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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden, BGBl. I Nr. 150/2009
Die Änderungen im ASVG wurden bereits in der Dezember-Ausgabe der ASoK besprochen.
Gem. § 7b Abs. 3 AVRAG haben Arbeitgeber die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG und dem AVRAG des Bundesministeriums für Finanzen (KIAB) zu melden. Die KIAB hatte bisher eine Abschrift der Meldung an das zuständige Verkehrs-Arbeitsinspektorat, an das zuständige Arbeitsinspektorat und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Weiterleitung durch das BMF führte jedoch zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. § 20 Abs. 7 ArbIG und § 20 Abs. 9 VAIG sehen daher analog zu § 31 Abs. 3 BUAG (Novelle BGBl. I Nr. 70/2009) einen Zugriff der (Verkehrs-)Arbeitsinspektorate auf die von der KIAB geführte Datenbank der Meldungen gem. § 7b Abs. 3 AVRAG vor. Die Einsichtnahme in die Datenbank des BMF ersetzt in Hinkunft die Übermittlung der Abschrift der Meldung nach § 7b Abs. 3 Z 3 und 4 AVRAG. In § 7b Abs. 3 AVRAG ist nur mehr die Übermittlung der Abschrift der Meldung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung vorgesehen; diese hat elektronisch zu erfolgen.
Zudem wurde in § 21 Abs. 1a ArbIG eine gese...