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Nach dem LSD-BG gesicherte Ansprüche
Mindestentgelt und Urlaub
Das LSD-BG legt nicht nur Verwaltungsstrafen fest, sondern räumt dem Arbeitnehmer auch zwingende Ansprüche ein. Die Reichweite dieser in Bezug auf Mindestentgelt und Urlaub zum Tragen kommenden Garantien ist aber unklar.
1. Einleitung
§§ 3 ff LSD-BG legen arbeitsrechtliche Ansprüche fest. Dabei handelt es sich um sogenannte Eingriffsnormen, da bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gemäß Art 8 Abs 2 der Rom I-VO – sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart wurde – grundsätzlich das Recht des Staates maßgebend ist, in dem der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers liegt (Beschäftigungsstaat). Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung vorübergehend in einem anderen Staat erbracht wird.
Der Staat, in dem die Arbeitsleistung vorübergehend erbracht wird, kann jedoch Durchbrechungen dieses Grundsatzes vorsehen, indem er für die Dauer der Entsendung (bzw grenzüberschreitenden Überlassung) Ansprüche nach seiner Rechtsordnung (also der des Tätigkeitsstaates) einräumt. Derartige (als Eingriffsnormen bezeichnete) Bestimmungen finden sich – basierend auf der Entsende-Richtlinie – in §§ 3 ff LSD-BG.
2. Erfasster Personenkreis
Die hier behandelten Bestimmungen unterscheiden zwischen
Arbeitnehmern mit gewöhnlich...