Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 10, Oktober 2007, Seite 401

OGH: Laienrichter/Befangenheit

1. Das Wesen der Befangenheit wird regelmäßig in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gesehen, wobei auch schon die Befürchtung einer solchen Befangenheit ausreicht. Allerdings muss sich diese Befürchtung auf konkrete S. 402Umstände, die im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren und dessen Parteien stehen, stützen.

2. Der bloße Umstand, dass die abgelehnte fachkundige Laienrichterin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei einer freiwilligen Interessenvertretung einen ehemaligen Dienstnehmer der hier beklagten Partei vertritt, reicht nicht aus, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Von einem Richter kann vielmehr erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn klagt, Aufsichtsbeschwerden erhebt bzw. Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen erstattet. - (§ 19 JN)

()

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Daten werden geladen...