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ASoK 7, Juli 2007, Seite 279

Änderung des AZG

Mag. Erwin Rath

1.1. Generelle Ermächtigung an die Betriebsvereinbarung (BV) zu Arbeitszeitregelungen (§ 1a AZG)

§ 1a AZG legt in einer Generalklausel fest, dass der Kollektivvertrag (KV) seine Regelungsbefugnis nunmehr jederzeit im Sinne einer Stärkung der betrieblichen Ebene an die BV delegieren kann, wenn 1.) der KV die BV dazu ermächtigt oder 2.) auf Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Interessenvertretung besteht, die einen KV abschließen könnte.

1.2. Vereinfachung der Regelungen über Gleitzeit, 4-Tage-Woche und das Einarbeiten (§ 4 AZG)

• Der KV kann generell eine tägliche Normalarbeitszeit (NAZ) von bis zu 10 Stunden zulassen (§ 4 Abs. 1 AZG).

• Die Einarbeitungsregelungen in Verbindung mit Feiertagen werden in § 4 Abs. 3 AZG zusammengefasst; die bisherige Konstruktion (7-wöchiger Zeitraum, durch KV erweiterbar auf 13 Wochen) wird vereinfacht. Künftig soll schon durch BV oder Einzelvereinbarung ein 13-wöchiger Einarbeitungszeitraum festgelegt werden können, in dem die tägliche NAZ bis zu 10 Stunden betragen darf. Durch KV ist eine Ausweitung auf über 13 Wochen zulässig; in diesen Fällen darf die tägliche NAZ wie bisher 9 Stunden nicht überschreiten (außer der KV sieht dies ausdrücklich vor).

• Die Sonderregelungen für den Handel (§ 4 Abs. 4 und 5 AZG i. ...

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