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ASoK 10, Oktober 2007, Seite 373

Arbeitsrechtliche Folgen von Mobbing

Berechtigter vorzeitiger Austritt und Anspruch auf Schadenersatz

Dr. Thomas Rauch

Durch den nunmehrigen Schutz vor bestimmten Formen der Belästigung wurden die möglichen arbeitsrechtlichen Folgen von Mobbing wesentlich erweitert.

Der Begriff "Mobbing" ist dem österreichischen Arbeitsrecht unbekannt. Es fehlt eine Definition durch das Gesetz. Durch Mobbing soll für den Betroffenen dauerhaft eine unangenehme Situation am Arbeitsplatz geschaffen werden mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausschlusses aus dem Arbeitsverhältnis. Typisch für Mobbing ist die systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc.

Fühlt sich ein Arbeitnehmer "gemobbt", so kann er einen vorzeitigen Austritt erklären oder Schadenersatz begehren, wenn ein gesetzlicher Austrittsgrund bzw. ein Belästigungstatbestand oder ein sonstiger schadenersatzrechtlicher Tatbestand vorliegt. Ein allgemeiner Hinweis auf Mobbing oder ein "Mobbingtagebuch" kann keine Rechtsfolgen bewirken.

1. Fürsorgepflicht

Der Arbeitgeber ist zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer verpflichtet (§ 18 AngG und § 1157 ABGB). Diese Verpflichtungen werden durch etliche arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen (ASchG, AZG, ARG, MSchG, KJBG etc.) präzisiert. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus nach Auff...

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