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ASoK 8, August 2006, Seite 300

Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung (2. Teil)

Die Überlassung nach Österreich ist nur im EWR-Bereich bei Einhaltung österreichischer Entgelt-, Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen zulässig

Dr. Thomas Rauch

Für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung bestehen weitreichende Beschränkungen, die im Folgenden in Fortsetzung des Beitrags in dargestellt werden.

1. Gesetzliche Beschränkungen der Überlassungen vom Ausland nach Österreich

Nach § 16 Abs. 3 des österreichischen AÜG ist die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich nur dann zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt worden ist. Dies gilt nach § 16a AÜG nicht bei Überlassungen innerhalb des EWR. Ist jedoch eine Bewilligung erforderlich, so kann diese auf Antrag des Beschäftigers (§ 16 Abs. 4 AÜG) erteilt werden, wenn

• die Beschäftigung besonderes qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,

• diese Arbeitskräfte ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und

• deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer bewirkt.

Der Begriff der "Lohn- und Arbeitsbedingungen" ist weit auszulegen. Darunter ist alles zu subsumieren, was die Stellung der inländischen Arbeitnehmer im Betrieb des Beschäftigers betrifft.

Die Bewilligung darf dann nicht erteilt werden, wenn der Beschäftige...

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