Praxishandbuch Interne Untersuchungen in Unternehmen
1. Aufl. 2025
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S. 32. Gründe für die Untersuchung
2.1. Auslöser für interne Untersuchungen
Auslöser für eine interne Untersuchung ist immer der Verdacht, dass es in der Organisation oder im Zusammenhang mit der Organisation zu einer Rechtsverletzung gekommen ist und dieser Verdacht aufgeklärt werden könnte. Auf Grundlage welcher Information(-squelle) dieser Verdacht entstanden ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Vielmehr kommt jede Informationsquelle in Frage. Ob eine Untersuchung eingeleitet werden muss oder zumindest eingeleitet werden sollte, ist allerdings von der Qualität des Verdachts abhängig sowie auch davon, um welche Rechtsverletzung es nach dem Verdacht geht. So ergibt sich etwa im Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) bereits aus der Tatsache, dass ein dem HSchG unterliegender Hinweis eingelangt ist, eine Untersuchungspflicht (zur Untersuchungspflicht aufgrund des HSchG siehe Kap 2.2.11.).
Praktisch häufig erlangen Entscheidungsträger in den folgenden Fällen Kenntnis von Verdachtsmomenten:
Abschlussprüfung: Auffällige Ein- oder Ausgangsrechnungen, unklare Geschäfte, unerklärliche Bewegungen bei Umsätzen oder Margen können im Rahmen der Abschlussprüfung aufkommen. Auch hohe Forderungen, die vom Wirtschaftsprüfer...