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ASoK 7, Juli 2006, Seite 242

Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung

Bei der Überlassung von Österreich in das Ausland sind neben dem österreichischen AÜG insbesondere die ausländerbeschäftigungs- und überlassungsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen ausländischen Staates zu beachten

Dr. Thomas Rauch

Für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung bestehen weitreichende Beschränkungen. Ist die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung (nach den österreichischen und ausländischen Regelungen zur Arbeitskräfteüberlassung) als erlaubt anzusehen, so sind die aufenthalts- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen zu bedenken. Falls auch die Vorgaben dieser Normen erfüllt sind, müsste weiters geklärt werden, ob österreichisches Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht anwendbar ist. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick zu diesen Fragen geboten werden.

Grenzüberschreitende Überlassung nach dem AÜG

Der § 16 AÜG regelt die grenzüberschreitende Überlassung. Diese Bestimmung sieht weitreichende Beschränkungen sowohl für Überlassungen von Österreich in das Ausland als auch für Überlassungen vom Ausland nach Österreich vor.

Nach § 16a AÜG sind diese Beschränkungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) nicht anzuwenden (der EWR umfasst die 25 EU-Mitglieder sowie Island, Liechtenstein und Norwegen).

1. Überlassungen von Österreich in das Ausland

Überlassungen durch einen österreichischen Überlasser an einen inländischen Beschäftiger sind (nach dem österreichischen AÜG) bewillig...

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