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ASoK 9, September 2009, Seite 342

Ausnahmen vom ASVG-Entgeltbegriff

Die Beitragsbefreiung für Auslagenersätze

Mag. Alfred Shubshizky

Das beitragsfreie Entgelt („als Entgelt gelten nicht “) ist im § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Aufzählung um taxative Ausnahmen vom Entgeltbegriff, also um Geld- oder Sachbezüge, die an sich die Merkmale des Entgelts i. S. d. § 49 Abs. 1 und 2 ASVG aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Anordnung – bei entsprechender Widmung seitens des Dienstgebers – ausgenommen sind. Im folgenden Beitrag soll auf die Beitragsbefreiung für Auslagenersätze näher eingegangen werden.

Allgemeines

Beitragsfrei sind Vergütungen, mit denen Aufwendungen des Dienstnehmers, die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlasst wurden, abgegolten werden (Auslagenersatz). Dazu gehören insb. (aber nicht nur) Vergütungen für Dienstreisen (Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), die nur insoweit beitragsfrei sind, als sie nach § 26 EStG nicht der Einkommens-/Lohnsteuerpflicht unterliegen. Im Hinblick auf die Reisekosten-Novelle 2007 sind Tages- und Nächtigungsgelder auch insofern beitragsfrei, als die Steuerfreiheit gem. § 3 Abs 1 Z 16b EStG greift.

Auslagenersätze sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Vermögensnachteile durch im betrieblichen Interesse getätigte Aufwendungen ausgl...

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