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Neues aus der Gesetzgebung
Verbesserter Arbeitszeitschutz in Krankenanstalten - Arbeitszeit des Bord- und des grenzüberschreitenden Zugpersonals - Nichtraucherschutz des Gastronomiepersonals
Mit der Regierungsvorlage 588 BlgNR 23. GP zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) werden u. a. die mit der letzten AZG-Novelle getroffenen Maßnahmen gegen Verletzungen des Arbeitszeitrechts auch für den Bereich der Krankenanstalten übernommen.
Mit der Regierungsvorlage 591 BlgNR 23. GP wird im AZG einerseits die Richtlinie 2005/47/EG betreffend die Arbeitszeit des grenzüberschreitenden Zugpersonals umgesetzt, andererseits werden das AZG sowie das ARG an die für das Bordpersonal S. 272in Anhang III Abschnitt Q zur Verordnung (EG) Nr. 3922/91 (sog. EU-OPS) getroffenen Regelungen über die Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten sowie Ruhezeitvorschriften angepasst.
Mit der Regierungsvorlage 610 BlgNR 23. GP zum Tabakgesetz wird u. a. die Gastronomie (samt Personal) in den tabakgesetzlichen Nichtraucherschutz einbezogen.
Nachstehend werden die wesentlichen Änderungen im Überblick dargestellt.
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