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Betriebsübergang trotz Konkurs?
Reduktion von § 3 Abs. 2 AVRAG auf Fälle der Unternehmensauflösung
§ 3 Abs. 2 AVRAG beinhaltet eine generelle Ausnahmebestimmung vom gesetzlichen Arbeitsvertragsübergang des § 3 Abs. 1 AVRAG. Die Regelung über den Übergang der Arbeitsverhältnisse "gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers". Fraglich ist, ob diese Ausnahmebestimmung nur auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen das Unternehmen im Konkursverfahren aufgelöst wird, oder auf alle Fälle des Konkurses.
1. Europäische Rechtsentwicklung
Die ursprüngliche Fassung der Betriebsübergangs-RL (RL 77/187/EWG, ABl. Nr. L 61 aus 1977, S. 26) vermied eine Äußerung zur Anwendung des Arbeitsvertragsübergangs beim Erwerb im Konkurs. Der EuGH hat jedoch mit der Entscheidung Abels (, Rs. C-135/83) eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der RL für Betriebsübergänge im Rahmen eines Konkursverfahrens eröffnet, wobei er jedoch die Anwendbarkeit der RL im Konkursfall den Mitgliedstaaten freigestellt hat. Insofern deckt sich die österreichische Ausnahme in § 3 Abs. 2 AVRAG mit der Rechtsprechung des EuGH.
Allerdings hat der EuGH in der Folge klargestellt, dass diese Ausnahmemöglichkeit nicht für sonstige Verfahren gilt, die nicht auf die Zerschlagung, sondern die Erhaltung der Vermögensmasse ausgerichtet sind (, d'Urrso, Slg. 19...