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„Pensionsschädliche“ Einkünfte für die Früh- und die Korridorpension
; , 10 ObS 26/09k; Sedlacek, ASoK 2009, 238; Steiger, taxlex 2009, 226.
Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die APG-Korridorpension werden nicht zuerkannt bzw. fallen weg, wenn der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt,
die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder
aus der er ein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Monatseinkommen bezieht.
Der OGH hat zunächst zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer und später auch zur Korridorpension entschieden, dass es hinsichtlich des pensionsschädlichen Erwerbseinkommens auf das tatsächlich auf den einzelnen Kalendermonat entfallende Monatseinkommen ankommt, weil die ursprüngliche Bestimmung über den „Jahresausgleich“ (Abstellen auf den auf das Jahr bezogenen Monatsdurchschnitt und nicht auf das tatsächliche Monatseinkommen) seit 1996 nicht mehr im Rechtsbestand ist. Es kann daher in einzelnen Monaten der Erwerbstätigkeit auch dann zu einem Wegfall der Früh- bzw. Korridorpension kommen, wenn die Höhe des Erwerbseinkommens im Jahresdurchschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.