Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen
5. Aufl. 2022
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Kapitel 5 Sonstige Leistungen
S. 825.1. Begriff der sonstigen Leistung (§ 3a UStG)
Darunter versteht man alle Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Erfasst sind damit die Dienstleistungen, die in einer aktiven Handlung (Tun) oder einer passiven Handlung (Dulden oder Unterlassen) bestehen können. Beispiele für Dienstleistungen:
Tun: Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, Vermittlungsleistungen, Beförderungsleistungen etc
Dulden: Vermietungsleistungen, Überlassung von Rechten, Überlassung von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen
Unterlassen: Verzicht auf die Wahrnehmung von Rechten, Verzicht auf die Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (Konkurrenzklauseln)
Die einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellten Tatbestände, ie Verwendungseigenverbrauch und unentgeltliche Erbringung sonstiger Leistungen, werden unter Pkt 3.3dargestellt.
5.2. Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs 5–16 UStG)
5.2.1. Unternehmer (§ 3a Abs 5 UStG, UStR Rz 638k–y)
Für die Mehrzahl der sonstigen Leistungen wird bei der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung unterschieden, ob die sonstige Leistung an einen Unternehmer oder an einen Nichtunternehmer erbracht wird. In der Praxis haben sich dabei die folgenden Begriffe entwick...