VwGH 18.09.2023, Ra 2023/22/0124
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | Brexit-DurchführungsV §10 Brexit-DurchführungsV §9 Abs2 B-VG Art133 Abs4 EURallg FrPolG 2005 §66 Abs1 NAG 2005 §54 Abs1 NAG 2005 §55 Abs3 NAG 2005 §57a VwGG §28 Abs3 VwGG §34 Abs1 12019W/TXT(02) EU-Austrittsabk Vereinigtes Königreich Art13 Abs3 32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs2 61990CJ0370 Singh VORAB |
RS 1 | Da das aufgrund der Ehe mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 im Hinblick auf die Rückkehr des Ehegatten in das Land seiner Staatsangehörigkeit (EuGH [Große Kammer] , Singh ua., C-218/14, wonach die Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 2 Freizügigkeits-RL, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen sei, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht) nicht mehr besteht, wurde der der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG 2005 verwirklicht (). Nichts Anderes kann für Fremde gelten, die im Sinn des § 10 der (auf § 57a NAG 2005 gestützten) Brexit-DurchführungsV (BGBl. II Nr. 604/2020) aus Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) Rechte ableiten können. Sind nämlich die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen, die weder Unionsbürger noch britische Staatsangehörige sind, nach Art. 13 Abs. 3 Austrittsabkommen (wie hier Art. 7 Abs. 2 Freizügigkeits-RL) nicht mehr erfüllt, ist § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 anzuwenden (§ 10 iVm § 9 Abs. 2 Brexit-DV). |
Normen | AVG §56 B-VG Art133 Abs4 EURallg FrPolG 2005 §66 Abs1 NAG 2005 §54 Abs5 Z1 NAG 2005 §55 Abs3 VwGG §28 Abs3 VwGG §34 Abs1 VwGVG 2014 §17 VwRallg 12019W/TXT(02) EU-Austrittsabk Vereinigtes Königreich Art13 Abs3 32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2 |
RS 2 | Das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners endet mit dem Wegzug des Unionsbürgers nur dann nicht, wenn der Unionsbürger (erst) nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehepartner aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat niederzulassen (). Nichts Anderes kann gemäß Art. 13 Abs. 3 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) für Familienangehörige, die weder Unionsbürger noch britische Staatsangehörige sind, gelten, zumal Art. 13 Abs. 3 Austrittsabkommen auch auf den (ua. mit § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 umgesetzten) Art. 13 Abs. 2 Freizügigkeits-RL verweist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision der S J, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , L504 2254058-1/6E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt (auf das Wesentliche zusammengefasst) folgender unbestritten gebliebener Sachverhalt zugrunde: Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige, beantragte unter Berufung auf ihre Ehe mit einem britischen Staatsangehörigen am die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG); diese wurde ihr am (mit einer Gültigkeit bis zum ) ausgestellt. Infolge des Austritts Großbritanniens aus der EU stellte die Revisionswerberin am einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige nach Art. 50 EUV. Mit Schreiben vom befasste die Niederlassungsbehörde gemäß § 55 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde), weil die Revisionswerberin mitgeteilt habe, sie habe sich von ihrem Ehegatten getrennt und dieser sei nach Großbritannien zurückgekehrt.
2 Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Revisionswerberin gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
4 Das BVwG stellte - soweit für die vorliegende Revisionssache maßgeblich - fest, die Revisionswerberin sei am in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um mit ihrem Ehegatten, einem britischen Staatsangehörigen, in Österreich zusammenzuleben und eine Arbeit aufzunehmen. Der Revisionswerberin sei daraufhin eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt worden. Die Revisionswerberin und ihr Ehegatte hätten sich jedoch im Jahr 2021 getrennt und seit dem über keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr verfügt. Der Ehegatte sei seit dem nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und sei nach Großbritannien zurückgekehrt. Zum Privat- und Familienleben der Revisionswerberin hielt das BVwG fest, sie habe keine Sorgepflichten und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie habe Deutschkurse besucht sowie Prüfungen auf dem Sprachniveau A1 und A2 erfolgreich absolviert und sei in Österreich immer wieder bei unterschiedlichen Dienstgebern erwerbstätig gewesen. Seit dem beziehe die Revisionswerberin jedoch Arbeitslosengeld bzw. seit dem Notstandshilfe. Sie sei strafgerichtlich unbescholten und habe Familienangehörige in der Türkei.
5 Rechtlich folgerte das BVwG, das vom Ehegatten der Revisionswerberin abgeleitete Aufenthaltsrecht sei mit dem Wegzug ihres Ehegatten nach Großbritannien erloschen. Die Sonderkonstellation des § 54 Abs. 5 NAG erweise sich nicht als einschlägig, weil die Ehe der Revisionswerberin nach wie vor aufrecht und noch keine Scheidung erfolgt sei. Das BVwG führte weiters aus, auch eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK falle nicht zu Gunsten der Revisionswerberin aus. Sie verfüge zwar über Freunde und Bekannte in Österreich, sei strafgerichtlich unbescholten, habe Deutschkurse sowie Prüfungen auf dem Sprachniveau A1 und A2 erfolgreich absolviert und sei in der Vergangenheit bei verschiedenen Dienstgebern erwerbstätig gewesen. Die letzte Erwerbstätigkeit der Revisionswerberin habe jedoch mit geendet und sie beziehe seit dem Notstandshilfe. Die Revisionswerberin halte sich seit ca. dreieinhalb Jahren in Österreich auf, habe jedoch den Großteil ihres Lebens in der Türkei verbracht, sei dort sozialisiert worden und mit den kulturellen Gepflogenheiten bestens vertraut. Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft in der Türkei wäre somit jedenfalls möglich. Die Revisionswerberin verfüge zudem über Angehörige im Herkunftsland, mit welchen sie weiterhin in Kontakt stehe. In Österreich verfüge sie hingegen über keine Familienangehörigen. Im Ergebnis würden daher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Die Revisionswerberin bringt in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige nach Art. 50 EUV sei von ihr in gutem Glauben gestellt worden, weil der Wegzug ihres Ehegatten aus dem Bundesgebiet erst danach erfolgt sei. Sie habe sodann eine Scheidungsklage beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Dennoch habe das BVwG keine Feststellungen zum anhängigen Scheidungsverfahren getroffen.
10 Mit diesem Vorbringen wird von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt, dass ihr Ehegatte im Jahr 2021 aus dem Bundesgebiet (nach Großbritannien) weggezogen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass das aufgrund der Ehe mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG im Hinblick auf die Rückkehr des Ehegatten in das Land seiner Staatsangehörigkeit (vgl. EuGH [Große Kammer] , Singh ua., C-218/14, Rn. 54, wonach die Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen sei, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht) nicht mehr besteht und daher der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG verwirklicht wurde (vgl. etwa , Rn. 11).
11 Nichts Anderes kann im vorliegenden Fall für Fremde gelten, die im Sinn des § 10 der (auf § 57a NAG gestützten) Brexit-Durchführungsverordnung (Brexit-DV, BGBl. II Nr. 604/2020) aus Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen, ABl. L 29 vom , S 7) Rechte ableiten können. Sind nämlich die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen, die weder Unionsbürger noch britische Staatsangehörige sind, nach Art. 13 Abs. 3 des Austrittsabkommens (wie hier Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) nicht mehr erfüllt, ist § 66 Abs. 1 FPG anzuwenden (vgl. § 10 iVm § 9 Abs. 2 Brexit-DV).
12 Die Revisionswerberin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige nach Art. 50 EUV „im guten Glauben“ gestellt, weil ihr Ehemann erst danach aus dem Bundesgebiet weggezogen sei. Dazu kann auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und es daher (vorliegend für die Voraussetzungen der Ausweisung) auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht ankommt (vgl. in diesem Sinn auch , Rn. 7, mwN).
13 Soweit die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen fehlende Feststellungen zum anhängigen Scheidungsverfahren moniert, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 54 Abs. 5 Z 1 NAG (vgl. Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG) bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners mit dem Wegzug des Unionsbürgers nur dann nicht endet, wenn der Unionsbürger (erst) nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehepartner aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat niederzulassen (vgl. etwa , Rn. 9, mwN). Auch insoweit kann gemäß Art. 13 Abs. 3 des Austrittsabkommens für Familienangehörige, die weder Unionsbürger noch britische Staatsangehörige sind, nichts Anderes gelten, zumal Art. 13 Abs. 3 des Austrittsabkommens auch auf den (ua. mit § 54 Abs. 5 Z 1 NAG umgesetzten) Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG verweist.
14 Im vorliegenden Fall wurde von der Revisionswerberin weder in der Beschwerde noch in der Revision behauptet, dass das Scheidungsverfahren bereits im Zeitpunkt des Wegzuges ihres Ehegatten eingeleitet gewesen sei. Vielmehr wird auch in der Revision davon ausgegangen, dass der Ehegatte zurück nach Großbritannien gezogen sei und die Revisionswerberin „sodann“ eine Scheidungsklage erhoben habe. Mit dem davor erfolgten Wegzug ihres Ehemannes endete somit das von ihm abgeleitete Aufenthaltsrecht der Revisionswerberin (vgl. in diesem Sinn auch , Rn. 13).
15 Vor diesem Hintergrund vermag die Revisionswerberin auch die Relevanz der von ihr geltend gemachten Feststellungsmängel nicht aufzuzeigen. Es wird von ihr insoweit nicht dargetan, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt klärungsbedürftig gewesen wäre und die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa , Rn. 14, mwN) für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG beachtlichen Kriterien vorliegend vom BVwG missachtet worden wären.
16 Die Revisionswerberin bringt weiters vor, das BVwG habe keine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG vorgenommen. Eine solche hätte ergeben, dass sich die Ausweisung als unverhältnismäßig erweise.
17 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin jedoch, dass das BVwG im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (iVm § 9 BFA-VG bzw. § 66 Abs. 2 FPG) alle von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Umstände zu ihren Gunsten in die Beurteilung einbezogen hat und die Interessenabwägung dann nicht revisibel ist, wenn sie - wie hier insbesondere aufgrund des Fehlens familiärer und (ausgeprägter) sozialer Bindungen im Bundesgebiet sowie der kurzen Aufenthaltsdauer und der bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat der Fall - im Ergebnis vertretbar ist und keine maßgeblichen Begründungsmängel erkennen lässt (vgl. zum insoweit maßgeblichen Prüfungsmaßstab etwa , Rn. 12, mwN).
18 Soweit die Revisionswerberin schließlich geltend macht, ihre Vertretung im Verfahren durch die BBU (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungleistungen) sei mangelhaft gewesen, weil keine wirksamen „Vertretungshandlungen im Sinn der Verfahrensrichtlinie“ gesetzt worden seien, zeigt sie schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weil es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, auf ein bestimmtes, dem Anliegen der Antragstellerin dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken (vgl. , Rn. 7). Zum Vorbringen, wonach es die BBU unterlassen habe, dem BVwG nähere Angaben betreffend das Scheidungsverfahren zu übermitteln, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Revision nach dem Gesagten nicht zu entnehmen ist, dass die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor dem Wegzug des Ehegatten der Revisionswerberin erfolgt sei, und es ausgehend davon auf den „Stand des Scheidungsverfahrens“ (zum Entscheidungszeitpunkt) nicht ankommt.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
20 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, geboren 1975, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , L504 2254058-1/6E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die revisionswerbende Partei, eine türkische Staatsangehörige, in Bestätigung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom gestützt auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG ausgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Die Revisionswerberin legt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar, aus welchen Gründen für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die belangte Behörde verwies in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme darauf, dass das angefochtene Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen, die Revisionswerberin zur Ausreise verpflichtet, eine Ausreise aber bislang noch nicht nachgewiesen worden sei. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen wurden nicht vorgebracht und sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am
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Normen | AVG §56 Brexit-DurchführungsV §10 Brexit-DurchführungsV §9 Abs2 B-VG Art133 Abs4 EURallg FrPolG 2005 §66 Abs1 NAG 2005 §54 Abs1 NAG 2005 §54 Abs5 Z1 NAG 2005 §55 Abs3 NAG 2005 §57a VwGG §28 Abs3 VwGG §34 Abs1 VwGVG 2014 §17 VwRallg 12019W/TXT(02) EU-Austrittsabk Vereinigtes Königreich Art13 Abs3 32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2 32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs2 61990CJ0370 Singh VORAB |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220124.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-95873