Suchen Kontrast Hilfe
OGH 16.01.1985, 1Ob690/84

OGH 16.01.1985, 1Ob690/84

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0021766
In der Regel sieht zwar § 1168a ABGB im Unternehmer einen Sachverständigen, der den Besteller zu beraten hat. Dies schließt aber nicht aus, dass dem Besteller, wenn dieser, vertreten durch einen Sachverständigen, die genügende Sachkenntnis hat, um zu erkennen, dass die dem Unternehmer erteilte Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise (Bauausführung auf Grund der statischen Unterbemessung) verfehlt ist, ein Mitverschulden anzulasten ist, auch wenn der Bauherr vom Bauunternehmer nicht gewarnt wurde.
Normen
RS0013961
Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch auf Grund vertraglicher Haftung des Schuldners, doch reicht dieser Anspruch nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. Deshalb kann der Schuldner dem geschützten Dritten auch alle Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger entgegenhalten. Der Vertrag des Wohnungseigentumsorganisators mit dem Professionisten ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer: der Werkunternehmer kann diesen ein allfälliges Mitverschulden des Bestellers einwenden.
Normen
RS0021646
Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden.
Norm
RS0021971
Der Werkunternehmer ist nicht verhalten, besondere nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen. Hat der Besteller den Werkunternehmer angewiesen, einen bestimmten Werkstoff zu verwenden und diesem vorher ein unbedenkliches Gutachten über die Tauglichkeit dieses Stoffes für den geplanten Einsatz vorgewiesen, trifft den Werkunternehmer keine Pflicht zur Überprüfung des Stoffes (der Anweisung) und zur Warnung.
Norm
RS0021930
Auch wenn der Besteller sachkundig beraten war, war der Unternehmer bei Untauglichkeit eines beigestellten Stoffes beziehungsweise die mangelhafte Vorarbeit des Bestellers nicht von der Warnpflicht befreit. Auch das Verschulden eines Dritten (eines Unternehmers der die Vorstufe des Werkes mangelhaft ausführte) schmälert die Verantwortung des Unternehmers gegenüber dem Besteller nicht (SZ 35/73).
Normen
RS0021932
Hat der Besteller infolge Lieferung ungeeigneten Stoffes oder durch seine Anweisungen über die Ausführung des Werkes selbst den Erfolg vereitelt oder den mangelhaften Erfolg herbeigeführt, scheidet im gleichen Umfang jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus, wenn diesem eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Warnpflicht nicht zur Last fällt.
Normen
RS0021963
Normen
RS0018627
Kosten einer durch mangelhafte Bauführung bedingten notwendigen Verbesserung, die der Besteller selbst vornehmen ließ, sind als adäquat verursachter Mangelfolgeschaden ersatzfähig; ein solcher ist auch die Wertminderung des Hauses, sofern Verbesserungen unterblieben sind.
Normen
RS0022020
Verschulden des mit der Bauleitung betrauten Architekten ist Mitverschulden des Bauherrn, weil der Architekt dann Vertreter des Bauherrn ist.
Normen
RS0018501
Offenbar ist ein Mangel von Stoff und Anweisung (des Auftraggebers) nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seite des Unternehmers voraussetzten Sachkenntnis (§ 1299 ABGB), bei ordnungsgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit von diesem erkannt werden muß. Darüber hinaus ist der Unternehmer nicht verpflichtet, besondere Prüfungen vorzunehmen und Untersuchungen anzustellen.
Normen
RS0021732
Wohnungseigentümer sind zur Klage wegen Gewährleistung und Schadenersatz gegen Professionisten legitimiert, wenn sie mit dem Wohnungseigentumsorganisator die Vereinbarung treffen, in die vom Wohnungseigentumsorganisator abgeschlossenen und noch abzuschließenden Verträge, insbesonders Architektenverträge, Bauverträge und sonstige Werkverträge einzutreten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen. Der Übergang der Rechte aus den vom Wohnungseigentumsorganisator mit den Professionisten abgeschlossenen Verträgen ist von deren Zustimmung nicht abhängig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021766
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-97051