Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein absolutes Schriftlichkeitsgebot bei Elternteilzeit
• Kein absolutes Schriftlichkeitsgebot bei Elternteilzeit (§ 15j MSchG)
.
Der Gesetzeswortlaut verlangt, dass die Elternteilzeit schriftlich geltend gemacht werden muss. Im vorliegenden Fall hat sich ein Arbeitgeber auf Verhandlungen über ein mündliches Begehren eingelassen und es kam letztlich auch eine Teilzeit-Vereinbarung zustande. Dies reicht zur Erlangung des besonderen Kündigungsschutzes des § 15n MSchG. Somit dürfte es in der Praxis einige Teilzeitbeschäftigungen geben, die als Elternteilzeitbeschäftigung einzustufen sind.