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ASoK 10, Oktober 2009, Seite 380

Weitere Ausnahmen vom ASVG-Entgeltbegriff

Besondere Entgelte und geförderte Maßnahmen

Mag. Alfred Shubshizky

Von den im § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten beitragsfreien Entgeltbestandteilen wurden im Rahmen dieser Artikelserie in die Auslagenersätze gem. § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG behandelt. Im folgenden Beitrag soll auf Befreiungen für besondere, insb. einmalige Entgelte und Befreiungen für geförderte, auch lohnsteuerrechtlich begünstigte Dienstgeberzuwendungen näher eingegangen werden.

Beendigungskausale Vergütungen

Wesentlich ist die Beitragsbefreiung gem. § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG für Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden. Das Gesetz nennt als solche Vergütungen bspw. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder.

Beitragsfrei sind neben den Abfertigungen aufgrund eines gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruchs auch – i. S. d. steuerlichen Diktion – „freiwillige“ Abfertigungen, also solche, die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund eines einzelvertraglichen Rechtsanspruchs oder aus diesem Anlass bloß tatsächlich geleistet werden.

Die Typusmerkmale der Abfertigung liegen jedenfalls vor, wenn sich die geleistete Abfertigung nur aufgrund der angerechneten Vordienstzeiten in einem anderen Unternehmen von der gesetzlichen Abfertigung unterscheidet. Abfertigu...

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