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Einvernehmliche Lösung bei Unkenntnis der Schwangerschaft
• Einvernehmliche Lösung bei Unkenntnis der Schwangerschaft (§§ 10, 10a MSchG)
Bereits in der April-Ausgabe (vgl. ASoK 2007, 152) habe ich von der OGH-Entscheidung vom , 8 ObA 76/06v, berichtet, nach der ein Arbeitsverhältnis trotz bereits erfolgter einvernehmlicher Auflösung bis zum Wochengeldbezug befristet verlängert wird, wenn die Arbeitnehmerin bei Unterzeichnen der einvernehmlichen Auflösung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wusste und sie nach Kenntniserlangung sofort Mitteilung macht sowie die Arztbestätigung übermittelt.
In der o. a. Entscheidung hat der OGH nun auch noch klargestellt, dass es für dieses Ergebnis belanglos ist, von wem (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) ursprünglich die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist. Die Erstreckung bis zum Beginn des Wochengeldbezuges erfolge auch dann, wenn bei einem Lehrling für die Behaltefrist nach Beendigung der Lehrzeit ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde und dieses bereits vorher enden würde (Lehrzeit-Ende: , einvernehmliche Auflösung ursprünglich per , Behaltefrist-Ende: , Wochengeld-Beginn: , Ergebnis: Erstreckung des Dienstverhältnisses ...