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BRIEFING - Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist
BRIEFING
Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist
Der Zeitpunkt des Verbrauchs des Erholungsurlaubes ist gemäß § 4 Abs. 1 UrlG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebs und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, verbraucht werden kann. Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts des Arbeitgebers, etwa in der Form einer bindenden Aufforderung, den Urlaub anzutreten, aus. Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, den Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Dauer anzutreten, ist darin nur ein Anbot zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 UrlG zu erblicken; das Gleiche gilt für ein derartiges Verlangen des Arbeitnehmers. Die Urlaubsvereinbarung ist an keine Form gebunden, sie kann schriftlich oder mündlich, aber auch schlüssig (§ 864 ABGB) zustande kommen.
Diese Grundsätze gelten auch für die Festlegung des Urlaubsverbrauchs in der Kündigungsfrist bzw. für die Dienstfreistellung im Beendigungsstadium. Wird ein ...