Unternehmens, an dem die Disposition hinsichtlich der Anmeldung vor Arbeitsbeginn getroffen wird – und die damit in Zusammenhang stehenden negativen Zuständigkeitskonflikte der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Übertretungen des § 33 ASVG (Anmeldung vor Arbeitsbeginn).

Das BMASK hat einen negativen Zuständigkeitskonflikt dahingehend entschieden, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Sitz des Unternehmens richtet. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll dieser Grundsatz gesetzlich verankert werden, um derartige Zuständigkeitskonf...

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