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Entfall des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung (§ 2a AMPFG)
Aktenvermerk über die MVB-Besprechung vom (32-MVB-51.1/09 Jv/Mm), Top 13.
Vorbemerkung: Von allgemeiner Bedeutung ist vor allem der letzte Satz (siehe dazu auch ASoK 2008, 433).
Beim Entfall des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung bei Nettobeihilfen im Sinne des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes stellt sich die Frage, ob diese dem Dienstgeber „zugutekommen“. Wurde eine Nettolohnvereinbarung vor dem (Reduzierung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags) abgeschlossen, so ist das Entgelt um die auf den Versicherten entfallenden Beiträge sowie Abgaben, die vereinbarungsgemäß der Dienstgeber übernimmt, zu erhöhen. Bei einer Nettolohnvereinbarung, die nach dem abgeschlossen wurde, wurde die Reduzierung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags bereits in Betracht gezogen, da in einer Nettolohnvereinbarung naturgemäß alle Gegebenheiten berücksichtigt werden.