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ASoK 7, Juli 2009, Seite 238

Achtung Falle: Auch bei nur geringfügigen selbständigen Nebeneinkünften kein Anspruch auf „Frühpension“ im Jahr des (unterjährigen) Pensionseintrittes?

Ähnlich stellt sich diese Frage auch für das Jahr, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird

Prof. Werner Sedlacek

Bei Eintritt in eine „Frühpension“ (Korridorpension, Schwerarbeitspension oder auslaufende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer einschließlich „Hackler-Regelungen“) kommt es immer wieder zu bösen Überraschungen in der Form, dass die beanspruchte Pension nicht gewährt wird oder eine bereits gewährte Pension (rückwirkend) wieder wegfällt: Dies unter anderem dann, wenn der zuständige Pensionsversicherungsträger (nachträglich) feststellt, dass entweder Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bestanden hat und/oder zu hohe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Erwerbseinkünfte vorgelegen sind. Insb. kann dies trotz sorgfältiger Pensionsplanung in jenen Fällen eintreten, in denen der Pensionseintritt unterjährig erfolgt und nach dem Stichtag noch im selben Kalenderjahr eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, auch wenn die Einkünfte daraus die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Schuld daran ist die diesbezüglich nicht eindeutige Gesetzeslage, die den Pensionsversicherungsträgern unterschiedliche Auslegungen ermöglicht.

Gesetzliche Grundlagen

Um deutlich zu machen, weshalb es den Pensionsversicherungsträgern möglich ist, die anzuwend...

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