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ASoK 4, April 2007, Seite 152

Folgen einer einvernehmlichen Auflösung bei Unkenntnis der Schwangerschaft

Dr. Wolfgang Höfle

Folgen einer einvernehmlichen Auflösung bei Unkenntnis der Schwangerschaft (§§ 10, 10a MSchG)

, (mit Briefing von Marhold/Weinmeier).

Eine Arbeitnehmerin, die schriftlich einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat, aber zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte, kann - entsprechend § 10a MSchG (keine sachliche Rechtfertigung bei einem befristeten Arbeitsverhältnis) - eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn des (generellen oder individuellen) Beschäftigungsverbots erwirken. Voraussetzung ist, dass sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber unmittelbar nach Kenntniserlangung bekannt gibt und sofort die Schwangerschaftsbestätigung übermittelt. Die Auflösungsvereinbarung an sich - zum verschobenen Zeitpunkt - bleibt aufrecht.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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