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Führungskräftebeurteilung und § 96a Abs. 1 Z 2 ArbVG
• 1. In der Frage der Mitbestimmung bei Personalbeurteilungssystemen ist ein Interessenvergleich zwischen den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers einerseits und konkreten betrieblichen Interessen andererseits vorzunehmen. Diese Abwägung ist grundsätzlich eine solche der konkreten Umstände des Einzelfalles und mit formalen Ansätzen allein nicht zu lösen.
• 2. Handelt es sich bei der ausgeschriebenen Tätigkeit, die bereits ausreichend konkret feststeht, sodass auch konkrete Anforderungsprofile den Bewerbungen zugrunde liegen, um eine besonders verantwortungsvolle, sowohl im Vorgesetztenverhältnis als auch im Team zu erbringende Tätigkeit, die nicht nur an die fachliche, sondern auch an die persönliche und soziale Kompetenz besondere Anforderungen stellt, so wird im Rahmen einer Eignungsbeurteilung auch nicht abgetestet, ob für bloß mögliche, gegebenenfalls in der Zukunft liegende Tätigkeiten eine Eignung vorliegt, sondern eben eine Beurteilung für eine bereits ganz konkret in Aussicht genommene und unmittelbar bevorstehende Tätigkeit vorgenommen.
• 3. Wenngleich der festgestellten Beurteilung durch Vorgesetzte zwangsläufig subjektive Elemente innewohnen, sind im vorliegenden Fa...